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  • Kosmetikrecht - ein Überblick

    Das Kosmetikrecht ist ein komplexes rechtliches Rahmenwerk, das die Herstellung, den Verkauf, die Kennzeichnung und den Einsatz von kosmetischen Produkten regelt. Es umfasst eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien auf nationaler und internationaler Ebene, die darauf abzielen, die Sicherheit, Qualität und Wirksamkeit von Kosmetika zu gewährleisten und die Interessen der Verbraucher zu schützen. EU-Kosmetikverordnung Eine der zentralen gesetzlichen Regelungen im Bereich des Kosmetikrechts ist die EU-Kosmetikverordnung (EU-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009), die den Verkauf von Kosmetika in der Europäischen Union maßgeblich reguliert. Diese Verordnung legt umfassende Sicherheitsstandards fest, definiert verbotene Inhaltsstoffe und fordert eine klare Kennzeichnung von kosmetischen Produkten. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU und stellt sicher, dass einheitliche Standards im gesamten Binnenmarkt eingehalten werden.   Die EU-Kosmetikverordnung legt unter anderem fest, dass kosmetische Produkte sicher sein müssen, wenn sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung verwendet werden. Sie enthält eine Liste von verbotenen Inhaltsstoffen, darunter CMR-Stoffe (krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe), die nicht in kosmetischen Produkten enthalten sein dürfen. Darüber hinaus müssen alle verwendeten Inhaltsstoffe klar und deutlich auf der Verpackung angegeben werden, um den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, informierte Entscheidungen zu treffen. Die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten ist ein wichtiger Aspekt des Kosmetikrechts, der sicherstellen soll, dass Verbraucher über alle relevanten Informationen zu einem Produkt verfügen. Sind diese Kosmetika bereit für den vertrieb in der EU?  Claims-Verordnung Ein weiteres wichtiges Element des Kosmetikrechts ist die Claims-Verordnung (EU) Nr. 655/2013, die gemeinsame Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen für kosmetische Produkte festlegt. Diese Verordnung zielt darauf ab, irreführende oder falsche Werbeaussagen zu verhindern und die Verbraucher vor irreführender Werbung zu schützen. Werbeaussagen für kosmetische Produkte müssen wissenschaftlich fundiert sein und dürfen nicht irreführend sein.   Verantwortliche Person ("Responsible Person", "RP") Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als „verantwortliche Person“ ("Responsible Person", "RP") benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden. Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen: Sicherheit - Kosmetische Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein Notifizierung - Vor dem Inverkehrbringen ist das kosmetische Mittel der Kommission auf elektronischem Wege zu notifizieren Herstellung gemäß der Guten Herstellungspraxis Erstellen und führen der Produktinformationsdatei und der Sicherheitsbewertung CMR-Stoffe und verbotene Stoffe dürfen nicht eingesetzt werden, die in den Anhängen III-VI der Verordnung genannten Stoffe nur gemäß den festgelegten Einschränkungen Nanomaterialien - Zusätzlich zur Notifizierung sind kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, der Kommission auf elektronischem Wege sechs Monate vor dem Inverkehrbringen zu melden Kennzeichnung und Werbeaussagen Meldung ernster unerwünschter Wirkungen Information der Öffentlichkeit über die qualitative und quantitative Zusammensetzung und über (schwere) unerwünschte Wirkungen Nationale Bestimmungen zum Kosmetikrecht & Zollrecht Neben den EU-weiten Regelungen gibt es auch nationale Gesetze und Verordnungen, die das Kosmetikrecht ergänzen und spezifische Anforderungen für den Verkauf und die Verwendung von Kosmetika in einem bestimmten Land festlegen. Diese nationalen Vorschriften können zusätzliche Anforderungen an die Sicherheit, Qualität und Kennzeichnung von kosmetischen Produkten stellen und müssen von Herstellern, Importeuren und Händlern beachtet werden. Auch Fragen des Zollrechts stellen sich regelmäßig im Zusammenhang mit dem Import von Kosmetikprodukten aus Drittstaaten.   Fazit Die Einhaltung der Vorschriften des Kosmetikrechts ist für Hersteller, Importeure und Händler von kosmetischen Produkten von entscheidender Bedeutung. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass ihre Produkte den geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechen und sicher für die Verbraucher sind. Dies umfasst die Gewährleistung der Sicherheit und Qualität der Produkte, die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Verpackung, die Einhaltung von Werbevorschriften und die Berichterstattung über unerwünschte Wirkungen.   Bei Verstößen gegen das Kosmetikrecht können sowohl administrative als auch strafrechtliche Sanktionen verhängt werden. Dies kann Geldstrafen, die Rücknahme von Produkten aus dem Verkauf oder sogar rechtliche Schritte gegen die verantwortlichen Personen umfassen. Daher ist es für Unternehmen im Kosmetiksektor von entscheidender Bedeutung, die geltenden Vorschriften genau zu kennen und sicherzustellen, dass ihre Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Anwalt Kosmetikrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit dem Kosmetikrecht, zu zollrechtlichen Themen sowie zu allen Fragen des Handelsrechts.

  • Die EU-Verordnung für drittstaatliche Subventionen ("FSR")

    Am 12. Jänner 2023 trat die EU-Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (VO (EU) 2022/2560, "Foreign Subsidies Regulation", "FSR") in Kraft. Ziel dieser Verordnung ist es, bestehende Lücken in den EU-Vorschriften zu Wettbewerb, Handel und öffentlicher Auftragsvergabe in Bezug auf ausländische Subventionen zu schließen, die den europäischen Binnenmarkt verzerren könnten, und damit faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Die Verordnung wird erhebliche Auswirkungen auf Investitionen und wirtschaftliche Aktivitäten in der EU haben. Sie führt unter anderem zusätzliche Meldepflichten für Fusionen und öffentliche Ausschreibungen ein, wenn Unternehmen in einem bestimmten Umfang finanzielle Zuwendungen von Nicht-EU-Staaten erhalten haben. Subventionen aus Nicht-EU-Staaten sind nach der FSR zu prüfen Diese Regelungen sind auch für europäische Unternehmen relevant, sofern sie finanzielle Unterstützung aus Nicht-EU-Staaten erhalten haben. Es gelten Durchsetzungs- und Zuschlagsverbote, und bei Nichtbeachtung drohen hohe Geldstrafen von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes des Konzerns. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission die Möglichkeit, vollzogene Fusionen nachträglich zu entflechten, selbst wenn diese die Schwellenwerte für eine Anmeldung nicht überschritten haben. Definition von „Drittstaatensubvention“ Eine „drittstaatliche Subvention“ im Sinne der Verordnung muss vier Kriterien erfüllen. Sie muss: - eine finanzielle Zuwendung sein, - direkt oder indirekt von einem Drittstaat gewährt werden, - einem Unternehmen, das auf dem Binnenmarkt tätig ist, einen Vorteil verschaffen und - auf ein einzelnes Unternehmen, einen bestimmten Wirtschaftszweig oder mehrere Unternehmen oder Wirtschaftszweige beschränkt sein. Was kann die Kommission gemäß der EU-Verordnung für drittstaatliche Subventionen tun? Die Verordnung führt drei neue Instrumente für die Europäische Kommission ein: 1. Ein zusätzliches Fusionskontrollregime, das eine Meldepflicht für Zusammenschlüsse vorsieht, wenn der Umsatz eines der beteiligten Unternehmen, des Zielunternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens in der EU mindestens 500 Millionen Euro beträgt und die Summe der finanziellen Zuwendungen von Drittstaaten für alle beteiligten Unternehmen in den letzten drei Kalenderjahren vor der Anmeldung 50 Millionen Euro übersteigt. Die Kommission kann einen Zusammenschluss untersagen, wenn eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt. 2. Angebote im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren müssen gemeldet werden, wenn der geschätzte Auftragswert mindestens 250 Millionen Euro beträgt und der Bieter in den letzten drei Kalenderjahren insgesamt finanzielle Zuwendungen von mindestens 4 Millionen Euro pro Drittstaat erhalten hat. Der Zuschlag kann verweigert werden, wenn drittstaatliche Subventionen das Vergabeverfahren verzerren oder drohen, dies zu tun. 3. Unabhängig von Schwellenwerten und Meldepflichten kann die Kommission von Amts wegen Untersuchungen einleiten und Abhilfemaßnahmen gegen drittstaatliche Subventionen ergreifen, die den Binnenmarkt verzerren. Dazu gehört unter anderem die nachträgliche Entflechtung eines bereits vollzogenen Zusammenschlusses, auch wenn keine Meldepflicht bestand. Die Kommission kann auch Ad-hoc-Meldungen von Fusionen und Beteiligungen an öffentlichen Vergabeverfahren verlangen, die die Schwellenwerte nicht erreichen. Die Kommission prüft, ob eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt. Dies ist der Fall, wenn die Subvention geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Unternehmens auf dem Binnenmarkt zu stärken und dadurch den Wettbewerb tatsächlich oder potenziell zu beeinträchtigen. Die Verordnung enthält eine nicht abschließende Liste von Kriterien für diese Bewertung, wie zum Beispiel die Höhe, Art und den Zweck der Subvention. Zudem werden Kategorien von drittstaatlichen Subventionen definiert, bei denen eine Verzerrung des Binnenmarkts besonders wahrscheinlich ist, wie etwa Subventionen für notleidende Unternehmen oder solche, die einen Zusammenschluss unmittelbar erleichtern. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass eine Verzerrung vorliegt, führt sie eine Abwägung durch. Dabei werden die negativen Auswirkungen gegen die positiven Effekte der Subvention auf die Entwicklung der subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit oder andere relevante Ziele, insbesondere der EU, abgewogen. Anwalt Subventionen und Europarecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des internationalen Handelsrechts und Europarechts .

