Im Oktober 2022 trat das Steiermärkische Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG) in Kraft. Es ermöglicht steirischen Gemeinden, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates eine Abgabe für leerstehende Wohnungen (Wohnungsleerstandsabgabe) einzuheben.
Zahlreiche steirische Gemeinden setzten darauf diese Abgabe um und versenden an mögliche Betroffene Aufforderungen zur Abgabenerklärung bzw setzten Abgaben per Bescheid fest.
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Wohnungsleerstandsabgabe
Gegenstand der Abgabe sind für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können (Wohnungen), an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.
Das Gesetz legt bestimmte Ausnahmen von der Abgabepflicht fest.
Wer muss die Leerstandsabgabe entrichten?
Abgabepflichtige sind die Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.
Vorsicht: Pflicht zur Selbstberechnung!
Abgabepflichtige haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung und die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr bis zum 31. März des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt bekannt zu geben und binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten.
Beweislastumkehr
Dass eine der oben angeführten Ausnahmen zutrifft, muss der ansonsten Abgabepflichtige nachweisen. Kann ihm ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt auch die Glaubhaftmachung.
Höhe der Abgabe
Bezüglich der Abgabenhöhe hat der steiermärkische Gesetzgeber auch hier den Gemeinden einen Spielraum gelassen, sie darf für Wohnungen mit 100 m² Nutzfläche maximal EUR 1000 im Kalenderjahr nicht überschreiten und ist je nach tatsächlicher Größe entsprechend zu vermindern oder zu erhöhen. In der bekannten Tourismusgemeinde Schladming beispielsweise hat der Gemeinderat den Maximalwert verordnet.
Rechtsanwalt Liegenschaftsrecht
Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen rund um den Zweitwohnsitz, zum Wirtschaftsrecht und Liegenschaftsrecht.