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  • Grenzüberschreitende Forderungsbetreibung (Inkasso) in der EU

    Internationale Forderungsbeitreibung in der EU ist heute von großer wirtschaftlicher Bedeutung, da Zahlungsverzug eine Hauptursache für Zahlungsunfähigkeit ist, besonders für kleine und mittlere Unternehmen. Die EU hat die EU Mahnverordnung und die Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen eingeführt, um die Beitreibung von Geldforderungen mit grenzüberschreitendem Charakter zu beschleunigen, zu erleichtern und zu vereinfachen. Das Ziel ist die Einführung eines einheitlichen Verfahrens zur gerichtlichen Entscheidung über Forderungsbeitreibungen, das schnell, einheitlich und kostengünstig ist, unabhängig von nationalen Regelungen. Grenzüberschreitende Forderungsbetreibung (Inkasso) - schnell, einheitlich und kostengünstig Der Europäische Zahlungsbefehl gemäß der EU Mahnverordnung soll die grenzüberschreitende Schuldenbeitreibung durch einheitliche Verfahren in allen Mitgliedstaaten erleichtern. Für Forderungen unter 5.000 Euro ermöglicht die Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen die Initiierung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen. Die Details und Vorteile beider Verfahren werden im Folgenden erläutert. Beim Europäischen Zahlungsbefehl und beim Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen hat der Gläubiger die Möglichkeit, Forderungsbeitreibungen in den Mitgliedstaaten ohne Berücksichtigung spezifischer nationaler Rechtsordnungen durchzuführen. Dies erleichtert Gläubigern, die in verschiedenen Mitgliedstaaten Forderungen gegen säumige Kunden geltend machen müssen. Bei Forderungen unter 5.000 Euro ist das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ratsam, da das Europäische Mahnverfahren mit einem unbegründeten Einspruch beendet werden kann und das Verfahren für geringfügige Forderungen für verschiedene Arten von Forderungen genutzt werden kann. Die Entscheidung hängt von den spezifischen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Wahrscheinlichkeit einer Bestreitung der Forderung, der Art der Forderung und dem Streitwert. Europäischer Zahlungsbefehl Keine Streitwertobergrenze beim Europäischen Mahnverfahren. Die Forderung kann unbegründet bestritten werden, was zum Ende des Europäischen Mahnverfahrens und zur Einleitung eines nationalen Zivilverfahrens führt. Nur bezifferte und fällige Geldforderungen können im Europäischen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen Anwendbar für bestrittene und unbestrittene Forderungen. Im Falle einer Bestreitung fällt das angerufene Gericht ein Urteil. Maximaler Streitwert von 5.000 Euro. Es können Geldforderungen sowie Ansprüche, die nicht auf Geldzahlungen abzielen, geltend gemacht werden. Wo ist der Antrag einzubringen? Ob der Antrag (die Klage) in vor einem österreichischen Gericht oder im Ausland einzubringen ist, richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Gerichtszuständigkeit nach der Brüssel I-a Verordnung. Oftmals liegt eine Gerichtsstandsvereinbarung vor. In Verbrauchersachen wäre eine zu prüfen, ob eine spezielle Zuständigkeit vorliegt. Im Fall eines inländischen Gerichtsstandes ist für die Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig. Vollstreckbarkeit in allen EU-Staaten Der erlassene Europäische Zahlungsbefehl wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf, und erleichtert damit wesentlich die grenzüberschreitende Forderungsbetreibung (Inkasso). Zur Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist die Vorlage des Vollstreckungstitels notwendig. Die Vollstreckung erfolgt nach dem Recht des vollstreckenden Mitgliedstaates. Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. unterstützt Sie gerne bei der Geltendmachung und Betreibung Ihrer offener Forderungen.

  • Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) - was ändert sich?

    Im Mai 2023 hat die EU die neue Verordnung 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (General Product Safety Regulation, GPSR) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach einer 18-monatigen Übergangsfrist wird die Verordnung ab dem 13. Dezember 2024 die Richtlinie 2001/95/EG ersetzen und direkt in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft treten.   Die EU-Produktsicherheitsverordnung soll sicherstellen, dass weiterhin nur sichere Produkte in der EU in Verkehr gebracht werden. Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung und des wachsenden Onlinehandels wurden zusätzliche Anforderungen im Vergleich zur Richtlinie 2001/95/EG eingeführt.   Gültigkeitsbereich der Produktsicherheitsverordnung Die Verordnung gilt für alle Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, es sei denn, spezifische Unionsvorschriften wie CE-Richtlinien regeln die Produktsicherheit. Ausgenommen sind Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel, Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge sowie Antiquitäten.   Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs Neu in die Verordnung aufgenommen wurden Fulfillment-Dienstleister und Anbieter von Online-Marktplätzen als Wirtschaftsakteure. Diese Akteure haben spezifische Pflichten, wie etwa die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und der Sicherheit von Produkten. Bewertung der Produktsicherheit Artikel 6 der Verordnung legt neue Kriterien für die Sicherheitsbewertung von Produkten fest, darunter Produkteigenschaften, Wechselwirkungen mit anderen Produkten, die Aufmachung des Produkts sowie Cybersicherheitsmerkmale und prädiktive Funktionen.   Neue Pflichten für Hersteller Hersteller müssen nun für jedes Produkt eine Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen, die mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Diese Pflichten ergänzen die bereits in der Richtlinie 2001/95/EG enthaltenen Anforderungen.   Wesentliche Veränderung eines Produkts Der Begriff der "wesentlichen Veränderung" wurde in die Verordnung aufgenommen. Jede Person, die ein Produkt so verändert, dass dies die Produktsicherheit beeinflusst, gilt nun als Hersteller. Solche Veränderungen können physischer oder digitaler Natur sein und müssen durch eine neue Risikobewertung erfasst werden.   Rückverfolgbarkeitssysteme Für bestimmte Produkte, die ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit darstellen, kann die Kommission ein Rückverfolgbarkeitssystem einführen. Dieses System erfordert die Erfassung und Speicherung von Daten, um das Produkt und die an der Lieferkette beteiligten Akteure zu identifizieren.   Pflichten im Fernabsatz Wirtschaftsakteure, die Produkte online anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Angebote bestimmte Informationen enthalten, wie z. B. den Namen des Herstellers, seine Kontaktinformationen sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache.   Meldung bei Unfällen Hersteller sind verpflichtet, Unfälle, die durch ihre Produkte verursacht wurden, unverzüglich den zuständigen Behörden über das Safety-Business-Gateway zu melden. Einführer und Händler müssen den Hersteller informieren, wenn sie von einem Unfall erfahren, der durch ein von ihnen bereitgestelltes Produkt verursacht wurde.   Pflichten von Online-Marktplätzen Anbieter von Online-Marktplätzen müssen sich beim Safety-Gate-Portal registrieren und sicherstellen, dass interne Verfahren zur Produktsicherheit vorhanden sind. Im Falle eines Rückrufs müssen alle betroffenen Verbraucher benachrichtigt werden, und personenbezogene Daten dürfen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen genutzt werden.   Abhilfemaßnahmen bei Produktsicherheitsrückrufen Im Falle eines Rückrufs müssen Wirtschaftsakteure den Verbrauchern eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe anbieten, einschließlich der Reparatur, des Ersatzes oder der Rückerstattung des Kaufpreises.   Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung erweitert die Anforderungen an die Produktsicherheit erheblich und adressiert speziell die Herausforderungen des digitalen Zeitalters und des Onlinehandels, um den Schutz der Verbraucher in der EU weiter zu gewährleisten. Rechtsanwalt Handelsrecht Informieren Sie sich rechtzeitig über die rechtlichen Bestimmungen! Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier berät Sie gerne zu Fragen der Produktsicherheit und den spezifischen Anforderungen der GPSR.