  • Das Abkommen über den digitalen Handel zwischen der EU und Singapur (EUSDTA) - ein Überblick

    Das Abkommen über den digitalen Handel zwischen der EU und Singapur (EUSDTA) bzw EU-Singapore Digital Trade Agreement ist ein umfassendes, rechtsverbindliches Abkommen, das die digitale Konnektivität und Interoperabilität zwischen den beiden Wirtschaftsräume stärken soll. Es zielt darauf ab, klare Regeln für den digitalen Handel (Online-Handel) und den grenzüberschreitenden Datenverkehr zu schaffen, was insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) zugutekommen soll. Zudem fördert es die Effizienz und senkt Kosten durch digitale Transaktionen. Die EU und Singapur möchten den digitalen Handel vereinfachen und rechtssicherer gestalten Klare Regeln und somit Rechtssicherheit für Unternehmen und Konsumenten für den digitalen Handel zwischen Singapur sind ein zentrales Ziel im Abkommen über den digitalen Handel zwischen der EU und Singapur (EUSDTA). Kernpunkte des Abkommens 1. Offener und sicherer Datenverkehr Singapur und die EU verpflichten sich, den grenzüberschreitenden Datenverkehr zu erleichtern, ohne die Verpflichtung zur Speicherung von Daten an bestimmten Orten. Dies beseitigt unnötige Hindernisse für den digitalen Handel. 2. Schutz personenbezogener Daten Beide Seiten erhalten einen Rahmen zum Schutz personenbezogener Daten, basierend auf internationalen Standards. Einzelpersonen erhalten Informationen darüber, wie sie ihre Rechte durchsetzen können. 3. Öffentliche Daten und deren Nutzung Um Innovation und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, soll der Zugang zu staatlichen Daten verbessert werden, insbesondere für KMUs. 4. Erleichterung des digitalen Handels Förderung der Entwicklung international anerkannter Standards für E-Zahlungen (elektronische Zahlungen) Sicherstellung der grenzüberschreitenden Interoperabilität von E-Invoicing-Systemen (Elektronische Rechnungsstellung) Handelsdokumente werden elektronisch ausgestellt und akzeptiert, was den grenzüberschreitenden Handel vereinfacht (Papierloser Handel) 5. Vertrauenswürdige digitale Systeme Es wird nicht verlangt, dass Unternehmen ihren Quellcode als Bedingung für den Marktzugang offenlegen Zusammenarbeit zur Stärkung der Cybersicherheit und zum Ausbau der Kompetenzen in diesem Bereich (Cybersecurity) 6. Online-Verbraucherschutz Maßnahmen zum Schutz vor betrügerischen Aktivitäten im digitalen Handel werden verstärkt. 7. Digitale Inklusion und Beteiligung von KMUs Die vorgesehene Kooperation zielt darauf ab, KMUs den Zugang zur digitalen Wirtschaft zu erleichtern und die digitale Teilhabe zu fördern. Fazit über das Abkommen zwischen der EU und Singapur (EUSDTA) Das Abkommen soll Vertrauen schaffen, für Rechtssicherheit sorgen und ungerechtfertigte Hindernisse im digitalen Handel beseitigen zwischen der EU und Singapur. Was noch fehlt, sind die formelle Unterzeichnung und der Abschluss der jeweiligen nationalen Genehmigungsverfahren, um das Abkommen in Kraft zu setzen. Anwalt Asien und Handelsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des internationalen Handelsrechts , zur internationalen Vertragsgestaltung  und zu wirtschaftsrechtlichen Themen .

  • EU und Südkorea - gemeinsame Halbleiterprojekte am Start

    Die Europäische Union (EU) und die Republik Korea haben vier gemeinsame Halbleiterprojekte angekündigt. Diese Initiativen, Teil der Digitalen Partnerschaft zwischen beiden Regionen, erhalten eine Gesamtförderung von 12 Millionen Euro, die gleichmäßig zwischen der EU und der National Research Foundation of Korea (NRF) aufgeteilt wird. Ziel ist es, technologische Entwicklungen wie die Kombination mehrerer Chip-Komponenten (heterogene Integration) und neuromorphe Computertechnologien, die die Arbeitsweise des menschlichen Gehirns nachahmen, voranzutreiben. Die EU und Korea starten gemeinsame Chips-Projekte für Public-Private-Partnerships Geförderte Projekte ENERGIZE: Entwickelt energieeffiziente, gehirnähnliche Schaltkreise auf Basis zweidimensionaler Materialien, die ohne zentrale Rechenzentren KI-Aufgaben bewältigen können. Dies bietet neue Ansätze für Edge-Computing in Bereichen wie IoT (internet of things, Internet der Dinge) und tragbare Technologien (zB in einer Smartwatch, einem Heimsicherheitssystem oder Herzmonitor). NEHIL: Schafft ein hochpräzises laserbasiertes Radarsystem (LIDAR), das zugleich auch den Energieverbrauch reduziert und auch unter widrigen Bedingungen funktioniert. HAETAE: Entwickelt lichtbasierte, gehirnähnliche KI-Chips, die Aufgaben schnell und energieeffizient verarbeiten. Sie eignen sich für den Schutz von Computersystemen und die digitale Signalverarbeitung. ViTFOX: Verbessert die visuelle Datenverarbeitung durch KI mittels ferroelektrischer Materialien, die sich ohne Strom an ihren Zustand erinnern können, was den Energieverbrauch erheblich senkt.   Vorteile der Zusammenarbeit Durch diese Partnerschaft erhalten europäische Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen Zugang zu fortschrittlichen Halbleitertechnologien und Fertigungskapazitäten aus Südkorea, während koreanische Institute von der Innovationskraft der EU profitieren, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Entwicklung. Ein wichtiger Schritt für die EU und Südkorea - gemeinsame Halbleiterprojekte fördern den Wissensaustausch und die Zusammenarbeit, um die Forschung und Entwicklung auf diesem Gebiet zu beschleunigen.   EU und Südkorea - gemeinsame Halbleiterprojekte: Die nächsten Schritte Die Projekte starten noch in diesem Jahr und werden über drei Jahre laufen. Die Fortschritte werden gemeinsam vom „Chips Joint Undertaking“ unter dem Horizon Europe Public-Private Partnership Programm der EU und der National Research Foundation of Korea überwacht und co-finanziert. Längerfristiges Ziel der EU und Koreas ist es, zukünftige Möglichkeiten für eine vertiefte Zusammenarbeit im Halbleiterbereich zu identifizieren. Eine Teilnahme europäischer Organisationen an den Projekten ist über das Chips Joint Undertaking der EU möglich.   Anwalt Südkorea und Handelsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. begleitet Organisationen bei öffentlichen Ausschreibungen und berät zu Fragen des europäischen Rechts und Wirtschaftsrechts.

