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Luftfahrtrecht: Drohnen – was darf ich eigentlich und worauf muss ich achten?

Luftfahrtrechtlicher Rahmen


Drohnen – also unbemannte Luftfahrzeuge – dürfen nur im Rahmen der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen betrieben werden. Das Fliegen mit Drohnen unterliegt dabei insbesondere den EU-weit einheitlichen Regeln der Verordnung (EU) 2019/947. Diese unterteilt den Drohnenbetrieb in drei Kategorien: „Offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“.


Die „offene Kategorie“ eignet sich sowohl für den privaten als auch gewerblichen Einsatz und steht quasi jedem relativ unkompliziert zur Verfügung. Drohnen dürfen in dieser Kategorie ohne eine Betriebsgenehmigung unter Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Betriebsrahmens betrieben werden.


Die Betriebskategorie einer Drohne gilt dann als „offen“, wenn folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sind:


- Maximale Flughöhe 120 Meter über Grund

- unmittelbarer Sichtkontakt zur Drohne während des gesamten Fluges bzw. Flug mit eingeschaltetem Follow-me-Modus

- Höchstzulässige Startmasse der Drohne – je nach Unterkategorie – zwischen 500 und 25 kg

- kein Überflug von Menschenansammlungen

- kein Transport gefährlicher Güter

- keine Beförderung von Menschen


Betreiber benötigen zwar keine Betriebsgenehmigung, müssen aber bei der zuständigen Luftfahrtbehörde (Austro Control) eine Betreiberregistrierung durchführen.


Das Absolvieren eines EU-Kompetenznachweises („Drohnenführerscheins“) ist für alle Drohnenpiloten, die in der offenen Betriebskategorie mit Drohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250g oder mehr fliegen wollen, verpflichtend. Der Betrieb in der Unterkategorie A2 (hier genügt ein spezifischer Mindestabstand zu unbeteiligten Personen) verlangt zusätzlich eine Flugpraxis und die Ablegung einer Theorie-Prüfung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde (Austro Control).


Gemäß Luftfahrtgesetz (LFG) ist zudem eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von SZR 750.000 (Sonderziehungsrechten) abzuschließen, dies entspricht nach derzeitigem Stand ca. EUR 930.000.


Auch der Modellflug unterliegt dem europäischen Drohnenregulativ. Daher treffen auch für Modellflüge die Voraussetzungen der Kategorie „offen“ zu. Alternativ sieht die Verordnung (EU) 2019/947 auch eine individuelle Betriebsgenehmigung für Flugmodell-Vereine vor.


Außerhalb dieses „offenen“ Rahmens fällt der Betrieb von Drohnen in die Kategorien „speziell“ oder „zulassungspflichtig“ und erfordert jedenfalls eine luftfahrtbehördliche Bewilligung (Betriebsgenehmigung) samt vorangehender Risikobewertung.


„Zulassungspflichtig“ ist ein Drohnenbetrieb jedenfalls dann, wenn Menschenansammlungen überflogen werden, Menschen befördert werden oder gefährliche Güter transportiert werden, die bei einem Unfall ein hohes Risiko für Dritte darstellen können.


Vorsicht vor Verletzung fremder Rechte


Die Einhaltung der luftfahrtrechtlichen Rahmenbedingungen ist das eine. Aber auch die zivilrechtlichen und datenschutzrechtlichen Grenzen dürfen nicht überschritten werden:


Kommen durch den Betrieb von Drohnen Menschen zu Schaden oder werden Sachen beschädigt, haftet der Betreiber/Drohnenpilot nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen und wird unter Umständen auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.


Vorsicht geboten ist aber etwa auch im Falle von mit Drohnen mit eingebauter Kamera (eingebautem Mikrophon) angefertigten Bildern, Videos oder Tonaufnahmen. So steht betroffenen Dritten unter Umständen ein Abwehranspruch iSd § 16 ABGB (Schutz des Persönlichkeitsrechts) zur Verfügung.


Auch ein Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des Rechts auf Wahrung der Privatsphäre nach § 1328a ABGB ist denkbar.


Bei widerrechtlicher Verbreitung/Verwertung von Aufnahmen wären u.a. Entschädigungsansprüche nach dem Mediengesetz und Urheberrechtsgesetz zu prüfen.


Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln (das ist insbesondere bei einer Drohne mit einer eingebauten Kamera der Fall, die Bilder aufzeichnet oder per Funk an den Piloten übermittelt), unterliegt deren Einsatz zudem dem Datenschutzrecht. Danach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist auch eine Geldstrafe der Datenschutzbehörde möglich.


Rechtsanwalt Luftfahrtrecht


Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und damit zusammenhängenden zivil- und datenschutzrechtlichen Themen.



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