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Handelsvertreterrecht und Handelsvertretervertrag in Österreich – ein Überblick

Handelsvertreter haben die Aufgabe, Geschäfte für andere Unternehmen zu vermitteln und sind gemäß dem Handelsvertretergesetz (HVertrG) dazu verpflichtet, kontinuierlich nach neuen Geschäftsmöglichkeiten zu suchen. Meist schließt der Handelsvertreter diese Geschäfte nicht direkt im Namen des Unternehmens ab, sondern vermittelt sie lediglich.

 

Handelsvertretervertrag

 

In der Regel wird zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmen, für das er arbeitet (dem sogenannten Prinzipal), ein Vertrag abgeschlossen, der den rechtlichen Rahmen des Handelsvertretergesetzes einhalten muss. In Österreich werden die Rechte und Pflichten eines Handelsvertreters hauptsächlich durch das Handelsvertretergesetz und die EU-Richtlinie RL 86/653/EWG geregelt.

 

Es ist wichtig, zwischen den gesetzlichen und vertraglichen Rechten und Pflichten zu unterscheiden und sicherzustellen, dass der Handelsvertretervertrag die zwingenden Normen des Handelsvertretergesetzes berücksichtigt.

Ein Handelsvertreter bei der Prüfung seines Handelsvertretervertrages
Handelsvertreter und Unternehmer sollten rechtlich abgesichert sein

 Rechte und Pflichten des Handelsvertreters

 

Die Rechte des Handelsvertreters umfassen unter anderem das Recht auf Vergütung (Provision) und eine genaue Abrechnung. Der Handelsvertreter hat auch Kontrollrechte wie das Recht auf Buchauszug und Bucheinsicht.

 

Seine Hauptpflicht besteht darin, Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen und dabei die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen. Dazu gehört auch die Pflicht, dem Unternehmer die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihn unverzüglich über jeden abgeschlossenen Geschäftsabschluss zu informieren.

 

Pflichten des Unternehmers

 

Neben den Pflichten des Handelsvertreters hat auch der Unternehmer, der Prinzipal, bestimmte Verpflichtungen. Dazu gehört die Zahlung der vereinbarten Provision und die Bereitstellung von Unterstützung in Form von Informationen und Unterlagen. Der Unternehmer hat auch Informationspflichten, Treuepflichten und Verschwiegenheitspflichten gegenüber dem Handelsvertreter.

 

Die Provisionsansprüche des Handelsvertreters unterliegen keinen spezifischen Regelungen bezüglich der Bemessungsgrundlage im österreichischen Handelsvertretergesetz, jedoch dürfen bei der Berechnung der Provision grundsätzlich keine Nachlässe berücksichtigt werden.

  

Wichtige Vertragspunkte

 

Im Handelsvertretervertrag werden die grundlegenden Rechte und Pflichten beider Parteien festgelegt. Je genauer und umfassender dieser Vertrag formuliert ist, desto geringer ist das Risiko von Streitigkeiten.

 

Häufige Fragen während des Vertragsverhältnisses betreffen den Umfang der Tätigkeiten des Handelsvertreters, die gegenseitigen Rechte und Pflichten und die Höhe der Provision.

 

Fragen zur Exklusivität, zum Gebietsschutz und zu einem Wettbewerbsverbot können ebenso von Bedeutung sein.

 

Kartellrecht

 

Aus kartellrechtlicher Sicht ist auch wichtig zu klären, ob es sich beim Handelsvertreter um einen „echten“ oder „unechten“ Handelsvertreter handelt. Denn nur auf echte Handelsvertreterverträge ist das Kartellverbot nicht anzuwenden, weil diese quasi als verlängerter Arm seines Auftraggebers gelten.

 

Um als ein solcher verlängerter Arm des Geschäftsherrn eingestuft zu werden, darf ein Handelsvertreter gar kein oder nur ein unbedeutendes Risiko tragen, und zwar in Bezug auf die von ihm im Namen des Unternehmers abgeschlossenen oder für diesen vermittelten Verträge, die marktspezifischen Investitionen für diesen Tätigkeitsbereich und andere Tätigkeiten, die der Unternehmer für denselben sachlich relevanten Markt als erforderlich erachtet.

 

Ausgleichsanspruch

 

§ 24 HVertrG sieht für den Handelsvertreter einen sogenannten Ausgleichsanspruch vor. Der Ausgleichsanspruch gebührt dem Handelsvertreter nach Vertragsende. Voraussetzung dafür ist, dass der Vertrag ausgleichswahrend beendet wurde (zB durch Kündigung des Unternehmers) und der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat; zu erwarten ist, dass auch nach der Beendigung der Tätigkeit durch den Handelsvertreter Vorteile für den Unternehmer erwachsen; die Zahlung des Ausgleichsanspruches unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

 

Die Rechtsprechung respektive Gesetzgebung gesteht den Ausgleich zwischenzeitig aber auch dem Vertragshändler, Franchisenehmer, Versicherungsvertreter, Tankstellenbetreiber im Franchise zu.

 

Verjährung beachten

 

Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag beträgt in der Regel drei Jahre, während Ausgleichsansprüche innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden müssen.

 

Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht


Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit Handelsvertreterverträgen und Vertriebsverträgen sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts und Kartellrechts.

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