  • NIS2-Richtlinie und NIS-Gesetz: Wie österreichische KMU davon betroffen sind

    Die NIS2-Richtlinie , eine Weiterentwicklung der ursprünglichen NIS-Richtlinie von 2016, setzt neue Standards für die Cybersicherheit in der EU. Vorgeschrieben werden verpflichtende Sicherheitsmaßnahmen und Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen. Einrichtungen haben geeignete Risikomanagementmaßnahmen für die Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme vorzusehen. Verpflichtet werden auch Dienstleister und Lieferanten betroffener Einrichtungen. Obwohl die Richtlinie ursprünglich bis 17. Oktober 2024 in nationales Recht umgesetzt werden sollte, verzögert sich die Umsetzung in Österreich aufgrund des gescheiterten Gesetzgebungsprozesses zum novellierten Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz ( NISG-Entwurf ). Die neuen Regelungen werden daher erst 2025 in Kraft treten, und die nachfolgende Darstellung basiert auf dem Entwurf zur NISG-Novelle, der sich noch ändern kann. Für Unternehmen, insbesondere KMU, ist es wichtig, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um die zukünftigen Anforderungen zu erfüllen. Die NIS2-Richtlinie und das NIS-Gesetz stellen hohe Anforderungen an Unternehmen Wer ist vom neuen NIS-Gesetz betroffen? Die NIS2-Richtlinie zielt auf die Stärkung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen ab und betrifft zunächst vor allem mittlere und große Unternehmen in kritischen und wichtigen Sektoren (gemäß den Anlagen 1 und 2 des NISG-Entwurfs). Sind Unternehmen (einschließlich KMU) eine wesentliche oder wichtige Einrichtung , wie beispielsweise Vertrauensdienstanbieter, Anbieter von öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder von öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten, Anbieter digitaler Infrastrukturen oder kritischer Dienste (einschließlich Domänennamensystem-Diensteanbieter), gelten die Verpflichtungen von NIS2 zudem zum Teil unabhängig von der Unternehmensgröße , zum anderen Teil, wenn sie als mittleres oder großes Unternehmen einzustufen sind. Betroffene Sektoren sind dabei vor allem Energie, Verkehr, Banken, Gesundheitswesen, Abwasser, öffentliche Verwaltung, Abfallwirtschaft, Chemie, Lebensmittel (Produktion, Verarbeitung, Vertrieb), Post- und Kurierdienste, Hersteller elektronischer Geräte und medizinischer Produkte, Maschinen- und Fahrzeugbau, Forschung, IKT- und digitale Dienste sowie Forschung. Als „großes Unternehmen“ gilt ein Unternehmen jedenfalls, wenn es zumindest 250 Mitarbeiter beschäftigt. Als „mittleres Unternehmen“ gilt ein Unternehmen, wenn es zumindest 50 Mitarbeiter beschäftigt, aber noch nicht die Voraussetzungen eines „großen Unternehmens“ erreicht. Ebenso kann die Größenschwelle zum mittleren Unternehmen oder zum großen Unternehmen dadurch überschritten werden, dass ein bestimmter Jahresumsatz und eine bestimmte Jahresbilanz erreicht wird. So gilt ein Unternehmen auch dann als großes Unternehmen, wenn es einen Jahresumsatz von über 50 Mio. Euro erzielt und sich die Jahresbilanz auf über 43 Mio. Euro beläuft. Sofern ein Unternehmen nicht als großes Unternehmen gilt, ist es ein mittleres Unternehmen, wenn dessen Jahresumsatz über 10 Mio. Euro beträgt und dessen Jahresbilanz sich auf über 10 Mio. Euro beläuft. Für unter diesen Schwellen liegende Kleinunternehmen gilt die NISG-Novelle aber dennoch, und zwar in folgenden Fällen: Das Unternehmen ist Teil einer Lieferkette , in der seine Kunden NIS2 unterliegen, da diese vertraglich Cybersicherheitsmaßnahmen einfordern könnten. Das Unternehmen gilt als wesentliche oder wichtige Einrichtung (wie oben beschrieben), ohne dass es auf die Unternehmensgröße ankäme. Das Unternehmen fiele für sich betrachtet nicht unter die Definition einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung, ist jedoch Partner- oder Tochterunternehmen eines größeren Konzerns – in diesem Fall wird das Unternehmen nach den konzernweiten Schwellenwerten beurteilt und könnte unter die Regelungen fallen: Denn bei der Berechnung der obigen Schwellenwerte müssen nicht bloß jene des eigenen Unternehmens betrachtet, sondern auch jene der mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmen und (anteilig) jene der Partnerunternehmen hinzugerechnet werden. Als Partnerunternehmen gelten alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen gelten und an denen ein vorgeschaltetes Unternehmen allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens hält. So wäre etwa – um nur ein Beispiel herauszugreifen – eine „kleine“ GmbH in Österreich mit einer geringen Mitarbeiterzahl, die Teil eines (ausländischen) Konzerns ist und die lediglich Forschungstätigkeit (Anlage 2 des NIGS-Entwurfs) ohne Generierung eigener Umsätze und mit einer Bilanzsumme von nicht mehr als 10 Mio. EUR betreibt, trotzdem direkt erfasst, sofern die Schwellenwerte durch aufgrund des Konzernverbunds überschritten werden. Pflichten und Anforderungen nach NIS2-Richtlinie und NISG-Entwurf KMU, die unter NIS2 fallen oder indirekt betroffen sind, müssen sich auf eine Reihe von Verpflichtungen einstellen. Dazu gehören unter anderem: Risikomanagementmaßnahmen Unternehmen müssen technische, organisatorische und operative Maßnahmen implementieren, um Cybersicherheitsrisiken zu minimieren . Besonders wichtig ist die Bewältigung von Risiken, die die Lieferkette von Einrichtungen und deren Beziehungen zu den Lieferanten , z.B. Anbietern von Datenspeicherungs- und -verarbeitungsdiensten oder Anbietern von verwalteten Sicherheitsdiensten und Softwareherstellern, betreffen. Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben daher Schwachstellen von unmittelbaren Lieferanten und Anbietern sowie die Gesamtqualität und Widerstandsfähigkeit der Produkte und Dienste, die darin enthaltenen Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und die Cybersicherheitsverfahren ihrer Lieferanten und Anbieter, einschließlich der Sicherheit deren Entwicklungsprozesse, zu bewerten und zu berücksichtigen, um die Sicherheit ihrer Lieferketten gewährleisten zu können. Eine wesentliche oder wichtige Einrichtung muss etwa zur Einhaltung von NIS2-Richtlinie und NISG-Entwurf bei der Auswahl von neuen Lieferanten oder Anbietern oder bei vertraglichen Vereinbarungen generell diese genannten Aspekte berücksichtigen, und wird auf entsprechenden vertraglichen Zusicherungen und Haftungsregelungen bestehen. Berichtspflichten (Meldepflichten) Sicherheitsvorfälle müssen innerhalb klar definierter Fristen gemeldet werden. Verantwortung der Leitungsorgane Ein wesentlicher Punkt von NIS2-Richtlinie und NIS-Gesetz ist die direkte Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung – erfasst werden wesentliche und wichtige Einrichtungen. Übertragungen der Haftung auf IT-Abteilungen oder externe Dienstleister sollen nicht möglich sein. Leitungsorgane müssen etwa: Die Einhaltung der Cybersicherheitsvorgaben überwachen und sicherstellen. Regelmäßig an Schulungen zur Cybersicherheit teilnehmen. Haftung für Verstöße übernehmen, wenn diese durch Fahrlässigkeit oder mangelnde Aufsicht verursacht wurden. Herausforderungen für KMU bei der Umsetzung von NIS2-Richtlinie und NIS-Gesetz KMU sehen sich oft mit begrenzten personellen und finanziellen Ressourcen konfrontiert. Die Einführung neuer Cybersicherheitsmaßnahmen sowie die Anpassung an die Anforderungen der Lieferkette können erhebliche Investitionen erfordern. Zudem werden KMU bereits durch eine Vielzahl weiterer europäischer Vorgaben und Überwachungsmechanismen eingeschränkt und gegängelt (man denke etwa nur an das EU Lieferkettengesetz ). Da die Umsetzung der NIS2-Richtlinie in Österreich noch aussteht, herrscht derzeit außerdem Rechtsunsicherheit. Viele Unternehmen zögern, notwendige Maßnahmen zu implementieren, da noch unklar ist, welche spezifischen Anforderungen auf nationaler Ebene gelten werden. KMU, die als Zulieferer für größere Unternehmen agieren, müssen sich auf strenge vertragliche Vorgaben einstellen. Diese reichen von der Implementierung bestimmter Cybersicherheitsstandards bis hin zur regelmäßigen Auditierung durch Kunden. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Cybersicherheitsmaßnahmen drohen empfindliche Geldstrafen: Bei wesentlichen Einrichtungen belaufen sich diese bis zu 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei wichtigen Einrichtungen bis zu 7 Mio. Euro oder 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Fazit Auch wenn die Umsetzung der NIS2-Richtlinie in Österreich erst 2025 erfolgen wird, sollten KMU die Zeit nutzen, um sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Besonders wichtig ist die Implementierung von Risikomanagementmaßnahmen sowie die Sicherung der Lieferkette, da dies auch unabhängig von der direkten Betroffenheit durch die Richtlinie bzw. das novellierte NISG von Kunden gefordert werden kann und wird. Frühzeitige Investitionen in Cybersicherheit und eine ganzheitliche rechtliche Beratung können nicht nur Risiken minimieren, sondern auch Wettbewerbsvorteile schaffen und das Vertrauen von Geschäftspartnern stärken. Anwalt NIS-Richtlinie und NIS-Gesetz Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des Wirtschaftsrechts ,  Handelsrechts  und Europarechts .

