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- Handelsvertreterrecht und Handelsvertretervertrag in Österreich – ein Überblick
Handelsvertreter haben die Aufgabe, Geschäfte für andere Unternehmen zu vermitteln und sind gemäß dem Handelsvertretergesetz (HVertrG) dazu verpflichtet, kontinuierlich nach neuen Geschäftsmöglichkeiten zu suchen. Meist schließt der Handelsvertreter diese Geschäfte nicht direkt im Namen des Unternehmens ab, sondern vermittelt sie lediglich. Handelsvertretervertrag In der Regel wird zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmen, für das er arbeitet (dem sogenannten Prinzipal ), ein Vertrag abgeschlossen , der den rechtlichen Rahmen des Handelsvertretergesetzes einhalten muss. In Österreich werden die Rechte und Pflichten eines Handelsvertreters hauptsächlich durch das Handelsvertretergesetz und die EU-Richtlinie RL 86/653/EWG geregelt. Es ist wichtig, zwischen den gesetzlichen und vertraglichen Rechten und Pflichten zu unterscheiden und sicherzustellen, dass der Handelsvertretervertrag die zwingenden Normen des Handelsvertretergesetzes berücksichtigt. Handelsvertreter und Unternehmer sollten rechtlich abgesichert sein Rechte und Pflichten des Handelsvertreters Die Rechte des Handelsvertreters umfassen unter anderem das Recht auf Vergütung (Provision) und eine genaue Abrechnung. Der Handelsvertreter hat auch Kontrollrechte wie das Recht auf Buchauszug und Bucheinsicht. Seine Hauptpflicht besteht darin, Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen und dabei die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen . Dazu gehört auch die Pflicht, dem Unternehmer die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihn unverzüglich über jeden abgeschlossenen Geschäftsabschluss zu informieren. Pflichten des Unternehmers Neben den Pflichten des Handelsvertreters hat auch der Unternehmer, der Prinzipal, bestimmte Verpflichtungen. Dazu gehört die Zahlung der vereinbarten Provision und die Bereitstellung von Unterstützung in Form von Informationen und Unterlagen. Der Unternehmer hat auch Informationspflichten, Treuepflichten und Verschwiegenheitspflichten gegenüber dem Handelsvertreter. Die Provisionsansprüche des Handelsvertreters unterliegen keinen spezifischen Regelungen bezüglich der Bemessungsgrundlage im österreichischen Handelsvertretergesetz, jedoch dürfen bei der Berechnung der Provision grundsätzlich keine Nachlässe berücksichtigt werden. Wichtige Vertragspunkte Im Handelsvertretervertrag werden die grundlegenden Rechte und Pflichten beider Parteien festgelegt. Je genauer und umfassender dieser Vertrag formuliert ist, desto geringer ist das Risiko von Streitigkeiten. Häufige Fragen während des Vertragsverhältnisses betreffen den Umfang der Tätigkeiten des Handelsvertreters, die gegenseitigen Rechte und Pflichten und die Höhe der Provision. Fragen zur Exklusivität , zum Gebietsschutz und zu einem Wettbewerbsverbot können ebenso von Bedeutung sein. Kartellrecht Aus kartellrechtlicher Sicht ist auch wichtig zu klären, ob es sich beim Handelsvertreter um einen „ echten“ oder „unechten“ Handelsvertreter handelt. Denn nur auf echte Handelsvertreterverträge ist das Kartellverbot nicht anzuwenden , weil diese quasi als verlängerter Arm seines Auftraggebers gelten. Um als ein solcher verlängerter Arm des Geschäftsherrn eingestuft zu werden, darf ein Handelsvertreter gar kein oder nur ein unbedeutendes Risiko tragen, und zwar in Bezug auf die von ihm im Namen des Unternehmers abgeschlossenen oder für diesen vermittelten Verträge, die marktspezifischen Investitionen für diesen Tätigkeitsbereich und andere Tätigkeiten, die der Unternehmer für denselben sachlich relevanten Markt als erforderlich erachtet. Ausgleichsanspruch § 24 HVertrG sieht für den Handelsvertreter einen sogenannten Ausgleichsanspruch vor. Der Ausgleichsanspruch gebührt dem Handelsvertreter nach Vertragsende . Voraussetzung dafür ist, dass der Vertrag ausgleichswahrend beendet wurde (zB durch Kündigung des Unternehmers) und der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat; zu erwarten ist, dass auch nach der Beendigung der Tätigkeit durch den Handelsvertreter Vorteile für den Unternehmer erwachsen; die Zahlung des Ausgleichsanspruches unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Die Rechtsprechung respektive Gesetzgebung gesteht den Ausgleich zwischenzeitig aber auch dem Vertragshändler, Franchisenehmer, Versicherungsvertreter, Tankstellenbetreiber im Franchise zu. Verjährung beachten Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag beträgt in der Regel drei Jahre, während Ausgleichsansprüche innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden müssen. Anwalt Handelsvertreter und Vertriebsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit Handelsvertreterverträgen und Vertriebsverträgen sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts und Kartellrechts .
