Unterlassungsanspruch bei Besitzstörung: Rechte kennen, Ärger vermeiden
- simonbaier6
- 14. Sept.
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 19. Sept.
Ob blockierte Einfahrten, zugeparkte Privatparkplätze oder unerlaubtes Betreten einer Wohnung – Besitzstörung ist ein juristisches Thema, das viele Menschen betrifft.
Was gilt als Besitzstörung?
Eine Besitzstörung liegt vor, wenn jemand die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache eigenmächtig beeinträchtigt oder entzieht. Das kann bereits durch das kurze Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Stellplatz geschehen. Besitzer ist nicht zwingend der Eigentümer, sondern auch derjenige, der die Sache tatsächlich nutzt – etwa Mieter, Pächter oder Leasingnehmer.
Besitzstörungen entstehen häufig im Straßenverkehr – etwa durch das Zuparken privater Parkflächen oder das Durchfahren von Privatgrundstücken. Weitere Fälle aus der Praxis betreffen etwa das Betreten des Grundstücks ohne Erlaubnis, die unbefugte Nutzung von Einrichtungen oder wiederholtes Eindringen von Tieren.
Wichtig ist, dass der Störer oder Halter erkennen konnte, dass er fremde Rechte verletzt. Im Zusammenhang mit dem parken von Fahrzeugen helfen hier etwa sichtbare Parkverbotsschilder, sind aber keine zwingende Voraussetzung. Die Dauer oder Tageszeit der Störung spielt keine Rolle: Schon wenige Minuten genügen für einen Unterlassungsanspruch des Besitzers.

Rechtlicher Weg: Anwaltliches Aufforderungsschreiben und Besitzstörungsklage
Wer sich in seinem Besitz gestört fühlt, kann innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis von der Störung eine Klage beim Bezirksgericht einbringen. Die Frist beginnt in der Regel, wenn der Betroffene die Identität des Störers – etwa über eine Lenkererhebung – erfährt. Versäumt man diese Frist, wird die Klage abgewiesen.
Eine Besitzstörungsklage kostet in der Regel rund 400 Euro. Wird nicht bezahlt und das Verfahren vor Gericht weitergeführt, können die Kosten auf bis zu 700 Euro steigen. Schadensersatz oder zusätzliche Zahlungen kann der Kläger jedoch nicht verlangen; ist der Kläger erfolgreich, muss der Beklagte lediglich Gerichts- und Anwaltskosten tragen.
Oft ist es daher sinnvoll, schon im Vorfeld eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Anwalt des Besitzers, dessen Besitz gestört wurde, übernimmt dabei in der Regel die gesamte weitere Fallabwicklung (z.B. auch eine Lenkererhebung) und fordert den Störer schriftlich auf, unter Zahlung der bisherigen Kosten zu versprechen, die Handlung künftig zu unterlassen – und spart dadurch ein aufwändiges Gerichtsverfahren.
Sofern dem Besitzer durch die Störung ein Schaden entstanden ist (z.B. Verdienstentgang durch eine zugeparkte Einfahrt, Sachschäden, angemessene anwaltliche Vertretungskosten).
Wird der Aufforderung nicht entsprochen, bleibt nur mehr der Gang zu Gericht:
Das Verfahren vor Gericht ist auf Schnelligkeit ausgelegt. Inhaltlich geht es ausschließlich darum, die Störung festzustellen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und weitere Eingriffe zu untersagen. Fragen nach Eigentum, Redlichkeit oder Entschädigung sind nicht Teil des Verfahrens. In dringenden Fällen kann das Gericht auch einstweilige Maßnahmen wie ein Betretungsverbot oder das Abschleppen eines Fahrzeugs anordnen.
Fazit
Besitzstörung ist ein vielseitiges Rechtsgebiet, das in vielen Alltagssituationen relevant wird. Ob beim Parken, bei der Nutzung von Einfahrten oder beim Betreten von Wohnungen – die Gerichte entscheiden stets im Einzelfall. Klar ist jedoch:
Wer fremdes Eigentum oder Nutzungsrechte nicht respektiert, muss mit rechtlichen Konsequenzen und Kosten rechnen.
Anwalt Besitzstörung & Besitzstörungsklage
Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. unterstützt Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Fall von Besitzstörung.