  • Einigung zu Single European Sky (SES): Der Rat verabschiedet Standpunkt zur Verbesserung des EU-Luftraummanagements

    Die EU-Kommission startete die Initiative Single European Sky (SES) im Jahr 1999, um die Effizienz im Luftverkehrsmanagement und der Flugsicherungsdienste durch eine stärkere Integration des europäischen Luftraums zu verbessern. Die letzte bedeutende Gesetzgebungsinitiative im Rahmen von SES, SES 2, wurde 2009 abgeschlossen. 2013 folgte ein weiteres Update, SES 2+, das jedoch nicht umgesetzt wurde. Im September 2020 legte die Kommission eine überarbeitete Fassung des Vorschlags von 2013 vor, die zu intensiven Verhandlungen zwischen Kommission, Rat (und den dahinter stehenden Mitgliedstaaten) und Europäischem Parlament führte. Diese endeten am 6. März 2024 mit einer vorläufigen Einigung (Trilog), die nun die Grundlage für den weiteren Gesetzgebungsprozess bildet. SES 2+ wird Wirklichkeit Ziele der Reform von Single European Sky (SES) Ziel der Reform ist es, die Leistung und Kapazität des Luftraums zu steigern, die Kosten zu senken und die Anpassungsfähigkeit des Systems zu erhöhen, während gleichzeitig die Umweltauswirkungen der Luftfahrt reduziert werden. Die zentrale Ausrichtung wird beibehalten mit Fokus auf Stärkung der Sicherheit, Erfüllung von Kapazitätsanforderungen und Reduzierung der CO₂-Emissionen bei gleichzeitiger Kosteneffizienz. Hauptpunkte des Standpunktes des Rates Souveränität der Mitgliedstaaten: Die Neuregelung wahrt die staatliche Souveränität der Mitgliedstaaten über ihren Luftraum und klammert militärischen Betrieb aus. Überwachung der Flugsicherungsdiente: Jeder Mitgliedstaat ernennt eine nationale Aufsichtsbehörde, die die Einhaltung der Anforderungen durch Diensteanbieter überwacht, z.B. finanzielle Nachhaltigkeit und organisatorische Strukturen. Die Flugsicherungsdienste können, sofern sie funktional getrennt sind, innerhalb derselben Organisation wie die Aufsichtsbehörde angesiedelt werden. Mitgliedstaaten können die wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Überwachung in einer einzigen Verwaltungsbehörde zusammenführen, um Bürokratie zu reduzieren. Öffnung der Flugsicherungsdienste für den Wettbewerb: Auf freiwilliger Basis können Mitgliedstaaten bestimmte Dienste, wie Anflug- oder Flughafenkontrolldienste, zu Marktbedingungen öffnen. Leistungsüberprüfung: Die Leistungsüberprüfung (performance review) der Flugsicherungsdienste erfolgt in Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Kommission. Unterstützt wird die Kommission durch ein unabhängiges „Performance Review Board“ (PRB), das als ständige beratende Einrichtung fungiert und aus dem EU-Haushalt finanziert wird. Klimaschutzmaßnahmen: Es wurden Maßnahmen vorgeschlagen, um die CO₂-Bilanz der Luftfahrt zu verbessern, darunter eine mögliche verpflichtende Modulation der Streckengebühren, die Fluggesellschaften dazu anregen soll, umweltfreundlichere Routen zu nutzen oder alternative Antriebstechnologien zu implementieren. Eine Machbarkeitsstudie soll diese Modulation auf ihre Effizienz und Auswirkungen bewerten. Netzmanagement: Die Rolle des Netzmanagers Eurocontrol wird gestärkt, indem ihm zusätzliche, klar abgegrenzte Aufgaben übertragen werden. Ziel ist es, den Luftraum nachhaltiger und effizienter zu nutzen, während die Mitgliedstaaten bei strategischen Entscheidungen einbezogen werden.   Die nächsten Schritte Die Position des Rates wird nun dem Europäischen Parlament übermittelt. Da der Text den am 6. März 2024 erzielten Kompromiss zwischen Rat, Kommission und EU-Parlament vollständig widerspiegelt, wird erwartet, dass das Parlament die Ratsposition ohne Änderungen annimmt. Das neue Regelwerk soll 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Anwalt Luftfahrtrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen des österreichischen und europäischen Luftfahrtrechtes , einschließlich der EASA-Grundverordnung und SES2+.

  • Österreichisches Insolvenzrecht, Gläubigerschutz und Instrumente zur Zahlungssicherung