- Vertriebsverträge - Alleinbelieferungspflichten im vertikalen Vertrieb
Unter einer Alleinbelieferungspflicht versteht man eine vertragliche Vereinbarung , durch die sich ein Anbieter bestimmter Produkte oder Dienstleistungen verpflichtet , diese Produkte oder Dienstleistungen ausschließlich an einen bestimmten Abnehmer (den Vertragspartner) zu liefern . Dies kann in Form einer Alleinbelieferungsklausel erfolgen, die den Anbieter dazu verpflichtet, für die Zwecke des Weiterverkaufs oder für einen bestimmten Verwendungszweck nur an einen Abnehmer zu verkaufen. Wettbewerbsbeschränkung Alleinbelieferungsverpflichtungen stellen eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne des österreichischen bzw europäischen Kartellrechts dar, es gilt grundsätzlich das Kartellverbot. Durch eine sogenannte Gruppenfreistellungsverordnung werden bestimmte Gruppen von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen und/oder Unternehmensvereinigungen unter bestimmten, in der Verordnung weiter bestimmten Voraussetzungen vom grundsätzlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen ausgenommen . Vertriebspartner und Hersteller bzw Importeure sollten rechtlich auf der sicheren Seite sein Vertikal-GVO und Vertriebsverträge Im vertikalen Vertrieb kann dafür die Gruppenfreistellung für vertikale Vereinbarungen („Vertikal-GVO“) anwendbar sein – liegen die Marktanteile der Parteien auf den jeweils betroffenen Märkten nicht über 30 Prozent, können Ausschließlichkeitsvereinbarung zulasten des Zulieferers (Alleinbelieferungsverpflichtung) grundsätzlich erlaubt (freigestellt) sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss anhand des konkreten Einzelfalls ermittelt werden, ob die Alleinbelieferungspflicht zu einer Abschottung konkurrierender Abnehmer von einer wichtigen Bezugsquelle führt. Dazu hat die Europäische Kommission eigene Leitlinien erlassen. Beurteilungsmaßstab – ist die Klausel nichtig? Mögliche Auswirkungen von Alleinbelieferungspflichten ähneln jenen von Alleinvertriebsvereinbarungen, insbesondere wenn der Alleinvertriebshändler zum einzigen Abnehmer auf dem gesamten Markt wird. Der Marktanteil des Abnehmers im v orgelagerten Beschaffungsmarkt spielt eine wichtige Rolle bei der Einschätzung, ob dieser in der Lage wäre, dem Anbieter Alleinbelieferungsverpflichtungen aufzuerlegen, die anderen Abnehmern den Zugang zu einer Lieferquelle verschließen würden. Ob ein wettbewerbsrechtliches Problem entstehen könnte, hängt jedoch vor allem von der Bedeutung der Stellung des Abnehmers auf dem nachgelagerten Markt ab. Neben der Marktstellung des Abnehmers auf dem vor- und nachgelagerten Markt müssen auch der Umfang und die Dauer der Alleinbelieferungsverpflichtung berücksichtigt werden: Je mehr Lieferungen gebunden sind und je länger die Dauer der Alleinbelieferungsverpflichtung ist, desto größer dürfte die Abschottungswirkung sein. Die Marktstellung der konkurrierenden Abnehmer auf dem vorgelagerten Beschaffungsmarkt ist ebenfalls von Bedeutung, da es wahrscheinlich ist, dass eine Alleinbelieferungsvereinbarung konkurrierende Abnehmer aus wettbewerbswidrigen Gründen, zB durch Erhöhung ihrer Kosten, ausschließt, wenn sie wesentlich kleiner sind als der ausschließende Abnehmer. Die Gegenmacht von Anbietern sollte ebenfalls berücksichtigt werden, da es wichtige Anbieter nicht ohne Weiteres zulassen, dass ein Abnehmer sie von anderen Abnehmern abschneidet. Die Gefahr einer Marktabschottung besteht daher hauptsächlich dann, wenn die Anbieter schwach und die Abnehmer stark sind. Bei starken Anbietern kann eine Alleinbelieferungspflicht in Verbindung mit Wettbewerbsverboten auftreten. Schließlich sind die Stufe in der Produktions- oder Handelskette und die Art des Produkts für die Beurteilung möglicher Abschottungswirkungen von Bedeutung (zB Marken-Endprodukte oder differenzierte Zwischenprodukte auf Märkten mit Zutrittsschranken). Beratung Bevor Sie eine Alleinbelieferungsverpflichtung eingehen oder eine solche mit Ihrem Lieferanten vereinbaren wollen, sollten Sie sich daher kartellrechtlich beraten lassen, ob die entsprechende Klausel im Vertrag überhaupt zulässig ist. Anwalt Vertriebsrecht und Handelsvertreter Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit Vertriebsverträgen und Vertragshändlern sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts und Kartellrechts.
