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Der längerfristige Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich

  • 30. Aug. 2023
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 15. März

Wer sind Drittstaatsangehörige?


Drittstaatsangehörige sind Personen, die weder EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürger (Island, Liechtenstein oder Norwegen) noch Schweizer sind.


Welche Voraussetzungen gelten für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich?


Drittstaatsangehörige benötigen einen österreichischen Aufenthaltstitel, um sich in Österreich länger als sechs Monate aufhalten zu können. Dieses Erfordernis gilt auch für den Fall, dass sich Drittstaatsangehörige als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer oder Inhaber eines Aufenthaltstitels „ICT“ eines anderen EU-Mitgliedstaates länger als 90 Tage aufhalten wollen.


Aufenthaltstitel werden dabei immer für einen bestimmten Zweck (z.B. zur Erwerbstätigkeit in Österreich) erteilt.


Welche Aufenthaltszwecke gibt es in Österreich?


Die wichtigsten Aufenthaltszwecke sind Arbeit/Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung und Ausbildungszwecke.


Was sind die Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel in Österreich?


Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich müssen dessen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen sind immer erforderlich. Dazu gehören insbesondere ein gesicherter Lebensunterhalt, eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung, (bei den meisten Aufenthaltstiteln) einen Anspruch auf Unterkunft und das Fehlen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit.


Für jeden Aufenthaltstitel bestehen zusätzlich jeweils eigene besondere Erteilungsvoraussetzungen.


Einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind bestimmte Unterlagen bzw. Dokumente beizuschließen.


Ausländer, die die rechtlichen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel lesen
Informieren Sie sich rechtzeitig über die verschiedenen Aufenthaltstitel und Erwerbsmöglichkeiten in Österreich

Wo kann der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt werden?


Grundsätzlich muss ein Erstantrag auf einen österreichischen Aufenthaltstitel im Wohnsitzstaat bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) eingebracht werden. Bestimmte Personengruppen können (teilweise abhängig vom angestrebten Aufenthaltstitel) unter Umständen ihren Erstantrag auch in Österreich stellen.


Aufenthaltstitel für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen je nach Aufenthaltszweck (Auswahl):


Aufenthaltstitel zur Arbeit/Erwerbstätigkeit

Rot-Weiß-Rot-Karte

Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Blaue Karte EU

Niederlassungsbewilligung

Niederlassungsbewilligung Künstler

Niederlassungsbewilligung Forscher

Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität

Aufenthaltsbewilligung Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer – „ICT“

Aufenthaltsbewilligung Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer – „mobile ICT“

Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter

Aufenthaltsbewilligung Selbständiger

Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit


Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung

Abhängig vom Aufenthaltstitel des zusammenführenden Familienangehörigen in Österreich kommen insbesondere folgende Aufenthaltstitel in Frage:


Familienangehöriger (Aufenthaltstitel für Kernfamilienangehörige von Österreichern)

Niederlassungsbewilligung Angehöriger

Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft


Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken

Aufenthaltsbewilligungen Student

Aufenthaltsbewilligungen Schüler


Aufenthaltstitel im Zusammenhang mit dem BREXIT

Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“


Aufenthaltstitel zu weiteren Zwecken

Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit

Aufenthaltsbewilligungen Sozialdienstleistende

Aufenthaltsbewilligungen Freiwilliger


Aufenthaltstitel zur langfristigen Niederlassung in Österreich

Daueraufenthalt – EU


Was ist die Rot-Weiß-Rot-Karte?


Die Rot-Weiß-Rot-Karte dient der längerfristigen Niederlassung mit Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Österreich. Sie richtet sich an:


  • Besonders Hochqualifizierte

  • Fachkräfte in Mangelberufen

  • Sonstige (unselbstständige) Schlüsselkräfte

  • Studienabsolventen

  • Selbständige Schlüsselkräfte

  • Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" eines anderen EU-Mitgliedstaates

  • Start-up-Gründer

  • Stammmitarbeiter


Die Rot-Weiß-Rot-Karte setzt das Erreichen einer gesetzlich bestimmten Mindestpunkteanzahl (z.B. für Ausbildung, Berufserfahrung, Alter, Sprachkenntnisse) voraus. Die eingereichten Unterlagen werden nach Antragstellung von der Aufenthaltsbehörde an das Arbeitsmarktservice (AMS) zur Prüfung und Bewertung übermittelt. Je nach konkret angestrebter Kategorie der Rot-Weiß-Rot-Karte muss das AMS zusätzlich die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bewerten oder ein Gutachten abgeben.


Eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus können z.B. Familienangehöre von Inhabern einer Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen, außerdem bisherige Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte und erteilt werden. Daneben bestehen weitere Anspruchsberechtigte. Die Rot-Weiß-Rot-Karte plus berechtigt zur Niederlassung und Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich.


Ob eine bzw. welche Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) für den Interessenten in Frage kommt, wäre stets im konkreten Einzelfall anhand der konkreten, detaillierten gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Ein Rechtsanwalt kann dazu rechtlich beraten.


Was sind österreichische Arbeitsvisa?


Keinen Aufenthaltstitel benötigt jemand, der eine kurze Zeit in Österreich arbeiten möchte. Dazu dient ein Arbeitsvisum:


Für Saisoniers steht dazu das „Visum zur Aufnahme einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit” als D-Visum zur Verfügung.


Weiters gibt es mit bestimmten Ländern wie Südkorea, Taiwan, Japan, Kanada u.a. Abkommen zur Erteilung von Arbeitsvisa im Working-Holiday-Programm.


Mit einem Arbeitsvisum für Forscher kann eine wissenschaftliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt werden.


Schließlich besteht auch die Möglichkeit, ein Visum zur Arbeitssuche in Österreich zu beantragen.


Ein Rechtsanwalt kann Sie beraten, welcher Aufenthaltstitel bzw. welches Visum in Ihrer konkreten Situation in Frage käme, und für Sie bei den österreichischen Behörden einschreiten.


Anwalt Aufenthaltsrecht und Beschäftigung in Wien


Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, Beschäftigungsbewilligung und zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen.


Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Beratung. Die Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Antragstellung und im Verfahren vor den österreichischen Behörden.

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