Exekutionstitel und Vollstreckung (Exekution)
Haben Sie als Gläubiger offenen Forderungen gegenüber Ihren Schuldnern? Denken Sie über Inkasso bzw. die gerichtliche Geltendmachung und Vollstreckung nach?
Voraussetzung jeder Exekution (Vollstreckung) ist ein rechtskräftiger Titel. Meistens handelt es sich dabei um einen Zahlungsbefehl, der rechtskräftig wird, wenn eine Mahnklage nicht beeinsprucht wird.
Um die Durchsetzung von Geldforderungen zu verbessern, wird ein sogenanntes Exekutionspaket (§ 19 EO) angewendet. Dieses „einfache“ Paket umfasst:
Exekution auf bewegliche Sachen und Wertpapiere (Fahrnisexekution)
Exekution auf vom betreibenden Gläubiger genannte, wiederkehrende, beschränkt pfändbare Geldforderungen (z.B. Gehaltsexekution)
Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses
Ein erweitertes Exekutionspaket (§ 20 EO) sieht die Bestellung eines Verwalters (Exekutionsverwalter) vor. Er ermittelt gemeinsam mit der verpflichteten Partei unverzüglich pfändbare Vermögensobjekte, fertigt ein Inventar an und pfändet jene Vermögensgegenstände, die zur Deckung der Forderung erforderlich sind. Zudem kann er die verpflichtete Partei zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern.

Offenkundige Zahlungsunfähigkeit
Wenn sich bei den Exekutionshandlungen zeigt, dass die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig ist, hat das Vollstreckungsorgan die Exekutionshandlungen gemäß § 49a EO einzustellen. Das Exekutionsgericht stellt diesen Umstand nach Anhörung der Parteien mit Beschluss fest und macht die offenkundige Zahlungsunfähigkeit anschließend rechtskräftig öffentlich bekannt. Alle Exekutionsverfahren ruhen daraufhin vorerst.
Die betroffenen Gläubiger können in diesem Fall die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens (Insolvenz) beantragen. Eine Fortsetzung des Exekutionsverfahrens ist jedoch auf Antrag möglich, wenn
nachgewiesen wird, dass keine Zahlungsunfähigkeit mehr vorliegt,
das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen fehlender Zahlungsunfähigkeit oder wegen nicht ausreichenden Vermögens zur Deckung der Verfahrenskosten abgewiesen hat oder
ein über das Vermögen der verpflichteten Partei eröffnetes Insolvenzverfahren wieder aufgehoben wurde.
Ziel dieser Regelungen ist es, bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit aussichtslose Exekutionsschritte zu vermeiden und die Forderungen stattdessen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Dort erfolgt eine gleichmäßige Verteilung, und der Schuldner profitiert von einem Zinsen- und Kostenstopp.
Für die Bewilligung und den Vollzug der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf bewegliches Vermögen ist in der Regel das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
Insolvenzrecht
Wird die Exekution aufgrund einer offenkundigen Zahlungsunfähigkeit abgebrochen, können die Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. In diesem Zusammenhang existiert in der Insolvenzordnung die sogenannte „Gesamtvollstreckung“ (§ 184a IO) als Fortsetzung des Exekutionsverfahrens. Sie stellt einen Unterfall des Schuldenregulierungsverfahrens (Privatkonkurs) dar und wird auf Antrag eines Gläubigers eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt liegen üblicherweise noch keine Entschuldungsanträge des Schuldners (z.B. Sanierungsplan, Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren bzw. Tilgungs- oder Abschöpfungsplan) vor. Da es sich aber um ein Insolvenzverfahren handelt, müssen die Gläubiger ihre Forderungen formell anmelden; nur angemeldete und anerkannte Forderungen nehmen an einer Verteilung teil.
Die Frist für eine vollständige Entschuldung beträgt grundsätzlich maximal drei Jahre (§ 199 Abs 2 IO). Nach § 201 IO ist dem Schuldner ein verkürztes dreijähriges Abschöpfungsverfahren (Tilgungsplan) verwehrt, wenn er nicht selbst innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung seiner offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Sofern der Schuldner kein Unternehmen betreibt, darf er in diesen 30 Tagen keine neuen Schulden eingehen und muss Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit ergreifen (z. B. eine Beratung bei einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nehmen).
Inkasso und Forderungsbetreibung – Rechtsanwalt
Bei der Geltendmachung einer offenen Forderung (Inkasso und Forderungsbetreibung) durch Mahnklage und die Erlangung eines Zahlungsbefehls können Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ihr Anwalt übernimmt außerdem die Durchsetzung rechtskräftiger und vollstreckbarer Exekutionstitel (Urteile) im Exekutions- und Insolvenzverfahren.
Anwalt Inkasso und Forderungsbetreibung
Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier unterstützt Sie gerne bei der Geltendmachung und Betreibung Ihrer offener Forderungen.