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Der längerfristige Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich

Drittstaatsangehörige sind Personen, die weder EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürger (Island, Liechtenstein oder Norwegen) noch Schweizer sind.


Drittstaatsangehörige benötigen einen österreichischen Aufenthaltstitel, um sich in Österreich länger als sechs Monate aufhalten zu können. Dieses Erfordernis gilt auch für den Fall, dass sich Drittstaatsangehörige als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer oder Inhaber eines Aufenthaltstitels „ICT“ eines anderen EU-Mitgliedstaates länger als 90 Tage aufhalten wollen.


Aufenthaltstitel werden dabei immer für einen bestimmten Zweck (z.B. zur Erwerbstätigkeit in Österreich) erteilt.


Die wichtigsten Aufenthaltszwecke sind Arbeit/Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung und Ausbildungszwecke.


Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich müssen dessen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen sind immer erforderlich. Für jeden Aufenthaltstitel bestehen zusätzlich jeweils eigene besondere Erteilungsvoraussetzungen.


Aufenthaltstitel je nach Aufenthaltszweck:


Aufenthaltstitel zur Arbeit/Erwerbstätigkeit

Rot-Weiß-Rot-Karte

Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Blaue Karte EU

Niederlassungsbewilligung

Niederlassungsbewilligung Künstler

Niederlassungsbewilligung Forscher

Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität

Aufenthaltsbewilligung Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer – „ICT“

Aufenthaltsbewilligung Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer – „mobile ICT“

Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter

Aufenthaltsbewilligung Selbständiger

Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit


Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung

Abhängig vom Aufenthaltstitel des zusammenführenden Familienangehörigen in Österreich kommen insbesondere folgende Aufenthaltstitel in Frage:


Familienangehöriger (Aufenthaltstitel für Kernfamilienangehörige von Österreichern)

Niederlassungsbewilligung Angehöriger

Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft


Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken

Aufenthaltsbewilligungen Student

Aufenthaltsbewilligungen Schüler


Aufenthaltstitel im Zusammenhang mit dem BREXIT

Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“



Aufenthaltstitel zu weiteren Zwecken

Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit

Aufenthaltsbewilligungen Sozialdienstleistende

Aufenthaltsbewilligungen Freiwilliger


Aufenthaltstitel zur langfristigen Niederlassung in Österreich

Daueraufenthalt – EU


Arbeitsvisa:


Keinen Aufenthaltstitel benötigt jemand, der eine kurze Zeit in Österreich arbeiten möchte.


Für Saisoniers steht dazu das „Visum zur Aufnahme einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit” als D-Visum zur Verfügung.


Weiters gibt es mit bestimmten Ländern wie Südkorea, Taiwan, Japan, Kanada u.a. Abkommen zur Erteilung von Arbeitsvisa im Working-Holiday-Programm.


Mit einem Arbeitsvisum für Forscher kann eine wissenschaftliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt werden.


Schließlich besteht auch die Möglichkeit, ein Visum zur Arbeitssuche in Österreich zu beantragen.



Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht & Aufenthaltsrecht


Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts.


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