  • Die Einfuhr von Arzneimitteln / Arzneiwaren nach Österreich

    Arzneimittel und Blutprodukte dürfen nach österreichischem Recht grundsätzlich nur von Apotheken und zugelassenen Unternehmen importiert werden, es kommt das Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG) zur Anwendung. Zu den Arzneimitteln zählen auch pflanzliche und homöopathische Präparate sowie hochdosierte Vitamin- und Mineralstoffzubereitungen. Die Einfuhr von Arzneimitteln (Arzneiwaren) oder Blutprodukten aus einem Drittstaat oder das Verbringen aus einem EWR-Staat in das Bundesgebiet ist nur zulässig, wenn eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder eine Meldung erfolgt ist. Im Fall des Verstoßes droht neben einer Beschlagnahmung durch den Zoll eine V erwaltungsstrafe von bis zu EUR 7.260,00 (im Wiederholungsfall). Betroffene bei der Einfuhr von Arzneimitteln Privatpersonen dürfen im Reiseverkehr keine Arzneimittel mitführen, unabhängig davon, ob sie aus EU- oder Nicht-EU-Staaten einreisen. Reisende mit Wohnsitz in Österreich dürfen Arzneimittel für den persönlichen Bedarf oder für mitreisende Tiere, die sie bei der Ausreise mitgeführt haben, wieder einführen. Im Ausland erworbene Arzneimittel dürfen bis zu drei Einzelhandelspackungen pro Arzneimittel mitgeführt werden. Reisende mit Wohnsitz im Ausland dürfen nur Arzneimittel für ihren persönlichen Bedarf oder für mitreisende Tiere mitführen. Unternehmen , die Arzneimittel importieren, müssen eine entsprechende Genehmigung besitzen. Clinical Research Organizations (CROs) dürfen Arzneimittel nur mit entsprechender Zulassung importieren. Was fällt unter das Arzneiwareneinfuhrgesetz? Arzneiwaren dürfen nur dann nach Österreich eingeführt oder verbracht werden, wenn sie zur Wiederausfuhr oder zur Anwendung am Menschen oder Tier oder für wissenschaftliche Zwecke mit bzw. ohne Anwendung am Menschen oder Tier bestimmt sind. Blutprodukte unterliegen zusätzlichen Sicherheitsbestimmungen. Arzneispezialitäten dürfen nur für klinische Prüfungen oder therapeutische Zwecke eingeführt werden, wobei ein ärztliches Gutachten die Notwendigkeit bestätigen muss, dass eine in Österreich zugelassene Alternative nicht ausreichend ist. Ein Rezept allein reicht nicht aus; das Gutachten muss eine fachliche Begründung enthalten. Rechtsanwalt Arzneimitteleinfuhr / internationaler Handel Informieren Sie sich rechtzeitig vor einer Einfuhr über die rechtlichen Bestimmungen! Die Kanzlei übernimmt auch Ihre Beratung und Vertretung , sollten Sie mit einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes (AWEZ) konfrontiert sein.

  • Zweitwohnsitzabgabe und Leerstandsabgabe in Österreich

    Eine Zweitwohnsitzabgabe fällt aktuell in Salzburg, der Steiermark, Tirol, Vorarlberg und in Kärnten an. Gesetze für Leerstandsabgaben haben derzeit die Steiermark Salzburg, Tirol, und Vorarlberg beschlossen. Wohnungseigentümer sind derzeit mit entsprechenden Aufforderungen der Gemeinden konfrontiert, die Zweitwohnsitzabgabe und Leerstandsabgabe umgesetzt haben. Jedes Bundesland hat jedoch unterschiedliche Regelungen, Abgabensätze und Ausnahmen festgelegt. Ausnahmen von der Zweitwohnsitzabgabe und Leerstandsabgabe Es bestehen zudem zahlreiche Ausnahmen in allen Bundesländern, beispielsweise für Vorsorgewohnungen, landwirtschaftlich genutzte Wohnungen, Wohnungen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht genutzt werden können oder die Berufszwecken dienen. Möglicherweise trifft eine Ausnahmebestimmung zu, oder die Wohnung unterliegt aus anderen Gründen gar nicht der Abgabenpflicht. Mit einer solchen Vorschreibung konfrontiert, sollten Eigentümer diese daher rechtlich prüfen lassen und Rechtssicherheit für die kommenden Jahre schaffen! Auch das Bundesland Wien wird aktuell eine Zweitwohnungsabgabe beschließen, die ab 2025 eingehoben werden soll – ausgenommen sind dann nur jene Wohnungen, die trotz nachgewiesener geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten zum ortsüblichen Mietzins nicht vermietet werden konnten. Insofern handelt es sich also in Wien zugleich auch um eine Form der Leerstandsabgabe. Zur Frage, ob der Landesgesetzgeber eine Leerstandsabgabe erheben darf, bestehen unterschiedliche Fachmeinungen. Jedenfalls stellt eine solche Abgabe einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf Eigentum dar und kann als versteckte Vermögenssteuer interpretiert werden. Basierend auf einem Erkenntnis des VfGH bestehen enge Grenzen für solche Abgaben der Bundesländer, insbesondere was deren Höhe betrifft Höhe. Kürzlich hat aber der Nationalrat den Ländern mit einer Verfassungsbestimmung die Erhebung einer Leerstandsabgabe ermöglicht, so dass damit diese Grenzen quasi umgangen werden können.

