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- Werkvertrag in Österreich: Was Auftraggeber und Unternehmer wissen sollten
Der Werkvertrag ist eine zentrale Vertragsform des österreichischen Zivilrechts und spielt sowohl im Wirtschaftsleben als auch im privaten Bereich eine wichtige Rolle. Er schafft die rechtliche Grundlage dafür, dass ein Unternehmer - etwa im Rahmen eines Projektes - ein bestimmtes Werk erstellt oder repariert und der Auftraggeber dafür ein Entgelt zahlt. Im Gegensatz zu anderen Vertragsarten, wie etwa dem Dienstvertrag oder dem Arbeitsvertrag , steht beim Werkvertrag nicht die bloße Arbeitsleistung, sondern das konkrete Ergebnis im Vordergrund. Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag, Dienstvertrag und Arbeitsvertrag? Der entscheidende Unterschied zwischen Werk- und Dienstvertrag liegt im geschuldeten Erfolg . Während beim Dienstvertrag lediglich eine Tätigkeit oder Bemühung vereinbart wird, verpflichtet sich der Werkunternehmer im Rahmen eines Werkvertrags zur Herstellung eines bestimmten Ergebnisses . Im Unterschied zum echten Arbeitsvertrag arbeitet der Werkunternehmer nicht in persönlicher Abhängigkeit . Er entscheidet in der Regel eigenständig über Arbeitszeit, Mittel und Vorgehensweise, solange er das vereinbarte Ziel erreicht. Bei einem freien Dienstvertrag wiederum steht wiederum die Tätigkeit im Vordergrund (nicht der Erfolg), und der Arbeitnehmer ist zwar zur Leistung verpflichtet, unterliegt jedoch in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht keinen Weisungen. Die Parteien eines Werkvertrages sollten sich ihrer gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Pflichten bewusst sein Zentrale Bestandteile eines Werkvertrags Was sollte ein Werkvertrag enthalten? Ein Werkvertrag sollte klar formuliert sein, um spätere Konflikte zu vermeiden. Wesentliche Punkte sind etwa: • Leistungsbeschreibung : Präzise Definition des herzustellenden Werkes oder Ergebnisses • Vergütung (Entgelt) : Festlegung von Höhe, Zahlungszeitpunkt und Zahlungsmodalitäten (Einmalzahlung, Raten, Teilzahlungen nach Meilensteinen) • Vertragsdauer und Leistungsfristen : Vereinbarte Dauer der Leistungserbringung und eventuelle Verzugsfolgen; Abnahme/Teilabnahme etc. • Gegebenenfalls Mitspracherechte des Auftraggebers (Werbestellers) • Rechtsfolgen bei Mängeln : Regelungen zur Gewährleistung und Haftung • Anwendbare Vertragsbedingungen (z.B. Ausschreibungsbedingungen, AGB des Auftraggebers, ÖNORM) • Besondere Vertragsbestimmungen (z.B. Pönalen, Haftungsrücklass, Deckungsrücklassgarantie, Haftungsrücklassgarantie, Eigentumsvorbehalt, gewährleistungsfristen, Haftung) Abnahme, Gewährleistung & Co. Was tun bei Mängeln? Sobald das Werk fertiggestellt ist, muss es der Besteller abnehmen (Abnahme / Übernahme) . Dabei wird überprüft, ob das mangelfrei ist und den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Werden Mängel festgestellt, kann der Auftraggeber Nachbesserung verlangen. Mängel, die nach Abnahme zu Tage treten, können im Rahmen der Gewährleistung innerhalb der gesetzlichen oder vereinbarten Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden (und z.B. Verbesserung oder Preisminderung fordern). Kann der Werklohn zurückgehalten werden? Ist das Werk mangelhaft und fordert der Auftraggeber deshalb Verbesserung, ist er berechtigt, den Werklohn bis zur vollständigen Mängelbehebung einzubehalten („Zurückbehaltungsrecht“) . Zu beachten ist auch, dass im Fall, dass Werklohn nicht im Vorhinein feststeht, dieser erst mit Zugang der Rechnung an den Werkbesteller fällig ist. Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen leistet der Übergeber Gewähr für jeden Mangel, der bei Übergabe der Sache vorliegt und innerhalb von zwei Jahren, bei einer unbeweglichen Sache innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt (Gewährleistung) . Der Auftraggeber kann seine Ansprüche auch auf Schadenersatz stützen. Wer trägt das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung beim Werkvertrag? Besonders relevant ist auch die Frage der Gefahrtragung . Bis zur Abnahme liegt das Risiko für Verlust oder Beschädigung nämlich beim Werkunternehmer. Nach Abnahme geht dieses Risiko auf den Besteller über. Muss der Werkunternehmer warnen? Der Unternehmer hat zudem eine unverzügliche Warnpflicht hinsichtlich einer Untauglichkeit des vom Auftraggeber bereitgestellten Stoffes oder einer Unrichtigkeit von Anweisungen, die auch Pflicht umfasst, auf die möglichen Folgen der Missachtung der Warnung hinzuweisen. Besondere Regelungen im Bauwesen - Sicherstellung Im Baugewerbe und Baunebengewerbe kommt dem Werkvertrag eine besondere Bedeutung zu. Um das Risiko von Insolvenzen in dieser Branche zu reduzieren, kann nach § 1170b ABGB der Werkunternehmer eine Sicherstellung des vereinbarten Werklohns verlangen – in der Regel bis zu einem Fünftel (20 %) des Entgelts, bei kürzeren Projekten sogar bis zu zwei Fünftel (also bis 40 %). Diese Sicherheit dient dazu, den Werkunternehmer im Fall von Zahlungsausfällen abzusichern, und kann in Form von Bargeld, Bareinlagen, Sparbüchern, Bankgarantien oder Versicherungen erfolgen. Rücktrittsrechte und rechtliche Konflikte Sowohl Besteller als auch Unternehmer haben unter bestimmten Umständen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten : Kommt etwa eine Partei ihren Pflichten nicht nach, kann die andere eine Nachfrist setzen und danach den Vertrag lösen. Insbesondere in der Baupraxis kann es dabei zu Überschneidungen im Zusammenhang mit einer nicht geleisteten Sicherheit kommen, so dass hier besonders auf den Fristenlauf geachtet werden sollte. Fazit Werkvertrag in Österreich Der Werkvertrag ist ein flexibles und gleichzeitig komplexes Instrument, das klare Vorteile für beide Seiten bietet, sofern die Rahmenbedingungen sauber geregelt sind. Auftraggeber erhalten Planungssicherheit, indem sie ein konkretes Ergebnis vereinbaren, während Unternehmer durch eindeutige Abmachungen und mögliche Sicherheiten ihre Risiken begrenzen. Werkvertrag - Anwalt Wer einen Werkvertrag abschließt – sei es im privaten Bereich, im Handwerk oder in der Bauwirtschaft – sollte die rechtlichen Feinheiten kennen. Eine Beratung durch Ihren Rechtsanwalt kann helfen, um Streitigkeiten vorzubeugen und die eigenen Rechte zu wahren. Anwalt Werkvertrag & Projektvertrag in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. unterstützt Sie gerne bei der Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung , bei rechtlichen Fragen rund um den Werkvertrag und bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Zusammenhang mit Vertragsstreitigkeiten . Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche, bei Vertragserstellung und Vertragsverhandlung - Kanzlei für Werkvertrag in Wien.
