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Grenzüberschreitende Forderungsbetreibung in der EU

Grenzüberschreitende Forderungsbeitreibung in der EU ist heute von großer wirtschaftlicher Bedeutung, da Zahlungsverzug eine Hauptursache für Zahlungsunfähigkeit ist, besonders für kleine und mittlere Unternehmen.


Die EU hat die EU Mahnverordnung und die Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen eingeführt, um die Beitreibung von Geldforderungen mit grenzüberschreitendem Charakter zu beschleunigen, zu erleichtern und zu vereinfachen.


Das Ziel ist die Einführung eines einheitlichen Verfahrens zur gerichtlichen Entscheidung über Forderungsbeitreibungen, das schnell, einheitlich und kostengünstig ist, unabhängig von nationalen Regelungen.


Grenzüberschreitende Forderungsbeitreibung - schnell, einheitlich und kostengünstig


Der Europäische Zahlungsbefehl gemäß der EU Mahnverordnung soll die grenzüberschreitende Schuldenbeitreibung durch einheitliche Verfahren in allen Mitgliedstaaten erleichtern. Für Forderungen unter 5.000 Euro ermöglicht die Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen die Initiierung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen. Die Details und Vorteile beider Verfahren werden im Folgenden erläutert.


Beim Europäischen Zahlungsbefehl und beim Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen hat der Gläubiger die Möglichkeit, Forderungsbeitreibungen in den Mitgliedstaaten ohne Berücksichtigung spezifischer nationaler Rechtsordnungen durchzuführen. Dies erleichtert Gläubigern, die in verschiedenen Mitgliedstaaten Forderungen gegen säumige Kunden geltend machen müssen. Bei Forderungen unter 5.000 Euro ist das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ratsam, da das Europäische Mahnverfahren mit einem unbegründeten Einspruch beendet werden kann und das Verfahren für geringfügige Forderungen für verschiedene Arten von Forderungen genutzt werden kann.


Die Entscheidung hängt von den spezifischen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Wahrscheinlichkeit einer Bestreitung der Forderung, der Art der Forderung und dem Streitwert.


Europäischer Zahlungsbefehl


  • Keine Streitwertobergrenze beim Europäischen Mahnverfahren.

  • Die Forderung kann unbegründet bestritten werden, was zum Ende des Europäischen Mahnverfahrens und zur Einleitung eines nationalen Zivilverfahrens führt.

  • Nur bezifferte und fällige Geldforderungen können im Europäischen Mahnverfahren geltend gemacht werden.


Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen


  • Anwendbar für bestrittene und unbestrittene Forderungen. Im Falle einer Bestreitung fällt das angerufene Gericht ein Urteil.

  • Maximaler Streitwert von 5.000 Euro.

  • Es können Geldforderungen sowie Ansprüche, die nicht auf Geldzahlungen abzielen, geltend gemacht werden.


Wo ist der Antrag einzubringen?


Ob der Antrag (die Klage) in vor einem österreichischen Gericht oder im Ausland einzubringen ist, richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Gerichtszuständigkeit nach der Brüssel I-a Verordnung. Oftmals liegt eine Gerichtsstandsvereinbarung vor. In Verbrauchersachen wäre eine zu prüfen, ob eine spezielle Zuständigkeit vorliegt.


Im Fall eines inländischen Gerichtsstandes ist für die Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig.


Vollstreckbarkeit in allen EU-Staaten


Der erlassene Europäische Zahlungsbefehl wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Zur Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist die Vorlage des Vollstreckungstitels notwendig. Die Vollstreckung erfolgt nach dem Recht des vollstreckenden Mitgliedstaates.


Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht


Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. unterstützt Sie gerne bei der Geltendmachung und Betreibung Ihrer offener Forderungen.


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