  • Kosmetikrecht - ein Überblick

    Das Kosmetikrecht ist ein komplexes rechtliches Rahmenwerk, das die Herstellung, den Verkauf, die Kennzeichnung und den Einsatz von kosmetischen Produkten regelt. Es umfasst eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien auf nationaler und internationaler Ebene, die darauf abzielen, die Sicherheit, Qualität und Wirksamkeit von Kosmetika zu gewährleisten und die Interessen der Verbraucher zu schützen. EU-Kosmetikverordnung Eine der zentralen gesetzlichen Regelungen im Bereich des Kosmetikrechts ist die EU-Kosmetikverordnung (EU-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009), die den Verkauf von Kosmetika in der Europäischen Union maßgeblich reguliert. Diese Verordnung legt umfassende Sicherheitsstandards fest, definiert verbotene Inhaltsstoffe und fordert eine klare Kennzeichnung von kosmetischen Produkten. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU und stellt sicher, dass einheitliche Standards im gesamten Binnenmarkt eingehalten werden.   Die EU-Kosmetikverordnung legt unter anderem fest, dass kosmetische Produkte sicher sein müssen, wenn sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung verwendet werden. Sie enthält eine Liste von verbotenen Inhaltsstoffen, darunter CMR-Stoffe (krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe), die nicht in kosmetischen Produkten enthalten sein dürfen. Darüber hinaus müssen alle verwendeten Inhaltsstoffe klar und deutlich auf der Verpackung angegeben werden, um den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, informierte Entscheidungen zu treffen. Die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten ist ein wichtiger Aspekt des Kosmetikrechts, der sicherstellen soll, dass Verbraucher über alle relevanten Informationen zu einem Produkt verfügen.  Claims-Verordnung Ein weiteres wichtiges Element des Kosmetikrechts ist die Claims-Verordnung (EU) Nr. 655/2013, die gemeinsame Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen für kosmetische Produkte festlegt. Diese Verordnung zielt darauf ab, irreführende oder falsche Werbeaussagen zu verhindern und die Verbraucher vor irreführender Werbung zu schützen. Werbeaussagen für kosmetische Produkte müssen wissenschaftlich fundiert sein und dürfen nicht irreführend sein.   Verantwortliche Person ("Responsible Person", "RP") Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als „verantwortliche Person“ ("Responsible Person", "RP") benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden. Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen: Sicherheit - Kosmetische Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein Notifizierung - Vor dem Inverkehrbringen ist das kosmetische Mittel der Kommission auf elektronischem Wege zu notifizieren Herstellung gemäß der Guten Herstellungspraxis Erstellen und führen der Produktinformationsdatei und der Sicherheitsbewertung CMR-Stoffe und verbotene Stoffe dürfen nicht eingesetzt werden, die in den Anhängen III-VI der Verordnung genannten Stoffe nur gemäß den festgelegten Einschränkungen Nanomaterialien - Zusätzlich zur Notifizierung sind kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, der Kommission auf elektronischem Wege sechs Monate vor dem Inverkehrbringen zu melden Kennzeichnung und Werbeaussagen Meldung ernster unerwünschter Wirkungen Information der Öffentlichkeit über die qualitative und quantitative Zusammensetzung und über (schwere) unerwünschte Wirkungen Nationale Bestimmungen zum Kosmetikrecht & Zollrecht Neben den EU-weiten Regelungen gibt es auch nationale Gesetze und Verordnungen, die das Kosmetikrecht ergänzen und spezifische Anforderungen für den Verkauf und die Verwendung von Kosmetika in einem bestimmten Land festlegen. Diese nationalen Vorschriften können zusätzliche Anforderungen an die Sicherheit, Qualität und Kennzeichnung von kosmetischen Produkten stellen und müssen von Herstellern, Importeuren und Händlern beachtet werden. Auch Fragen des Zollrechts stellen sich regelmäßig im Zusammenhang mit dem Import von Kosmetikprodukten aus Drittstaaten.   Fazit Die Einhaltung der Vorschriften des Kosmetikrechts ist für Hersteller, Importeure und Händler von kosmetischen Produkten von entscheidender Bedeutung. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass ihre Produkte den geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechen und sicher für die Verbraucher sind. Dies umfasst die Gewährleistung der Sicherheit und Qualität der Produkte, die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Verpackung, die Einhaltung von Werbevorschriften und die Berichterstattung über unerwünschte Wirkungen.   Bei Verstößen gegen das Kosmetikrecht können sowohl administrative als auch strafrechtliche Sanktionen verhängt werden. Dies kann Geldstrafen, die Rücknahme von Produkten aus dem Verkauf oder sogar rechtliche Schritte gegen die verantwortlichen Personen umfassen. Daher ist es für Unternehmen im Kosmetiksektor von entscheidender Bedeutung, die geltenden Vorschriften genau zu kennen und sicherzustellen, dass ihre Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Rechtsanwalt Kosmetikrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit dem Kosmetikrecht, zu zollrechtlichen Themen sowie zu allen Fragen des Handelsrechts.