- Zahlungsbefehl, Exekution und Insolvenz - anwaltliche Forderungsbetreibung und Inkasso in Österreich
Exekutionstitel und Vollstreckung (Exekution) Haben Sie als Gläubiger offenen Forderungen gegenüber Ihren Schuldnern in Österreich? Denken Sie über Inkasso bzw. die gerichtliche Geltendmachung und Vollstreckung nach? Voraussetzung jeder Exekution (Vollstreckung) ist ein rechtskräftiger Titel . Meistens handelt es sich dabei um einen Zahlungsbefehl , der rechtskräftig wird, wenn eine Mahnklage nicht beeinsprucht wird. Um die Durchsetzung von Geldforderungen zu verbessern, wird ein sogenanntes Exekutionspaket (§ 19 EO) angewendet. Dieses „einfache“ Paket umfasst: Exekution auf bewegliche Sachen und Wertpapiere (Fahrnisexekution) Exekution auf vom betreibenden Gläubiger genannte, wiederkehrende, beschränkt pfändbare Geldforderungen (z.B. Gehaltsexekution) Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses Ein erweitertes Exekutionspaket (§ 20 EO) sieht die Bestellung eines Verwalters (Exekutionsverwalter) vor. Er ermittelt gemeinsam mit der verpflichteten Partei unverzüglich pfändbare Vermögensobjekte, fertigt ein Inventar an und pfändet jene Vermögensgegenstände, die zur Deckung der Forderung erforderlich sind. Zudem kann er die verpflichtete Partei zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern. Bei Zahlungsausfällen bzw. unbeglichenen Forderungen sollten Sie rasch handeln Offenkundige Zahlungsunfähigkeit Wenn sich bei den Exekutionshandlungen zeigt, dass die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig ist, hat das Vollstreckungsorgan die Exekutionshandlungen gemäß § 49a EO einzustellen. Das Exekutionsgericht stellt diesen Umstand nach Anhörung der Parteien mit Beschluss fest und macht die offenkundige Zahlungsunfähigkeit anschließend rechtskräftig öffentlich bekannt. Alle Exekutionsverfahren ruhen daraufhin vorerst. Die betroffenen Gläubiger können in diesem Fall die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens (Insolvenz) beantragen. Eine Fortsetzung des Exekutionsverfahrens ist jedoch auf Antrag möglich, wenn nachgewiesen wird, dass keine Zahlungsunfähigkeit mehr vorliegt, das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen fehlender Zahlungsunfähigkeit oder wegen nicht ausreichenden Vermögens zur Deckung der Verfahrenskosten abgewiesen hat oder ein über das Vermögen der verpflichteten Partei eröffnetes Insolvenzverfahren wieder aufgehoben wurde. Ziel dieser Regelungen ist es, bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit aussichtslose Exekutionsschritte zu vermeiden und die Forderungen stattdessen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Dort erfolgt eine gleichmäßige Verteilung, und der Schuldner profitiert von einem Zinsen- und Kostenstopp. Für die Bewilligung und den Vollzug der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf bewegliches Vermögen ist in der Regel das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Insolvenzrecht Österreich Wird die Exekution aufgrund einer offenkundigen Zahlungsunfähigkeit abgebrochen, können die Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. In diesem Zusammenhang existiert in der Insolvenzordnung die sogenannte „Gesamtvollstreckung“ (§ 184a IO) als Fortsetzung des Exekutionsverfahrens. Sie stellt einen Unterfall des Schuldenregulierungsverfahrens (Privatkonkurs) dar und wird auf Antrag eines Gläubigers eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt liegen üblicherweise noch keine Entschuldungsanträge des Schuldners (z.B. Sanierungsplan, Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren bzw. Tilgungs- oder Abschöpfungsplan) vor. Da es sich aber um ein Insolvenzverfahren handelt, müssen die Gläubiger ihre Forderungen formell anmelden ; nur angemeldete und anerkannte Forderungen nehmen an einer Verteilung teil. Die Frist für eine vollständige Entschuldung beträgt grundsätzlich maximal drei Jahre (§ 199 Abs 2 IO). Nach § 201 IO ist dem Schuldner ein verkürztes dreijähriges Abschöpfungsverfahren (Tilgungsplan) verwehrt, wenn er nicht selbst innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung seiner offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Sofern der Schuldner kein Unternehmen betreibt, darf er in diesen 30 Tagen keine neuen Schulden eingehen und muss Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit ergreifen (z. B. eine Beratung bei einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nehmen). Inkasso und Forderungsbetreibung – Rechtsanwalt Wien Bei der Geltendmachung einer offenen Forderung (Inkasso und Forderungsbetreibung) durch Mahnklage und die Erlangung eines Zahlungsbefehls können Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ihr Anwalt übernimmt außerdem die Durchsetzung rechtskräftiger und vollstreckbarer Exekutionstitel (Urteile) im Exekutions- und Insolvenzverfahren . Anwalt Inkasso und Forderungsbetreibung in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. mit seine Kanzlei in Wien unterstützt Sie gerne österreichweit bei der Geltendmachung und Betreibung Ihrer offenen Forderungen . Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung Ihrer Forderungssituation – Kanzlei für Inkasso und Forderungsbetreibung in Wien.
- Grenzüberschreitende Forderungsbetreibung (Inkasso) in der EU - wie funktionieren europäischer Zahlungsbefehl und europäische Mahnklage?
Internationale Forderungsbeitreibung bzw. Inkasso in der EU ist heute von großer wirtschaftlicher Bedeutung, da Zahlungsverzug von Vertragspartnern eine Hauptursache für den Eintritt der eigenen Zahlungsunfähigkeit ist, besonders für kleine und mittlere Unternehmen. Die EU hat die EU Mahnverordnung und die Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen ("Europäisches Bagatellverfahren") eingeführt, um die Beitreibung von Geldforderungen mit grenzüberschreitendem Charakter zu beschleunigen, zu erleichtern und zu vereinfachen. Das Ziel ist die Einführung eines einheitlichen Verfahrens zur gerichtlichen Entscheidung über Forderungsbeitreibungen, das schnell, einheitlich und kostengünstig ist, unabhängig von nationalen Regelungen. Grenzüberschreitende Forderungsbetreibung (Inkasso) in Österreich - schnell, einheitlich und kostengünstig Was ist der Unterschied zwischen dem Europäischen Mahnverfahren und dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen? Der Europäische Zahlungsbefehl wird aufgrund einer Europäischen Mahnklage gemäß der EU Mahnverordnung erlassen und soll die grenzüberschreitende Schuldenbeitreibung durch einheitliche Verfahren in allen Mitgliedstaaten erleichtern. Für Forderungen unter 5.000 Euro ermöglicht die Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen die Initiierung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen . Die Details und Vorteile beider Verfahren werden im Folgenden erläutert: Beim Europäischen Zahlungsbefehl und beim Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen hat der Gläubiger die Möglichkeit, Forderungsbeitreibungen in der EU ohne Berücksichtigung spezifischer nationaler Rechtsordnungen durchzuführen. Dies erleichtert Gläubigern, die in verschiedenen Mitgliedstaaten Forderungen gegen säumige Kunden geltend machen müssen. Bei Forderungen unter 5.000 Euro ist das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ratsam, da das Europäische Mahnverfahren mit einem unbegründeten Einspruch beendet werden kann und das Verfahren für geringfügige Forderungen für verschiedene Arten von Forderungen genutzt werden kann. Die Entscheidung hängt von den spezifischen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Wahrscheinlichkeit einer Bestreitung der Forderung, der Art der Forderung und dem Streitwert. Bei der Forderungsbetreibung (Inkasso) ist schnelles handeln gefragt Was sind die Besonderheiten des Europäischen Zahlungsbefehls? Keine Streitwertobergrenze beim Europäischen Mahnverfahren. Die Forderung kann unbegründet bestritten werden, was zum Ende des Europäischen Mahnverfahrens und zur Einleitung eines nationalen Zivilverfahrens führt. Nur bezifferte und fällige Geldforderungen können im Europäischen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Was sind die Besonderheiten des Europäisches Bagatellverfahrens? Anwendbar für bestrittene und unbestrittene Forderungen. Im Falle einer Bestreitung fällt das angerufene Gericht ein Urteil. Maximaler Streitwert von 5.000 Euro. Es können Geldforderungen sowie Ansprüche, die nicht auf Geldzahlungen abzielen, geltend gemacht werden. Wo ist der Antrag ("Europäische Mahnklage" oder "Europäische Klage für geringfügige Forderungen") einzubringen? Ob der Antrag (die Klage) bei einem österreichischen Gericht oder im Ausland einzubringen ist, richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Gerichtszuständigkeit nach der Brüssel I-a Verordnung . Oftmals liegt eine Gerichtsstandsvereinbarung vor. In Verbrauchersachen wäre eine zu prüfen, ob eine spezielle Zuständigkeit vorliegt. Im Fall eines inländischen Gerichtsstandes ist für die Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig; eine Klage im Verfahren für geringfügige Forderungen kann bei jedem nach den inländischen Vorschriften zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden. Wie sieht es mit der Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls bzw. des Urteils im Bagatellverfahren aus? Der erlassene und rechtskräftige Europäische Zahlungsbefehl wird in allen anderen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf, und erleichtert damit wesentlich die grenzüberschreitende Forderungsbetreibung (Inkasso) . Zur Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist die Vorlage des Vollstreckungstitels notwendig. Die Vollstreckung erfolgt nach dem Recht des vollstreckenden Mitgliedstaates. Gleiches gilt für ein vollstreckbares Urteil nach dem Europäischen Bagatellverfahren, wobei dieses bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar ist. Inkasso und Forderungsbetreibung – Rechtsanwalt Wien Bei der Geltendmachung einer offenen Forderung (Inkasso und Forderungsbetreibung) und die Erlangung eines Zahlungsbefehls oder vollstreckbaren Urteils können Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ihr Anwalt übernimmt außerdem die Durchsetzung rechtskräftiger und vollstreckbarer Exekutionstitel (Urteile) im Exekutions- und Insolvenzverfahren . Anwalt Inkasso und Forderungsbetreibung in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. mit seine Kanzlei in Wien unterstützt Sie gerne österreichweit bei der Geltendmachung und Betreibung Ihrer offenen Forderungen und arbeitet zur Vollstreckung rechtskräftiger Titel im Ausland mit Partnerkanzleien seines Netzwerkes zusammen. Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung Ihrer Forderungssituation – Kanzlei für Inkasso und Forderungsbetreibung in Wien.