    Hauptzweck des Insolvenzverfahrens nach der österreichischen Insolvenzordnung ist es, die Gleichbehandlung aller Gläubiger sicherzustellen. Alle angemeldeten Forderungen abgesehen von bestimmten privilegierten Forderungen sind in gleichem Umfang zu befriedigen. Dazu wird grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners herangezogen. Im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens, insbesondere bei drohender Insolvenz, besteht die Gefahr, dass dieser primäre Zweck des Insolvenzverfahrens vereitelt wird: Mehr oder weniger große Teile des Schuldnervermögens können etwa an Dritte (oft Verwandte) übertragen werden, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, dem Schuldner besonders nahestehende Gläubiger werden schnell voll befriedigt, während sich die anderen mit der ohnehin meist extrem niedrigen und durch solche Handlungen noch schlechteren Insolvenzquote begnügen müssen. Eine mögliche Insolvenz bedeutet Stress für Gläubiger und Schuldner - lassen Sie sich beraten Österreichisches Insolvenzrecht versucht diesem Problem zu begegnen, indem sie - zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung aller Gläubiger - einen Anspruch der Insolvenzmasse (vertreten durch den Insolvenzverwalter) gegen den Empfänger von Leistungen aus anfechtbaren Rechtshandlungen/Unterlassungen auf Rückzahlung („Anfechtung“) schafft. 1. Anfechtung von empfangenen Leistungen - Österreichisches Insolvenzrecht Rechtshandlungen des Schuldners, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, können innerhalb eines Jahres vom Insolvenzverwalter insbesondere wegen Benachteiligungsabsicht, Begünstigung anderer Gläubiger oder Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners angefochten werden (das Gesetz kennt hier noch andere Tatbestände). a. Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht Benachteiligungsabsicht liegt vor, wenn der Schuldner beabsichtigt , durch die betreffende Rechtshandlung die Befriedigung mindestens eines (anderen) Gläubigers zu vereiteln. b. Anfechtung wegen Begünstigung anderer Gläubiger Eine begünstigende Rechtshandlung zur Sicherung oder Befriedigung eines Gläubigers , die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den letzten sechzig Tagen davor , frühestens jedoch ein Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde, ist anfechtbar, wenn der Gläubiger die Begünstigungsabsicht des Schuldners kannte oder hätte kennen müssen . Darüber hinaus kann unabhängig von einer Begünstigungsabsicht - innerhalb derselben Frist - jede Sicherheitsleistung oder Befriedigung angefochten werden, durch die der Gläubiger etwas erhält, was ihm nach dem Gegenstand, der Zeit oder dem Ort nicht zusteht (z. B. durch Zahlung einer noch nicht fälligen Schuld). c. Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Alle Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und nicht mehr als sechs Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden, sind anfechtbar, wenn ein anderer Insolvenzgläubiger Sicherheit oder Befriedigung erlangt oder das Rechtsgeschäft, das der Schuldner mit anderen Personen geschlossen hat, für die Gläubiger nachteilig ist, wenn der andere Teil die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung oder den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte oder hätte kennen müssen. Überschuldung liegt vor, wenn weder das vorhandene Vermögen noch das zu erwartende Einkommen eines Schuldners seine bestehenden Verbindlichkeiten decken. 2. Instrumente zur Zahlungssicherung Internationale Verkäufer sind häufig mit dem Risiko eines Zahlungsausfalls im Falle einer (möglichen) Insolvenz des Käufers konfrontiert. Wie können sie sich am besten absichern, ohne das Geschäft zu gefährden? Die bevorzugten Instrumente sind Vorauszahlung oder ein Akkreditiv . Im Falle einer Anfechtung der Zahlung durch den Insolvenzverwalter ist es wohl am unwahrscheinlichsten, dass ein Gericht die Zahlung im Rahmen eines Akkreditivs als nachteilig für die anderen Gläubiger einstuft. Darüber hinaus sieht das österreichische Recht ein weiteres Instrument zur Zahlungssicherung vor - den Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung durch den. Hierfür müsste eine entsprechende Klausel nach österreichischem Recht in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Bei Gegenständen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Eigentumsvorbehalt an der verkauften Ware nach österreichischem Recht geliefert wurden, besteht ein Aussonderungsrecht . Aussonderungsgläubiger ist nach österreichischem Recht der Eigentümer als Rechtsinhaber eines beweglichen Gegenstandes (einer Sache), der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Verfügungsgewalt des Schuldners steht. Der Rechtsinhaber kann die Aussonderung im Insolvenzverfahren beantragen, da die Sache nicht zur Masse gehört . Aussonderungsberechtigte Gläubiger haben im Insolvenzverfahren die vermeintlich stärkste Rechtsposition. In der Praxis erfährt diese rechtlich starke Position jedoch einige Einschränkungen. So kann der Insolvenzverwalter nach der Insolvenzordnung die Aussonderung bis zu sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufschieben, wenn der auszusondernde Gegenstand für die Fortführung des Geschäftsbetriebes des Schuldners erforderlich ist. Der Eigentumsvorbehalt bietet zusätzliche Sicherheit, birgt aber in der Praxis auch Risiken. So kann es insbesondere dann zu Problemen kommen, wenn sich die übertragene Ware nicht mehr im Besitz des Käufers befindet oder unselbstständiger Teil eines anderen Gegenstandes geworden ist. Außerdem muss der Verkäufer in der Regel Maßnahmen ergreifen, um sein Eigentum zurückzuerlangen (was zeit- und kostenaufwendig ist). Eine Eigentumsvorbehaltsklausel muss sorgfältig formuliert werden, um im Falle einer Insolvenz des österreichischen Schuldners wirksam zu sein. Anwalt Insolvenzrecht und Inkasso Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des internationalen Handelsrechts , zur internationalen Vertragsgestaltung und zu wirtschaftsrechtlichen Themen .

  • Drohnen – was darf ich eigentlich und worauf muss ich achten?

    Luftfahrtrechtlicher Rahmen Drohnen – also unbemannte Luftfahrzeuge – dürfen nur im Rahmen der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen betrieben werden. Das Fliegen mit Drohnen unterliegt dabei insbesondere den EU-weit einheitlichen Regeln der Verordnung (EU) 2019/947 . Diese unterteilt den Drohnenbetrieb in drei Kategorien : „Offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“. Die „offene Kategorie“ eignet sich sowohl für den privaten als auch gewerblichen Einsatz und steht quasi jedem relativ unkompliziert zur Verfügung. Drohnen dürfen in dieser Kategorie ohne eine Betriebsgenehmigung unter Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Betriebsrahmens betrieben werden. Die Betriebskategorie einer Drohne gilt dann als „offen“, wenn folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sind: - Maximale Flughöhe 120 Meter über Grund - unmittelbarer Sichtkontakt zur Drohne während des gesamten Fluges bzw. Flug mit eingeschaltetem Follow-me-Modus - Höchstzulässige Startmasse der Drohne – je nach Unterkategorie – zwischen 500 und 25 kg - kein Überflug von Menschenansammlungen - kein Transport gefährlicher Güter - keine Beförderung von Menschen Betreiber benötigen zwar keine Betriebsgenehmigung, müssen aber bei der zuständigen Luftfahrtbehörde (Austro Control) eine Betreiberregistrierung durchführen. Das Absolvieren eines EU-Kompetenznachweises („Drohnenführerscheins“) ist für alle Drohnenpiloten, die in der offenen Betriebskategorie mit Drohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250g oder mehr fliegen wollen, verpflichtend. Der Betrieb in der Unterkategorie A2 (hier genügt ein spezifischer Mindestabstand zu unbeteiligten Personen) verlangt zusätzlich eine Flugpraxis und die Ablegung einer Theorie-Prüfung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde (Austro Control). Gemäß Luftfahrtgesetz (LFG) ist zudem eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von SZR 750.000 (Sonderziehungsrechten) abzuschließen, dies entspricht nach derzeitigem Stand ca. EUR 930.000. Auch der Modellflug unterliegt dem europäischen Drohnenregulativ. Daher treffen auch für Modellflüge die Voraussetzungen der Kategorie „offen“ zu. Alternativ sieht die Verordnung (EU) 2019/947 auch eine individuelle Betriebsgenehmigung für Flugmodell-Vereine vor. Außerhalb dieses „offenen“ Rahmens fällt der Betrieb von Drohnen in die Kategorien „speziell“ oder „zulassungspflichtig“ und erfordert jedenfalls eine luftfahrtbehördliche Bewilligung (Betriebsgenehmigung) samt vorangehender Risikobewertung. „Zulassungspflichtig“ ist ein Drohnenbetrieb jedenfalls dann, wenn Menschenansammlungen überflogen werden, Menschen befördert werden oder gefährliche Güter transportiert werden, die bei einem Unfall ein hohes Risiko für Dritte darstellen können. Drohne im Flug - sichern Sie sich rechtlich ab Vorsicht vor Verletzung fremder Rechte durch Drohnen Die Einhaltung der luftfahrtrechtlichen Rahmenbedingungen ist das eine. Aber auch die zivilrechtlichen und datenschutzrechtlichen Grenzen dürfen nicht überschritten werden: Kommen durch den Betrieb von Drohnen Menschen zu Schaden oder werden Sachen beschädigt, haftet der Betreiber/Drohnenpilot nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen und wird unter Umständen auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Vorsicht geboten ist aber etwa auch im Falle von mit Drohnen mit eingebauter Kamera (eingebautem Mikrophon) angefertigten Bildern, Videos oder Tonaufnahmen . So steht betroffenen Dritten unter Umständen ein Abwehranspruch iSd § 16 ABGB (Schutz des Persönlichkeitsrechts) zur Verfügung. Auch ein Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des Rechts auf Wahrung der Privatsphäre nach § 1328a ABGB ist denkbar. Bei widerrechtlicher Verbreitung/Verwertung von Aufnahmen wären u.a. Entschädigungsansprüche nach dem Mediengesetz und Urheberrechtsgesetz zu prüfen. Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln (das ist insbesondere bei einer Drohne mit einer eingebauten Kamera der Fall, die Bilder aufzeichnet oder per Funk an den Piloten übermittelt), unterliegt deren Einsatz zudem dem Datenschutzrecht . Danach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig . Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist auch eine Geldstrafe der Datenschutzbehörde möglich. Anwalt Luftfahrtrecht und Drohnen Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und damit zusammenhängenden zivil- und datenschutzrechtlichen Themen .