  • Vertriebsverträge - Alleinbelieferungspflichten im vertikalen Vertrieb

    Unter einer Alleinbelieferungspflicht versteht man eine vertragliche Vereinbarung , durch die sich ein Anbieter bestimmter Produkte oder Dienstleistungen verpflichtet , diese Produkte oder Dienstleistungen ausschließlich an einen bestimmten Abnehmer (den Vertragspartner) zu liefern . Dies kann in Form einer Alleinbelieferungsklausel erfolgen, die den Anbieter dazu verpflichtet, für die Zwecke des Weiterverkaufs oder für einen bestimmten Verwendungszweck nur an einen Abnehmer zu verkaufen. Wettbewerbsbeschränkung Alleinbelieferungsverpflichtungen stellen eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne des österreichischen bzw europäischen Kartellrechts dar, es gilt grundsätzlich das Kartellverbot. Durch eine sogenannte Gruppenfreistellungsverordnung werden bestimmte Gruppen von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen und/oder Unternehmensvereinigungen unter bestimmten, in der Verordnung weiter bestimmten Voraussetzungen vom grundsätzlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen ausgenommen . Vertikal-GVO und Vertriebsverträge Im vertikalen Vertrieb kann dafür die Gruppenfreistellung für vertikale Vereinbarungen („Vertikal-GVO“) anwendbar sein – liegen die Marktanteile der Parteien auf den jeweils betroffenen Märkten nicht über 30 Prozent, können Ausschließlichkeitsvereinbarung zulasten des Zulieferers (Alleinbelieferungsverpflichtung) grundsätzlich erlaubt (freigestellt) sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss anhand des konkreten Einzelfalls ermittelt werden, ob die Alleinbelieferungspflicht zu einer Abschottung konkurrierender Abnehmer von einer wichtigen Bezugsquelle führt. Dazu hat die Europäische Kommission eigene Leitlinien erlassen. Beurteilungsmaßstab – ist die Klausel nichtig? Mögliche Auswirkungen von Alleinbelieferungspflichten ähneln jenen von Alleinvertriebsvereinbarungen, insbesondere wenn der Alleinvertriebshändler zum einzigen Abnehmer auf dem gesamten Markt wird. Der Marktanteil des Abnehmers im v orgelagerten Beschaffungsmarkt spielt eine wichtige Rolle bei der Einschätzung, ob dieser in der Lage wäre, dem Anbieter Alleinbelieferungsverpflichtungen aufzuerlegen, die anderen Abnehmern den Zugang zu einer Lieferquelle verschließen würden. Ob ein wettbewerbsrechtliches Problem entstehen könnte, hängt jedoch vor allem von der Bedeutung der Stellung des Abnehmers auf dem nachgelagerten Markt ab. Neben der Marktstellung des Abnehmers auf dem vor- und nachgelagerten Markt müssen auch der Umfang und die Dauer der Alleinbelieferungsverpflichtung berücksichtigt werden: Je mehr Lieferungen gebunden sind und je länger die Dauer der Alleinbelieferungsverpflichtung ist, desto größer dürfte die Abschottungswirkung sein. Die Marktstellung der konkurrierenden Abnehmer auf dem vorgelagerten Beschaffungsmarkt ist ebenfalls von Bedeutung, da es wahrscheinlich ist, dass eine Alleinbelieferungsvereinbarung konkurrierende Abnehmer aus wettbewerbswidrigen Gründen, zB durch Erhöhung ihrer Kosten, ausschließt, wenn sie wesentlich kleiner sind als der ausschließende Abnehmer. Die Gegenmacht von Anbietern sollte ebenfalls berücksichtigt werden, da es wichtige Anbieter nicht ohne Weiteres zulassen, dass ein Abnehmer sie von anderen Abnehmern abschneidet. Die Gefahr einer Marktabschottung besteht daher hauptsächlich dann, wenn die Anbieter schwach und die Abnehmer stark sind. Bei starken Anbietern kann eine Alleinbelieferungspflicht in Verbindung mit Wettbewerbsverboten auftreten. Schließlich sind die Stufe in der Produktions- oder Handelskette und die Art des Produkts für die Beurteilung möglicher Abschottungswirkungen von Bedeutung (zB Marken-Endprodukte oder differenzierte Zwischenprodukte auf Märkten mit Zutrittsschranken). Beratung Bevor Sie eine Alleinbelieferungsverpflichtung eingehen oder eine solche mit Ihrem Lieferanten vereinbaren wollen, sollten Sie sich daher kartellrechtlich beraten lassen, ob die entsprechende Klausel im Vertrag überhaupt zulässig ist. Rechtsanwalt Vertriebsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit Vertriebsverträgen und Vertragshändlern sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts und Kartellrechts.

  • Handelsvertreterrecht und Handelsvertretervertrag in Österreich – ein Überblick

    Handelsvertreter haben die Aufgabe, Geschäfte für andere Unternehmen zu vermitteln und sind gemäß dem Handelsvertretergesetz (HVertrG) dazu verpflichtet, kontinuierlich nach neuen Geschäftsmöglichkeiten zu suchen. Meist schließt der Handelsvertreter diese Geschäfte nicht direkt im Namen des Unternehmens ab, sondern vermittelt sie lediglich.   Handelsvertretervertrag   In der Regel wird zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmen, für das er arbeitet (dem sogenannten Prinzipal ), ein Vertrag abgeschlossen, der den rechtlichen Rahmen des Handelsvertretergesetzes einhalten muss. In Österreich werden die Rechte und Pflichten eines Handelsvertreters hauptsächlich durch das Handelsvertretergesetz und die EU-Richtlinie RL 86/653/EWG geregelt.   Es ist wichtig, zwischen den gesetzlichen und vertraglichen Rechten und Pflichten zu unterscheiden und sicherzustellen, dass der Handelsvertretervertrag die zwingenden Normen des Handelsvertretergesetzes berücksichtigt.  Rechte und Pflichten des Handelsvertreters   Die Rechte des Handelsvertreters umfassen unter anderem das Recht auf Vergütung (Provision) und eine genaue Abrechnung. Der Handelsvertreter hat auch Kontrollrechte wie das Recht auf Buchauszug und Bucheinsicht.   Seine Hauptpflicht besteht darin, Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen und dabei die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen . Dazu gehört auch die Pflicht, dem Unternehmer die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihn unverzüglich über jeden abgeschlossenen Geschäftsabschluss zu informieren.   Pflichten des Unternehmers   Neben den Pflichten des Handelsvertreters hat auch der Unternehmer, der Prinzipal, bestimmte Verpflichtungen. Dazu gehört die Zahlung der vereinbarten Provision und die Bereitstellung von Unterstützung in Form von Informationen und Unterlagen. Der Unternehmer hat auch Informationspflichten, Treuepflichten und Verschwiegenheitspflichten gegenüber dem Handelsvertreter.   Die Provisionsansprüche des Handelsvertreters unterliegen keinen spezifischen Regelungen bezüglich der Bemessungsgrundlage im österreichischen Handelsvertretergesetz, jedoch dürfen bei der Berechnung der Provision grundsätzlich keine Nachlässe berücksichtigt werden.    Wichtige Vertragspunkte   Im Handelsvertretervertrag werden die grundlegenden Rechte und Pflichten beider Parteien festgelegt. Je genauer und umfassender dieser Vertrag formuliert ist, desto geringer ist das Risiko von Streitigkeiten.   Häufige Fragen während des Vertragsverhältnisses betreffen den Umfang der Tätigkeiten des Handelsvertreters, die gegenseitigen Rechte und Pflichten und die Höhe der Provision.   Fragen zur Exklusivität , zum Gebietsschutz und zu einem Wettbewerbsverbot können ebenso von Bedeutung sein.   Kartellrecht   Aus kartellrechtlicher Sicht ist auch wichtig zu klären, ob es sich beim Handelsvertreter um einen „ echten“ oder „unechten“ Handelsvertreter handelt. Denn nur auf echte Handelsvertreterverträge ist das Kartellverbot nicht anzuwenden , weil diese quasi als verlängerter Arm seines Auftraggebers gelten.   Um als ein solcher verlängerter Arm des Geschäftsherrn eingestuft zu werden, darf ein Handelsvertreter gar kein oder nur ein unbedeutendes Risiko tragen, und zwar in Bezug auf die von ihm im Namen des Unternehmers abgeschlossenen oder für diesen vermittelten Verträge, die marktspezifischen Investitionen für diesen Tätigkeitsbereich und andere Tätigkeiten, die der Unternehmer für denselben sachlich relevanten Markt als erforderlich erachtet.   Ausgleichsanspruch   § 24 HVertrG sieht für den Handelsvertreter einen sogenannten Ausgleichsanspruch vor. Der Ausgleichsanspruch gebührt dem Handelsvertreter nach Vertragsende . Voraussetzung dafür ist, dass der Vertrag ausgleichswahrend beendet wurde (zB durch Kündigung des Unternehmers) und der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat; zu erwarten ist, dass auch nach der Beendigung der Tätigkeit durch den Handelsvertreter Vorteile für den Unternehmer erwachsen; die Zahlung des Ausgleichsanspruches unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.   Die Rechtsprechung respektive Gesetzgebung gesteht den Ausgleich zwischenzeitig aber auch dem Vertragshändler, Franchisenehmer, Versicherungsvertreter, Tankstellenbetreiber im Franchise zu.   Verjährung beachten   Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag beträgt in der Regel drei Jahre, während Ausgleichsansprüche innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden müssen.   Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit Handelsvertreterverträgen und  Vertriebsverträgen  sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts und Kartellrechts .

