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  • Luftfahrtrecht & EuGH: Aktuelles Urteil - Tod eines Co-Piloten ist kein außergewöhnlicher Umstand

    Am 11. Mai 2023 erließ der EuGH sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-156/22 bis C-158/22, TAP Portugal gegen flightright GmbH und Myflyright GmbH, zur Auslegung der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) über den Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichsleistungen nach der Annullierung eines Fluges wegen des unerwarteten Todes des Co-Piloten des Flugzeugs kurz vor dem planmäßigen Abflug des Fluges. Gleich vorweg: Leider eine weitere Entscheidung zum Nachteil der Airlines - außergewöhnlicher Umstand Am 17. Juli 2019 sollte TAP einen Flug von Stuttgart nach Lissabon durchführen, dessen Abflug um 6.05 Uhr geplant war. Um 4.15 Uhr desselben Tages wurde jedoch der Co-Pilot, der den Flug durchführen sollte, tot in seinem Hotelbett aufgefunden. Unter dem Schock dieses Ereignisses erklärte sich die gesamte Besatzung für fluguntauglich, und da außerhalb der TAP-Basis kein Ersatzpersonal zur Verfügung stand, wurde der Flug um 6.05 Uhr abgesagt. Daraufhin verließ eine Ersatzcrew Lissabon um 11.25 Uhr in Richtung Stuttgart, wo sie um 15.20 Uhr eintraf. Die Passagiere wurden anschließend mit einem für 16.40 Uhr geplanten Ersatzflug nach Lissabon befördert. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO 261/2004 ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Unter Berufung auf diese Bestimmung weigerte sich die Fluggesellschaft, Flightright und Myflyright die in der VO 261/2004 vorgesehene Entschädigung zu zahlen. Das Verfahren wurde fortgesetzt, und das Berufungsgericht beschloss dem EuGH die Frage vorzulegen, ob Art 5 Absatz 3 der VO 261/2004 dahin auszulegen ist, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn ein Flug von einem Flughafen außerhalb der Basis des ausführenden Luftfahrtunternehmens annulliert wird, weil ein auf diesem Flug eingesetztes Besatzungsmitglied (hier: der Co-Pilot), welches die vorgeschriebenen regelmäßigen medizinischen Untersuchungen ohne Einschränkungen bestanden hat, kurz vor Flugantritt plötzlich und für das Luftfahrtunternehmen unvorhersehbar verstirbt oder so schwer erkrankt, dass der Flug nicht durchgeführt werden konnte . Der EuGH beantwortete diese Frage nun wie folgt: Wenn wie im vorliegenden Fall die kurz vor dem Abflug eingetretene Abwesenheit auf den unerwarteten Tod eines für die Durchführung eines Fluges unverzichtbaren Besatzungsmitglieds zurückzuführen ist, unterscheide sich diese Situation, so tragisch und endgültig sie auch ist, in juristischer Hinsicht nicht von der eines Fluges, der nicht durchgeführt werden kann, weil ein Besatzungsmitglied kurz vor dem Abflug unerwartet erkrankt ist. Somit sei die durch die Krankheit oder den Tod bedingte Abwesenheit eines oder mehrerer Besatzungsmitglieder als solche, selbst wenn sie unerwartet ist, und nicht die genaue medizinische Ursache dieser Abwesenheit ein Vorkommnis, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist, so dass dieses bei der Planung der Einsätze und der Arbeitszeiten seiner Beschäftigten mit solchen unvorhergesehenen Ereignissen rechnen muss . Es liege kein außergewöhnlicher Umstand vor. Der Umstand, dass sich eine solche unerwartete Abwesenheit ereignet hat, obwohl das betroffene Besatzungsmitglied die nach der geltenden Regelung vorgeschriebenen regelmäßigen medizinischen Untersuchungen ohne Einschränkungen bestanden hatte, ändere dies nicht. Jede Person könne, auch wenn sie regelmäßige medizinische Untersuchungen erfolgreich bestanden hat, jederzeit unerwartet erkranken oder versterben. Rechtsanwalt Luftfahrtrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und vertritt Airlines bei der Abwehr von Fluggastansprüchen .

  • Luftfahrtrecht: Was kann die EU-Verordnung zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr?

    Seit 2019 besteht die „VO 2019/712 zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr“, die das Ziel hat, Wettbewerbsnachteile für europäische Luftfahrtunternehmen abzuwehren . Sie soll der Europäischen Kommission ermöglichen – u.a. aufgrund einer Beschwerde von Luftfahrtunternehmen oder eines Verbandes – Maßnahmen gegen unlautere und diskriminierende Praktiken von gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen zu ergreifen. Denn oftmals sind heimische Fluggesellschaften im globalen Wettbewerb staatlich subventionierten Wettbewerbern oder anderen unfairen Praktiken ausgesetzt und erleiden einen entsprechenden Wettbewerbsnachteil. Nationale bzw europäische Wettbewerbsregeln greifen in solchen Fällen oft nicht. Was kann ein Luftfahrtunternehmen tun? Ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen der EU oder ein Verband von Luftfahrtunternehmen der EU hat – neben einzelnen Mitgliedstatten – das Recht, bei der EU-Kommission Beschwerde einzureichen. Die EU-Kommission ist verpflichtet, ein Untersuchungsverfahren einzuleiten, sofern Anscheinsbeweise über folgende Umstände vorliegen: - Eine wettbewerbsverzerrende Praxis eines Drittlands oder einer Drittlandstelle (das ist vereinfacht jede natürliche oder juristische Person in einem Drittland, die an der Erbringung von Luftverkehrsdiensten und damit zusammenhängenden Dienstleistungen beteiligt ist, wie z.B. Airlines, Groundhandler etc.) – das sind Fälle von „Diskriminierung“ oder Subventionen ; - eine Schädigung oder drohende Schädigung eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der EU; und - ein kausaler Zusammenhang zwischen der mutmaßlichen Praxis und der mutmaßlichen (drohenden) Schädigung. Grundsätzlich hat die Kommission nach Einreichung einer Beschwerde höchstens fünf Monate Zeit, über die Verfahrenseinleitung zu entscheiden. Als Diskriminierung gilt jede durch keine objektiven Gründe gerechtfertigte Differenzierung durch ein Drittland bzw eine Drittlandstelle in Bezug auf die Bereitstellung der zur Durchführung von Luftverkehrsdiensten genutzten Waren oder Dienstleistungen (inkl öffentlicher Dienstleistungen) oder in Bezug auf deren für diese Dienste relevante Behandlung durch Behörden. Umfasst sind damit auch Praktiken im Zusammenhang mit der Flugsicherung oder mit Flughafeneinrichtungen und -diensten, der Betankung, der Bodenabfertigung, der Sicherheit, Computerreservierungssystemen, der Zuweisung von Zeitnischen, Gebühren und der Nutzung sonstiger Einrichtungen oder Dienste für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten. Meist wird es um die Anwendung unterschiedlicher Preise gehen. Als Subvention gilt wiederum eine von einer staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stelle eines Drittlandes geleistete finanzielle Beihilfe bzw. Einkommens- oder Preisstützung. Untersuchung durch die EU-Kommission zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr Nach Einleitung des Untersuchungsverfahrens holt die Kommission alle Informationen ein, die sie für die Durchführung der Untersuchung als notwendig erachtet, und prüft deren Richtigkeit. Für die Feststellung einer Schädigung sind alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere: - Die Situation der betreffenden Luftfahrtunternehmen der EU, vor allem in Hinblick auf Dienstefrequenz, Kapazitätsauslastung, Netzeffekte, Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Rentabilität, Investitionen und Beschäftigung; sowie - die allgemeine Situation auf den Märkten der betroffenen Flugdienste, vor allem in Hinblick auf das Preisniveau, Kapazität und Frequenz der Luftverkehrsdienste oder die Netzauslastung. Verläuft die Untersuchung positiv und liegen keine Aussetzungs- oder Einstellungsgründe vor, stehen Abhilfemaßnahmen gegen die wettbewerbsverzerrende Praxis zur Verfügung (sog „injury track“). Liegt eine Verletzung von Verpflichtungen aus internationalen Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste oder anderen Abkommen mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste vor, kann alternativ das Verfahren ausgesetzt und die Verletzung nach dem in einem solchen Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus behandelt werden (sog „violation track“). Abhilfemaßnahmen sollen die sich aus einer wettbewerbsverzerrenden Praxis ergebende Schädigung beseitigen . Sie werden den von dieser Praxis profitierenden Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes auferlegt . Die Kommission kann dazu finanzielle Abgaben oder operative Maßnahmen auferlegen. Die Kommission hat bei ihrer Entscheidung auch immer das Unionsinteresse zu berücksichtigen – liegen etwa die übrigen Voraussetzungen für den Erlass von Abhilfemaßnahmen vor, liefe dieser Erlass jedoch dem Unionsinteresse zuwider, muss die Kommission die Untersuchung ohne Abhilfemaßnahmen einstellen. Erlass, Beibehaltung, Änderung oder Aufhebung von Abhilfemaßnahmen werden durch das sogenannte Ausschussverfahren im Prüfungsverfahren entschieden – hier haben die EU-Mitgliedstaaten ein wesentliches Mitspracherecht . Die Kommission ist damit von diesen abhängig, und die Effektivität der Verordnung muss erst ihren Praxistest bestehen. Rechtsanwalt Luftfahrtrecht & Wettbewerbsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und Wettbewerbsrechts .