  • Wettbewerbsrechtliche Fragestellungen aus Sicht der Luftfahrt-Branche - Kartellrecht in der Luftfahrt

    Aufgrund der Komplexität der Luftfahrt-Branche ergeben sich zahlreiche Berührungspunkte mit kartellrechtlichen Vorschriften aus unterschiedlichen Perspektiven. Hier ein Überblick über das Luftfahrtkartellrecht : Das Kartellrecht (Wettbewerbsrecht) spielt in der Luftfahrt eine wichtige Rolle 1. Marktmachtmissbrauch Unternehmen, die keine marktbeherrschende Stellung innehaben, werden schon durch den Wettbewerb an missbräuchlichem Verhalten gehindert. Marktbeherrscher sind dagegen vielfach keinem (oder nur einem eingeschränkten) Wettbewerb ausgesetzt. Hier greift eine kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht ein, um die wirtschaftliche Ausbeutung von Anbietern oder Nachfragern zu verhindern. Marktbeherrschend sind vor allem solche Unternehmen, die auf dem relevanten Markt keinem Wettbewerb ausgesetzt sind (Monopole) . Das Kartellrecht kennt zudem bestimmte Marktanteilsschwellenwerte , bei deren Überschreitung das vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung vermutet wird. Das Einnehmen einer marktbeherrschenden Stellung allein ist natürlich nicht verboten . Als missbräuchlich gelten jedoch bestimmte Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen. Aus Luftfahrt-Sicht ist ein solcher Marktmachtmissbrauch in vielerlei Hinsicht denkbar, beispielsweise: Kampfpreise der Konkurrenz Eine auf dem relevanten Markt beherrschende Airline setzt ihre Marktmacht ein, um andere Wettbewerber durch besonders niedrige Preise vom Markt zu verdrängen oder potentielle Wettbewerber vom Markt fernzuhalten . Hierbei ist auf den streckenbezogenen Markt abzustellen („Origin & Destination-Ansatz“) . Weitere Kampfpreis-Szenarien können etwa auch im Bereich des Ground-Handlings vorkommen. Unangemessene überhöhte Preise In gewissen Konstellationen können unangemessen überhöhte Preise, die eine marktbeherrschende Airline Kunden gegenüber verlangt, kartellrechtswidrig sein. Auch in diesem Fall ist die Marktstellung der Airline auf der konkret betroffenen Strecke zu ermitteln. In diesem Zusammenhang wird vor allem auf das vom EuGH entwickelte Vergleichsmarktkonzept abzustellen sein. Zu denken ist hier an Monopolstrecken oder Destinationen, die aufgrund der Bedeutung des Zielortes fast ausschließlich von einer Hub-Airline direkt bedient werden. Preisdiskriminierung Eine markbeherrschende Airline handelt missbräuchlich, wenn sie von ihren Abnehmern für gleichwertige Leistungen ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedliche Preise verlangt. Dies ist unter anderem im Zusammenhang mit V ertriebsleistungen (Reisebüros) denkbar, aber auch im Fall von Flughafenleistungen , wenn der Airport auf dem relevanten Markt beherrschend ist (z.B. bei bestimmten Ground-Handling-Leistungen ). Rabatte Nach der Judikatur sind Mengenrabatte , die ein marktbeherrschendes Unternehmen gewährt, grundsätzlich zulässig, während Ziel- und Treuerabatte besonders geprüft werden müssen. In der Luftfahrt sind hier vor allem Rabatte relevant, die eine Airline im Rahmen ihres Vertriebssystems gewährt (Reisebüros) . Solche Rabatte dürfen nicht auf eine Marktabschottung durch eine unzulässige Bindung an den Marktbeherrscher hinauslaufen. Gleiches gilt für Rabattsysteme , die ein Flughafen seinen Airline-Kunden für Leistungen anbietet, bei denen er marktmächtig ist (z.B. bei bestimmten Ground-Handling-Leistungen ). Eine unterschiedliche Gewährung von Rabatten könnte wiederum einen Fall der Preisdiskriminierung darstellen. Konditionenmissbrauch Unangemessene Vertragsbestimmungen (wie etwa lange Bindungsfristen oder nachteilige Zahlungsbedingungen, unbillige Gefahrtragungsregeln für den Transport etc.) sind kartellrechtswidrig, wobei ein strengerer Maßstab anzulegen sein wird, als bei der Beurteilung einer zivilrechtlichen Sittenwidrigkeit. Auch Vorteile einer markbeherrschenden Airline auf der Nachfrageseite , die sich diese von Lieferanten gegenüber der Konkurrenz einräumen lässt, können wettbewerbswidrig sein. Lieferverweigerung, Absatzbeschränkung Im Bereich der exklusiven Infrastruktur (Flughafeninfrastruktur) ist schließlich an den Fall zu denken, dass bestimmten Wettbewerbern der Zugang zu solchen Einrichtungen verwehrt wird, die diese Wettbewerber jedoch für die Erbringung der eigenen Dienste benötigen – auch ein solcher Fall kann gegen das Kartellrecht verstoßen. 2. Kartelle Als Kartelle gelten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen , die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken . Vereinbarungen sind entweder Verträge (Vertragskartelle) oder Absprachen (Absprachekartelle) . Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmern (oder Unternehmervereinigungen), durch welche der Wettbewerb beschränkt werden soll oder, ohne dass dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird, sind sog. Verhaltenskartelle . Kartelle sind grundsätzlich verboten. Im Einzelfall können Kartelle vom Kartellverbot ausgenommen sein, wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen („Einzelfreistellung“) . Daneben bestehen Ausnahmen für sog. Bagatellkartelle. Als problematisch gelten vor allem folgende Beschränkungen: Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern (z.B. gemeinsame Festsetzung von Verkaufspreisen, koordinierte Einschränkung der Produktion, Aufteilung von räumlichen Märkten) Vereinbarungen zwischen Vertriebspartnern (z.B. Beschränkungen des Einzelhandels, die eigenen Verkaufspreise festzusetzen oder in einem selektiven Vertriebssystem passive Verkäufe an Endverbraucher vorzunehmen, Alleinbezugs- und Alleinvertriebsverträge) Wie in anderen Branchen, sind auch in der Luftfahrtindustrie zahlreiche Fälle kartellrechtswidriger Vereinbarungen denkbar (zuletzt standen z.B. Luftfrachtkartelle im Fokus). Besonderes Augenmerk sollte dabei auch auf jede Form der Kooperation mit Wettbewerbern gelegt werden – kartellrechtlich genau zu prüfen werden vor allem strategische Allianzen und Codeshare-Agreements sein. Sofern im konkreten Fall kartellrechtsrelevante Vereinbarungen vorliegen, könnten diese dennoch im Sinne einer „Einzelfreistellung“ kartellrechtlich zulässig sein. Dabei müssen etwaige durch die Allianz erzeugte oder verstärkte Marktzutrittsschranken im Detail betrachtet werden. Die kartellrechtlichen Rahmenbedingungen müssen schließlich auch bei der Implementierung eines Vertriebssystems Beachtung finden. Im Fall eines Handelsvertreter- bzw. Agentursystems muss sichergestellt sein, dass das sog. „Handelsvertreterprivileg“ zur Anwendung kommt ( „echter Handelsvertreter“ , der wirtschaftlich betrachtet kein eigenständiger Marktteilnehmer ist, sondern nur ein verlängerter Arm seines Auftraggebers). Auf echte Handelsvertreterverträge ist das Kartellverbot nämlich nicht anwendbar , weil der echte Handelsvertreter und sein Auftraggeber kartellrechtlich betrachtet ein einziges Unternehmen bilden. Wettbewerbsbeschränkungen sind deshalb zulässig. Der Vertrag mit einem unechten Handelsvertreter andererseits unterliegt dem Kartellverbot und darf insbesondere keine bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen enthalten (z.B. Verbote passiver Verkäufe oder nicht freigestellte Gebiets- oder Kundengruppenbeschränkungen). Schließlich ist stets sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit Wettbewerbern kein Austausch wettbewerblich sensibler Informationen stattfindet (Kartellverstoß!). Ein funktionierendes Compliance-System ist dafür essentiell. 3. Zusammenschlusskontrolle (Fusionskontrolle) Bestimmte Unternehmenserwerbe sind anmeldepflichtig (Bundeswettbewerbsbehörde, Europäische Kommission) und behördlich zu prüfen und zu genehmigen . Bestimmte Konzentrationsprozesse können damit untersagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn sie zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen würden. 4. Rechtsfolgen - Kartellrecht in der Luftfahrt Im Fall eines Verstoßes gegen das Kartellrecht kann einerseits vor dem Kartellgericht (Antrag auf Abstellung oder Feststellung), gegebenenfalls vor der Europäischen Kommission , und andererseits vor den Zivilgerichten (Unterlassungsklagen, Schadenersatz) vorgegangen werden. Auch eine Beschwerde bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) kann im Einzelfall sinnvoll sein. Das Kartellgericht bzw die Europäische Kommission können bei Verstößen gegen das Kartellrecht zudem Geldbußen verhängen. Diese können bis zu 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer (eine Unternehmervereinigung) erreichen! Anwalt Luftfahrtrecht und Kartellrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und zu kartellrechtlichen Themen (Kartellrecht in der Luftfahrt).

