Zweitwohnsitzabgabe &
Leerstandsabgabe
Mehrere Bundesländer heben mittlerweile Abgaben auf Zweitwohnsitze oder leerstehende Wohnungen ein.
Im Oktober 2022 trat beispielsweise das Steiermärkische Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG) in Kraft. Es ermöglicht steirischen Gemeinden, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates eine Abgabe auf Zweitwohnsitze (Zweitwohnsitzabgabe) oder für leerstehende Wohnungen (Wohnungsleerstandsabgabe) zu erheben.
Derzeit sind zahlreiche Wohnungseigentümer mit Aufforderungen der Gemeinden konfrontiert, eine Abgabenerklärung abzugeben und die entsprechende Abgabe zu entrichten.
Diese Abgaben werden jährlich fällig!
Die jeweiligen Landesgesetze sehen jedoch bestimmte Ausnahmen von der Abgabepflicht vor (zB altersbedingte oder gesundheitliche Gründe, berufliche Zwecke), und unter Umständen fällt Ihre Wohnung aus anderen Gründen nicht unter das Gesetz.
Lassen Sie Ihre Vorschreibung rechtlich prüfen und schaffen Sie Rechtssicherheit für die kommenden Jahre!
Die Kanzlei berät regelmäßig Mandanten, die mit einer solchen Abgabenforderung konfrontiert sind. Gerne übernehmen wir auf Wunsch auch die Kommunikation mit der Gemeinde und vertreten Sie vor den Behörden.