  • Aktuelles EuGH-Urteil zu Fluggastrechten: Keine Pauschalzahlung bei Flugverspätung, wenn der Passagier nicht kommt oder selbst umbucht

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat kürzlich Urteile in den Rechtssachen C-474/22 und C-54/23 gefällt, die sich auf die Fluggastrechte bei Verspätungen beziehen. Diese Urteile haben weitreichende Auswirkungen auf die Rechte von Fluggästen und die Verpflichtungen von Fluggesellschaften . Hintergrund Zwei Flüge der Fluggesellschaft Laudamotion von Düsseldorf nach Palma de Mallorca wurden mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden angekündigt. Zwei Fluggäste entschieden sich, den Flug nicht anzutreten, da sie befürchteten, einen wichtigen Geschäftstermin zu verpassen. Der deutsche Bundesgerichtshof stellte dem EuGH die Frage, ob ein Fluggast, für dessen Flug eine voraussichtliche Verspätung von mindestens drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit angekündigt wird, Anspruch auf eine Ausgleichsleistung hat, wenn er sich nicht zur Abfertigung eingefunden hat oder wenn er selbst einen Ersatzflug gebucht hat, der es ihm ermöglicht hat, das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden zu erreichen. Urteil des EuGH und Auswirkungen - Fluggastrechte Der EuGH entschied, dass in diesen beiden Fällen kein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung besteht. Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechte von Fluggästen und die Verpflichtungen von Fluggesellschaften . Es stellt klar, dass Fluggäste, die sich aufgrund einer angekündigten Verspätung dazu entscheiden, ihren Flug nicht anzutreten , keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung haben; sie hätten keinen irreversiblen Zeitverlust und damit auch keinen im Sinne der pauschalen Ausgleichszahlung kompensationsfähigen Schaden erlitten. Darüber hinaus habe auch ein Fluggast, der den Flug, für den er über eine bestätigte Buchung verfügte, freiwillig nicht angetreten hat und der dank eines Ersatzflugs, für den er auf eigene Initiative einen Platz reserviert hat , das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht hat, keinen Zeitverlust erlitten, der zu einer pauschalen Ausgleichszahlung berechtigt. Mit der Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) soll Ärgernissen und „großen Unannehmlichkeiten“, die Fluggäste im Zusammenhang mit einem Flug erleiden, abgeholfen werden. Eine solche Unannehmlichkeit , die sich möglicherweise daraus ergibt, dass ein Fluggast selbst einen Ersatzflug finden musste, könne jedoch nicht als „groß“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung angesehen werden, wenn der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht hat . Rechtsanwalt Luftfahrtrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechtes und vertritt Airlines bei der Abwehr von Fluggastansprüchen .

  • Handelsvertreterrecht und Handelsvertretervertrag in Österreich – ein Überblick