- Investitionsersatz und Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers – mögliche Ansprüche bei Vertragsbeendigung
Unterschiede zwischen Handelsvertreter und Vertragshändler Der Handelsvertreter vermittelt in der Regel Geschäfte im Namen und auf Rechnung eines Unternehmens und erhält dafür eine Provision. Er besitzt die Ware nicht und arbeitet oft nach den Vorgaben des Unternehmens. Der Vertragshändler („Eigenhändler“, „Reseller“, „Distributor“) kauft Produkte auf eigenes Risiko und verkauft sie weiter. Er erwirtschaftet seinen Gewinn durch die Handelsspanne und agiert unabhängiger, aber oft nach vertraglichen Vorgaben. Ein möglicher Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers sollte genau geprüft werden Mögliche Ansprüche nach Beendigung des Vertriebsvertrages – Investitionsersatz und Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers Investitionsersatz Den in vertikalen Vertriebsbindungsverträgen gebundenen Unternehmern (also auch Vertragshändlern) und auch Handelsvertretern steht bei Vertragsbeendigung gemäß § 454 Unternehmensgesetzbuch (UGB) ein zwingender Anspruch auf Ersatz von Investitionen zu, die diese nach dem Vertrag für ein einheitliches Vertriebssystem tätigen mussten, sofern diese Investitionen bei Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar sind. Der Vertragshändler darf allerdings den Vertrag nicht selbst ohne einen dem bindenden Unternehmer zurechenbaren wichtigen Grund beendet haben oder dem bindenden Unternehmer keinen wichtigen Grund zur Vertragsauflösung geboten haben, da sonst der Anspruch entfällt. Gleiches gilt, wenn der Vertragshändler gemäß einer Vereinbarung mit dem bindenden Unternehmer seine Rechte und Pflichten auf einen anderen übertragen hat. Ausgleichsanspruch Für Vertragshändler gibt es keine mit dem HVertrG vergleichbare Regelung über einen Ausgleichsanspruch. In bestimmten Fällen wird jedoch das Handelsvertreterrecht analog angewendet, und ein Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers ist gerechtfertigt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält dies für gerechtfertigt, wenn die vertraglichen Beziehungen wirtschaftlich denjenigen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen, insbesondere wenn dem Vertragshändler ein Alleinverkaufsrecht eingeräumt wurde. Dies gilt auch, wenn der Vertrag stark die Merkmale eines Handelsvertretervertrags aufweist oder das Nichtgewähren eines Anspruchs den Gesetzesabsichten widersprechen würde. Der Vertragshändler muss dazu in die Absatzorganisation des Lieferanten eingebunden sein und ähnliche Aufgaben wie ein Handelsvertreter übernehmen, einschließlich der Überlassung seines Kundenstamms bei Vertragsende. Ob ein Vertragshändler in die Absatzorganisation des Unternehmers eingebunden ist und ob inwieweit eine Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms (Kundendaten) bei Vertragsbeendigung besteht, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Entscheidend ist eine Gesamtschau der Rechte und Pflichten des Vertragshändlers. Dazu hat die Rechtsprechung nähere Kriterien herausgearbeitet, deren Vorliegen/Nichtvorliegen der korrekten rechtlichen Einordnung eines Vertragshändlervertrags im jeweiligen Fall dienen. Nach österreichischem Recht können sich folglich je nachdem, ob der Vertragshändler diese Analogievoraussetzungen erfüllt oder nicht, unterschiedliche Ansprüche an eine Beendigung des Vertragsverhältnisses knüpfen. Unter den Voraussetzungen des § 24 HVertrG steht dem Vertragshändler daher im Fall der analogen Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts grundsätzlich ein Ausgleichanspruch zu. Ein solcher steht jedoch in folgenden Fällen nicht zu: Wenn der Vertragshändler den Vertrag selbst gekündigt bzw vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, die Kündigung erfolgt aufgrund von Umständen, die dem Unternehmer zuzuschreiben sind (zB erhebliche Vertragsverletzungen), oder aus Alters- oder Krankheitsgründen; wenn der bindende Unternehmer den Vertrag wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des Vertragshändlers gekündigt oder vorzeitig aufgelöst; wenn der Vertragshändler seine Rechte und Pflichten gemäß einer aus Anlass der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem Unternehmer auf einen anderen übertragen hat; wenn der Vertragshändler keine neuen Kunden für den Unternehmer gewonnen hat oder der Unternehmer nicht wesentlich von seiner Tätigkeit profitiert hat. Schadenersatz Denkbar sind außerdem weitere Schadensatzansprüche, die der Vertragshändler aus einer von der anderen Seite oder beiden verschuldeten vorzeitigen Kündigung ableiten könnte (bei Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts auch analog zu § 23 HVertrG). Anwalt Handelsvertreter und Vertriebsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit Vertriebsverträgen und Vertragshändlern sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts und Kartellrechts.