- Vertriebsverträge - Alleinbelieferungspflichten im vertikalen Vertrieb und Kartellrecht
Was versteht man unter einer Alleinbelieferungspflicht? Unter einer Alleinbelieferungspflicht versteht man eine vertragliche Vereinbarung , durch die sich ein Anbieter bestimmter Produkte oder Dienstleistungen verpflichtet , diese Produkte oder Dienstleistungen ausschließlich an einen bestimmten Abnehmer (den Vertragspartner) zu liefern . Dies kann in Form einer Alleinbelieferungsklausel erfolgen, die den Anbieter dazu verpflichtet, für die Zwecke des Weiterverkaufs oder für einen bestimmten Verwendungszweck nur an einen Abnehmer zu verkaufen. Was bedeutet eine Alleinbelieferungsverpflichtung wettbewerbsrechtlich? Alleinbelieferungsverpflichtungen stellen eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne des österreichischen bzw europäischen Kartellrechts dar, es gilt grundsätzlich das Kartellverbot . Durch eine sogenannte Gruppenfreistellungsverordnung werden bestimmte Gruppen von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen und/oder Unternehmensvereinigungen unter bestimmten, in der Verordnung weiter bestimmten Voraussetzungen vom grundsätzlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen ausgenommen . Vertriebspartner und Hersteller bzw Importeure sollten rechtlich auf der sicheren Seite sein Kann eine Ausschließlichkeitsvereinbarung in Vertriebsverträgen nach der Vertikal-GVO freigestellt sein? Im vertikalen Vertrieb kann dafür die Gruppenfreistellung für vertikale Vereinbarungen („Vertikal-GVO“) anwendbar sein – liegen die Marktanteile der Parteien auf den jeweils betroffenen Märkten nicht über 30 Prozent, können Ausschließlichkeitsvereinbarung zulasten des Zulieferers (Alleinbelieferungsverpflichtung) grundsätzlich erlaubt (freigestellt) sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss anhand des konkreten Einzelfalls ermittelt werden, ob die Alleinbelieferungspflicht zu einer Abschottung konkurrierender Abnehmer von einer wichtigen Bezugsquelle führt. Dazu hat die Europäische Kommission eigene Leitlinien erlassen. Beurteilungsmaßstab – ist die Klausel nichtig? Mögliche Auswirkungen von Alleinbelieferungspflichten ähneln jenen von Alleinvertriebsvereinbarungen, insbesondere wenn der Alleinvertriebshändler zum einzigen Abnehmer auf dem gesamten Markt wird. Der Marktanteil des Abnehmers im v orgelagerten Beschaffungsmarkt spielt eine wichtige Rolle bei der Einschätzung, ob dieser in der Lage wäre, dem Anbieter Alleinbelieferungsverpflichtungen aufzuerlegen, die anderen Abnehmern den Zugang zu einer Lieferquelle verschließen würden. Ob ein wettbewerbsrechtliches Problem entstehen könnte, hängt jedoch vor allem von der Bedeutung der Stellung des Abnehmers auf dem nachgelagerten Markt ab. Neben der Marktstellung des Abnehmers auf dem vor- und nachgelagerten Markt müssen auch der Umfang und die Dauer der Alleinbelieferungsverpflichtung berücksichtigt werden: Je mehr Lieferungen gebunden sind und je länger die Dauer der Alleinbelieferungsverpflichtung ist, desto größer dürfte die Abschottungswirkung sein. Die Marktstellung der konkurrierenden Abnehmer auf dem vorgelagerten Beschaffungsmarkt ist ebenfalls von Bedeutung, da es wahrscheinlich ist, dass eine Alleinbelieferungsvereinbarung konkurrierende Abnehmer aus wettbewerbswidrigen Gründen, zB durch Erhöhung ihrer Kosten, ausschließt, wenn sie wesentlich kleiner sind als der ausschließende Abnehmer. Die Gegenmacht von Anbietern sollte ebenfalls berücksichtigt werden, da es wichtige Anbieter nicht ohne Weiteres zulassen, dass ein Abnehmer sie von anderen Abnehmern abschneidet. Die Gefahr einer Marktabschottung besteht daher hauptsächlich dann, wenn die Anbieter schwach und die Abnehmer stark sind. Bei starken Anbietern kann eine Alleinbelieferungspflicht in Verbindung mit Wettbewerbsverboten auftreten. Schließlich sind die Stufe in der Produktions- oder Handelskette und die Art des Produkts für die Beurteilung möglicher Abschottungswirkungen von Bedeutung (zB Marken-Endprodukte oder differenzierte Zwischenprodukte auf Märkten mit Zutrittsschranken). Vertriebsvertrag - Rechtsanwalt Bevor Sie eine Alleinbelieferungsverpflichtung eingehen oder eine solche mit Ihrem Lieferanten vereinbaren wollen, sollten Sie sich daher kartellrechtlich beraten lassen , ob die entsprechende Klausel im Vertrag überhaupt zulässig ist. Ein Anwalt kann Sie dabei unterstützen. Anwalt Vertriebsrecht und Kartellrecht Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit Vertriebsverträgen und Vertragshändlern sowie zu Fragen des Handelsrechts und Kartellrechts. Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung und Prüfung - sei es im Vorfeld eines Vertragsabschlusses oder während eines aufrechten Vertriebsvertrages. Die Kanzlei vertritt Sie im gerichtlichen Verfahren bei Vertragsstreitigkeiten.
- Die EU-Kosmetikverordnung im Spannungsfeld zur neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) – neue Pflichten für die verantwortliche Person?