  • Die Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers im Überblick

    Der Geschäftsführer einer GmbH trägt umfassende Verantwortung, die zahlreiche Bereiche umfasst. Hier sind die wichtigsten Pflichten, die gesetzlich oder durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt werden: GmbH-Geschäftsführer übernehmen umfangreiche rechtliche Pflichten Vertretung und Geschäftsführung Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die geschäftsleitende Tätigkeit verantwortlich, einschließlich der Buchführung und der Aufstellung des Jahresabschlusses. Berichtspflichten und Generalversammlung Jahresabschlüsse sowie Lageberichte müssen den Gesellschaftern vorgelegt werden. Der Geschäftsführer muss ordentliche Generalversammlungen einberufen und leiten. Außerordentliche Versammlungen sind insbesondere erforderlich, wenn das Gesellschaftsinteresse es verlangt, insbesondere bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals. Bei wesentlichen Entscheidungen ist die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen, und Geschäftsvorfälle sind zu dokumentieren. Treuepflicht, Interessenkonflikte und Vertraulichkeit Geschäftsführer einer GmbH unterliegen einer Treuepflicht – sowohl der GmbH als auch den Gesellschaftern gegenüber. Sie verpflichtet dazu, die Interessen der GmbH zu wahren, ihren Zweck zu fördern und geschäftsschädigende Handlungen zu unterlassen. Alle vertraulichen Informationen der Gesellschaft sind zu schützen. Geschäfte, die der Geschäftsführer als Vertreter der GmbH in eigenem Interesse oder für Dritte abschließt, sind daher nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Wettbewerbsverbot Ohne Zustimmung der Gesellschafter darf der Geschäftsführer keine Geschäfte im selben Geschäftszweig auf eigene oder fremde Rechnung tätigen. Ausnahmen können im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, sind jedoch widerruflich. Zusammenarbeit im Kollegialorgan Geschäftsführer handeln im Innenverhältnis als Kollegialorgan, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht Einzelgeschäftsführung vor. Bei Meinungsverschiedenheiten kann ein Geschäftsführer Widerspruch erheben, der wenn nötig durch Gesellschafterentscheid geklärt werden muss. Insolvenz und Firmenbuchpflichten Der Geschäftsführer ist verpflichtet, rechtzeitig die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, falls Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Änderungen in der Gesellschaft oder im Gesellschafterbestand sind im Firmenbuch anzumelden. Personal- und Organisationsverantwortung Ein effektives Rechnungswesen und internes Kontrollsystem müssen eingerichtet werden. Personalmanagement und die Führung einer Beschäftigtenliste fallen ebenfalls in den Verantwortungsbereich. Haftung des Geschäftsführers Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft für Schäden, die durch Sorgfaltspflichtverletzungen entstehen. Auch Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot oder Interessenkonflikte gehören dazu. Weiters haftet der Geschäftsführer bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, die etwa für den Fall der Krise bzw. Insolvenz der Gesellschaft eine bestimmte Vorgehensweise vorschreiben. Fazit - Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers Die komplexen Aufgaben eines Geschäftsführers erfordern nicht nur rechtliches Wissen, sondern auch organisatorische Fähigkeiten und hohe Sorgfalt. Missachtung der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers kann zu schwerwiegenden rechtlichen und finanziellen Konsequenzen für den Geschäftsführer führen. Anwalt GmbH und Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen des Wirtschaftsrechts und Gesellschaftsrecht .

  • Unternehmenskauf: Ein Überblick über Share Deal und Asset Deal

    Der Erwerb eines Unternehmens kann durch zwei Hauptformen erfolgen: den Share Deal und den Asset Deal. Beide haben spezifische Vor- und Nachteile, die je nach den individuellen Umständen des Kaufs zu bewerten sind. Käufer und Verkäufer sollten beim Unternehmenserwerb rechtlich abgesichert sein Share Deal: Erwerb von Gesellschaftsanteilen Beim Share Deal werden die Anteile an der Zielgesellschaft übernommen, was bedeutet, dass der Käufer das Unternehmen in seiner Gesamtheit übernimmt. Diese Variante scheidet bei Einzelunternehmen naturgemäß aus, so dass bei diesen von Vornherein nur ein Asset Deal in Frage kommt. Vorteile: Die Identität der Gesellschaft bleibt erhalten. Vertragsverhältnisse, Forderungen und Schulden bleiben bestehen, so dass es kaum operative Unterbrechungen gibt. Nach außen bleibt die Firma unberührt, und der Übergang erfolgt meist unbemerkt. Nachteil: Käufer übernehmen automatisch auch alle bestehenden Verbindlichkeiten, was ein höheres Haftungsrisiko bedeutet. Asset Deal: Erwerb einzelner Vermögenswerte (§ 38 UGB) Asset Deal beinhaltet den Kauf ausgewählter Vermögensgegenstände wie Maschinen, Markenrechte oder Verträge. Die Zielgesellschaft verkauft die einzelnen Wirtschaftsgüter direkt an den Käufer. Vorteile: Käufer können gezielt werthaltige Vermögensgegenstände erwerben und potenzielle Risiken minimieren. Verbindlichkeiten können in der Regel ausgeschlossen werden, sofern sie nicht übernommen werden. Nachteile: Der Prozess ist aufwendiger, da jedes Gut einzeln übertragen werden muss. Vertragsübertragungen erfordern oft de facto die Zustimmung Dritter (Widerspruchsrecht), was zu Verzögerungen oder Nachverhandlungen führen kann. Auch bei einem Asset Deal kann eine Haftung des Erwerbers für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten eintreten. Rechtliche Rahmenbedingungen für Asset Deals: Gemäß § 38 UGB übernimmt der Käufer unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse und Verbindlichkeiten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dritte können der Übernahme ihrer Verträge innerhalb von drei Monaten widersprechen. Solche Regelungen machen die Abwicklung komplex und erfordern eine detaillierte Vertragsgestaltung . Treffen Sie die richtige Wahl beim Unternehmenskauf Die Entscheidung zwischen einem Share Deal und einem Asset Deal hängt von steuerlichen, rechtlichen und unternehmerischen Aspekten ab. Eine gründliche Due-Diligence-Prüfung sowie anwaltliche Beratung beim Unternehmenskauf sind unverzichtbar, um die passende Transaktionsform zu wählen und Risiken zu minimieren. Anwalt Unternehmensrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit Unternehmenstransaktionen und Verträgen sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts .

  • Künstliche Intelligenz (KI) im Unternehmen: Die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) in Österreich