- Das EU Lieferkettengesetz und KMUs – was aus rechtlicher Sicht auf heimische Unternehmen zukommt
Die Verabschiedung des EU Lieferkettengesetzes durch die EU-Staaten sorgt zu Recht für scharfe Kritik. Die Regelung stellt eine weitere bürokratische Belastung für die heimische Wirtschaft dar, die vor allem mittelständische Unternehmen treffen wird. Kritiker warnen vor einer schleichenden Deindustrialisierung und der Abwanderung von Firmen aus Europa. Während EU-Betriebe strenge Vorgaben erfüllen müssen, profitieren Unternehmen außerhalb Europas von Wettbewerbsvorteilen. Dies könnte die wirtschaftliche Stabilität in der EU gefährden und viele Firmen, insbesondere in der mittelständisch geprägten Wirtschaftslandschaft Österreichs und der Bundesrepublik Deutschland weiter unter Druck setzen. Aber was bedeuten die neuen Vorschriften für Unternehmen genau und welche rechtlichen Vorgaben gibt es eigentlich? Die „ EU Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit “ (auch Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD, EU Lieferkettenrichtlinie oder eben EU Lieferkettengesetz) enthält sowohl menschenrechtliche als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten sowie Vorgaben für die Umsetzung eines Klimaplans. Vordergründiges Ziel sei es, dass Unternehmen in der EU bestimmte Sorgfaltspflichten umsetzen, „um negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf die Menschenrechte und Umwelt in ihren Aktivitätenketten innerhalb und außerhalb Europas zu vermeiden“. Die Richtlinie ist von den EU-Mitgliedstaaten bis 26. Juli 2026 in innerstaatliches Recht umzusetzen. KMU, die Lieferketten-fit sind, haben einen Wettbewerbsvorteil Neue Pflichten durch das EU Lieferkettengesetz Die Richtlinie sieht vor, dass Unternehmen des Anwendungsbereichs künftig Risiken in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie mit Blick auf ihre Tochterunternehmen und ihre Geschäftspartner ermitteln, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen und darüber berichten. Unternehmen müssen dabei sowohl auf die vorgelagerte als auch die nachgelagerte Kette (z.B. Transport zum Endkunden) achten. Unternehmen müssen ihre eigenen Aktivitäten sowie jede Ihrer direkten und indirekten Geschäftspartner in Bezug auf Themen wie Kinderarbeit, Ausbeutung von Arbeitnehmern, sichere Arbeitsbedingungen, Verlust der Biodiversität und Umweltverschmutzung überwachen und optimieren. Betroffene Unternehmen – groß und klein Unternehmen sind dem Wortlaut der Richtlinie zwar erst ab 1.000 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettojahresumsatz von 450 Millionen Euro vom Anwendungsbereich erfasst. Das ist aber nur die halbe Wahrheit: Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollten sich rechtzeitig mit dem EU Lieferkettengesetz beschäftigen. Denn die betroffenen Unternehmen werden ihre Sorgfaltspflichten an ihre Vertragspartner weitergeben, wenn diese Teil derer vor- bzw. nachgelagerten „Aktivitätskette“ (vorgelagerte Lieferkette, eigener Geschäftsbereich und nachgelagerte Lieferkette in Bezug auf Vertrieb, Transport und Lagerung von Produkten) sind. Dabei spielen die in der Richtlinie formulierten Schwellenwerte keine Rolle! Denn unmittelbar betroffene Unternehmen sind bei Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten für Schäden grundsätzlich zivilrechtlich verantwortlich (Schadenersatz). Zudem müssen die Mitgliedstaaten Aufsichtsbehörden einrichten, die abschreckende, verhältnismäßige und wirksame Sanktionen für Verstöße gegen Vorschriften des EU Lieferkettengesetzes vorsehen. Als Konsequenz werden KMU, die die Schwellenwerte der Richtlinie nicht erfüllen, genauso neue Sorgfaltspflichten einhalten müssen, um ihre Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten zu können. Dies gilt nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit öffentlichen Auftragsvergaben, denn die Bestimmungen des EU Lieferkettengesetzes müssen künftig auch Teil der Vergabekriterien sein. Welche Pflichten werden auf betroffene KMUs überwälzt werden? Betroffene KMU werden ein Compliance-System etablieren müssen: Sie müssen sicherstellen, dass ihre Lieferanten keine Menschenrechtsverletzungen begehen oder Umweltstandards verletzen. KMU müssen Risiken in ihren Lieferketten besser verstehen und managen, was besonders bei komplexen, globalen Lieferketten anspruchsvoll ist (Risikomanagement). Die Einhaltung des entsprechenden Verhaltenskodex des jeweiligen Vertragspartners muss vertraglich zugesichert