  • Aktuelles EuGH-Urteil zu Fluggastrechten: Keine Pauschalzahlung bei Flugverspätung, wenn der Passagier nicht kommt oder selbst umbucht

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat kürzlich Urteile in den Rechtssachen C-474/22 und C-54/23 gefällt, die sich auf die Fluggastrechte bei Verspätungen beziehen. Diese Urteile haben weitreichende Auswirkungen auf die Rechte von Fluggästen und die Verpflichtungen von Fluggesellschaften . Hintergrund Zwei Flüge der Fluggesellschaft Laudamotion von Düsseldorf nach Palma de Mallorca wurden mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden angekündigt. Zwei Fluggäste entschieden sich, den Flug nicht anzutreten, da sie befürchteten, einen wichtigen Geschäftstermin zu verpassen. Der deutsche Bundesgerichtshof stellte dem EuGH die Frage, ob ein Fluggast, für dessen Flug eine voraussichtliche Verspätung von mindestens drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit angekündigt wird, Anspruch auf eine Ausgleichsleistung hat, wenn er sich nicht zur Abfertigung eingefunden hat oder wenn er selbst einen Ersatzflug gebucht hat, der es ihm ermöglicht hat, das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden zu erreichen. Urteil des EuGH und Auswirkungen - Fluggastrechte Der EuGH entschied, dass in diesen beiden Fällen kein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung besteht. Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechte von Fluggästen und die Verpflichtungen von Fluggesellschaften. Es stellt klar, dass Fluggäste, die sich aufgrund einer angekündigten Verspätung dazu entscheiden, ihren Flug nicht anzutreten , keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung haben; sie hätten keinen irreversiblen Zeitverlust und damit auch keinen im Sinne der pauschalen Ausgleichszahlung kompensationsfähigen Schaden erlitten. Darüber hinaus habe auch ein Fluggast, der den Flug, für den er über eine bestätigte Buchung verfügte, freiwillig nicht angetreten hat und der dank eines Ersatzflugs, für den er auf eigene Initiative einen Platz reserviert hat , das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht hat, keinen Zeitverlust erlitten, der zu einer pauschalen Ausgleichszahlung berechtigt. Mit der Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) soll Ärgernissen und „großen Unannehmlichkeiten“, die Fluggäste im Zusammenhang mit einem Flug erleiden, abgeholfen werden. Eine solche Unannehmlichkeit , die sich möglicherweise daraus ergibt, dass ein Fluggast selbst einen Ersatzflug finden musste, könne jedoch nicht als „groß“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung angesehen werden, wenn der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht hat . Rechtsanwalt Luftfahrtrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechtes und vertritt Airlines bei der Abwehr von Fluggastansprüchen .

  • Die EU-Cybersecurity-Verordnungen für die Zivilluftfahrt: Was auf Airlines, Flughäfen & Co. zukommt

