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Die Einfuhr von Arzneimitteln / Arzneiwaren nach Österreich

Arzneimittel und Blutprodukte dürfen nach österreichischem Recht grundsätzlich nur von Apotheken und zugelassenen Unternehmen importiert werden, es kommt das Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG) zur Anwendung. Zu den Arzneimitteln zählen auch pflanzliche und homöopathische Präparate sowie hochdosierte Vitamin- und Mineralstoffzubereitungen.


Die Einfuhr von Arzneimitteln (Arzneiwaren) oder Blutprodukten aus einem Drittstaat oder das Verbringen aus einem EWR-Staat in das Bundesgebiet ist nur zulässig, wenn eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder eine Meldung erfolgt ist. Im Fall des Verstoßes droht neben einer Beschlagnahmung durch den Zoll eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 7.260,00 (im Wiederholungsfall).


Apothekerin, die eine Einfuhrbescheinigung nach dem Arzneiwareneifuhrgesetz prüft
Apotheken benötigen eine Einfuhrbescheinigung

Betroffene bei der Einfuhr von Arzneimitteln


Privatpersonen dürfen im Reiseverkehr keine Arzneimittel mitführen, unabhängig davon, ob sie aus EU- oder Nicht-EU-Staaten einreisen. Reisende mit Wohnsitz in Österreich dürfen Arzneimittel für den persönlichen Bedarf oder für mitreisende Tiere, die sie bei der Ausreise mitgeführt haben, wieder einführen. Im Ausland erworbene Arzneimittel dürfen bis zu drei Einzelhandelspackungen pro Arzneimittel mitgeführt werden. Reisende mit Wohnsitz im Ausland dürfen nur Arzneimittel für ihren persönlichen Bedarf oder für mitreisende Tiere mitführen.


Unternehmen, die Arzneimittel importieren, müssen eine entsprechende Genehmigung besitzen. Clinical Research Organizations (CROs) dürfen Arzneimittel nur mit entsprechender Zulassung importieren.


Was fällt unter das Arzneiwareneinfuhrgesetz?


Arzneiwaren dürfen nur dann nach Österreich eingeführt oder verbracht werden, wenn sie zur Wiederausfuhr oder zur Anwendung am Menschen oder Tier oder für wissenschaftliche Zwecke mit bzw. ohne Anwendung am Menschen oder Tier bestimmt sind.


Blutprodukte unterliegen zusätzlichen Sicherheitsbestimmungen.


Arzneispezialitäten dürfen nur für klinische Prüfungen oder therapeutische Zwecke eingeführt werden, wobei ein ärztliches Gutachten die Notwendigkeit bestätigen muss, dass eine in Österreich zugelassene Alternative nicht ausreichend ist. Ein Rezept allein reicht nicht aus; das Gutachten muss eine fachliche Begründung enthalten.


Rechtsanwalt Arzneimitteleinfuhr / internationaler Handel


Informieren Sie sich rechtzeitig vor einer Einfuhr über die rechtlichen Bestimmungen!


Die Kanzlei übernimmt auch Ihre Beratung und Vertretung, sollten Sie mit einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes (AWEZ) konfrontiert sein.

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