nach unten weitergegeben werden. Bestehende Verträge werden daher in vielen Fällen neu zu verhandeln, Lieferanten neu zu bewerten und Mitarbeiter zu schulen sein. Viele große Unternehmen werden zudem eine regelmäßige Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette verlangen, so dass unter Umständen sogar Überwachungssysteme etabliert werden müssen. Wenn in ihrer Lieferkette Probleme identifiziert werden, müssen KMU möglicherweise Korrekturmaßnahmen ergreifen. "Begleitmaßnahmen" Zum „Schutz“ von KMU macht das EU Lieferkettengesetz den Mitgliedstaaten gewisse Vorgaben, die allerdings recht abstrakt und realitätsfern erscheinen und wohl als ein weiterer Auswuchs Brüsseler Bürokratie zu bezeichnen sind: So sollen die Mitgliedstaaten mit Hilfe der EU-Kommission etwa benutzerfreundliche Websites, Portale oder Plattformen einrichten, um Informationen und Hilfen bereitzustellen. Sie können KMU auch finanziell unterstützen und beim Kapazitätsaufbau helfen. Verpflichtete Unternehmen werden „ermutigt, KMU bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten zu unterstützen und faire, verhältnismäßige Anforderungen anzuwenden“. Sie sollen zudem ihren KMU-Geschäftspartnern gezielte Unterstützung bieten, wie Zugang zu Schulungen oder Modernisierungen, und gegebenenfalls finanzielle Hilfe leisten, beispielsweise durch direkte Finanzierung, zinsgünstige Darlehen oder Garantien, um eine Insolvenz der KMUs zu verhindern. Zahnlos ist auch die Bestimmung, dass vertragliche Bedingungen mit KMU „fair und diskriminierungsfrei“ sein müssten. Fazit - Wettbewerbsvorteil für KMUs sichern Das EU Lieferkettengesetz bedeutet im Ergebnis eine zusätzliche Erschwernis für betroffene kleine und mittelständische Unternehmen, die bereits jetzt unter der Überregulierung ächzen. Diese stehen vor neuen Aufgaben, die in Wahrheit nur mit eigener Rechts- oder Compliance-Abteilung bewältigbar sind, und die in vielen Fällen outgesourct werden müssten. Das EU-Regelwerk schafft zudem weitere Abhängigkeiten von EU, Behörden, Großunternehmen und Kreditinstituten. KMU, die frühzeitig Vorsorge treffen , könnten das neue Regelwerk aber als Wettbewerbsvorteil nutzen, da viele große Unternehmen mit konformen Lieferanten zusammenarbeiten wollen. Rechtzeitige Beratung kann helfen, Ihr Unternehmen Lieferketten-fit zu machen. Anwalt Lieferkettengesetz und Handelsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des Wirtschaftsrechts , Handelsrechts und Europarechts .
- Die Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers im Überblick
Der Geschäftsführer einer GmbH trägt umfassende Verantwortung, die zahlreiche Bereiche umfasst. Hier sind die wichtigsten Pflichten, die gesetzlich oder durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt werden: GmbH-Geschäftsführer übernehmen umfangreiche rechtliche Pflichten Vertretung und Geschäftsführung Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die geschäftsleitende Tätigkeit verantwortlich, einschließlich der Buchführung und der Aufstellung des Jahresabschlusses. Berichtspflichten und Generalversammlung Jahresabschlüsse sowie Lageberichte müssen den Gesellschaftern vorgelegt werden. Der Geschäftsführer muss ordentliche Generalversammlungen einberufen und leiten. Außerordentliche Versammlungen sind insbesondere erforderlich, wenn das Gesellschaftsinteresse es verlangt, insbesondere bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals. Bei wesentlichen Entscheidungen ist die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen, und Geschäftsvorfälle sind zu dokumentieren. Treuepflicht, Interessenkonflikte und Vertraulichkeit Geschäftsführer einer GmbH unterliegen einer Treuepflicht – sowohl der GmbH als auch den Gesellschaftern gegenüber. Sie verpflichtet dazu, die Interessen der GmbH zu wahren, ihren Zweck zu fördern und geschäftsschädigende Handlungen zu unterlassen. Alle vertraulichen Informationen der Gesellschaft sind zu schützen. Geschäfte, die der Geschäftsführer als Vertreter der GmbH in eigenem Interesse oder für Dritte abschließt, sind daher nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Wettbewerbsverbot Ohne Zustimmung der Gesellschafter darf der Geschäftsführer keine Geschäfte im selben Geschäftszweig auf eigene oder fremde Rechnung tätigen. Ausnahmen können im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, sind jedoch widerruflich. Zusammenarbeit im Kollegialorgan Geschäftsführer handeln im Innenverhältnis als Kollegialorgan, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht Einzelgeschäftsführung vor. Bei Meinungsverschiedenheiten kann ein Geschäftsführer Widerspruch erheben, der wenn nötig durch Gesellschafterentscheid geklärt werden muss. Insolvenz und Firmenbuchpflichten Der Geschäftsführer ist verpflichtet, rechtzeitig die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, falls Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Änderungen in der Gesellschaft oder im Gesellschafterbestand sind im Firmenbuch anzumelden. Personal- und Organisationsverantwortung Ein effektives Rechnungswesen und internes Kontrollsystem müssen eingerichtet werden. Personalmanagement und die Führung einer Beschäftigtenliste fallen ebenfalls in den Verantwortungsbereich. Haftung des Geschäftsführers Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft für Schäden, die durch Sorgfaltspflichtverletzungen entstehen. Auch Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot oder Interessenkonflikte gehören dazu. Weiters haftet der Geschäftsführer bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, die etwa für den Fall der Krise bzw. Insolvenz der Gesellschaft eine bestimmte Vorgehensweise vorschreiben. Fazit - Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers Die komplexen Aufgaben eines Geschäftsführers erfordern nicht nur rechtliches Wissen, sondern auch organisatorische Fähigkeiten und hohe Sorgfalt. Missachtung der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers kann zu schwerwiegenden rechtlichen und finanziellen Konsequenzen für den Geschäftsführer führen. Anwalt GmbH und Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen des Wirtschaftsrechts und Gesellschaftsrecht .
- Unternehmenskauf: Ein Überblick über Share Deal und Asset Deal
Der Erwerb eines Unternehmens kann durch zwei Hauptformen erfolgen: den Share Deal und den Asset Deal. Beide haben spezifische Vor- und Nachteile, die je nach den individuellen Umständen des Kaufs zu bewerten sind. Käufer und Verkäufer sollten beim Unternehmenserwerb rechtlich abgesichert sein Share Deal: Erwerb von Gesellschaftsanteilen Beim Share Deal werden die Anteile an der Zielgesellschaft übernommen, was bedeutet, dass der Käufer das Unternehmen in seiner Gesamtheit übernimmt. Diese Variante scheidet bei Einzelunternehmen naturgemäß aus, so dass bei diesen von Vornherein nur ein Asset Deal in Frage kommt. Vorteile: Die Identität der Gesellschaft bleibt erhalten. Vertragsverhältnisse, Forderungen und Schulden bleiben bestehen, so dass es kaum operative Unterbrechungen gibt. Nach außen bleibt die Firma unberührt, und der Übergang erfolgt meist unbemerkt. Nachteil: Käufer übernehmen automatisch auch alle bestehenden Verbindlichkeiten, was ein höheres Haftungsrisiko bedeutet. Asset Deal: Erwerb einzelner Vermögenswerte (§ 38 UGB) Asset Deal beinhaltet den Kauf ausgewählter Vermögensgegenstände wie Maschinen, Markenrechte oder Verträge. Die Zielgesellschaft verkauft die einzelnen Wirtschaftsgüter direkt an den Käufer. Vorteile: Käufer können gezielt werthaltige Vermögensgegenstände erwerben und potenzielle Risiken minimieren. Verbindlichkeiten können in der Regel ausgeschlossen werden, sofern sie nicht übernommen werden. Nachteile: Der Prozess ist aufwendiger, da jedes Gut einzeln übertragen werden muss. Vertragsübertragungen erfordern oft de facto die Zustimmung Dritter (Widerspruchsrecht), was zu Verzögerungen oder Nachverhandlungen führen kann. Auch bei einem Asset Deal kann eine Haftung des Erwerbers für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten eintreten. Rechtliche Rahmenbedingungen für Asset Deals: Gemäß § 38 UGB übernimmt der Käufer unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse und Verbindlichkeiten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dritte können der Übernahme ihrer Verträge innerhalb von drei Monaten widersprechen. Solche Regelungen machen die Abwicklung komplex und erfordern eine detaillierte Vertragsgestaltung . Treffen Sie die richtige Wahl beim Unternehmenskauf Die Entscheidung zwischen einem Share Deal und einem Asset Deal hängt von steuerlichen, rechtlichen und unternehmerischen Aspekten ab. Eine gründliche Due-Diligence-Prüfung sowie anwaltliche Beratung beim Unternehmenskauf sind unverzichtbar, um die passende Transaktionsform zu wählen und Risiken zu minimieren. Anwalt Unternehmensrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit Unternehmenstransaktionen und Verträgen sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts .
- Künstliche Intelligenz (KI) im Unternehmen: Die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) in Österreich
Künstliche Intelligenz (KI) durchdringt immer mehr Lebensbereiche. Um in Europa einheitliche Standards zu schaffen, hat die EU mit der Verordnung (EU) 2024/1689 ( „ AI Act “ bzw „ KI-Verordnung “ ) erstmals ein umfassendes Regelwerk beschlossen. Dieses Regelwerk ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und wird schrittweise angewendet. Nachfolgend ein Überblick, wie sich diese neue Rechtslage auf Unternehmen in Österreich auswirkt. Hintergrund und Zielsetzung Der AI Act entstand nach jahrelangen Verhandlungen zwischen EU-Parlament und Rat. Er soll einerseits hohe europäische Grundwerte wie Datenschutz und Sicherheit schützen, gleichzeitig aber auch Innovation im KI-Sektor fördern. Um den unterschiedlichen Gefahrenpotenzialen gerecht zu werden, folgt die Verordnung einem risikobasierten Ansatz : Je nach Risiko – von minimal bis inakzeptabel – gelten unterschiedliche Anforderungen für Künstliche Intelligenz (KI) im Unternehmen. Der Einsatz von KI in Unternehmen unterliegt mittlerweile strengen gesetzlichen Vorgaben Phasen des Inkrafttretens Obwohl die Verordnung bereits am 1. August 2024 in Kraft getreten ist, gilt sie nicht überall sofort. Sie wird in Etappen wirksam: Ab 2. Februar 2025: Verbot bestimmter KI-Systeme sowie eine Verpflichtung zur Schulung des Personals. Ab 2. August 2026: Zusätzliche Vorgaben, etwa Transparenzpflichten für generative KI . Hochrisiko-KI-Systeme: Erhalten eine verlängerte Übergangsfrist von bis zu 36 Monaten. Breites Anwendungsfeld Der AI Act betrifft alle, die KI-basierte Produkte oder Dienstleistungen anbieten oder selbst nutzen – vom Privatunternehmen bis zur öffentlichen Verwaltung . Als KI-System gelten Programme, die automatisiert Entscheidungen, Prognosen, Empfehlungen oder Inhalte erstellen und so das Verhalten von Personen beeinflussen. Auch Handelsunternehmen , die zum Beispiel Chatbots oder andere KI-Komponenten integrieren, fallen in diesen Geltungsbereich. Risikobasierter Ansatz für Künstliche Intelligenz (KI) im Unternehmen Zentrales Element ist die Einstufung von KI-Systemen in vier Kategorien : Inakzeptables Risiko Beispiele: Social Scoring, Emotionserkennung am Arbeitsplatz (ohne rechtliche Erlaubnis) und manipulative KI. Solche Anwendungen sind untersagt, weil sie Sicherheit oder Grundrechte zu stark beeinträchtigen. Hochrisiko-KI KI-Systeme mit weitreichenden Auswirkungen, etwa in Strafverfolgung, Medizin oder bei Personalentscheidungen. Sie unterliegen umfangreichen Dokumentations-, Bewertungs- und Sicherheitsanforderungen sowie einer möglichen Konformitätsprüfung. Begrenztes Risiko Hier gilt vor allem eine Transparenzpflicht. Nutzer müssen z. B. erkennen können, wenn sie mit einer KI interagieren oder wenn Inhalte maschinell generiert sind. Minimales Risiko Darunter fallen Alltagsanwendungen wie Spamfilter. Außer den generellen Schulungspflichten ab 2025 entstehen meist keine zusätzlichen Auflagen. Generative KI und allgemein einsetzbare KI-Systeme (GPAIS) Eine wichtige Rolle spielen sogenannte „General Purpose AI Systems“ (GPAIS), wie ChatGPT. Diese können in verschiedenen Kontexten eingesetzt werden und unterliegen daher erhöhten Transparenzanforderungen . Anbieter solcher Systeme müssen offenlegen, welche Daten für das Training verwendet wurden und wie sie die Vorgaben zum Urheberrecht berücksichtigen. Bei besonders risikobehafteten Grundlagenmodellen sind zudem Melde- und Testpflichten vorgesehen. Nutzer sollen klar erkennen, dass ein Text, Bild oder eine sonstige Ausgabe von KI erzeugt wurde. Verbote ab 2. Februar 2025 Ab diesem Datum sind bestimmte KI-Praktiken strikt untersagt, z.B.: Manipulative Methoden, die Personen durch unterschwellige Techniken oder Täuschung beeinflussen Ausnutzung menschlicher Schwächen (z. B. Alter, Behinderung), wodurch ein erheblicher Schaden entstehen kann Social Scoring auf Basis des sozialen Verhaltens oder persönlicher Merkmale, das zu Benachteiligungen führt Emotionserkennung im Arbeitsumfeld (außer bei medizinischer