    Handelsvertreter haben die Aufgabe, Geschäfte für andere Unternehmen zu vermitteln und sind gemäß dem Handelsvertretergesetz (HVertrG) dazu verpflichtet, kontinuierlich nach neuen Geschäftsmöglichkeiten zu suchen. Meist schließt der Handelsvertreter diese Geschäfte nicht direkt im Namen des Unternehmens ab, sondern vermittelt sie lediglich.   Handelsvertretervertrag   In der Regel wird zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmen, für das er arbeitet (dem sogenannten Prinzipal ), ein Vertrag abgeschlossen , der den rechtlichen Rahmen des Handelsvertretergesetzes einhalten muss. In Österreich werden die Rechte und Pflichten eines Handelsvertreters hauptsächlich durch das Handelsvertretergesetz und die EU-Richtlinie RL 86/653/EWG geregelt.   Es ist wichtig, zwischen den gesetzlichen und vertraglichen Rechten und Pflichten zu unterscheiden und sicherzustellen, dass der Handelsvertretervertrag die zwingenden Normen des Handelsvertretergesetzes berücksichtigt.  Rechte und Pflichten des Handelsvertreters   Die Rechte des Handelsvertreters umfassen unter anderem das Recht auf Vergütung (Provision) und eine genaue Abrechnung. Der Handelsvertreter hat auch Kontrollrechte wie das Recht auf Buchauszug und Bucheinsicht.   Seine Hauptpflicht besteht darin, Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen und dabei die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen . Dazu gehört auch die Pflicht, dem Unternehmer die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihn unverzüglich über jeden abgeschlossenen Geschäftsabschluss zu informieren.   Pflichten des Unternehmers   Neben den Pflichten des Handelsvertreters hat auch der Unternehmer, der Prinzipal, bestimmte Verpflichtungen. Dazu gehört die Zahlung der vereinbarten Provision und die Bereitstellung von Unterstützung in Form von Informationen und Unterlagen. Der Unternehmer hat auch Informationspflichten, Treuepflichten und Verschwiegenheitspflichten gegenüber dem Handelsvertreter.   Die Provisionsansprüche des Handelsvertreters unterliegen keinen spezifischen Regelungen bezüglich der Bemessungsgrundlage im österreichischen Handelsvertretergesetz, jedoch dürfen bei der Berechnung der Provision grundsätzlich keine Nachlässe berücksichtigt werden.    Wichtige Vertragspunkte   Im Handelsvertretervertrag werden die grundlegenden Rechte und Pflichten beider Parteien festgelegt. Je genauer und umfassender dieser Vertrag formuliert ist, desto geringer ist das Risiko von Streitigkeiten.   Häufige Fragen während des Vertragsverhältnisses betreffen den Umfang der Tätigkeiten des Handelsvertreters, die gegenseitigen Rechte und Pflichten und die Höhe der Provision.   Fragen zur Exklusivität , zum Gebietsschutz und zu einem Wettbewerbsverbot können ebenso von Bedeutung sein.   Kartellrecht   Aus kartellrechtlicher Sicht ist auch wichtig zu klären, ob es sich beim Handelsvertreter um einen „ echten“ oder „unechten“ Handelsvertreter handelt. Denn nur auf echte Handelsvertreterverträge ist das Kartellverbot nicht anzuwenden , weil diese quasi als verlängerter Arm seines Auftraggebers gelten.   Um als ein solcher verlängerter Arm des Geschäftsherrn eingestuft zu werden, darf ein Handelsvertreter gar kein oder nur ein unbedeutendes Risiko tragen, und zwar in Bezug auf die von ihm im Namen des Unternehmers abgeschlossenen oder für diesen vermittelten Verträge, die marktspezifischen Investitionen für diesen Tätigkeitsbereich und andere Tätigkeiten, die der Unternehmer für denselben sachlich relevanten Markt als erforderlich erachtet.   Ausgleichsanspruch   § 24 HVertrG sieht für den Handelsvertreter einen sogenannten Ausgleichsanspruch vor. Der Ausgleichsanspruch gebührt dem Handelsvertreter nach Vertragsende . Voraussetzung dafür ist, dass der Vertrag ausgleichswahrend beendet wurde (zB durch Kündigung des Unternehmers) und der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat; zu erwarten ist, dass auch nach der Beendigung der Tätigkeit durch den Handelsvertreter Vorteile für den Unternehmer erwachsen; die Zahlung des Ausgleichsanspruches unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.   Die Rechtsprechung respektive Gesetzgebung gesteht den Ausgleich zwischenzeitig aber auch dem Vertragshändler, Franchisenehmer, Versicherungsvertreter, Tankstellenbetreiber im Franchise zu.   Verjährung beachten   Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag beträgt in der Regel drei Jahre, während Ausgleichsansprüche innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden müssen.   Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit Handelsvertreterverträgen und  Vertriebsverträgen  sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts und Kartellrechts .

  • Vertriebsverträge - Alleinbelieferungspflichten im vertikalen Vertrieb

    Unter einer Alleinbelieferungspflicht versteht man eine vertragliche Vereinbarung , durch die sich ein Anbieter bestimmter Produkte oder Dienstleistungen verpflichtet , diese Produkte oder Dienstleistungen ausschließlich an einen bestimmten Abnehmer (den Vertragspartner) zu liefern . Dies kann in Form einer Alleinbelieferungsklausel erfolgen, die den Anbieter dazu verpflichtet, für die Zwecke des Weiterverkaufs oder für einen bestimmten Verwendungszweck nur an einen Abnehmer zu verkaufen. Wettbewerbsbeschränkung Alleinbelieferungsverpflichtungen stellen eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne des österreichischen bzw europäischen Kartellrechts dar, es gilt grundsätzlich das Kartellverbot. Durch eine sogenannte Gruppenfreistellungsverordnung werden bestimmte Gruppen von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen und/oder Unternehmensvereinigungen unter bestimmten, in der Verordnung weiter bestimmten Voraussetzungen vom grundsätzlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen ausgenommen . Vertikal-GVO und Vertriebsverträge Im vertikalen Vertrieb kann dafür die Gruppenfreistellung für vertikale Vereinbarungen („Vertikal-GVO“) anwendbar sein – liegen die Marktanteile der Parteien auf den jeweils betroffenen Märkten nicht über 30 Prozent, können Ausschließlichkeitsvereinbarung zulasten des Zulieferers (Alleinbelieferungsverpflichtung) grundsätzlich erlaubt (freigestellt) sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss anhand des konkreten Einzelfalls ermittelt werden, ob die Alleinbelieferungspflicht zu einer Abschottung konkurrierender Abnehmer von einer wichtigen Bezugsquelle führt. Dazu hat die Europäische Kommission eigene Leitlinien erlassen. Beurteilungsmaßstab – ist die Klausel nichtig? Mögliche Auswirkungen von Alleinbelieferungspflichten ähneln jenen von Alleinvertriebsvereinbarungen, insbesondere wenn der Alleinvertriebshändler zum einzigen Abnehmer auf dem gesamten Markt wird. Der Marktanteil des Abnehmers im v orgelagerten Beschaffungsmarkt spielt eine wichtige Rolle bei der Einschätzung, ob dieser in der Lage wäre, dem Anbieter Alleinbelieferungsverpflichtungen aufzuerlegen, die anderen Abnehmern den Zugang zu einer Lieferquelle verschließen würden. Ob ein wettbewerbsrechtliches Problem entstehen könnte, hängt jedoch vor allem von der Bedeutung der Stellung des Abnehmers auf dem nachgelagerten Markt ab. Neben der Marktstellung des Abnehmers auf dem vor- und nachgelagerten Markt müssen auch der Umfang und die Dauer der Alleinbelieferungsverpflichtung berücksichtigt werden: Je mehr Lieferungen gebunden sind und je länger die Dauer der Alleinbelieferungsverpflichtung ist, desto größer dürfte die Abschottungswirkung sein. Die Marktstellung der konkurrierenden Abnehmer auf dem vorgelagerten Beschaffungsmarkt ist ebenfalls von Bedeutung, da es wahrscheinlich ist, dass eine Alleinbelieferungsvereinbarung konkurrierende Abnehmer aus wettbewerbswidrigen Gründen, zB durch Erhöhung ihrer Kosten, ausschließt, wenn sie wesentlich kleiner sind als der ausschließende Abnehmer. Die Gegenmacht von Anbietern sollte ebenfalls berücksichtigt werden, da es wichtige Anbieter nicht ohne Weiteres zulassen, dass ein Abnehmer sie von anderen Abnehmern abschneidet. Die Gefahr einer Marktabschottung besteht daher hauptsächlich dann, wenn die Anbieter schwach und die Abnehmer stark sind. Bei starken Anbietern kann eine Alleinbelieferungspflicht in Verbindung mit Wettbewerbsverboten auftreten. Schließlich sind die Stufe in der Produktions- oder Handelskette und die Art des Produkts für die Beurteilung möglicher Abschottungswirkungen von Bedeutung (zB Marken-Endprodukte oder differenzierte Zwischenprodukte auf Märkten mit Zutrittsschranken). Beratung Bevor Sie eine Alleinbelieferungsverpflichtung eingehen oder eine solche mit Ihrem Lieferanten vereinbaren wollen, sollten Sie sich daher kartellrechtlich beraten lassen, ob die entsprechende Klausel im Vertrag überhaupt zulässig ist. Rechtsanwalt Vertriebsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit Vertriebsverträgen und Vertragshändlern sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts und Kartellrechts.

