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Die neue Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap / FlexKapG / FlexCo) als Alternative zur GmbH in Österreich

Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap / FlexKapG / FlexCo) ist eine neue Gesellschaftsform, die ab dem 1.1.2024 in Österreich zur Verfügung steht. Gedacht ist sie insbesondere für innovative Start-ups und Gründer, kann aber generell als alternative Gesellschaftsform insbesondere zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewählt werden.


Die neue Flexible Kapitalgesellschaft FlexKapG orientiert sich stark an der GmbH. Nach der gesetzlichen Definition des FlexKapG-Gesetzes ist die Flexible Kapitalgesellschaft eine Kapitalgesellschaft, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet werden kann. Wie auch bei der GmbH kann die FlexKapG daher auch als Ein-Personen-Gesellschaft gegründet werden. Die FlexKapG führt eine Firma und ist ins Firmenbuch einzutragen, wobei der Rechtsformzusatz „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“ lauten und jeweils mit „FlexKapG“ oder mit „FlexCo“ abgekürzt werden muss.


Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) unterscheidet sich in mehreren Aspekten von der GmbH:


  • Das Mindeststammkapital der FlexKapG beträgt EUR 10.000, genau wie bei der GmbH. Allerdings kann die Mindeststammeinlage bei der FlexKapG auf EUR 1 lauten, was sehr kleine Beteiligungen ermöglicht.

  • Zum Unterschied zur GmbH sind die Gesellschafter einer FlexKapG berechtigt, die mit einem Geschäftsanteil verbundenen Stimmrechte auch uneinheitlich auszuüben.


  • Die FlexKapG ermöglicht die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen bis zu 25% des Stammkapitals (dies ist insbesondere für eine Mitarbeiterbeteiligung interessant).


  • Die FlexKapG kann unter gewissen Voraussetzungen eigene Geschäftsanteile erwerben.


  • Im Gesellschaftsvertrag kann vorgesehen werden, dass für Umlaufbeschlüsse nicht das Einverständnis aller Gesellschafter erforderlich ist, oder auch dass die Einhaltung der Textform ausreicht (somit wird die Beschlussform vereinfacht).


  • Bei der Übertragung von Anteilen besteht anders als bei der GmbH keine Notariatsaktpflicht mehr. Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist daher durch eine von einem Rechtsanwalt oder einem Notar errichtete Urkunde möglich.


Schließlich werden die Umwandlungsmöglichkeiten zwischen GmbH und FlexKapG erleichtert: Eine FlexKapG kann durch Beschluss der Generalversammlung in eine GmbH umgewandelt werden. Eine Umwandlung einer GmbH in eine FlexKapG ist ebenso möglich. Auch die Umwandlungsmöglichkeit der FlexKapG in eine AG besteht.


Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht


Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit Firmengründungen, insbesondere zur Gründung von FlexKapG/FlexCo und GmbH sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts.


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