Die EU hat im Mai 2023 die neue Verordnung 2023/988 zur Produktsicherheit (GPSR) veröffentlicht, die nach einer Übergangsfrist ab dem 13. Dezember 2024 in Kraft tritt und die bisherige Richtlinie 2001/95/EG ersetzt. Die GPSR zielt darauf ab, sicherzustellen, dass nur sichere Produkte in der EU verkauft werden, und enthält erweiterte Anforderungen, insbesondere für den Onlinehandel . Gilt die GSPR für kosmetische Produkte? Für kosmetische Produkte gelten jedoch nicht alle Bestimmungen der GPSR, da sie bereits der Kosmetikverordnung (Kosmetik-VO) unterliegen, die spezielle Sicherheitsanforderungen festlegt. Die GPSR ist daher nur in Bereichen relevant, die nicht durch die Kosmetik-VO geregelt sind. Klare vertragliche Regelungen stellen die Compliance mit Kosmetik-VO und GPSR sicher Was ist der Geltungsbereich der GPSR für Kosmetika? Die GPSR ergänzt die Kosmetik-VO in Bezug auf Onlineverkäufe und Fernabsatz , insbesondere durch Artikel 19, der zusätzliche Informationspflichten für den Onlinehandel festlegt. Laut GPSR sind „Wirtschaftsakteure“ – Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler oder Fulfillment-Dienstleister – für die Einhaltung von Artikel 19 verantwortlich. Die in der Kosmetik-VO benannte „verantwortliche Person“ (responsible person), die für die Einhaltung der Kosmetikvorschriften sorgt, kann jedoch wohl nach wörtlicher Auslegung nicht direkt durch Artikel 19 der GPSR verpflichtet werden, da sie in der Regel keine Produkte selbst auf den Markt bringt – dies ist jedoch Anwendungsvoraussetzung für Artikel 19. Eine gesetzliche oder gerichtliche Klarstellung dazu fehlt jedoch bislang. Welche Pflichten bestehen gemäß Artikel 19 GPSR? Wenn ein Wirtschaftsakteur kosmetische Produkte online bzw. im Fernabsatz anbietet, müssen bestimmte Informationen klar und sichtbar zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören: - Name, Handelsmarke Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers - Ist der Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, müssen die Kontaktdaten der „verantwortlichen Person“ angegeben werden. - Produktidentifikationsdaten, einschließlich einer Abbildung des Produkts und seiner Eigenschaften. - Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaates. Unter der elektronischen Adresse versteht man hier entweder eine E-Mail-Adresse oder eine Website-Adresse. In der ursprünglichen deutschen Fassung der GPSR wurde allein eine E-Mail-Adresse verlangt; dies wurde jedoch nachträglich geändert, um Gestaltungsspielraum zu bieten. Artikel 19 Absatz 1 lit. d der Kosmetik-VO schreibt die Kennzeichnung von "besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch", vor; diese sind in den Anhängen III bis VI der Kosmetik-VO aufgeführt; darüber hinaus können unter der Verantwortung der verantwortlichen Person nach der Kosmetik-VO weitere vom Sicherheitsbewerter des Produkts empfohlene Sicherheitshinweise und Warnungen gemäß Anhang I Teil B.2 der Kosmetik-VO auf das Etikett gedruckt werden. Die oben genannten Informationsbestandteile müssen dabei den in Artikel 19 lit. d der GPSR geforderten Informationen entsprechen. Diese Angaben dienen der Transparenz und Sicherheit im Onlinehandel und sollen sicherstellen, dass der Verbraucher die nötigen Informationen erhält, um die Sicherheit eines Produkts zu bewerten. Welche Rolle hat die „verantwortlichen Person“ nach der Kosmetikverordnung und der GPSR? Die Kosmetik-VO schreibt vor, dass bei eingeführten kosmetischen Mitteln jeder Importeur die "verantwortliche Person" (responsible person) für die spezifischen Produkte ist, die er in Verkehr bringt; der Importeur kann durch ein schriftliches Mandat (written mandate) eine innerhalb der EU ansässige Person als verantwortliche Person benennen , die das Mandat schriftlich annimmt. „Verantwortliche Person“ im Sinne des Artikel 19 der GPSR ist dem Gegenüber „die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der GPSR oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020“ (Marktüberwachungsverordnung) – es ist sohin nicht gesagt, dass die verantwortliche Person im Sinne der Kosmetik-VO und jene nach der GPSR ident sind. Die Marktüberwachungsverordnung legt fest, dass ein Importeur oder ein vom Hersteller benannter Bevollmächtigter diese Aufgaben im Rahmen der Produktsicherheit übernimmt. Dies kann aber wohl nur bedeuten, dass zusätzliche Verantwortlichkeiten, die über die Anforderungen der Kosmetik-VO hinausgehen, von diesen Wirtschaftsakteuren wahrgenommen werden und nicht von der „verantwortlichen Person“ gemäß Kosmetik-VO. Für diese Auffassung sprechen auch die Leitlinien der Kommission für Wirtschaftsakteure und Marktüberwachungsbehörden zur praktischen Umsetzung von Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung. Eine gesetzliche oder gerichtliche Klarstellung dazu gibt es derzeit nicht. Wenn also der Wirtschaftsakteur, der kosmetische Mittel online verkauft, nicht "verantwortliche Person" im Sinne der Kosmetik-VO ist (z.B. wenn der Wirtschaftsakteur ein Importeur ist und eine verantwortliche Person benannt hat), überschneiden sich jedoch teilweise die bisherigen Pflichten der "benannten verantwortlichen Person", die gemäß der Kosmetik-VO bestimmt wird, und jene neuen Pflichten des Wirtschaftsakteurs hinsichtlich der Einhaltung von Artikel 19 der GPSR. Da die benannte verantwortliche Person nach der Kosmetik-VO bereits jetzt dafür verantwortlich ist, die erforderlichen Informationen bereitzustellen und sie auf dem neuesten Stand zu halten, sollte der Importeur dafür verantwortlich sein, dass die Informationen an der Verkaufsstelle angegeben/angezeigt werden. Als „verantwortliche Person“ im Sinne von Artikel 19 der GPSR wäre gemäß den obigen Ausführungen dann folglich der Importeur (Wirtschaftsakteur) oder ein Bevollmächtigter anzugeben, konsequenterweise wäre dann auch dessen elektronische Adresse anzuführen (und nicht jene der verantwortlichen Person im Sinne der Kosmetik-VO). Man hätte dann – zur allgemeinen Verwirrung – zwei verantwortliche Personen zu nennen – dies kann aber dadurch vermieden werden, indem eine Vereinbarung mit der benannten verantwortlichen Person getroffen wird, dass diese selbst auch die Pflichten als Bevollmächtigter im Sinne der Marktüberwachungsverordnung (und damit der GPSR) mitübernimmt; in der Praxis dürften diese ohnehin nicht weit auseinanderliegen. Fazit Es sprechen gute Gründe dafür davon auszugehen, dass die neue GPSR keine zusätzlichen Pflichten für die benannte „verantwortliche Person“ nach der Kosmetik-VO einführt. Die Pflichten gemäß GPSR betreffen vor allem Wirtschaftsakteure wie Importeure und Händler, die kosmetische Produkte online oder im Fernabsatz anbieten. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten klare Absprachen zwischen Importeuren und benannten „verantwortlichen Personen“ getroffen werden , um die Einhaltung der Vorschriften sowohl der Kosmetik-VO als auch der GPSR sicherzustellen. Diese vertraglichen Vereinbarungen tragen dazu bei, rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung der neuen Produktsicherheitsanforderungen zu gewährleisten. Eine gewisse Unsicherheit bzw. ein gewisses Risiko verbleibt aufgrund der dargestellten Überschneidungen und Widersprüche. Anwalt Kosmetikrecht und Produktsicherheit in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit dem Kosmetikrecht, zu zollrechtlichen Themen sowie zu allen Fragen des Handelsrechts. Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung und Beratung. Hinweis Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine spezifische Rechtsberatung dar. Die hier bereitgestellten Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, können jedoch eine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Anwalt nicht ersetzen. Da sich die Rechtslage fortlaufend ändern kann, ist es bei konkreten Anliegen wichtig, rechtlichen Rat einzuholen. Nur eine persönliche Beratung kann die Besonderheiten Ihres Falles angemessen berücksichtigen.
- Österreichs Investitionsschutzabkommen mit Südkorea
Investitionsschutzabkommen sind bilaterale Verträge zwischen Staaten. Sie verschaffen Investoren (natürliche oder juristische Personen) aus einem Unterzeichnerstaat im jeweiligen Gastland besondere Rechte , damit deren Investitionen vor bestimmten Maßnahmen, wie etwa Diskriminierung oder Enteignung, geschützt sind. In zahlreichen Fällen enthalten bilaterale Freihandelsabkommen auch Bestimmungen zum Investitionsschutz. Für das EU-Korea Freihandelsabkommen (FTA) , das seit 2011 in Kraft ist, gilt dies allerdings nicht . Österreichische Unternehmen sind aber dennoch nicht ohne Schutz – denn die Republik Österreich hat mit der Republik Korea bereits im Jahr 1991 ein eigenes Investitionsschutzabkommen abgeschlossen, das weiterhin gültig ist. Lassen Sie sich zum Schutz Ihrer Investitionen in Südkorea rechtzeitig beraten. Was sind die wesentlichen Inhalte des Investitionsschutzabkommens mit Südkorea? Österreichs Investitionsschutzabkommen mit Südkorea gewährt Schutz vor Diskriminierung durch das Recht auf Inländerbehandlung und Meistbegünstigung. Die Verwaltung, der Gebrauch oder die Verfügung über Investitionen darf für Investoren nicht weniger günstiger sein als jene gegenüber Investoren des Gastlandes oder aus anderen Ländern. Enteignungen dürfen nur im öffentlichen Interesse, aufgrund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen angemessene und rasche Entschädigung erfolgen, wobei für eine rechtliche Überprüfbarkeit der Enteignung selbst sowie der Entschädigung Sorge getragen werden muss. Das Abkommen garantiert weiters den freien Transfer von Kapital und Erträgen , also der im Zusammenhang mit einer Investition im Gastland stehenden Zahlungen. Was können österreichische Firmen tun? Der große Vorteil des Investitionsschutzabkommens mit Südkorea besteht in der Möglichkeit, bei Streitfällen nicht den nationalen Rechtsweg im Gastland beschreiten zu müssen, sondern unmittelbar ein internationales Schiedsgericht (konkret das International Centre for Settlement of Investment Disputes) anrufen und den Vertragsstaat verklagen zu können – eine Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges des Gastlandes ist nicht erforderlich ! Es bedarf insbesondere auch keiner individuellen Schiedsvereinbarung zwischen dem Investor und der Republik Korea – das Recht, Schiedsklage zu erheben, leitet sich direkt aus dem Abkommen ab. Der Schiedsspruch ist endgültig, bindend und vollstreckbar. Anwalt Investitionsschutz und Handelsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des internationalen Handelsrechts , zur internationalen Vertragsgestaltung und zu wirtschaftsrechtlichen Themen .