  • Grenzüberschreitende Forderungsbetreibung (Inkasso) in der EU

    Internationale Forderungsbeitreibung in der EU ist heute von großer wirtschaftlicher Bedeutung, da Zahlungsverzug eine Hauptursache für Zahlungsunfähigkeit ist, besonders für kleine und mittlere Unternehmen. Die EU hat die EU Mahnverordnung und die Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen eingeführt, um die Beitreibung von Geldforderungen mit grenzüberschreitendem Charakter zu beschleunigen, zu erleichtern und zu vereinfachen. Das Ziel ist die Einführung eines einheitlichen Verfahrens zur gerichtlichen Entscheidung über Forderungsbeitreibungen, das schnell, einheitlich und kostengünstig ist, unabhängig von nationalen Regelungen. Grenzüberschreitende Forderungsbetreibung (Inkasso) - schnell, einheitlich und kostengünstig Der Europäische Zahlungsbefehl gemäß der EU Mahnverordnung soll die grenzüberschreitende Schuldenbeitreibung durch einheitliche Verfahren in allen Mitgliedstaaten erleichtern. Für Forderungen unter 5.000 Euro ermöglicht die Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen die Initiierung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen. Die Details und Vorteile beider Verfahren werden im Folgenden erläutert. Beim Europäischen Zahlungsbefehl und beim Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen hat der Gläubiger die Möglichkeit, Forderungsbeitreibungen in den Mitgliedstaaten ohne Berücksichtigung spezifischer nationaler Rechtsordnungen durchzuführen. Dies erleichtert Gläubigern, die in verschiedenen Mitgliedstaaten Forderungen gegen säumige Kunden geltend machen müssen. Bei Forderungen unter 5.000 Euro ist das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ratsam, da das Europäische Mahnverfahren mit einem unbegründeten Einspruch beendet werden kann und das Verfahren für geringfügige Forderungen für verschiedene Arten von Forderungen genutzt werden kann. Die Entscheidung hängt von den spezifischen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Wahrscheinlichkeit einer Bestreitung der Forderung, der Art der Forderung und dem Streitwert. Europäischer Zahlungsbefehl Keine Streitwertobergrenze beim Europäischen Mahnverfahren. Die Forderung kann unbegründet bestritten werden, was zum Ende des Europäischen Mahnverfahrens und zur Einleitung eines nationalen Zivilverfahrens führt. Nur bezifferte und fällige Geldforderungen können im Europäischen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen Anwendbar für bestrittene und unbestrittene Forderungen. Im Falle einer Bestreitung fällt das angerufene Gericht ein Urteil. Maximaler Streitwert von 5.000 Euro. Es können Geldforderungen sowie Ansprüche, die nicht auf Geldzahlungen abzielen, geltend gemacht werden. Wo ist der Antrag einzubringen? Ob der Antrag (die Klage) in vor einem österreichischen Gericht oder im Ausland einzubringen ist, richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Gerichtszuständigkeit nach der Brüssel I-a Verordnung. Oftmals liegt eine Gerichtsstandsvereinbarung vor. In Verbrauchersachen wäre eine zu prüfen, ob eine spezielle Zuständigkeit vorliegt. Im Fall eines inländischen Gerichtsstandes ist für die Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig. Vollstreckbarkeit in allen EU-Staaten Der erlassene Europäische Zahlungsbefehl wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf, und erleichtert damit wesentlich die grenzüberschreitende Forderungsbetreibung (Inkasso). Zur Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist die Vorlage des Vollstreckungstitels notwendig. Die Vollstreckung erfolgt nach dem Recht des vollstreckenden Mitgliedstaates. Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. unterstützt Sie gerne bei der Geltendmachung und Betreibung Ihrer offener Forderungen.

  • Die Einfuhr von Arzneimitteln / Arzneiwaren nach Österreich

    Arzneimittel und Blutprodukte dürfen nach österreichischem Recht grundsätzlich nur von Apotheken und zugelassenen Unternehmen importiert werden, es kommt das Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG) zur Anwendung. Zu den Arzneimitteln zählen auch pflanzliche und homöopathische Präparate sowie hochdosierte Vitamin- und Mineralstoffzubereitungen. Die Einfuhr von Arzneimitteln (Arzneiwaren) oder Blutprodukten aus einem Drittstaat oder das Verbringen aus einem EWR-Staat in das Bundesgebiet ist nur zulässig, wenn eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder eine Meldung erfolgt ist. Im Fall des Verstoßes droht neben einer Beschlagnahmung durch den Zoll eine V erwaltungsstrafe von bis zu EUR 7.260,00 (im Wiederholungsfall). Betroffene bei der Einfuhr von Arzneimitteln Privatpersonen dürfen im Reiseverkehr keine Arzneimittel mitführen, unabhängig davon, ob sie aus EU- oder Nicht-EU-Staaten einreisen. Reisende mit Wohnsitz in Österreich dürfen Arzneimittel für den persönlichen Bedarf oder für mitreisende Tiere, die sie bei der Ausreise mitgeführt haben, wieder einführen. Im Ausland erworbene Arzneimittel dürfen bis zu drei Einzelhandelspackungen pro Arzneimittel mitgeführt werden. Reisende mit Wohnsitz im Ausland dürfen nur Arzneimittel für ihren persönlichen Bedarf oder für mitreisende Tiere mitführen. Unternehmen , die Arzneimittel importieren, müssen eine entsprechende Genehmigung besitzen. Clinical Research Organizations (CROs) dürfen Arzneimittel nur mit entsprechender Zulassung importieren. Was fällt unter das Arzneiwareneinfuhrgesetz? Arzneiwaren dürfen nur dann nach Österreich eingeführt oder verbracht werden, wenn sie zur Wiederausfuhr oder zur Anwendung am Menschen oder Tier oder für wissenschaftliche Zwecke mit bzw. ohne Anwendung am Menschen oder Tier bestimmt sind. Blutprodukte unterliegen zusätzlichen Sicherheitsbestimmungen. Arzneispezialitäten dürfen nur für klinische Prüfungen oder therapeutische Zwecke eingeführt werden, wobei ein ärztliches Gutachten die Notwendigkeit bestätigen muss, dass eine in Österreich zugelassene Alternative nicht ausreichend ist. Ein Rezept allein reicht nicht aus; das Gutachten muss eine fachliche Begründung enthalten. Rechtsanwalt Arzneimitteleinfuhr / internationaler Handel Informieren Sie sich rechtzeitig vor einer Einfuhr über die rechtlichen Bestimmungen! Die Kanzlei übernimmt auch Ihre Beratung und Vertretung , sollten Sie mit einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes (AWEZ) konfrontiert sein.

  • Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) - was ändert sich?

    Im Mai 2023 hat die EU die neue Verordnung 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (General Product Safety Regulation, GPSR) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach einer 18-monatigen Übergangsfrist wird die Verordnung ab dem 13. Dezember 2024 die Richtlinie 2001/95/EG ersetzen und direkt in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft treten.   Die EU-Produktsicherheitsverordnung soll sicherstellen, dass weiterhin nur sichere Produkte in der EU in Verkehr gebracht werden. Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung und des wachsenden Onlinehandels wurden zusätzliche Anforderungen im Vergleich zur Richtlinie 2001/95/EG eingeführt.   Gültigkeitsbereich der Produktsicherheitsverordnung Die Verordnung gilt für alle Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, es sei denn, spezifische Unionsvorschriften wie CE-Richtlinien regeln die Produktsicherheit. Ausgenommen sind Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel, Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge sowie Antiquitäten.   Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs Neu in die Verordnung aufgenommen wurden Fulfillment-Dienstleister und Anbieter von Online-Marktplätzen als Wirtschaftsakteure. Diese Akteure haben spezifische Pflichten, wie etwa die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und der Sicherheit von Produkten. Bewertung der Produktsicherheit Artikel 6 der Verordnung legt neue Kriterien für die Sicherheitsbewertung von Produkten fest, darunter Produkteigenschaften, Wechselwirkungen mit anderen Produkten, die Aufmachung des Produkts sowie Cybersicherheitsmerkmale und prädiktive Funktionen.   Neue Pflichten für Hersteller Hersteller müssen nun für jedes Produkt eine Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen, die mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Diese Pflichten ergänzen die bereits in der Richtlinie 2001/95/EG enthaltenen Anforderungen.   Wesentliche Veränderung eines Produkts Der Begriff der "wesentlichen Veränderung" wurde in die Verordnung aufgenommen. Jede Person, die ein Produkt so verändert, dass dies die Produktsicherheit beeinflusst, gilt nun als Hersteller. Solche Veränderungen können physischer oder digitaler Natur sein und müssen durch eine neue Risikobewertung erfasst werden.   Rückverfolgbarkeitssysteme Für bestimmte Produkte, die ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit darstellen, kann die Kommission ein Rückverfolgbarkeitssystem einführen. Dieses System erfordert die Erfassung und Speicherung von Daten, um das Produkt und die an der Lieferkette beteiligten Akteure zu identifizieren.   Pflichten im Fernabsatz Wirtschaftsakteure, die Produkte online anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Angebote bestimmte Informationen enthalten, wie z. B. den Namen des Herstellers, seine Kontaktinformationen sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache.   Meldung bei Unfällen Hersteller sind verpflichtet, Unfälle, die durch ihre Produkte verursacht wurden, unverzüglich den zuständigen Behörden über das Safety-Business-Gateway zu melden. Einführer und Händler müssen den Hersteller informieren, wenn sie von einem Unfall erfahren, der durch ein von ihnen bereitgestelltes Produkt verursacht wurde.   Pflichten von Online-Marktplätzen Anbieter von Online-Marktplätzen müssen sich beim Safety-Gate-Portal registrieren und sicherstellen, dass interne Verfahren zur Produktsicherheit vorhanden sind. Im Falle eines Rückrufs müssen alle betroffenen Verbraucher benachrichtigt werden, und personenbezogene Daten dürfen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen genutzt werden.   Abhilfemaßnahmen bei Produktsicherheitsrückrufen Im Falle eines Rückrufs müssen Wirtschaftsakteure den Verbrauchern eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe anbieten, einschließlich der Reparatur, des Ersatzes oder der Rückerstattung des Kaufpreises.   Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung erweitert die Anforderungen an die Produktsicherheit erheblich und adressiert speziell die Herausforderungen des digitalen Zeitalters und des Onlinehandels, um den Schutz der Verbraucher in der EU weiter zu gewährleisten. Rechtsanwalt Handelsrecht Informieren Sie sich rechtzeitig über die rechtlichen Bestimmungen! Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier berät Sie gerne zu Fragen der Produktsicherheit und den spezifischen Anforderungen der GPSR.

  • Die EU-Verordnung für drittstaatliche Subventionen ("FSR")

