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Grenzüberschreitende Forderungsbetreibung (Inkasso) in der EU - wie funktionieren europäischer Zahlungsbefehl und europäische Mahnklage?

  • simonbaier6
  • 22. Apr. 2024
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 7 Tagen

Internationale Forderungsbeitreibung bzw. Inkasso in der EU ist heute von großer wirtschaftlicher Bedeutung, da Zahlungsverzug von Vertragspartnern eine Hauptursache für den Eintritt der eigenen Zahlungsunfähigkeit ist, besonders für kleine und mittlere Unternehmen.


Die EU hat die EU Mahnverordnung und die Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen ("Europäisches Bagatellverfahren") eingeführt, um die Beitreibung von Geldforderungen mit grenzüberschreitendem Charakter zu beschleunigen, zu erleichtern und zu vereinfachen.


Das Ziel ist die Einführung eines einheitlichen Verfahrens zur gerichtlichen Entscheidung über Forderungsbeitreibungen, das schnell, einheitlich und kostengünstig ist, unabhängig von nationalen Regelungen.


Grenzüberschreitende Forderungsbetreibung (Inkasso) in Österreich - schnell, einheitlich und kostengünstig


Was ist der Unterschied zwischen dem Europäischen Mahnverfahren und dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen?


Der Europäische Zahlungsbefehl wird aufgrund einer Europäischen Mahnklage gemäß der EU Mahnverordnung erlassen und soll die grenzüberschreitende Schuldenbeitreibung durch einheitliche Verfahren in allen Mitgliedstaaten erleichtern.


Für Forderungen unter 5.000 Euro ermöglicht die Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen die Initiierung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen. Die Details und Vorteile beider Verfahren werden im Folgenden erläutert:


Beim Europäischen Zahlungsbefehl und beim Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen hat der Gläubiger die Möglichkeit, Forderungsbeitreibungen in der EU ohne Berücksichtigung spezifischer nationaler Rechtsordnungen durchzuführen. Dies erleichtert Gläubigern, die in verschiedenen Mitgliedstaaten Forderungen gegen säumige Kunden geltend machen müssen.


Bei Forderungen unter 5.000 Euro ist das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ratsam, da das Europäische Mahnverfahren mit einem unbegründeten Einspruch beendet werden kann und das Verfahren für geringfügige Forderungen für verschiedene Arten von Forderungen genutzt werden kann.


Die Entscheidung hängt von den spezifischen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Wahrscheinlichkeit einer Bestreitung der Forderung, der Art der Forderung und dem Streitwert.


Geld, wofür offene Forderungen bestehen und ein Inkasso erforderlich ist
Bei der Forderungsbetreibung (Inkasso) ist schnelles handeln gefragt

Was sind die Besonderheiten des Europäischen Zahlungsbefehls?


  • Keine Streitwertobergrenze beim Europäischen Mahnverfahren.

  • Die Forderung kann unbegründet bestritten werden, was zum Ende des Europäischen Mahnverfahrens und zur Einleitung eines nationalen Zivilverfahrens führt.

  • Nur bezifferte und fällige Geldforderungen können im Europäischen Mahnverfahren geltend gemacht werden.


Was sind die Besonderheiten des Europäisches Bagatellverfahrens?


  • Anwendbar für bestrittene und unbestrittene Forderungen. Im Falle einer Bestreitung fällt das angerufene Gericht ein Urteil.

  • Maximaler Streitwert von 5.000 Euro.

  • Es können Geldforderungen sowie Ansprüche, die nicht auf Geldzahlungen abzielen, geltend gemacht werden.


Wo ist der Antrag ("Europäische Mahnklage" oder "Europäische Klage für geringfügige Forderungen") einzubringen?


Ob der Antrag (die Klage) bei einem österreichischen Gericht oder im Ausland einzubringen ist, richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Gerichtszuständigkeit nach der Brüssel I-a Verordnung. Oftmals liegt eine Gerichtsstandsvereinbarung vor. In Verbrauchersachen wäre eine zu prüfen, ob eine spezielle Zuständigkeit vorliegt.


Im Fall eines inländischen Gerichtsstandes ist für die Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig; eine Klage im Verfahren für geringfügige Forderungen kann bei jedem nach den inländischen Vorschriften zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden.


Wie sieht es mit der Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls bzw. des Urteils im Bagatellverfahren aus?


Der erlassene und rechtskräftige Europäische Zahlungsbefehl wird in allen anderen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf, und erleichtert damit wesentlich die grenzüberschreitende Forderungsbetreibung (Inkasso). Zur Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist die Vorlage des Vollstreckungstitels notwendig. Die Vollstreckung erfolgt nach dem Recht des vollstreckenden Mitgliedstaates.


Gleiches gilt für ein vollstreckbares Urteil nach dem Europäischen Bagatellverfahren, wobei dieses bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar ist.


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