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Ausgleichsanspruch – Handelsvertreter, Subagenten, Vertragshändler, Franchisenehmer, Versicherungsvertreter und Tankstellenbetreiber

Handelsvertretern gebührt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 24 Handelsvertretergesetz (HVertrG) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein angemessener Ausgleichsanspruch.

Erfasst sind prinzipiell auch Untervertreter („Subagenten“), die in ein mehrstufiges Handelsvertreterverhältnis eingebunden sind, sofern sie die Voraussetzungen eines Handelsvertreters (§ 1 HVertrG) erfüllen.


Dieser Ausgleichsanspruch steht nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich nur Handelsvertretern zu. Allerdings wurde der Ausgleichsanspruch durch die Rechtsprechung auch auf andere Vertriebsformen ausgedehnt – zum Beispiel auf Vertragshändler, Franchisenehmer, Versicherungsvertreter oder Tankstellenbetreiber im Franchise-Modell.

Der Ausgleichsanspruch nach Handelsvertretergesetz unterliegt einer komplizierten Berechnung. Handelsvertreter und Vertragshändler sollten sich professionell beraten lassen.
Handelsvertretern, Subagenten, Vertragshändlern, Franchisenehmern, Versicherungsvertretern und Tankstellenbetreibern kann nach Vertragsbeendigung ein Ausgleichsanspruch zustehen

Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs in Österreich


Der Anspruch auf Ausgleich ist an das Ende des Vertragsverhältnisses geknüpft. Er wird insbesondere dann zugesprochen, wenn der Vertrag ausgleichswahrend beendet wurde (z.B. durch Kündigung seitens des Unternehmers), der Handelsvertreter während seiner Tätigkeit neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Kundenbeziehungen erheblich erweitert hat und zu erwarten ist, dass dem Unternehmer auch nach Beendigung des Vertrags daraus noch Vorteile entstehen. Zudem muss der Ausgleich unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und insbesondere unter Einbeziehung der dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen der Billigkeit entsprechen.


Für die Beurteilung, ob ein Kunde als „neu“ gilt, ist entscheidend, dass zu Beginn der Handelsvertretung keine geschäftliche Verbindung mit diesem Kunden bestand. Sowohl die Zuführung ganz neuer Stammkunden als auch die Vertiefung bestehender Kundenbeziehungen (z.B. intensivierte Kontakte zu Bestandskunden) kann einen Ausgleichsanspruch auslösen.


Fristen für die Geltendmachung


Bei der Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs müssen zwei Fristen beachtet werden. Einerseits ist der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrags beim Unternehmer anzumelden, andererseits ist er zusätzlich binnen drei Jahren ab Vertragsende gerichtlich geltend zu machen.


Ausgleichsanspruch bei Vertragshändlern, Franchisenehmern, Versicherungsvertretern und Tankstellenbetreibern


Wie einleitend dargestellt, kann ein Vertragshändler unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Ausgleichsanspruch haben. Dafür muss er beispielsweise in die Vertriebsorganisation seines Herstellers oder Importeurs (z.B. durch detaillierte Vorgaben zu Werbung, Vertrieb etc.) eingebunden sein, so dass der Hersteller oder Importeur den vom Vertragshändler aufgebauten Kundenstamm nach Vertragsende weiter nutzen kann. Diese Bedingungen sind etwa im Kfz-Vertrieb oft erfüllt: Ein Autohändler bewirkt durch seine Marketingaktivitäten in der Regel eine Wertsteigerung für den Hersteller bzw. Importeur. Häufig erschließt er neue Märkte oder intensiviert Beziehungen zu vorhandenen Kunden. Entsprechendes kann auch für Franchisenehmer, Versicherungsvertreter und Tankstellenbetreiber zutreffen.


Berechnung des Ausgleichsanspruchs


Das Gesetz liefert keine exakte Vorgabe für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs. Daher gibt es in diesem Bereich strittige Punkte bzw. Auslegungsspielraum. Ausgangsbasis für die Berechnung bildet nach ständiger Rechtsprechung der sogenannte Rohausgleich, also im Normalfall (jedoch nicht immer) die Provisionserlöse des letzten Vertragsjahres. Bei Kfz-Vertragshändlern wird anstelle der Provisionen meist der Rohertrag aus dem Neuwagenverkauf angesetzt.


Bei der Ermittlung des Anspruchs wird außerdem auf verschiedene Aspekte wie etwa Markenbekanntheit (Sogwirkung), das Abwanderungsrisiko und die Wiederkäuferquote Rücksicht genommen. Der auf diese Weise ermittelte Betrag, der den Wegfall künftiger Provisionen abdecken soll, wird schließlich auf den Fälligkeitszeitpunkt abgezinst. Darüber hinaus ist der Ausgleich nach oben hin mit einer Jahresvergütung begrenzt. Dieser Höchstbetrag errechnet sich aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Vertragsdauer. Bestand das Vertragsverhältnis kürzer als fünf Jahre, wird der Durchschnitt über die gesamte Vertragslaufzeit herangezogen.


Rechtsanwalt Ausgleichsanspruch


Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. bietet Beratung im Handelsvertreterrecht sowie in allen Fragen rund um Vertriebsverträge und Vertragshändler.

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