    Künstliche Intelligenz (KI) durchdringt immer mehr Lebensbereiche. Um in Europa einheitliche Standards zu schaffen, hat die EU mit der Verordnung (EU) 2024/1689 ( „ AI Act “ bzw „ KI-Verordnung “ ) erstmals ein umfassendes Regelwerk beschlossen. Dieses Regelwerk ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und wird schrittweise angewendet. Nachfolgend ein Überblick, wie sich diese neue Rechtslage auf Unternehmen in Österreich auswirkt. Hintergrund und Zielsetzung Der AI Act entstand nach jahrelangen Verhandlungen zwischen EU-Parlament und Rat. Er soll einerseits hohe europäische Grundwerte wie Datenschutz und Sicherheit schützen, gleichzeitig aber auch Innovation im KI-Sektor fördern. Um den unterschiedlichen Gefahrenpotenzialen gerecht zu werden, folgt die Verordnung einem risikobasierten Ansatz : Je nach Risiko – von minimal bis inakzeptabel – gelten unterschiedliche Anforderungen für Künstliche Intelligenz (KI) im Unternehmen. Der Einsatz von KI in Unternehmen unterliegt mittlerweile strengen gesetzlichen Vorgaben Phasen des Inkrafttretens Obwohl die Verordnung bereits am 1. August 2024 in Kraft getreten ist, gilt sie nicht überall sofort. Sie wird in Etappen wirksam: Ab 2. Februar 2025: Verbot bestimmter KI-Systeme sowie eine Verpflichtung zur Schulung des Personals. Ab 2. August 2026: Zusätzliche Vorgaben, etwa Transparenzpflichten für generative KI . Hochrisiko-KI-Systeme: Erhalten eine verlängerte Übergangsfrist von bis zu 36 Monaten. Breites Anwendungsfeld Der AI Act betrifft alle, die KI-basierte Produkte oder Dienstleistungen anbieten oder selbst nutzen – vom Privatunternehmen bis zur öffentlichen Verwaltung . Als KI-System gelten Programme, die automatisiert Entscheidungen, Prognosen, Empfehlungen oder Inhalte erstellen und so das Verhalten von Personen beeinflussen. Auch Handelsunternehmen , die zum Beispiel Chatbots oder andere KI-Komponenten integrieren, fallen in diesen Geltungsbereich. Risikobasierter Ansatz für Künstliche Intelligenz (KI) im Unternehmen Zentrales Element ist die Einstufung von KI-Systemen in vier Kategorien : Inakzeptables Risiko Beispiele: Social Scoring, Emotionserkennung am Arbeitsplatz (ohne rechtliche Erlaubnis) und manipulative KI. Solche Anwendungen sind untersagt, weil sie Sicherheit oder Grundrechte zu stark beeinträchtigen. Hochrisiko-KI KI-Systeme mit weitreichenden Auswirkungen, etwa in Strafverfolgung, Medizin oder bei Personalentscheidungen. Sie unterliegen umfangreichen Dokumentations-, Bewertungs- und Sicherheitsanforderungen sowie einer möglichen Konformitätsprüfung. Begrenztes Risiko Hier gilt vor allem eine Transparenzpflicht. Nutzer müssen z. B. erkennen können, wenn sie mit einer KI interagieren oder wenn Inhalte maschinell generiert sind. Minimales Risiko Darunter fallen Alltagsanwendungen wie Spamfilter. Außer den generellen Schulungspflichten ab 2025 entstehen meist keine zusätzlichen Auflagen. Generative KI und allgemein einsetzbare KI-Systeme (GPAIS) Eine wichtige Rolle spielen sogenannte „General Purpose AI Systems“ (GPAIS), wie ChatGPT. Diese können in verschiedenen Kontexten eingesetzt werden und unterliegen daher erhöhten Transparenzanforderungen . Anbieter solcher Systeme müssen offenlegen, welche Daten für das Training verwendet wurden und wie sie die Vorgaben zum Urheberrecht berücksichtigen. Bei besonders risikobehafteten Grundlagenmodellen sind zudem Melde- und Testpflichten vorgesehen. Nutzer sollen klar erkennen, dass ein Text, Bild oder eine sonstige Ausgabe von KI erzeugt wurde. Verbote ab 2. Februar 2025 Ab diesem Datum sind bestimmte KI-Praktiken strikt untersagt, z.B.: Manipulative Methoden, die Personen durch unterschwellige Techniken oder Täuschung beeinflussen Ausnutzung menschlicher Schwächen (z. B. Alter, Behinderung), wodurch ein erheblicher Schaden entstehen kann Social Scoring auf Basis des sozialen Verhaltens oder persönlicher Merkmale, das zu Benachteiligungen führt Emotionserkennung im Arbeitsumfeld (außer bei medizinischer oder sicherheitsrelevanter Begründung) Unkontrolliertes Sammeln biometrischer Daten, etwa automatisches Erstellen von Gesichtsdatenbanken aus Überwachungsaufnahmen Unternehmen sollten daher ihre Softwarelösungen auf entsprechende Mechanismen prüfen und gegebenenfalls anpassen oder abschalten. Pflichten zur KI-Kompetenz Ebenfalls ab Februar 2025 verlangt der AI Act, dass Beschäftigte (und ggf. Lieferanten), die KI-Systeme verwenden, eine ausreichende Qualifikation besitzen. Solche Schulungen sollen sie in die Lage versetzen, technische, rechtliche und ethische Aspekte von KI zu verstehen. Dazu gehören: Funktionsweise von KI (z.B. Trainingsdaten und Algorithmen) Umgang mit Risiken wie Bias, Datenschutz, IT-Sicherheit Transparenz- und Kennzeichnungspflichten Wie genau die Schulung erfolgt, ist nicht vorgeschrieben. Wichtig ist jedoch eine Dokumentation der Inhalte und Teilnahme, um bei K ontrollen durch Behörden einen Nachweis zu erbringen. Auflagen für Hochrisiko-KI Wer ein hochrisikohaftes System einsetzt, muss besondere Vorgaben erfüllen. Typische Anforderungen sind: Risikomanagement: Prüfung potenzieller Schäden für Grundrechte oder Sicherheit Technische Tests: Sicherstellung, dass das KI-System seinen Zweck ohne unvertretbare Nachteile erfüllt Dokumentation: Nachvollziehbare Aufzeichnungen, wie die KI entwickelt, getestet und überwacht wird Konformitätsbewertung: In einigen Fällen externe Zertifizierungen oder Prüfungen. Rolle der DSGVO Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bleibt weiterhin anwendbar , sobald KI-Systeme personenbezogene Daten verarbeiten. Viele KI-Anwendungen arbeiten mit umfangreichen Datenbeständen, weshalb Themen wie Datenminimierung, Zweckbindung und Rechte betroffener Personen weiterhin zentral sind. Ohne Einwilligung dürfen etwa keine personenbezogenen Daten Dritter in Tools wie ChatGPT eingegeben werden. In der Praxis ist eine enge Verzahnung zwischen DSGVO-Compliance und AI-Act-Vorgaben erforderlich. Behörden, Verfahren und Sanktionen Mit der Umsetzung des AI Act benennen die Mitgliedstaaten nationale Stellen, die den Vollzug sicherstellen. Bei Verstößen gegen bestimmte, im KI-Gesetz genannte Pflichten drohen erhebliche Geldbußen : Bis zu 35 Millionen Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes für schwerwiegende Zuwiderhandlungen Bis zu 7,5 Millionen Euro bzw. 1 % des Umsatzes bei geringeren Verstößen Neben Geldstrafen kann auch ein Verbot des weiteren KI-Einsatzes ausgesprochen werden. Betriebe sollten deshalb sicherstellen, dass ihre Prozesse den Vorschriften entsprechen. Praktische Tipps für Unternehmen Bestandsaufnahme - erfassen Sie, welche KI-Systeme (inkl. versteckter oder integrierter Funktionen) in Ihrer Organisation genutzt werden. Risikobewertung - prüfen Sie anhand der Vorgaben, ob Ihr System als hoch-, begrenzt- oder minimal riskant einzustufen ist. Mitarbeiterschulungen - planen Sie zeitnah ein Schulungskonzept. Dokumentieren Sie, welche Teams welche Inhalte erhalten und wie häufig dies wiederholt wird. Verbotene KI - stellen Sie sicher, dass keine illegalen Praktiken wie manipulative Werbesysteme oder Emotionserkennung im Arbeitskontext eingesetzt werden. DSGVO -Konformität - KI-gestützte Datenverarbeitung bedingt häufig eine Überprüfung auf DSGVO-Compliance, insbesondere bei sensiblen Daten. Interne Richtlinien - erstellen Sie eigene KI-Policies: Wer darf KI einführen? Welche Genehmigungen sind erforderlich? Wie wird kontrolliert, dass Vorgaben eingehalten werden? Chancen durch die neue Regulierung Trotz des Mehraufwands kann die Regulierung Vorteile bringen. Verantwortungsvolle und transparente KI schafft Vertrauen bei Kunden und Geschäftspartnern. Unternehmen, die frühzeitig auf Compliance setzen, verschaffen sich Wettbewerbsvorteile und vermindern das Risiko teurer Bußgelder. Zudem lassen sich innovative Geschäftsmodelle auf einer soliden rechtlichen Basis entwickeln. Suchen Sie rechtzeitig professionellen Rat! Rechtsanwalt KI Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier berät zu Fragen der KI in Unternehmen sowie zum Wirtschaftsrecht und Europarecht .

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