    Am 12. Jänner 2023 trat die EU-Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (VO (EU) 2022/2560, "Foreign Subsidies Regulation", "FSR") in Kraft. Ziel dieser Verordnung ist es, bestehende Lücken in den EU-Vorschriften zu Wettbewerb, Handel und öffentlicher Auftragsvergabe in Bezug auf ausländische Subventionen zu schließen, die den europäischen Binnenmarkt verzerren könnten, und damit faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Die Verordnung wird erhebliche Auswirkungen auf Investitionen und wirtschaftliche Aktivitäten in der EU haben. Sie führt unter anderem zusätzliche Meldepflichten für Fusionen und öffentliche Ausschreibungen ein, wenn Unternehmen in einem bestimmten Umfang finanzielle Zuwendungen von Nicht-EU-Staaten erhalten haben. Diese Regelungen sind auch für europäische Unternehmen relevant, sofern sie finanzielle Unterstützung aus Nicht-EU-Staaten erhalten haben. Es gelten Durchsetzungs- und Zuschlagsverbote, und bei Nichtbeachtung drohen hohe Geldstrafen von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes des Konzerns. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission die Möglichkeit, vollzogene Fusionen nachträglich zu entflechten, selbst wenn diese die Schwellenwerte für eine Anmeldung nicht überschritten haben. Definition von „Drittstaatensubvention“ Eine „drittstaatliche Subvention“ im Sinne der Verordnung muss vier Kriterien erfüllen. Sie muss: - eine finanzielle Zuwendung sein, - direkt oder indirekt von einem Drittstaat gewährt werden, - einem Unternehmen, das auf dem Binnenmarkt tätig ist, einen Vorteil verschaffen und - auf ein einzelnes Unternehmen, einen bestimmten Wirtschaftszweig oder mehrere Unternehmen oder Wirtschaftszweige beschränkt sein. Was kann die Kommission gemäß der EU-Verordnung für drittstaatliche Subventionen tun? Die Verordnung führt drei neue Instrumente für die Europäische Kommission ein: 1. Ein zusätzliches Fusionskontrollregime, das eine Meldepflicht für Zusammenschlüsse vorsieht, wenn der Umsatz eines der beteiligten Unternehmen, des Zielunternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens in der EU mindestens 500 Millionen Euro beträgt und die Summe der finanziellen Zuwendungen von Drittstaaten für alle beteiligten Unternehmen in den letzten drei Kalenderjahren vor der Anmeldung 50 Millionen Euro übersteigt. Die Kommission kann einen Zusammenschluss untersagen, wenn eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt. 2. Angebote im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren müssen gemeldet werden, wenn der geschätzte Auftragswert mindestens 250 Millionen Euro beträgt und der Bieter in den letzten drei Kalenderjahren insgesamt finanzielle Zuwendungen von mindestens 4 Millionen Euro pro Drittstaat erhalten hat. Der Zuschlag kann verweigert werden, wenn drittstaatliche Subventionen das Vergabeverfahren verzerren oder drohen, dies zu tun. 3. Unabhängig von Schwellenwerten und Meldepflichten kann die Kommission von Amts wegen Untersuchungen einleiten und Abhilfemaßnahmen gegen drittstaatliche Subventionen ergreifen, die den Binnenmarkt verzerren. Dazu gehört unter anderem die nachträgliche Entflechtung eines bereits vollzogenen Zusammenschlusses, auch wenn keine Meldepflicht bestand. Die Kommission kann auch Ad-hoc-Meldungen von Fusionen und Beteiligungen an öffentlichen Vergabeverfahren verlangen, die die Schwellenwerte nicht erreichen. Die Kommission prüft, ob eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt. Dies ist der Fall, wenn die Subvention geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Unternehmens auf dem Binnenmarkt zu stärken und dadurch den Wettbewerb tatsächlich oder potenziell zu beeinträchtigen. Die Verordnung enthält eine nicht abschließende Liste von Kriterien für diese Bewertung, wie zum Beispiel die Höhe, Art und den Zweck der Subvention. Zudem werden Kategorien von drittstaatlichen Subventionen definiert, bei denen eine Verzerrung des Binnenmarkts besonders wahrscheinlich ist, wie etwa Subventionen für notleidende Unternehmen oder solche, die einen Zusammenschluss unmittelbar erleichtern. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass eine Verzerrung vorliegt, führt sie eine Abwägung durch. Dabei werden die negativen Auswirkungen gegen die positiven Effekte der Subvention auf die Entwicklung der subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit oder andere relevante Ziele, insbesondere der EU, abgewogen. Rechtsanwalt Europarecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des internationalen Handelsrechts und Europarechts .

  • Kosmetikrecht - ein Überblick

    Das Kosmetikrecht ist ein komplexes rechtliches Rahmenwerk, das die Herstellung, den Verkauf, die Kennzeichnung und den Einsatz von kosmetischen Produkten regelt. Es umfasst eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien auf nationaler und internationaler Ebene, die darauf abzielen, die Sicherheit, Qualität und Wirksamkeit von Kosmetika zu gewährleisten und die Interessen der Verbraucher zu schützen. EU-Kosmetikverordnung Eine der zentralen gesetzlichen Regelungen im Bereich des Kosmetikrechts ist die EU-Kosmetikverordnung (EU-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009), die den Verkauf von Kosmetika in der Europäischen Union maßgeblich reguliert. Diese Verordnung legt umfassende Sicherheitsstandards fest, definiert verbotene Inhaltsstoffe und fordert eine klare Kennzeichnung von kosmetischen Produkten. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU und stellt sicher, dass einheitliche Standards im gesamten Binnenmarkt eingehalten werden.   Die EU-Kosmetikverordnung legt unter anderem fest, dass kosmetische Produkte sicher sein müssen, wenn sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung verwendet werden. Sie enthält eine Liste von verbotenen Inhaltsstoffen, darunter CMR-Stoffe (krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe), die nicht in kosmetischen Produkten enthalten sein dürfen. Darüber hinaus müssen alle verwendeten Inhaltsstoffe klar und deutlich auf der Verpackung angegeben werden, um den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, informierte Entscheidungen zu treffen. Die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten ist ein wichtiger Aspekt des Kosmetikrechts, der sicherstellen soll, dass Verbraucher über alle relevanten Informationen zu einem Produkt verfügen.  Claims-Verordnung Ein weiteres wichtiges Element des Kosmetikrechts ist die Claims-Verordnung (EU) Nr. 655/2013, die gemeinsame Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen für kosmetische Produkte festlegt. Diese Verordnung zielt darauf ab, irreführende oder falsche Werbeaussagen zu verhindern und die Verbraucher vor irreführender Werbung zu schützen. Werbeaussagen für kosmetische Produkte müssen wissenschaftlich fundiert sein und dürfen nicht irreführend sein.   Verantwortliche Person ("Responsible Person", "RP") Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als „verantwortliche Person“ ("Responsible Person", "RP") benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden. Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen: Sicherheit - Kosmetische Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein Notifizierung - Vor dem Inverkehrbringen ist das kosmetische Mittel der Kommission auf elektronischem Wege zu notifizieren Herstellung gemäß der Guten Herstellungspraxis Erstellen und führen der Produktinformationsdatei und der Sicherheitsbewertung CMR-Stoffe und verbotene Stoffe dürfen nicht eingesetzt werden, die in den Anhängen III-VI der Verordnung genannten Stoffe nur gemäß den festgelegten Einschränkungen Nanomaterialien - Zusätzlich zur Notifizierung sind kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, der Kommission auf elektronischem Wege sechs Monate vor dem Inverkehrbringen zu melden Kennzeichnung und Werbeaussagen Meldung ernster unerwünschter Wirkungen Information der Öffentlichkeit über die qualitative und quantitative Zusammensetzung und über (schwere) unerwünschte Wirkungen Nationale Bestimmungen zum Kosmetikrecht & Zollrecht Neben den EU-weiten Regelungen gibt es auch nationale Gesetze und Verordnungen, die das Kosmetikrecht ergänzen und spezifische Anforderungen für den Verkauf und die Verwendung von Kosmetika in einem bestimmten Land festlegen. Diese nationalen Vorschriften können zusätzliche Anforderungen an die Sicherheit, Qualität und Kennzeichnung von kosmetischen Produkten stellen und müssen von Herstellern, Importeuren und Händlern beachtet werden. Auch Fragen des Zollrechts stellen sich regelmäßig im Zusammenhang mit dem Import von Kosmetikprodukten aus Drittstaaten.   Fazit Die Einhaltung der Vorschriften des Kosmetikrechts ist für Hersteller, Importeure und Händler von kosmetischen Produkten von entscheidender Bedeutung. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass ihre Produkte den geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechen und sicher für die Verbraucher sind. Dies umfasst die Gewährleistung der Sicherheit und Qualität der Produkte, die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Verpackung, die Einhaltung von Werbevorschriften und die Berichterstattung über unerwünschte Wirkungen.   Bei Verstößen gegen das Kosmetikrecht können sowohl administrative als auch strafrechtliche Sanktionen verhängt werden. Dies kann Geldstrafen, die Rücknahme von Produkten aus dem Verkauf oder sogar rechtliche Schritte gegen die verantwortlichen Personen umfassen. Daher ist es für Unternehmen im Kosmetiksektor von entscheidender Bedeutung, die geltenden Vorschriften genau zu kennen und sicherzustellen, dass ihre Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Rechtsanwalt Kosmetikrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit dem Kosmetikrecht, zu zollrechtlichen Themen sowie zu allen Fragen des Handelsrechts.