- EU-Korea: Schutz von IP-Rechten durch das EU-Korea Freihandelsabkommen (EU-Korea FTA)
Der Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sind für die europäische Wettbewerbsfähigkeit von entscheidender Bedeutung. Das EU-Korea Freihandelsabkommen (FTA) enthält ein eigenes Kapitel über geistiges Eigentum mit Bestimmungen über Urheberrechte, Marken, geografische Angaben, Geschmacksmuster und Patente . Dieses Kapitel enthält auch einen umfangreichen Abschnitt über die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums. Schutz des geistigen Eigentums wird im FTA großgeschrieben Hier ein Überblick: 1. Urheberrechte Nach dem FTA soll die Schutzdauer des Urheberrechts grundsätzlich nicht die Lebensdauer des Urhebers unterschreiten und nicht länger 70 Jahre danach fortbestehen. Rechteinhaber sollen auch einfacher als bisher eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Musik oder anderer künstlerischer Werke erhalten. Ebenfalls erfasst wird der Rechtsschutz für technische Verfahren zum Schutz von Urheberrechten – das FTA sieht rechtlichen Schutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen vor. 2. Marken Das FTA sieht vor, dass die EU und Korea einender ein System zur Eintragung von Marken bereitstellen, bei dem die Begründung für die Ablehnung einer Markeneintragung schriftlich mitgeteilt wird und dem Antragsteller auf elektronischem Weg übermittelt werden kann; der Antragsteller erhält die Möglichkeit, gegen diese Ablehnung Beschwerde einzulegen und eine endgültige Ablehnung vor Gericht anzufechten . Die EU und Korea schaffen ferner die Möglichkeit für interessierte Parteien, gegen Markenanmeldungen Widerspruch einzulegen. 3. Geografische Angaben In einem eigenen Annex zum FTA werden die durch das Abkommen jeweils in der EU und Korea geschützten geografischen Angaben aufgeführt. Der Schutzumfang bezieht sich auf landwirtschaftliche Produkte einschließlich Lebensmittel und Weine einschließlich aromatisierter Weine und Spirituosen . Diese geografischen Angaben werden geschützt vor : (a) der Benutzung irgendeines Mittels in der Bezeichnung oder Aufmachung einer Ware, das auf eine das Publikum hinsichtlich der geografischen Herkunft der Ware irreführende Weise angibt oder nahelegt, dass die fragliche Ware ihren Ursprung in einem anderen geografischen Gebiet als dem wahren Ursprungsort hat, (b) der Verwendung einer geografischen Angabe, die eine Ware mit einer ähnlichen Ware identifiziert, welche nicht aus dem Ort stammt , der in der fraglichen geografischen Angabe angegeben ist, selbst wenn der wahre Ursprung der Waren angegeben ist, oder die geografische Angabe als Übersetzung oder Transkription verwendet wird, oder begleitet durch Ausdrücke wie „Art“, „Typ“, „Stil“, „Imitation“ oder dergleichen, oder (c) jede andere Benutzung, die eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt. Österreich hat folgende Angaben geschützt: Tiroler Speck Schinken Steirischer Kren Jägertee/Jagertee/Jagatee Inländerrum Korn/Kornbrand Nach dem FTA kann eine vor Antrag auf Schutz der geografischen Angabe angemeldete, eingetragene oder durch Verwendung etablierte Marke einer Partei ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe verwendet werden. Wird jedoch eine Marke angemeldet, nachdem bereits eine geografische Angabe für ähnliche Güter angemeldet wurde, soll die Eintragung abgelehnt oder aufgehoben werden. 4. Muster und Modelle (Geschmacksmuster) Geschmacksmuster sind in letzter Zeit zu einem wirtschaftlich wichtigen Recht des geistigen Eigentums geworden. Die Schutzdauer eingetragener Muster und Modelle soll gemäß FTA mindestens 15 Jahre betragen. Auch nicht eingetragene Erscheinungsformen sind nun geschützt , soweit die angefochtene Verwendung auf dem Nachahmen des nicht eingetragenen Äußeren des entsprechenden Produkts beruht. Eine solche Verwendung soll sich auf das Präsentieren, die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erstrecken. Die Schutzdauer für das nicht eingetragene Äußere soll mindestens 3 Jahre betragen. 5. Patente Sonderbestimmungen für Arznei- und Pflanzenschutzmittel Das FTA sieht die Verlängerung der Schutzdauer auf Antrag des Patentinhabers vor, um im Falle ein behördliches Genehmigungs- oder Eintragungsverfahren, bevor sie auf ihren Märkten in den Verkehr gebracht werden, den Patentinhaber für die Reduktion der effektiven Schutzdauer zu entschädigen. Die Schutzdauerverlängerung darf nicht mehr als 5 Jahre betragen. Zudem bestehen Sonderregelungen zum Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Arzneimitteln bzw von Pflanzenschutzmitteln vorgelegten Daten. 6. Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums gemäß EU-Korea FTA Das FTA sieht einerseits zivilrechtliche Maßnahmen zum Schutz von Rechteinhabern vor (zB einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen, Auskunftsrechte, Abhilfe- und Unterlassungsmaßnahmen, Schadenersatz). Im Bereich des Strafrechts hat jede Vertragspartei des FTA Strafverfahren und Strafen vorzusehen, die zumindest bei vorsätzlicher Nachahmung von Markenwaren und vorsätzlicher unerlaubter Herstellung von Waren, die durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, in gewerbsmäßigem Umfang Anwendung finden. Auch die Nachahmung geografischer Angaben sowie von Mustern und Modellen ist strafrechtlich relevant. Maßnahmen wie Beschlagnahme oder Einziehung stehen zur Verfügung. Eine besondere Regelung besteht betreffend die Haftung der Anbieter von Online-Diensten . Das FTA sieht außerdem besondere Grenzmaßnahmen zum Schutz geistiger Eigentumsrechte vor. Ein Rechtsinhaber, der den begründeten Verdacht hat, dass die Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Überführung in den Zolltransit, Umladung, Verbringung in eine Freizone, Überführung in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren oder in ein Zollfreilager von Waren ein Recht an geistigem Eigentum verletzt, kann bei den Justiz- oder Verwaltungsbehörden schriftlich beantragen, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren aussetzen oder die Waren einbehalten . Wenn die Zollbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit und vor einem entsprechenden Antrag eines Rechtsinhabers berechtigte Gründe haben, können Sie die Abfertigung der Waren aussetzen oder die Waren beschlagnahmen, damit der Rechtsinhaber einen entsprechenden Antrag stellen kann. Anwalt IP und FTA Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. unterstützt Sie im Recht des geistigen Eigentums , insbesondere auch im Zusammenhang mit dem EU-Korea Freihandelsabkommen .
