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Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung durch Ausländer in Österreich

Das Gewerberecht regelt alle Rechte und Pflichten rund um die Anmeldung und Ausübung von Gewerben in Österreich.


Gewerbeordung und Aufenthaltsrecht sind jedenfalls zu beachten, wenn Ausländer in Österreich ein Gewerbe ausüben möchten
Hier hat die Gewerbeanmeldung geklappt - lassen Sie sich rechtlich beraten

Grundvoraussetzungen für die Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung durch Ausländer in Österreich


Sowohl für Inländer als auch Ausländer gilt:


Ein Gewerbe kann sowohl von einer natürlichen Person als auch von anderen Rechtsträgern ausgeübt werden. Darunter fallen Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine, in das Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, politische Parteien, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, Kammern und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes.


Die Gewerbeordnung (GewO) unterscheidet freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe:


Beiden Formen ist gemeinsam, dass zu ihrer Ausübung bestimmte allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So müssen Gesellschaften ins Firmenbuch eingetragen sein und einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen – dieser ist der Gewerbebehörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Natürliche Personen müssen u.a. volljährig sein.


Freie Gewerbe dürfen ohne Befähigungsnachweis angemeldet und ausgeübt werden, während für die Anmeldung eines reglementierten Gewerbes einen Befähigungsnachweis (also ein Zeugnis über die fachlichen und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Gewerbetreibenden) erforderlich ist.


Bei Einzelunternehmen muss der Inhaber den Befähigungsnachweis erbringen oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Bei Gesellschaften hat der zwingend zu bestellende gewerberechtliche Geschäftsführer den Befähigungsnachweis zu erbringen.


Bei Einzelunternehmen muss der gewerberechtliche Geschäftsführer ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter und voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Dies gilt auch für Gesellschaften; alternativ kann bei diesen der gewerberechtliche Geschäftsführer mit Vertretungsbefugnis ausgestattet werden (z.B. wenn der handelsrechtliche Geschäftsführer auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert).


Gewerbeausübung durch Ausländer


Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung durch Ausländer in Österreich ist an bestimmte zusätzliche Voraussetzungen geknüpft:


So darf bei ausländischen natürlichen Personen die Ausübung des Gewerbes nicht ausdrücklich österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sein (z.B. bei bestimmten Waffengewerben). Weiters können bestimmte Staatsverträge eine weitgehende Gleichstellung mit Inländern vorsehen (EU/EWR-Bürger und Schweizer Staatsbürger).


Handelt es sich jedoch um Drittstaatsangehörige, gilt als Voraussetzung für eine Gewerbeberechtigung grundsätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt des Ausländers in Österreich, wobei der Aufenthaltstitel die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulassen muss.


Ausländische Gesellschaften benötigen grundsätzlich eine im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung. Als Alternative ist natürlich auch die Gründung einer eigenen Gesellschaft im Inland möglich.


Auch ausländische Gesellschaften haben wiederum einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, der die Voraussetzungen für die Gewerbeberechtigung erfüllt (und bei reglementierten Gewerben den Befähigungsnachweis erbringt). Dieser kann daher auch ein entsprechend zum Aufenthalt in Österreich und zur Ausübung der Tätigkeit berechtigter Drittstaatsangehöriger sein.


Kann kein Befähigungsnachweis erbracht werden, ist ein Feststellungsbescheid über die "individuelle“ Befähigung oder die Anerkennung der ausländischen Ausbildung grundsätzlich möglich.


Natürliche Personen ohne entsprechenden Befähigungsnachweis können die Gründung eines österreichischen Unternehmens überlegen, die einen befähigten gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Hier ist jedoch Vorsicht geboten – besteht etwa keine Arbeitserlaubnis oder liegt kein Feststellungsbescheid des Arbeitsmarktservice über den wesentlichen Einfluss der ausländischen Gesellschafter auf die Geschäftsführung vor, kann die Eintragung der ausländischen Gesellschafter in das Firmenbuch verweigert werden.


Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zulässt


Es gibt unterschiedliche Aufenthaltstitel. Nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) muss der Gewerbeanmelder, der noch nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig ist, vor der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels die erforderliche Berechtigung zur Gewerbeausübung nachweisen, wenn der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes besteht. Dazu stellt die Gewerbebehörde eine Bescheinigung aus, dass alle Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des Aufenthaltstitels vorliegen.


Liegen alle Voraussetzungen vor, steht einer Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung durch Ausländer in Österreich rechtlich nichts mehr im Wege.


Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht


Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung durch Ausländer in Österreich dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts.



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