  • Die EU-Kosmetikverordnung im Spannungsfeld zur neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) – neue Pflichten für die verantwortliche Person?

    Die EU hat im Mai 2023 die neue Verordnung 2023/988 zur Produktsicherheit (GPSR) veröffentlicht, die nach einer Übergangsfrist ab dem 13. Dezember 2024 in Kraft tritt und die bisherige Richtlinie 2001/95/EG ersetzt. Die GPSR zielt darauf ab, sicherzustellen, dass nur sichere Produkte in der EU verkauft werden, und enthält erweiterte Anforderungen, insbesondere für den Onlinehandel. Für kosmetische Produkte gelten jedoch nicht alle Bestimmungen der GPSR, da sie bereits der Kosmetikverordnung (Kosmetik-VO) unterliegen, die spezielle Sicherheitsanforderungen festlegt. Die GPSR ist daher nur in Bereichen relevant, die nicht durch die Kosmetik-VO geregelt sind. Geltungsbereich der GPSR für Kosmetika Die GPSR ergänzt die Kosmetik-VO in Bezug auf Onlineverkäufe und Fernabsatz, insbesondere durch Artikel 19, der zusätzliche Informationspflichten für den Onlinehandel festlegt. Laut GPSR sind „Wirtschaftsakteure“ – Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler oder Fulfillment-Dienstleister – für die Einhaltung von Artikel 19 verantwortlich. Die in der Kosmetik-VO benannte „verantwortliche Person“ (responsible person), die für die Einhaltung der Kosmetikvorschriften sorgt, kann jedoch wohl nach wörtlicher Auslegung nicht direkt durch Artikel 19 der GPSR verpflichtet werden, da sie in der Regel keine Produkte selbst auf den Markt bringt – dies ist jedoch Anwendungsvoraussetzung für Artikel 19. Pflichten gemäß Artikel 19 GPSR Wenn ein Wirtschaftsakteur kosmetische Produkte online bzw. im Fernabsatz anbietet, müssen bestimmte Informationen klar und sichtbar zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören: - Name, Handelsmarke Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers - Ist der Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, müssen die Kontaktdaten der „verantwortlichen Person“ angegeben werden. - Produktidentifikationsdaten, einschließlich einer Abbildung des Produkts und seiner Eigenschaften. - Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaates. Unter der elektronischen Adresse versteht man hier entweder eine E-Mail-Adresse oder eine Website-Adresse. In der ursprünglichen deutschen Fassung der GPSR wurde allein eine E-Mail-Adresse verlangt; dies wurde jedoch nachträglich geändert, um Gestaltungsspielraum zu bieten. Artikel 19 Absatz 1 lit. d der Kosmetik-VO schreibt die Kennzeichnung von "besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch", vor; diese sind in den Anhängen III bis VI der Kosmetik-VO aufgeführt; darüber hinaus können unter der Verantwortung der verantwortlichen Person nach der Kosmetik-VO weitere vom Sicherheitsbewerter des Produkts empfohlene Sicherheitshinweise und Warnungen gemäß Anhang I Teil B.2 der Kosmetik-VO auf das Etikett gedruckt werden. Die oben genannten Informationsbestandteile müssen dabei den in Artikel 19 lit. d der GPSR geforderten Informationen entsprechen. Diese Angaben dienen der Transparenz und Sicherheit im Onlinehandel und sollen sicherstellen, dass der Verbraucher die nötigen Informationen erhält, um die Sicherheit eines Produkts zu bewerten. Die Rolle der „verantwortlichen Person“ nach der Kosmetikverordnung und der GPSR Die Kosmetik-VO schreibt vor, dass bei eingeführten kosmetischen Mitteln jeder Importeur die "verantwortliche Person" für die spezifischen Produkte ist, die er in Verkehr bringt; der Importeur kann durch ein schriftliches Mandat eine innerhalb der EU ansässige Person als verantwortliche Person benennen, die das Mandat schriftlich annimmt. „Verantwortliche Person“ im Sinne des Artikel 19 der GPSR ist dem Gegenüber „die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der GPSR oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020“ (Marktüberwachungsverordnung) – es ist sohin nicht gesagt, dass die verantwortliche Person im Sinne der Kosmetik-VO und jene nach der GPSR ident sind. Die Marktüberwachungsverordnung legt fest, dass ein Importeur oder ein vom Hersteller benannter Bevollmächtigter diese Aufgaben im Rahmen der Produktsicherheit übernimmt. Dies kann aber wohl nur bedeuten, dass zusätzliche Verantwortlichkeiten, die über die Anforderungen der Kosmetik-VO hinausgehen, von diesen Wirtschaftsakteuren wahrgenommen werden und nicht von der „verantwortlichen Person“ gemäß Kosmetik-VO. Für diese Auffassung sprechen auch die Leitlinien der Kommission für Wirtschaftsakteure und Marktüberwachungsbehörden zur praktischen Umsetzung von Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung. Wenn also der Wirtschaftsakteur, der kosmetische Mittel online verkauft, nicht "verantwortliche Person" im Sinne der Kosmetik-VO ist (z.B. wenn der Wirtschaftsakteur ein Importeur ist und eine verantwortliche Person benannt hat), überschneiden sich jedoch teilweise die bisherigen Pflichten der "benannten verantwortlichen Person", die gemäß der Kosmetik-VO bestimmt wird, und jene neuen Pflichten des Wirtschaftsakteurs hinsichtlich der Einhaltung von Artikel 19 der GPSR. Da die benannte verantwortliche Person nach der Kosmetik-VO bereits jetzt dafür verantwortlich ist, die erforderlichen Informationen bereitzustellen und sie auf dem neuesten Stand zu halten, sollte der Importeur dafür verantwortlich sein, dass die Informationen an der Verkaufsstelle angegeben/angezeigt werden. Als „verantwortliche Person“ im Sinne von Artikel 19 der GPSR wäre gemäß den obigen Ausführungen dann folglich der Importeur (Wirtschaftsakteur) oder ein Bevollmächtigter anzugeben, konsequenterweise wäre dann auch dessen elektronische Adresse anzuführen (und nicht jene der verantwortlichen Person im Sinne der Kosmetik-VO). Man hätte dann – zur allgemeinen Verwirrung – zwei verantwortliche Personen zu nennen – dies kann aber dadurch vermieden werden, indem eine Vereinbarung mit der benannten verantwortlichen Person getroffen wird, dass diese selbst auch die Pflichten als Bevollmächtigter im Sinne der Marktüberwachungsverordnung (und damit der GPSR) mitübernimmt; in der Praxis dürften diese ohnehin nicht weit auseinanderliegen. Fazit Es sprechen gute Gründe dafür davon auszugehen, dass die neue GPSR keine zusätzlichen Pflichten für die benannte „verantwortliche Person“ nach der Kosmetik-VO einführt. Die Pflichten gemäß GPSR betreffen vor allem Wirtschaftsakteure wie Importeure und Händler, die kosmetische Produkte online oder im Fernabsatz anbieten. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten klare Absprachen zwischen Importeuren und benannten „verantwortlichen Personen“ getroffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften sowohl der Kosmetik-VO als auch der GPSR sicherzustellen. Diese vertraglichen Vereinbarungen tragen dazu bei, rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung der neuen Produktsicherheitsanforderungen zu gewährleisten. Rechtsanwalt Kosmetikrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit dem Kosmetikrecht, zu zollrechtlichen Themen sowie zu allen Fragen des Handelsrechts. Hinweis Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine spezifische Rechtsberatung dar. Die hier bereitgestellten Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, können jedoch eine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Anwalt nicht ersetzen. Da sich die Rechtslage fortlaufend ändern kann, ist es bei konkreten Anliegen wichtig, rechtlichen Rat einzuholen. Nur eine persönliche Beratung kann die Besonderheiten Ihres Falles angemessen berücksichtigen.