oder sicherheitsrelevanter Begründung) Unkontrolliertes Sammeln biometrischer Daten, etwa automatisches Erstellen von Gesichtsdatenbanken aus Überwachungsaufnahmen Unternehmen sollten daher ihre Softwarelösungen auf entsprechende Mechanismen prüfen und gegebenenfalls anpassen oder abschalten. Pflichten zur KI-Kompetenz Ebenfalls ab Februar 2025 verlangt der AI Act, dass Beschäftigte (und ggf. Lieferanten), die KI-Systeme verwenden, eine ausreichende Qualifikation besitzen. Solche Schulungen sollen sie in die Lage versetzen, technische, rechtliche und ethische Aspekte von KI zu verstehen. Dazu gehören: Funktionsweise von KI (z.B. Trainingsdaten und Algorithmen) Umgang mit Risiken wie Bias, Datenschutz, IT-Sicherheit Transparenz- und Kennzeichnungspflichten Wie genau die Schulung erfolgt, ist nicht vorgeschrieben. Wichtig ist jedoch eine Dokumentation der Inhalte und Teilnahme, um bei K ontrollen durch Behörden einen Nachweis zu erbringen. Auflagen für Hochrisiko-KI Wer ein hochrisikohaftes System einsetzt, muss besondere Vorgaben erfüllen. Typische Anforderungen sind: Risikomanagement: Prüfung potenzieller Schäden für Grundrechte oder Sicherheit Technische Tests: Sicherstellung, dass das KI-System seinen Zweck ohne unvertretbare Nachteile erfüllt Dokumentation: Nachvollziehbare Aufzeichnungen, wie die KI entwickelt, getestet und überwacht wird Konformitätsbewertung: In einigen Fällen externe Zertifizierungen oder Prüfungen. Rolle der DSGVO Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bleibt weiterhin anwendbar , sobald KI-Systeme personenbezogene Daten verarbeiten. Viele KI-Anwendungen arbeiten mit umfangreichen Datenbeständen, weshalb Themen wie Datenminimierung, Zweckbindung und Rechte betroffener Personen weiterhin zentral sind. Ohne Einwilligung dürfen etwa keine personenbezogenen Daten Dritter in Tools wie ChatGPT eingegeben werden. In der Praxis ist eine enge Verzahnung zwischen DSGVO-Compliance und AI-Act-Vorgaben erforderlich. Behörden, Verfahren und Sanktionen Mit der Umsetzung des AI Act benennen die Mitgliedstaaten nationale Stellen, die den Vollzug sicherstellen. Bei Verstößen gegen bestimmte, im KI-Gesetz genannte Pflichten drohen erhebliche Geldbußen : Bis zu 35 Millionen Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes für schwerwiegende Zuwiderhandlungen Bis zu 7,5 Millionen Euro bzw. 1 % des Umsatzes bei geringeren Verstößen Neben Geldstrafen kann auch ein Verbot des weiteren KI-Einsatzes ausgesprochen werden. Betriebe sollten deshalb sicherstellen, dass ihre Prozesse den Vorschriften entsprechen. Praktische Tipps für Unternehmen Bestandsaufnahme - erfassen Sie, welche KI-Systeme (inkl. versteckter oder integrierter Funktionen) in Ihrer Organisation genutzt werden. Risikobewertung - prüfen Sie anhand der Vorgaben, ob Ihr System als hoch-, begrenzt- oder minimal riskant einzustufen ist. Mitarbeiterschulungen - planen Sie zeitnah ein Schulungskonzept. Dokumentieren Sie, welche Teams welche Inhalte erhalten und wie häufig dies wiederholt wird. Verbotene KI - stellen Sie sicher, dass keine illegalen Praktiken wie manipulative Werbesysteme oder Emotionserkennung im Arbeitskontext eingesetzt werden. DSGVO -Konformität - KI-gestützte Datenverarbeitung bedingt häufig eine Überprüfung auf DSGVO-Compliance, insbesondere bei sensiblen Daten. Interne Richtlinien - erstellen Sie eigene KI-Policies: Wer darf KI einführen? Welche Genehmigungen sind erforderlich? Wie wird kontrolliert, dass Vorgaben eingehalten werden? Chancen durch die neue Regulierung Trotz des Mehraufwands kann die Regulierung Vorteile bringen. Verantwortungsvolle und transparente KI schafft Vertrauen bei Kunden und Geschäftspartnern. Unternehmen, die frühzeitig auf Compliance setzen, verschaffen sich Wettbewerbsvorteile und vermindern das Risiko teurer Bußgelder. Zudem lassen sich innovative Geschäftsmodelle auf einer soliden rechtlichen Basis entwickeln. Suchen Sie rechtzeitig professionellen Rat! Rechtsanwalt KI Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier berät zu Fragen der KI in Unternehmen sowie zum Wirtschaftsrecht und Europarecht .