top of page

Werkvertrag: Was Auftraggeber und Unternehmer wissen sollten

  • simonbaier6
  • 16. Sept.
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 19. Sept.

Der Werkvertrag ist eine zentrale Vertragsform des österreichischen Zivilrechts und spielt sowohl im Wirtschaftsleben als auch im privaten Bereich eine wichtige Rolle. Er schafft die rechtliche Grundlage dafür, dass ein Unternehmer ein bestimmtes Werk erstellt oder repariert und der Auftraggeber dafür ein Entgelt zahlt. Im Gegensatz zu anderen Vertragsarten, wie etwa dem Dienstvertrag oder dem Arbeitsvertrag, steht beim Werkvertrag nicht die bloße Arbeitsleistung, sondern das konkrete Ergebnis im Vordergrund.


Abgrenzung zu Dienstvertrag und Arbeitsvertrag


Der entscheidende Unterschied zwischen Werk- und Dienstvertrag liegt im geschuldeten Erfolg. Während beim Dienstvertrag lediglich eine Tätigkeit oder Bemühung vereinbart wird, verpflichtet sich der Werkunternehmer im Rahmen eines Werkvertrags zur Herstellung eines bestimmten Ergebnisses.


Im Unterschied zum echten Arbeitsvertrag arbeitet der Werkunternehmer nicht in persönlicher Abhängigkeit. Er entscheidet in der Regel eigenständig über Arbeitszeit, Mittel und Vorgehensweise, solange er das vereinbarte Ziel erreicht. Bei einem freien Dienstvertrag wiederum steht wiederum die Tätigkeit im Vordergrund (nicht der Erfolg), und der Arbeitnehmer ist zwar zur Leistung verpflichtet, unterliegt jedoch in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht keinen Weisungen.


Anwalt Werkvertrag Projektvertrag
Die Parteien eines Werkvertrages sollten sich ihrer gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Pflichten bewusst sein

Zentrale Bestandteile eines Werkvertrags


Ein Werkvertrag sollte klar formuliert sein, um spätere Konflikte zu vermeiden. Wesentliche Punkte sind etwa:


• Leistungsbeschreibung: Präzise Definition des herzustellenden Werkes oder Ergebnisses

• Vergütung (Entgelt): Festlegung von Höhe, Zahlungszeitpunkt und Zahlungsmodalitäten (Einmalzahlung, Raten, Teilzahlungen nach Meilensteinen)

• Vertragsdauer und Leistungsfristen: Vereinbarte Dauer der Leistungserbringung und eventuelle Verzugsfolgen; Abnahme/Teilabnahme etc.

• Gegebenenfalls Mitspracherechte des Auftraggebers (Werbestellers)

• Rechtsfolgen bei Mängeln: Regelungen zur Gewährleistung und Haftung

• Anwendbare Vertragsbedingungen (z.B. Ausschreibungsbedingungen, AGB des Auftraggebers, ÖNORM)

• Besondere Vertragsbestimmungen (z.B. Pönalen, Haftungsrücklass, Deckungsrücklassgarantie, Haftungsrücklassgarantie, Eigentumsvorbehalt, gewährleistungsfristen, Haftung)


Abnahme, Gewährleistung & Co.


Sobald das Werk fertiggestellt ist, muss es der Besteller abnehmen (Abnahme / Übernahme). Dabei wird überprüft, ob das mangelfrei ist und den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Werden Mängel festgestellt, kann der Auftraggeber Nachbesserung verlangen. Mängel, die nach Abnahme zu Tage treten, können im Rahmen der Gewährleistung innerhalb der gesetzlichen oder vereinbarten Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden (und z.B. Verbesserung oder Preisminderung fordern).


Ist das Werk mangelhaft und fordert der Auftraggeber deshalb Verbesserung, ist er berechtigt, den Werklohn bis zur vollständigen Mängelbehebung einzubehalten („Zurückbehaltungsrecht“). Zu beachten ist auch, dass im Fall, dass Werklohn nicht im Vorhinein feststeht, dieser erst mit Zugang der Rechnung an den Werkbesteller fällig ist.


Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen leistet der Übergeber Gewähr für jeden Mangel, der bei Übergabe der Sache vorliegt und innerhalb von zwei Jahren, bei einer unbeweglichen Sache innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt (Gewährleistung). Der Auftraggeber kann seine Ansprüche auch auf Schadenersatz stützen.


Besonders relevant ist auch die Frage der Gefahrtragung. Bis zur Abnahme liegt das Risiko für Verlust oder Beschädigung nämlich beim Werkunternehmer. Nach Abnahme geht dieses Risiko auf den Besteller über.


Der Unternehmer hat zudem eine unverzügliche Warnpflicht hinsichtlich einer Untauglichkeit des vom Auftraggeber bereitgestellten Stoffes oder einer Unrichtigkeit von Anweisungen, die auch Pflicht umfasst, auf die möglichen Folgen der Missachtung der Warnung hinzuweisen.


Besondere Regelungen im Bauwesen


Im Bau- und Baunebengewerbe kommt dem Werkvertrag eine besondere Bedeutung zu. Um das Risiko von Insolvenzen in dieser Branche zu reduzieren, kann nach § 1170b ABGB der Werkunternehmer eine Sicherstellung des vereinbarten Werklohns verlangen – in der Regel bis zu einem Fünftel (20 %) des Entgelts, bei kürzeren Projekten sogar bis zu zwei Fünftel (also bis 40 %). Diese Sicherheit dient dazu, den Werkunternehmer im Fall von Zahlungsausfällen abzusichern, und kann in Form von Bargeld, Bareinlagen, Sparbüchern, Bankgarantien oder Versicherungen erfolgen.


Rücktrittsrechte und rechtliche Konflikte


Sowohl Besteller als auch Unternehmer haben unter bestimmten Umständen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten: Kommt etwa eine Partei ihren Pflichten nicht nach, kann die andere eine Nachfrist setzen und danach den Vertrag lösen. Insbesondere in der Baupraxis kann es dabei zu Überschneidungen im Zusammenhang mit einer nicht geleisteten Sicherheit kommen, so dass hier besonders auf den Fristenlauf geachtet werden sollte.


Fazit


Der Werkvertrag ist ein flexibles und gleichzeitig komplexes Instrument, das klare Vorteile für beide Seiten bietet, sofern die Rahmenbedingungen sauber geregelt sind. Auftraggeber erhalten Planungssicherheit, indem sie ein konkretes Ergebnis vereinbaren, während Unternehmer durch eindeutige Abmachungen und mögliche Sicherheiten ihre Risiken begrenzen.


Wer einen Werkvertrag abschließt – sei es im privaten Bereich, im Handwerk oder in der Bauwirtschaft – sollte die rechtlichen Feinheiten kennen. Eine Beratung durch Ihren Rechtsanwalt kann helfen, um Streitigkeiten vorzubeugen und die eigenen Rechte zu wahren.


Anwalt Werkvertrag & Projektvertrag


Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. unterstützt Sie gerne bei der Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung, bei rechtlichen Fragen rund um den Werkvertrag und bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Zusammenhang mit Vertragsstreitigkeiten.

bottom of page