    In der vernetzten Welt der Luftfahrt sind die Risiken für die Informationssicherheit nicht nur auf die Produktebene beschränkt. Die Luftfahrt ist ein "System von Systemen", das neben den Luftfahrtprodukten und den dazugehörigen Technologien auch Menschen, Prozesse und andere immaterielle Vermögenswerte umfasst, die ihrerseits für Sicherheitsbedrohungen anfällig sind. Luftfahrtorganisationen, Behörden und ihre Vermögenswerte sind ein integraler Bestandteil dieses Systems und müssen ebenfalls vor Informationssicherheitsrisiken geschützt werden, die sich möglicherweise auf die Sicherheit auswirken können. Aus diesem Grund wurde neue Anforderungen („requirements“) , bezeichnet als Teil-IS („Informationssicherheit“) , geschaffen, die Anforderungen für Organisationen und Behörden im gesamten Luftfahrtbereich für das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit festlegen. Die neuen europäischen Regelwerke dazu – die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645 und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 – umfassen die Identifizierung und das Management von Informationssicherheitsrisiken , welche Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme und -daten, die für die Zwecke der Zivilluftfahrt genutzt werden, beeinträchtigen könnten. Sie umfassen weiters die Erkennung von Informationssicherheitsvorfällen , die Identifizierung von Vorfällen, die als Informationssicherheitsvorfälle betrachtet werden, sowie die Reaktion auf solche Vorfälle. Schließlich regeln sie die Wiederherstellung eines entsprechenden Sicherheitsniveaus . Ab wann und für wen gelten die neuen Cybersecurity-Verordnungen? Die Teil-IS-Bestimmungen der Cybersecurity-Verordnungen gelten ab 16. Oktober 2025 folgende Organisationen (mit bestimmten Ausnahmen): Flughafenbetreiber und für Vorfeldkontrolldienste zuständige Organisationen Herstellungs- und Entwicklungsorganisationen Die Teil-IS-Bestimmungen gelten ab 22. Februar 2026 für alle anderen Organisationen und Behörden (mit bestimmten Ausnahmen): Luftfahrtunternehmen Instandhaltungsorganisationen Organisationen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) Zugelassene Ausbildungsorganisationen (ATO) Flugmedizinische Zentren für das fliegende Personal Betreiber von Flugsimulationsübungsgeräten Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen (ATCO TO) und flugmedizinische Zentren für Fluglotsen Flugsicherungsorganisationen Anbieter von U-Space-Diensten Die jeweils zuständigen Behörden (in Österreich sind vier Luftfahrtbehörden eingerichtet, wobei im Anwendungsbereich der relevanten Verordnung der Obersten Zivilluftfahrtbehörde (Verkehrsministerium) und der Austro Control Bedeutung zukommen würde), einschließlich der EASA Inhalt der Anforderungen Zentrale Anforderung an die regelungsunterworfenen Organisationen und Behörden und wesentliches Element der Cybersecurity-Verordnungen ist die Einrichtung eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS) . Ein solches soll Sicherheitsvorfälle erkennen, vor ihnen schützen, darauf entsprechend reagieren lassen und die Integrität nach einem Vorfall wiederherzustellen ermöglichen. Insbesondere bedarf es – analog bestehender luftfahrtspezifischer Managementsysteme – der Festlegung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten und der Bestellung eines verantwortlichen Managers ; der Identifizierung und Überprüfung von Informationssicherheitsrisiken; der Bewertung des Informationssicherheitsrisikos (Risk Assessment); der entsprechenden Maßnahmenentwicklung; fachkundigen und geschulten Personals; sowie einer Überwachungsfunktion betreffend die Einhaltung der Anforderungen. Die Cybersecurity-Verordnungen sehen weiters die Einrichtung eines internen sowie externen Meldesystems sowie die Erstellung eines ISM-Handbuches vor. Es ist möglich, das ISMS in andere bereits bestehende Managementsysteme zu integrieren (zB Safety-Managementsystem, Security-Managementsystem). Anforderungen, die sich bereits aus anderen Rechtsvorschriften der Union ergeben (VO 300/2008 und NIS-RL) Die Cybersecurity-Verordnungen sehen vor, dass dann, wenn es sich bei einer Organisation um einen Betreiber oder eine Stelle handelt, auf die in den nationalen Luftsicherheitsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt Bezug genommen wird, die in Nummer 1.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 festgelegten Cybersicherheitsanforderungen als gleichwertig mit den Anforderungen der Cybersecurity-Verordnungen gelten (mit Ausnahme der Punkte über externe Meldesysteme des Teils-IS). Die Verordnung (EG) 300/2008 und die zugehörigen Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1998 beinhalten die grundlegenden Vorschriften, welche in der gesamten Europäischen Union zum Schutz vor Terrorangriffen einzuhalten sind; diese Vorschriften gelten für Flughäfen, Luftfahrtunternehmen und eine Reihe weiterer Unternehmen . Schließlich gilt gemäß den Cybersecurity-Verordnungen die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen, die in Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/1148 („NIS-Richtlinie“) festgelegt und d en Anforderungen dieser Verordnungen gleichwertig sind, als Erfüllung der der Anforderungen. Durch die NIS-Richtlinie werden in bestimmten Wirtschaftssektoren besondere Sicherheitsanforderungen und Meldepflichten für Betreiber wesentlicher Dienste eingeführt, damit eine Kultur des Risikomanagements gefördert wird und sichergestellt ist, dass die gravierendsten Sicherheitsvorfälle gemeldet werden. Umgesetzt wird die NIS-Richtlinie in Österreich durch das NIS-Gesetz und die Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung . Danach sind wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs im hier interessierenden Sektor Verkehr, Teilsektor Luftverkehr , wesentliche Dienste: Die Beförderung von Personen im gewerblichen Luftverkehr durch ein Luftverkehrsunternehmen , das mehr als 33% der jährlich abgefertigten Passagiere an einem Flughafen befördert, der jährlich mehr als zehn Millionen Passagiere abfertigt; im Bereich des Betriebes eines Flughafens die Flugabwicklung , insbesondere die Fluggastabfertigung und die Gepäckabfertigung sowie der Betrieb der Sicherheitssysteme, an einem Flughafen, der jährlich mehr als zehn Millionen Passagiere abfertigt; im Bereich der Flugsicherung - Flugsicherungsdienste durch Einrichtungen, denen die Wahrnehmung der Flugsicherung als hoheitliche Aufgabe des Bundes nach dem Luftfahrtgesetz (LFG) obliegt; - Flugplatzkontrolldienste an einem Flughafen, der jährlich mehr als zehn Millionen Passagiere abfertigt. Sohin gibt es in Österreich für den Teilsektor Luftverkehr derzeit drei wesentliche Dienste: Die Austrian Airlines AG, die Flughafen Wien AG sowie die Austro Control GmbH. Betreiber wesentlicher Dienste sind insbesondere verpflichtet, geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen; Sicherheitsvorfälle, die von ihnen bereitgestellte Dienste betreffen, unverzüglich an das für sie zuständige Computer-Notfallteam zu melden; mindestens alle drei Jahre nach Zustellung des Bescheides die Erfüllung der Anforderungen gegenüber dem Bundesminister für Inneres nachzuweisen und zu diesem Zweck eine Aufstellung der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen zu übermitteln. Rechtsanwalt Luftfahrtrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und Wirtschaftsrechts .

  • Österreichisches Insolvenzrecht, Gläubigerschutz und Instrumente zur Zahlungssicherung