- EU-Korea FTA: Schutz vor wettbewerbswidrigem Verhalten bei Geschäften zwischen der EU und Südkorea
Die Republik Korea unterhält wie die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten umfassende Wettbewerbsregeln und Wettbewerbsbehörden , die mit den erforderlichen Mitteln zur effektiven Rechtsdurchsetzung ausgestattet sind. Neben dem EU-Korea Freihandelsabkommen (EU-Korea FTA) , das seit 1. Juli 2011 in Kraft ist, besteht auch ein weniger bekanntes, kurz davor geschlossenes Wettbewerbsabkommen , das auf das Wettbewerbsrecht und die Wettbewerbspolitik beider Vertragspartner Bezug nimmt und Auswirkungen auch auf die Anwendung der nationalen Wettbewerbsrechte jedes einzelnen Mitgliedsstaates der EU hat. Fairer Wettbewerb ist zentral für die Handelsbeziehungen zwischen Südkorea und der EU EU-Korea FTA und Wettbewerbsabkommen Beide Abkommen – FTA und Wettbewerbsabkommen – nehmen sich wettbewerbsrechtlicher Kerngebiete an, nämlich wettbewerbswidriger Vereinbarungen ( Kartellen ), des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sowie Unternehmenszusammenschlüssen , welche den Wettbewerb beschränken können. Zusätzlich enthält das wettbewerbsrechtliche Kapitel des FTA zum ersten Mal auf bilateraler Ebene Regelungen über Subventionen . Artikel 11 FTA verbietet außerdem ausdrücklich die folgenden, als wettbewerbsbeschränkend bezeichneten Praktiken, soweit sie geeignet sind, den gegenseitigen Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen, weil sie „mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar sind“: - Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensverbänden und abgestimmte Verhaltensweisen, die im gesamten Gebiet der jeweiligen Vertragspartei oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes die Verhinderung, Einschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; - die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Gebiet der jeweiligen Vertragspartei oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes durch ein oder mehrere Unternehmen; und - Unternehmenszusammenschlüsse, die insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Gebiet der jeweiligen Vertragspartei oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern. Auch öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten werden durch Artikel 11 FTA an die oben genannten Grundsätze und Wettbewerbsregeln gebunden, „soweit die Anwendung dieser Grundsätze und des Wettbewerbsrechts die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.“ Rechtsdurchsetzung Der besondere Wert eines Freihandelsabkommens liegt in der Bindungswirkung seiner Vorschriften zwischen den Vertragsparteien und der Möglichkeit, Rechte daraus durchzusetzen oder Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung der Rechte, die das Freihandelsabkommen gewährt, nach einem formellen und bindenden Verfahren beizulegen. Einen solchen Mechanismus sieht das EU-Korea FTA vor. Das Streitbeilegungsverfahren kann in der Folge – nach erfolglosen Konsultationsversuchen – zu einer verbindlichen Entscheidung eines Schiedspanels führen, und dieses kann in letzter Konsequenz mittels Handelsmaßnahmen durchgesetzt werden. Was bedeutet dies für Unternehmen, die mit wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen konfrontiert sind? Während das FTA zwar ausdrücklich Kartelle, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und wettbewerbswidrige Zusammenschlüsse verbietet und verbindliche Regeln für öffentliche und staatliche Unternehmen aufstellt, wird der betreffende Abschnitt ausdrücklich vom Streitbeilegungsmechanismus des FTA ausgenommen – es soll in dieser Hinsicht daher nur das Wettbewerbsabkommen gelten. Dieses sieht lediglich eine „Zusammenarbeit und Koordinierung“ bezüglich Durchsetzungsmaßnahmen der Europäischen Kommission und der Koreanischen Kommission für fairen Handel und im Speziellen die dortigen Verfahren zur Zusammenarbeit bei der Durchsetzung, zur Mitteilung, zur Konsultation und zum Austausch nicht vertraulicher Information vor – es bleibt zunächst also eine reine zwischenstaatliche Absichtserklärung und zahnlose Kooperationsvereinbarung . Einen Zugang mit gewissen Erfolgsaussichten öffnet jedoch Artikel 11.7 FTA . Gemäß dieser Bestimmung und sofern keine spezifischeren Bestimmungen im bezughabenden Wettbewerbsabkommen vorgesehen sind, muss eine Vertragspartei des FTA (also die EU oder Korea) Konsultationen über Stellungnahmen der anderen Vertragspartei aufnehmen, „um die gegenseitige Verständigung zwischen den Vertragsparteien zu fördern oder spezifische Fragen zu diesem Abschnitt zu erörtern“, falls die andere Partei solche Konsultationen begehrt. Die andere Vertragspartei hat in ihrem Ersuchen gegebenenfalls anzugeben, inwiefern die Frage den Handel zwischen den Vertragsparteien betrifft, und beide haben jede Frage, die sich aus der Auslegung oder Anwendung der Wettbewerbsvorschriften des FTA ergibt, unverzüglich zu erörtern . Die Reichweite an Themen, die in solchen Konsultationen angesprochen werden können, ist dadurch deutlich ausgeweitet und bezieht sich auch auf aktuelle Angelegenheiten, die als Beeinträchtigung fairen Wettbewerbs in der EU oder in Korea betrachtet werden. Betroffenen europäischen Unternehmen kommt dabei in solchen Verfahren allerdings keine Parteistellung zu. Eine gewisse Rechtsstellung können Unternehmen und Unternehmensvereinigungen dennoch erhalten. Denn sie haben das Recht, b ei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach der europäischen Verordnung gegen Handelshemmnisse (Trade Barrier Regulation) zu stellen, sollte die koreanische Seite ihren Verpflichtungen aus dem FTA (einschließlich jener des gesamten Kapitels 11) nicht nachkommen. Anders sieht es für den Bereich der Subventionen aus . Diese werden gemäß den Bestimmungen des FTA nicht auf eine Diskussion im Handelsausschuss beschränkt sein, sondern können schon jetzt vollumfänglich dem WTO-Streitbeilegungsmechanismus unterworfen werden. Anwalt Wettbewerbsrecht und FTA Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. unterstützt Sie zu allen Fragen des Wettbewerbsrechts , insbesondere auch im Zusammenhang mit dem EU-Korea Freihandelsabkommen .
- Erfolgreich zum AOC: So gelingt die Genehmigung für gewerblichen Flugbetrieb in Österreich
Erfolgreich zum AOC. Wer in Österreich gewerblichen Flugverkehr – egal ob mit Flugzeugen oder Helikoptern – aufnehmen will, benötigt ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) . Luftverkehrsunternehmen müssen dazu alle Sicherheits- und Organisationsanforderungen nach europäischen (EASA-) und nationalen Vorschriften erfüllen. Die in Österreich für die Ausstellung eines AOC zuständige Behörde ist die Austro Control . Die folgenden Punkte fassen den AOC-Prozess bei der Austro Control kompakt zusammen. Rechtlicher Rahmen Der zentrale Rechtsakt ist die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 , die detaillierte Betriebsregeln für Commercial Air Transport (CAT) enthält. Ergänzend greift in Österreich das nationale Luftfahrtgesetz (LFG) sowie die Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 (AOCV 2008) . Die Austro Control fungiert als zuständige Behörde für die Ausstellung und Überwachung von AOC s. Daneben erfordert die gewerbliche Durchführung von Flügen eine separate gewerbliche Genehmigung ( Betriebsgenehmigung nach VO (EG) 1008/2008). Die Beantragung eines AOC umfasst neben technischen und betrieblichen Anforderungen erhebliche rechtliche Aspekte Fünf Phasen zum AOC in Österreich Die AOC-Erteilung wird von der Austro Control in fünf Phasen abgewickelt: Pre-Application (Vorbesprechung): Der Interessent bekundet formlos sein Vorhaben. In einem Meeting mit Austro Control werden u.a. Umfang, geplante Flotte, Organisationsstruktur, Personal, Training und Zeitplan vorgestellt. Ziel ist, frühzeitig Klarheit über alle Anforderungen zu schaffen. Formal Application (Antragstellung): Der Betreiber reicht das offizielle AOC-Antragsformular ein und nennt die Schlüsselpersonen (Accountable Manager, Nominated Persons). Spätestens 90 Tage vor geplantem Erstflug müssen alle relevanten Unterlagen eingereicht werden. Ein vollständiger Satz Dokumente (z.B. Betriebshandbuch, Schulungspläne, Instandhaltungsnachweise) ist entscheidend, um Verzögerungen zu vermeiden. Document Evaluation (Dokumentenprüfung): Die Behörde prüft sämtliche Handbücher und Nachweise auf Übereinstimmung mit EASA- und nationalen Vorgaben. Typische Schwerpunkte (Auszug): Sicherheitsmanagement-System (SMS), Compliance-Konzept, Gefahrgutverfahren, Besatzungsschulung. Bei Rückfragen oder Mängeln: Verbesserung unter Fristsetzung (ansonsten u.U. Zurückweisung des Antrages!). Inspection & Demonstration (Inspektion und Nachweisphase): Audits vor Ort und ggf. Probeflüge zur Überprüfung der praktischen Umsetzung. Schulungs- und Wartungseinrichtungen, Organisationsabläufe und Notverfahren müssen in der Realität funktionieren. Alle Beanstandungen sind zu beheben, damit der Prozess fortgesetzt werden kann. Certification (Zertifizierung): Nach positiver Bewertung aller Punkte stellt die Behörde das AOC aus. Gleichzeitig ergehen die „Operations Specifications” (Betriebsvoraussetzungen), die auflisten, welche Flugzeug- oder Helikoptermuster und Spezialbetriebsarten (z.B. HEMS, NVIS, LVO) genehmigt sind. Das AOC bleibt gültig, solange der Betreiber die Anforderungen einhält. Das AOC wird dem Antragsteller gemeinsam mit der der Betriebsbewilligung übermittelt (beachten Sie, dass die Ausstellung einer Betriebsbewilligung nach einem eigenen, vom AOC grundsätzlich unabhängigen Verfahren vom Verkehrsministerium abgewickelt wird). Ein gültiges AOC muss im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsgenehmigung vorliegen. Sondergenehmigungen sowie sonstige Genehmigungen müssen sind im Rahmen des Ansuchens betreffend Ausstellung der Operations Specifications (Betriebsvoraussetzungen) beantragt werden. Schlüsselthemen im Antragsverfahren (Auswahl) Betriebshandbücher (Operations Manuals, OM): Diese müssen sämtliche betrieblichen Abläufe, Verantwortlichkeiten und Verfahren ausführlich beschreiben (Normal- und Notverfahren, Schulung, Instandhaltung, Sicherheitsmanagement). Organisation & Management: Benennung von Postholdern mit ausreichender Erfahrung; Nachweis eines funktionsfähigen Managementsystems (Sicherheitsmanagementsystem – SMS & Compliance); dokumentierte Strukturen (Organigramme, Meldewege), die zum geplanten Betrieb passen. Personal & Schulung: Qualifikationen von Postholdern, Besatzung und Piloten; Schulungspläne; Einhaltung aller Lizenz- und Musterberechtigungen; Nachweise über Trainer, Prüfer und verfügbare Simulatoren, falls notwendig. Technik & Wartung: Geregeltes Continuing Airworthiness Management (CAMO) und Wartungsverträge; Lufttüchtigkeitszeugnisse und Ausrüstungsnachweise; Vorgehensweise bei Inspektionen, Meldungen und Defektbehebungen. Special approvals Typische Herausforderungen und Tipps Ein häufiger Stolperstein ist das unterschätzte Ausmaß an Handbucharbeit . Genaue Compliance-Listen und Zwischenschritte können helfen, Fehler zu vermeiden. Schlüsselpositionen erfordern Berufserfahrung und Branchenkenntnis. Fehlendes Know-how kann das Verfahren verzögern. Die Sicherheitskultur muss bereits in der Entstehungsphase erkennbar sein. Auf dem Papier beschriebene Prozesse sollten sich in der Praxis widerspiegeln (Implementierung des Sicherheitsmanagementsystems (SMS) ). Von der ersten Interessensbekundung bis zum fertigen AOC können mehrere Monate bis zu einem Jahr vergehen. Behördengebühren, externe Beratung und Personalkosten summieren sich. Eine enge Abstimmung mit der Behörde ist daher essenziell. Frühzeitige Meetings, klare Protokolle sowie schriftliche Dokumentation und offener Informationsaustausch beugen Missverständnissen vor. Fazit - Erfolgreich zum AOC Die Beantragung eines AOC ist ein aufwendiger und komplexer Prozess, der neben technischen und betrieblichen Anforderungen erhebliche rechtliche Aspekte enthält. Ein Anwalt mit Spezialisierung im Luftverkehrsrecht kann nicht nur beratend , sondern auch aktiv in der Kommunikation mit Behörden , der Erstellung von Dokumenten und der Verhandlung von Verträgen unterstützen. Dies reduziert die Gefahr von Verzögerungen im Verfahren und hilft, kostspielige Fehler zu vermeiden. Anwalt Luftfahrtrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und unterstützt Luftfahrtunternehmen bei der Erlangung eines AOC .
- Luftfahrtrecht & EuGH: Aktuelles Urteil - Tod eines Co-Piloten ist kein außergewöhnlicher Umstand
Am 11. Mai 2023 erließ der EuGH sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-156/22 bis C-158/22, TAP Portugal gegen flightright GmbH und Myflyright GmbH, zur Auslegung der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) über den Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichsleistungen nach der Annullierung eines Fluges wegen des unerwarteten Todes des Co-Piloten des Flugzeugs kurz vor dem planmäßigen Abflug des Fluges. Der EuGH entscheidet erneut gegen die Interessen der Airlines Gleich vorweg: Leider eine weitere Entscheidung zum Nachteil der Airlines - außergewöhnlicher Umstand Am 17. Juli 2019 sollte TAP einen Flug von Stuttgart nach Lissabon durchführen, dessen Abflug um 6.05 Uhr geplant war. Um 4.15 Uhr desselben Tages wurde jedoch der Co-Pilot, der den Flug durchführen sollte, tot in seinem Hotelbett aufgefunden. Unter dem Schock dieses Ereignisses erklärte sich die gesamte Besatzung für fluguntauglich, und da außerhalb der TAP-Basis kein Ersatzpersonal zur Verfügung stand, wurde der Flug um 6.05 Uhr abgesagt. Daraufhin verließ eine Ersatzcrew Lissabon um 11.25 Uhr in Richtung Stuttgart, wo sie um 15.20 Uhr eintraf. Die Passagiere wurden anschließend mit einem für 16.40 Uhr geplanten Ersatzflug nach Lissabon befördert. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO 261/2004 ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Unter Berufung auf diese Bestimmung weigerte sich die Fluggesellschaft, Flightright und Myflyright die in der VO 261/2004 vorgesehene Entschädigung zu zahlen. Das Verfahren wurde fortgesetzt, und das Berufungsgericht beschloss dem EuGH die Frage vorzulegen, ob Art 5 Absatz 3 der VO 261/2004 dahin auszulegen ist, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn ein Flug von einem Flughafen außerhalb der Basis des ausführenden Luftfahrtunternehmens annulliert wird, weil ein auf diesem Flug eingesetztes Besatzungsmitglied (hier: der Co-Pilot), welches die vorgeschriebenen regelmäßigen medizinischen Untersuchungen ohne Einschränkungen bestanden hat, kurz vor Flugantritt plötzlich und für das Luftfahrtunternehmen unvorhersehbar verstirbt oder so schwer erkrankt, dass der Flug nicht durchgeführt werden konnte . Der EuGH beantwortete diese Frage nun wie folgt: Wenn wie im vorliegenden Fall die kurz vor dem Abflug eingetretene Abwesenheit auf den unerwarteten Tod eines für die Durchführung eines Fluges unverzichtbaren Besatzungsmitglieds zurückzuführen ist, unterscheide sich diese Situation, so tragisch und endgültig sie auch ist, in juristischer Hinsicht nicht von der eines Fluges, der nicht durchgeführt werden kann, weil ein Besatzungsmitglied kurz vor dem Abflug unerwartet erkrankt ist. Somit sei die durch die Krankheit oder den Tod bedingte Abwesenheit eines oder mehrerer Besatzungsmitglieder als solche, selbst wenn sie unerwartet ist, und nicht die genaue medizinische Ursache dieser Abwesenheit ein Vorkommnis, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist, so dass dieses bei der Planung der Einsätze und der Arbeitszeiten seiner Beschäftigten mit solchen unvorhergesehenen Ereignissen rechnen muss . Es liege kein außergewöhnlicher Umstand vor. Der Umstand, dass sich eine solche unerwartete Abwesenheit ereignet hat, obwohl das betroffene Besatzungsmitglied die nach der geltenden Regelung vorgeschriebenen regelmäßigen medizinischen Untersuchungen ohne Einschränkungen bestanden hatte, ändere dies nicht. Jede Person könne, auch wenn sie regelmäßige medizinische Untersuchungen erfolgreich bestanden hat, jederzeit unerwartet erkranken oder versterben. Anwalt Passagierrechte und Luftfahrtrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und vertritt Airlines bei der Abwehr von Fluggastansprüchen .
- Luftfahrtrecht: Was kann die EU-Verordnung zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr?
