Im Oktober 2022 trat das Steiermärkische Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG) in Kraft. Es ermöglicht steirischen Gemeinden, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates eine Abgabe auf Zweitwohnsitze zu erheben. Wird eine Wohnung etwa nur touristisch genutzt, besteht eine Beweislastumkehr. Dies soll das Entstehen immer neuer Zweitwohnsitze eindämmen helfen, die für die Entwicklung von Gemeinden in Tourismusregionen als wenig nachhaltig gelten.
Ende März 2023 beschloss nun der Gemeinderat der steirischen Tourismusgemeinde Schladming die Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe.
Zweitwohnsitzabgabe
Gegenstand der Abgabe sind Zweitwohnsitze – jeder Wohnsitz, der nicht Hauptwohnsitz ist (letzterer wird dort begründet, wo sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen), gilt als Zweitwohnsitz, wenn die betreffende Person dort eine Wohnung innehat, sofern die Umstände auf die Beibehaltung und Benützung der Wohnung durch sie schließen lassen. Als Wohnungen gelten dabei für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.
Das Gesetz sieht bestimmte Ausnahmen von der Abgabepflicht vor.
Wer muss die Zweitwohnsitzabgabe entrichten?
Abgabepflichtige sind die Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Wird die Wohnung jedoch unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaber (wie Mieter, Pächter) Abgabepflichtige. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
Vorsicht: Pflicht zur Selbstberechnung!
Abgabepflichtige haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr und die Nutzfläche der Wohnung bis zum 31. März des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt bekannt zu geben und binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten.
Beweislastumkehr
Dass im konkreten Fall gar kein Zweitwohnsitz besteht (weil die Wohnung z.B. touristisch genutzt wird) oder für einen bestehenden Zweitwohnsitz eine der oben angeführten Ausnahmen zutrifft, muss der ansonsten Abgabepflichtige nachweisen. Kann ihm ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt auch die Glaubhaftmachung.
Höhe der Abgabe
Bezüglich der Abgabenhöhe hat der steiermärkische Gesetzgeber den Gemeinden einen Spielraum gelassen, sie darf für Wohnungen mit 100 m² Nutzfläche maximal EUR 1000 im Kalenderjahr nicht überschreiten und ist je nach tatsächlicher Größe entsprechend zu vermindern oder zu erhöhen. In Schladming hat der Gemeinderat den Maximalwert verordnet.
Rechtsanwalt Liegenschaftsrecht
Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen rund um den Zweitwohnsitz, zum Wirtschaftsrecht und Liegenschaftsrecht.
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