    Hauptzweck des Insolvenzverfahrens nach der österreichischen Insolvenzordnung ist es, die Gleichbehandlung aller Gläubiger sicherzustellen. Alle angemeldeten Forderungen abgesehen von bestimmten privilegierten Forderungen sind in gleichem Umfang zu befriedigen. Dazu wird grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners herangezogen. Im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens, insbesondere bei drohender Insolvenz, besteht die Gefahr, dass dieser primäre Zweck des Insolvenzverfahrens vereitelt wird: Mehr oder weniger große Teile des Schuldnervermögens können etwa an Dritte (oft Verwandte) übertragen werden, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, dem Schuldner besonders nahestehende Gläubiger werden schnell voll befriedigt, während sich die anderen mit der ohnehin meist extrem niedrigen und durch solche Handlungen noch schlechteren Insolvenzquote begnügen müssen. Österreichisches Insolvenzrecht versucht diesem Problem zu begegnen, indem sie - zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung aller Gläubiger - einen Anspruch der Insolvenzmasse (vertreten durch den Insolvenzverwalter) gegen den Empfänger von Leistungen aus anfechtbaren Rechtshandlungen/Unterlassungen auf Rückzahlung („Anfechtung“) schafft. 1. Anfechtung von empfangenen Leistungen - Österreichisches Insolvenzrecht Rechtshandlungen des Schuldners, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, können innerhalb eines Jahres vom Insolvenzverwalter insbesondere wegen Benachteiligungsabsicht, Begünstigung anderer Gläubiger oder Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners angefochten werden (das Gesetz kennt hier noch andere Tatbestände). a. Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht Benachteiligungsabsicht liegt vor, wenn der Schuldner beabsichtigt , durch die betreffende Rechtshandlung die Befriedigung mindestens eines (anderen) Gläubigers zu vereiteln. b. Anfechtung wegen Begünstigung anderer Gläubiger Eine begünstigende Rechtshandlung zur Sicherung oder Befriedigung eines Gläubigers , die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den letzten sechzig Tagen davor , frühestens jedoch ein Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde, ist anfechtbar, wenn der Gläubiger die Begünstigungsabsicht des Schuldners kannte oder hätte kennen müssen . Darüber hinaus kann unabhängig von einer Begünstigungsabsicht - innerhalb derselben Frist - jede Sicherheitsleistung oder Befriedigung angefochten werden, durch die der Gläubiger etwas erhält, was ihm nach dem Gegenstand, der Zeit oder dem Ort nicht zusteht (z. B. durch Zahlung einer noch nicht fälligen Schuld). c. Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Alle Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und nicht mehr als sechs Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden, sind anfechtbar, wenn ein anderer Insolvenzgläubiger Sicherheit oder Befriedigung erlangt oder das Rechtsgeschäft, das der Schuldner mit anderen Personen geschlossen hat, für die Gläubiger nachteilig ist, wenn der andere Teil die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung oder den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte oder hätte kennen müssen. Überschuldung liegt vor, wenn weder das vorhandene Vermögen noch das zu erwartende Einkommen eines Schuldners seine bestehenden Verbindlichkeiten decken. 2. Instrumente zur Zahlungssicherung Internationale Verkäufer sind häufig mit dem Risiko eines Zahlungsausfalls im Falle einer (möglichen) Insolvenz des Käufers konfrontiert. Wie können sie sich am besten absichern, ohne das Geschäft zu gefährden? Die bevorzugten Instrumente sind Vorauszahlung oder ein Akkreditiv . Im Falle einer Anfechtung der Zahlung durch den Insolvenzverwalter ist es wohl am unwahrscheinlichsten, dass ein Gericht die Zahlung im Rahmen eines Akkreditivs als nachteilig für die anderen Gläubiger einstuft. Darüber hinaus sieht das österreichische Recht ein weiteres Instrument zur Zahlungssicherung vor - den Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung durch den. Hierfür müsste eine entsprechende Klausel nach österreichischem Recht in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Bei Gegenständen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Eigentumsvorbehalt an der verkauften Ware nach österreichischem Recht geliefert wurden, besteht ein Aussonderungsrecht . Aussonderungsgläubiger ist nach österreichischem Recht der Eigentümer als Rechtsinhaber eines beweglichen Gegenstandes (einer Sache), der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Verfügungsgewalt des Schuldners steht. Der Rechtsinhaber kann die Aussonderung im Insolvenzverfahren beantragen, da die Sache nicht zur Masse gehört . Aussonderungsberechtigte Gläubiger haben im Insolvenzverfahren die vermeintlich stärkste Rechtsposition. In der Praxis erfährt diese rechtlich starke Position jedoch einige Einschränkungen. So kann der Insolvenzverwalter nach der Insolvenzordnung die Aussonderung bis zu sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufschieben, wenn der auszusondernde Gegenstand für die Fortführung des Geschäftsbetriebes des Schuldners erforderlich ist. Der Eigentumsvorbehalt bietet zusätzliche Sicherheit, birgt aber in der Praxis auch Risiken. So kann es insbesondere dann zu Problemen kommen, wenn sich die übertragene Ware nicht mehr im Besitz des Käufers befindet oder unselbstständiger Teil eines anderen Gegenstandes geworden ist. Außerdem muss der Verkäufer in der Regel Maßnahmen ergreifen, um sein Eigentum zurückzuerlangen (was zeit- und kostenaufwendig ist). Eine Eigentumsvorbehaltsklausel muss sorgfältig formuliert werden, um im Falle einer Insolvenz des österreichischen Schuldners wirksam zu sein. Rechtsanwalt Insolvenzrecht & Handelsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des internationalen Handelsrechts , zur internationalen Vertragsgestaltung und zu wirtschaftsrechtlichen Themen .

  • Der längerfristige Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich

    Drittstaatsangehörige sind Personen, die weder EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürger (Island, Liechtenstein oder Norwegen) noch Schweizer sind. Drittstaatsangehörige benötigen einen österreichischen Aufenthaltstitel , um sich in Österreich länger als sechs Monate aufhalten zu können. Dieses Erfordernis gilt auch für den Fall, dass sich Drittstaatsangehörige als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer oder Inhaber eines Aufenthaltstitels „ICT“ eines anderen EU-Mitgliedstaates länger als 90 Tage aufhalten wollen. Aufenthaltstitel werden dabei immer für einen bestimmten Zweck (z.B. zur Erwerbstätigkeit in Österreich) erteilt. Die wichtigsten Aufenthaltszwecke sind Arbeit/Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung und Ausbildungszwecke . Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich müssen dessen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen sind immer erforderlich. Für jeden Aufenthaltstitel bestehen zusätzlich jeweils eigene besondere Erteilungsvoraussetzungen . Aufenthaltstitel für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen je nach Aufenthaltszweck: Aufenthaltstitel zur Arbeit/Erwerbstätigkeit Rot-Weiß-Rot-Karte Rot-Weiß-Rot-Karte plus Blaue Karte EU Niederlassungsbewilligung Niederlassungsbewilligung Künstler Niederlassungsbewilligung Forscher Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität Aufenthaltsbewilligung Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer – „ICT“ Aufenthaltsbewilligung Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer – „mobile ICT“ Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter Aufenthaltsbewilligung Selbständiger Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung Abhängig vom Aufenthaltstitel des zusammenführenden Familienangehörigen in Österreich kommen insbesondere folgende Aufenthaltstitel in Frage: Familienangehöriger (Aufenthaltstitel für Kernfamilienangehörige von Österreichern) Niederlassungsbewilligung Angehöriger Rot-Weiß-Rot-Karte plus Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken Aufenthaltsbewilligungen Student Aufenthaltsbewilligungen Schüler Aufenthaltstitel im Zusammenhang mit dem BREXIT Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ Aufenthaltstitel zu weiteren Zwecken Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit Aufenthaltsbewilligungen Sozialdienstleistende Aufenthaltsbewilligungen Freiwilliger Aufenthaltstitel zur langfristigen Niederlassung in Österreich Daueraufenthalt – EU Arbeitsvisa: Keinen Aufenthaltstitel benötigt jemand, der eine kurze Zeit in Österreich arbeiten möchte. Für Saisoniers steht dazu das „Visum zur Aufnahme einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit” als D-Visum zur Verfügung. Weiters gibt es mit bestimmten Ländern wie Südkorea, Taiwan, Japan, Kanada u.a. Abkommen zur Erteilung von Arbeitsvisa im Working-Holiday-Programm . Mit einem Arbeitsvisum für Forscher kann eine wissenschaftliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt werden. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, ein Visum zur Arbeitssuche in Österreich zu beantragen. Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht & Aufenthaltsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts .

  • Grundstückskauf in Österreich durch Ausländer

    Der Erwerb von Immobilien in Österreich durch Ausländer kann kompliziert sein. Landesgesetzliche Regelungen Beabsichtigen Ausländer den Erwerb einer Immobilie bzw. einer Liegenschaft in Österreich , stellt sich unter anderem immer auch die Frage nach deren geplanter Nutzung. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das anzuwendende Raumordnungs- und Baurecht in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist. Das Erteilen von Baubewilligungen erteilt sowie das Erlassen von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen erfolgt auf Basis der geltenden Landesgesetze, von denen es neun verschiedene gibt. Wird etwa die Nutzung der Immobilie als Zweitwohnsitz angestrebt, muss dies auch im raumordnungsrechtlichen Rahmen erfolgen, ansonsten drohen unter Umständen Sanktionen, die bis zum Entzug des Eigentums führen können. Ein speziell auch auf den Ausländergrunderwerb abzielendes Regelwerk stellt das Grundverkehrsrecht dar. Auch dieses ist in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache . Auf Basis der jeweiligen Landesgesetze werden grundverkehrsbehördliche Genehmigungen erlassen. Grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Grundstückskauf in Österreich durch Ausländer Der Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an Liegenschaften durch Auslände r (Drittstaatsangehörige) erfordert in Österreich grundsätzlich eine behördliche Genehmigung. Als Ausländer gelten dabei - wer keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzt; - juristische Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechts, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Ausland haben; haben juristische Personen sowie Personengesellschaften ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland, sind an ihnen jedoch Ausländer überwiegend beteiligt, so gelten auch sie als Ausländer; Ähnliches gilt für Vereine; - Stiftungen und Fonds, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern zukommen, oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländern obliegt. Bei bestimmten Drittstaatsangehörigen kann eine Genehmigungspflicht aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen entfallen. Eine Ausnahme von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht besteht lediglich für Angehörige von EU- und EWR-Mitgliedstaaten . Sie sind Inländern gleichgestellt . Da das Grundverkehrsrecht Landessache ist, müssen immer die bei einer Transaktion konkret anwendbaren Regelungen beachtet werden. Ganz allgemein können die Landesgesetze folgende Voraussetzungen für eine Genehmigung des Erwerbs vorsehen: - Kulturelles Interesse : Der Antragsteller ist z.B. von kulturellem Nutzen für die Gemeinde oder das Land - Soziales Interesse : Die zu erwerbende Liegenschaft soll der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses des Antragstellers dienen; Schenkungen zwischen nahen Angehörigen; Vorwegnahme einer letztwilligen Verfügung - Volkswirtschaftliches Interesse : Der Erwerb dient z.B. der Ansiedelung, Erweiterung oder dem Erhalt eines Betriebes - Staatspolitische Interessen dürfen durch den Erwerb nicht verletzt werden. Zu beachten sind – wie erwähnt – die landesgesetzlichen Unterschiede : Im Bundesland Wien ist etwa keine Genehmigung erforderlich , wenn Ehepaare ein Grundstück oder Wohnungseigentum erwerben, sofern ein Ehepartner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. In der Steiermark gilt dies beispielsweise nicht. Neben den besonderen Regeln für den Ausländergrunderwerb müssen freilich noch die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder von Baugrundstücken erfüllt sein. So sieht etwa das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz vor, dass für den Erwerb von Baugrundstücken in bestimmten Gemeinden eine Erklärung abgegeben werden muss, dass der beabsichtigte Rechtserwerb nicht der Schaffung eines Zweitwohnsitzes dient. Erschließungskosten Ganz allgemein gilt es bei einem geplanten Immobilienkauf zu prüfen, ob bereits ein Anschluss an das öffentliche Straßennetz sowie an das Versorgungs- und Entsorgungsnetz (Wasser, Abwasser, Strom, Telekommunikation) erfolgt ist oder nicht (Aufschließung) . Falls dies nicht der Fall ist, entstehen die Kosten erst zu einem späteren Zeitpunkt und sollten entsprechen schon im Kaufpreis berücksichtigt werden. Eigentumserwerb an Immobilie In Österreich erfolgt der Eigentumserwerb an einer Immobilie (erst) durch die entsprechende Eintragung im Grundbuch (Einverleibung). Die Unterzeichnung den Kaufvertrag und Zahlung des Kaufpreises verschafft das Eigentum noch nicht. Der Rang einer Eintragung im Grundbuch richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens des entsprechenden Grundbuchsgesuchs. Alle im Rang vor der Einverleibung des Eigentums des Käufers eingetragenen Rechte müssen grundsätzlich von diesem zu übernommen werden bzw. wirken gegen ihn. Das Interesse des Käufers wird es im Regelfall sein, das Grundstück soweit möglich lastenfrei zu übernehmen. Sollten daher bestimmte Rechte Dritter eingetragen sein (Grunddienstbarkeiten oder Hypotheken), bedarf es entsprechender vertraglicher Regelungen zwischen Verkäufer und Käufer, wie mit diesen umgegangen werden soll. Sofern nach dem jeweiligen Landesgesetz für den Grundstückskauf in Österreich durch Ausländer eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich ist, muss diese vor der Eintragung im Grundbuch rechtskräftig vorliegen , da es sonst zu einer Abweisung des Grundbuchsgesuchs kommt! Rechtsanwalt Tourismusrecht und Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. begleitet Sie beim Erwerb von Grundstücken und Immobilien und berät Sie zu allen Fragen des Tourismusrechts und Wirtschaftsrechts .

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