Seit 2019 besteht die „VO 2019/712 zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr“, die das Ziel hat, Wettbewerbsnachteile für europäische Luftfahrtunternehmen abzuwehren . Sie soll der Europäischen Kommission ermöglichen – u.a. aufgrund einer Beschwerde von Luftfahrtunternehmen oder eines Verbandes – Maßnahmen gegen unlautere und diskriminierende Praktiken von gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen zu ergreifen. Denn oftmals sind heimische Fluggesellschaften im globalen Wettbewerb staatlich subventionierten Wettbewerbern oder anderen unfairen Praktiken ausgesetzt und erleiden einen entsprechenden Wettbewerbsnachteil. Nationale bzw europäische Wettbewerbsregeln greifen in solchen Fällen oft nicht. EU-Regeln verhelfen europäischen Airlines zu fairem Wettbewerb Was kann ein Luftfahrtunternehmen tun? Ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen der EU oder ein Verband von Luftfahrtunternehmen der EU hat – neben einzelnen Mitgliedstatten – das Recht, bei der EU-Kommission Beschwerde einzureichen. Die EU-Kommission ist verpflichtet, ein Untersuchungsverfahren einzuleiten, sofern Anscheinsbeweise über folgende Umstände vorliegen: - Eine wettbewerbsverzerrende Praxis eines Drittlands oder einer Drittlandstelle (das ist vereinfacht jede natürliche oder juristische Person in einem Drittland, die an der Erbringung von Luftverkehrsdiensten und damit zusammenhängenden Dienstleistungen beteiligt ist, wie z.B. Airlines, Groundhandler etc.) – das sind Fälle von „Diskriminierung“ oder Subventionen ; - eine Schädigung oder drohende Schädigung eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der EU; und - ein kausaler Zusammenhang zwischen der mutmaßlichen Praxis und der mutmaßlichen (drohenden) Schädigung. Grundsätzlich hat die Kommission nach Einreichung einer Beschwerde höchstens fünf Monate Zeit, über die Verfahrenseinleitung zu entscheiden. Als Diskriminierung gilt jede durch keine objektiven Gründe gerechtfertigte Differenzierung durch ein Drittland bzw eine Drittlandstelle in Bezug auf die Bereitstellung der zur Durchführung von Luftverkehrsdiensten genutzten Waren oder Dienstleistungen (inkl öffentlicher Dienstleistungen) oder in Bezug auf deren für diese Dienste relevante Behandlung durch Behörden. Umfasst sind damit auch Praktiken im Zusammenhang mit der Flugsicherung oder mit Flughafeneinrichtungen und -diensten, der Betankung, der Bodenabfertigung, der Sicherheit, Computerreservierungssystemen, der Zuweisung von Zeitnischen, Gebühren und der Nutzung sonstiger Einrichtungen oder Dienste für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten. Meist wird es um die Anwendung unterschiedlicher Preise gehen. Als Subvention gilt wiederum eine von einer staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stelle eines Drittlandes geleistete finanzielle Beihilfe bzw. Einkommens- oder Preisstützung. Untersuchung durch die EU-Kommission zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr Nach Einleitung des Untersuchungsverfahrens holt die Kommission alle Informationen ein, die sie für die Durchführung der Untersuchung als notwendig erachtet, und prüft deren Richtigkeit. Für die Feststellung einer Schädigung sind alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere: - Die Situation der betreffenden Luftfahrtunternehmen der EU, vor allem in Hinblick auf Dienstefrequenz, Kapazitätsauslastung, Netzeffekte, Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Rentabilität, Investitionen und Beschäftigung; sowie - die allgemeine Situation auf den Märkten der betroffenen Flugdienste, vor allem in Hinblick auf das Preisniveau, Kapazität und Frequenz der Luftverkehrsdienste oder die Netzauslastung. Verläuft die Untersuchung positiv und liegen keine Aussetzungs- oder Einstellungsgründe vor, stehen Abhilfemaßnahmen gegen die wettbewerbsverzerrende Praxis zur Verfügung (sog „injury track“). Liegt eine Verletzung von Verpflichtungen aus internationalen Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste oder anderen Abkommen mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste vor, kann alternativ das Verfahren ausgesetzt und die Verletzung nach dem in einem solchen Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus behandelt werden (sog „violation track“). Abhilfemaßnahmen sollen die sich aus einer wettbewerbsverzerrenden Praxis ergebende Schädigung beseitigen . Sie werden den von dieser Praxis profitierenden Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes auferlegt . Die Kommission kann dazu finanzielle Abgaben oder operative Maßnahmen auferlegen. Die Kommission hat bei ihrer Entscheidung auch immer das Unionsinteresse zu berücksichtigen – liegen etwa die übrigen Voraussetzungen für den Erlass von Abhilfemaßnahmen vor, liefe dieser Erlass jedoch dem Unionsinteresse zuwider, muss die Kommission die Untersuchung ohne Abhilfemaßnahmen einstellen. Erlass, Beibehaltung, Änderung oder Aufhebung von Abhilfemaßnahmen werden durch das sogenannte Ausschussverfahren im Prüfungsverfahren entschieden – hier haben die EU-Mitgliedstaaten ein wesentliches Mitspracherecht . Die Kommission ist damit von diesen abhängig, und die Effektivität der Verordnung muss erst ihren Praxistest bestehen. Anwalt Wettbewerbsrecht und Luftfahrt Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und Wettbewerbsrechts .
- Baumhalterschaft und Baumhaltervertrag: Ein Überblick
Seit 01.05.2024 ist der neu eingeführte § 1319b ABGB in Österreich in Kraft und schafft eine spezifische gesetzliche Grundlage, um die Haftung für Schäden durch Bäume klarer zu regeln. Diese Neuerung bietet Klarheit in Haftungsfragen und soll ökologisch wertvolle Bäume besser als bisher vor einer voreiligen Rodung schützen. Die Haftung für Verletzungen bzw Schäden durch das Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen von Ästen trifft nunmehr ausdrücklich den „Halter“ des Baumes. Baumhalter wird in der Regel der Eigentümer oder auch der Pächter des Grundstücks sein, auf dem sich der Baum befindet. Durch einen Baumhaltervertrag kann jedoch eine vertragliche Übertragung der Halterschaft vorgenommen werden. Die Baumhalterschaft bringt gesetzliche Verpflichtungen mit sich Hintergrund der Neuregelung Bislang wurde die Haftung für Schäden durch Bäume, etwa durch umstürzende Stämme oder herabfallende Äste, nach der analogen Anwendung der Bauwerkehaftung (§ 1319 ABGB) geregelt. Dabei musste der Baumhalter beweisen, dass er alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen hatte, um Schäden zu verhindern. Diese strenge Beweislast führte häufig zu Unsicherheiten, Haftungsängsten und präventiven Sicherheitsmaßnahmen wie dem übermäßigen Zurückschneiden oder sogar Fällen von Bäumen. Besonders betroffen waren alte und ökologisch wertvolle Bäume, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Alters als risikobehaftet galten. Mit dem neuen § 1319b ABGB wird die Baumhalterhaftung nun klarer geregelt. Die Beweislast kehrt zurück zur allgemeinen Verschuldenshaftung, wodurch ein Baumhalter nur dann haftet, wenn er seine Verkehrssicherungspflichten – wie regelmäßige Kontrollen oder notwendige Pflegemaßnahmen – vernachlässigt hat. Der Baumhaltervertrag Eigentümer oder Bestandnehmer müssen nicht zwingend Baumhalter sein – wollen zum Beispiel Miteigentümer einer Liegenschaft an einzelne Miteigentümer oder Mieter die Halterschaft übertragen (etwa weil Letztere einen besonderen Bezug zum Baum haben), kann dies durch gegenseitige vertragliche Vereinbarung geschehen. Neben der Übertragung der Halterschaft sollten dabei vor allem auch folgende Punkte mitumfasst werden: Pflege und Kontrolle von Bäumen: Die Baumhalter sollten verpflichtetet werden, den Baum regelmäßig zu überprüfen. Dazu können gehören gehören: Optische Kontrollen vom Boden aus (Augenscheinskontrolle), Gutachten durch zertifizierte Baumsachverständige, gegebenenfalls technische Maßnahmen wie Schnittarbeiten oder Stabilisierungen. Klare Haftungsregelung: Für Schäden, die durch den Baum entstehen – etwa durch das Umstürzen oder herabfallende Äste – muss der Halter die Haftung übernehmen. Nur dann wird von einer Übernahme der Halterschaft auszugehen sein. Wollen etwa Miteigentümer eines Wohnungseigentumsobjektes die Halterschaft übertragen, bedarf dies außerdem einer entsprechenden Beschlussfassung, wobei hierfür auch die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zu beachten wären. Ausgleich zwischen Sicherheit und Naturerhalt Der neue § 1319b ABGB und ein gegebenenfalls abgeschlossener Baumhaltervertrag stehen exemplarisch für einen neuen Ansatz im Umgang mit Haftungsfragen und dem Erhalt von Bäumen. Die gesetzlichen Regelungen schaffen klare Verantwortlichkeiten und setzen auf einen pragmatischen Ausgleich zwischen Sicherheitsbedenken und dem Schutz des Baumes. Fazit Baumhalter Der Baumhaltervertrag schafft die Möglichkeit, Dritten die Halterschaft über Bäume zu übertragen, womit diese für den Baum „verantwortlich“ und somit auch allenfalls für Schäden haftbar werden. Damit die bisherigen Halter (in der Regel Eigentümer oder Pächter des Grundstücks) im Gegenzug tatsächlich von einer Haftung befreit werden, sind klare und eindeutige vertragliche Regelungen nötig, und eine sorgfältige Vertragserstellung ist essentiell. Anwalt Vertragsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier übernimmt die Erstellung von Verträgen und berät Sie gerne zu zivilrechtlichen und haftungsrechtlichen Fragen.