  • Der Bandvertrag - worauf es ankommt

    Für viele Bands, insbesondere aufstrebende Künstler, die am Anfang ihrer Karriere stehen, stellt der Bandvertrag (auch Ensemblevertrag genannt) einen wichtigen Schritt dar. Er definiert nicht nur die Rollen innerhalb der Band, sondern auch den rechtlichen Rahmen, unter dem die Band arbeitet. Dies umfasst Aspekte wie die Verteilung der Einnahmen, die Rechte an den Songs, den Bandnamen, aber auch Regelungen zur Auflösung der Band. Ein Bandvertrag ein rechtliches Werkzeug, das Klarheit und Schutz für alle Beteiligten bietet. Ohne einen schriftlichen Vertrag können Missverständnisse und Auseinandersetzungen entstehen, die möglicherweise zum Zerfall der Band oder zu rechtlichen Streitigkeiten führen können. Inhalte eines Bandvertrags Ein Bandvertrag sollte sorgfältig ausgearbeitet werden und alle wesentlichen Aspekte abdecken, die für die Zusammenarbeit von Bedeutung sind. Folgende Punkte sind typischerweise Bestandteil eines Bandvertrags: Vertragsgegenstand Typischerweise stellt die Zusammenarbeit der Bandmitglieder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, GesbR) dar. In diesem Sinne schließen die Bandmitglieder einen Gesellschaftsvertrag ab. Rechte an den Kompositionen Ein wichtiger Aspekt eines Bandvertrags betrifft die Rechte an den von Bandmitgliedern geschriebenen Songs. Es muss klar geregelt sein, wem die Urheberrechte an den Musikstücken gehören. Auch die Verteilung von Tantiemen und Lizenzeinnahmen ist hier von großer Bedeutung. Einnahmenverteilung Ein weiterer zentraler Punkt ist die Verteilung der Einnahmen. Bands erzielen ihre Einnahmen aus verschiedenen Quellen, wie beispielsweise dem Verkauf von Alben, Merchandising, Konzerttickets oder digitalen Streaming-Diensten. Der Vertrag sollte festlegen, wie diese Einnahmen zwischen den Bandmitgliedern und eventuellen externen Parteien wie Managern oder Plattenlabels aufgeteilt werden. Die faire und transparente Verteilung der Einnahmen ist essenziell, um langfristige Streitigkeiten zu vermeiden. Aufgaben und Rollenverteilung Ein Bandvertrag kann auch festhalten, welche Aufgaben jedes Bandmitglied übernimmt. Oft gibt es innerhalb einer Band bestimmte Rollen, wie die eines Bandleaders, der sich um organisatorische Fragen kümmert, oder die eines Musikers, der primär für das Songwriting verantwortlich ist. Bandname und Markenrechte Der Bandname und das damit verbundene Branding sind zentrale Aspekte des Erfolgs einer Band. Es sollte klar festgelegt sein, wer die Rechte an dem Bandnamen und den zugehörigen Markeninhalten besitzt. Laufzeit und Kündigung Ein weiterer Bestandteil ist die Laufzeit des Vertrags sowie die Bedingungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann. Die Vertragsparteien sollten sich darüber im Klaren sein, für welchen Zeitraum die Zusammenarbeit vereinbart ist und wie eine eventuelle Beendigung des Vertrags aussieht. Kündigungsfristen, Austrittsrechte und die Folgen einer Vertragsbeendigung sollten detailliert festgehalten werden. Ebenso kann festgelegt werden, was passiert, wenn ein Mitglied die Band verlässt oder die Band sich ganz auflöst. Rechte und Pflichten der Parteien Ein Bandvertrag setzt sowohl Rechte als auch Pflichten der beteiligten Bandmitglieder fest. Besondere Aspekte bei internationalen Bands Bei internationalen Bands, die Mitglieder aus verschiedenen Ländern haben oder auf internationalen Märkten aktiv sind, müssen weitere rechtliche Besonderheiten beachtet werden. Es stellt sich die Frage, nach welchem Recht der Vertrag gestaltet wird und welche Gerichte im Falle eines Streits zuständig sind. Zudem müssen steuerliche Regelungen, die sich je nach Land unterscheiden, berücksichtigt werden. Auch hier ist es ratsam, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um unnötige Komplikationen zu vermeiden. Fazit Ein Bandvertrag ist ein unerlässliches Werkzeug für jede Band, die ihre Karriere langfristig und professionell gestalten möchte. Er schafft klare Verhältnisse, regelt die Rechte und Pflichten der Bandmitglieder und schützt die Interessen aller Beteiligten. Ob es um die Aufteilung der Einnahmen, die Rechte an den Songs oder die Nutzung des Bandnamens geht – ein gut durchdachter Vertrag hilft dabei, potenzielle Konflikte zu vermeiden und eine solide Grundlage für den Erfolg der Band zu schaffen. Dabei ist jeder Bandvertrag unterschiedlich und sollte auf die konkreten Bedürfnisse der jeweiligen Band zugeschnitten sein. Es empfiehlt sich daher, bei der Erstellung eines Bandvertrags anwaltliche Unterstützung hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte abgedeckt sind und die Interessen der Bandmitglieder gewahrt bleiben. Hinweis Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine spezifische Rechtsberatung dar. Die hier bereitgestellten Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, können jedoch eine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Anwalt nicht ersetzen. Da sich die Rechtslage fortlaufend ändern kann, ist es bei konkreten Anliegen wichtig, rechtlichen Rat einzuholen. Nur eine persönliche Beratung kann die Besonderheiten Ihres Falles angemessen berücksichtigen. Rechtsanwalt Vertragsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier übernimmt die Erstellung von Verträgen und berät Sie gerne zu Musikverträgen, Urheberrecht und Markenrecht.

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