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- Speditionsrecht und Frachtrecht in Österreich: Haftung, AÖSp und Konnossement im internationalen Handel
Wer international Waren importiert oder exportiert, stößt regelmäßig auf Begriffe wie Spediteur, Frachtführer, Konnossement oder AÖSp. Gerade im Schadensfall zeigt sich jedoch, dass diese Begriffe rechtlich keineswegs austauschbar sind. Ob ein Unternehmen Ansprüche durchsetzen kann, wer für Transportschäden haftet oder welche Fristen gelten, hängt oft entscheidend davon ab, welche Vertragsrolle tatsächlich vorliegt. Der folgende allgemeine Überblick behandelt das österreichische Speditions- und Frachtrecht, insbesondere die Regelungen des Unternehmensgesetzbuchs (UGB), die für Importeure, Exporteure und Logistikunternehmen in Österreich von zentraler Bedeutung sind. Gerade im internationalen Warenverkehr hängt die anwendbare Rechtslage oft von Verkehrsträger, Vertragsgestaltung und Schadensort ab. Besonders deutlich wird das bei multimodalen Transporten, bei denen unterschiedliche Teilstrecken unterschiedlichen Haftungs- und Fristenregimen unterliegen können. Die folgende Übersicht beschränkt sich auf die innerstaatlichen Regelungen des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs (UGB); in Österreich anwendbare internationale Übereinkommen wie etwa die CMR oder im Seefrachtrecht die Hamburger Regeln bleiben ausgeklammert, ihre Anwendbarkeit und Rechtsfolgen sind im Einzelfall gesondert zu prüfen. Transportrechtliche Fragen können gerade im internationalen Kontext komplex sein Unterschied zwischen Spediteur und Frachtführer im österreichischen Transport- und Frachtrecht Vieles beginnt mit der richtigen Einordnung des Vertragspartners. Ein Spediteur ist nach § 407 UGB jemand, der es übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer (oft auch Frächter genannt) oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen, also des Versenders, im eigenen Namen zu besorgen. Der Spediteur organisiert damit rechtlich die Versendung; er ist nicht notwendig derjenige, der die Ware tatsächlich selbst transportiert. Während der Spediteur die Besorgung der Beförderung durch einen anderen schuldet, übernimmt der Frachtführer die Beförderung selbst. Für die Praxis bedeutet das: Wer einen Spediteur beauftragt, beauftragt in erster Linie die Organisation des Transports. Wer einen Frachtführer oder im Seeverkehr einen Verfrachter beauftragt, kontrahiert unmittelbar über die eigentliche Transportleistung. Für Importeure und Exporteure ist diese Unterscheidung besonders wichtig, weil davon abhängt, wer im Schadensfall haftet, gegen wen Ansprüche bestehen, welche Haftungsgrenzen gelten, welche Dokumente maßgeblich sind. Zu beachten ist allerdings, dass ein Spediteur unter bestimmten Voraussetzungen ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers hat, und zwar bei einer Fixkostenspedition nach § 413 UGB, wenn sich der Spediteur mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hat. Gleiches gilt nach § 413 UGB auch dann, wenn der Spediteur die Versendung des Gutes zusammen mit den Gütern anderer Versender auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrags bewirkt. Je nach Vertragsgestaltung kann daneben zu prüfen sein, wer aus dem Frachtvertrag gegenüber dem ausführenden Beförderer anspruchsberechtigt ist. Gerade bei internationalen Transportketten mit mehreren Beteiligten ist daher eine genaue Analyse der Verträge und Transportdokumente erforderlich. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der ausführende Unterfrachtführer grundsätzlich nur zum Hauptfrachtführer in Rechtsbeziehung steht und nicht in das zwischen diesem und dem Absender bestehende Vertragsverhältnis eintritt. AÖSp im österreichischen Speditionsrecht: Welche Risiken Unternehmen kennen sollten Im operativen Geschäft wird häufig mit Allgemeinen Österreichischen Speditionsbedingungen (AÖSp) gearbeitet. Die praktische Bedeutung solcher Speditionsbedingungen ist hoch, weil Angebote und Auftragsbestätigungen regelmäßig auf sie verweisen. Die AÖSp können ausdrücklich oder schlüssig Vertragsinhalt werden, etwa wenn im Angebot oder im laufenden Geschäftsverkehr auf sie hingewiesen wird und der Vertragspartner dem nicht widerspricht; eine Einbeziehung ist aber nicht in jedem Fall selbstverständlich. Für Unternehmen im Außenhandel folgt daraus ein einfacher, aber oft vernachlässigter Rat: Nicht nur Preis, Laufzeit und Incoterm prüfen, sondern immer auch die einbezogenen Bedingungen. Gerade dort finden sich regelmäßig Regelungen zu Haftung, Fristen und zur Rangordnung zwischen Speditionsbedingungen und Konnossementsbedingungen. Wer diese Texte ungeprüft hinnimmt, akzeptiert unter Umständen ein Haftungs- und Fristenregime, das im Streitfall entscheidend wird. Zugleich ist zu beachten, dass die AÖSp nur die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Spediteur regeln, nicht aber ohne Weiteres andere Rechtsverhältnisse. Auch bei wirksamer Einbeziehung der AÖSp ist stets zu prüfen, ob ihre Haftungsbeschränkungen im konkreten Fall tatsächlich greifen. Wer ist „Absender“ – und wie unterscheidet er sich vom „Versender“? Im Zusammenhang mit der Rollenverteilung ist auch der Begriff des Absenders bedeutsam. Absender ist frachtrechtlich regelmäßig der Vertragspartner des Frachtführers. Das bedeutet, dass Absender nicht nur der Warenversender selbst sein kann, sondern auch ein Spediteur oder sogar ein anderer Frachtführer, wenn dieser den Transport im eigenen Namen an einen Unterfrachtführer weitergibt. Davon zu unterscheiden ist der Versender. § 407 UGB verwendet diesen Begriff für denjenigen, für dessen Rechnung der Spediteur die Güterversendung besorgt. Im wirtschaftlichen Sprachgebrauch fallen Versender, Warenlieferant und Absender oft zusammen. Rechtlich müssen sie das aber nicht. Gerade in internationalen Lieferketten ist der Vertragspartner des ausführenden Beförderers häufig nicht der Warenverkäufer oder -käufer, sondern ein zwischengeschalteter Logistikdienstleister. Für die Anspruchsdurchsetzung heißt das, dass die tatsächliche Transportkette und die Vertragskette nicht deckungsgleich sein müssen. Konnossement (Bill of Lading): Bedeutung und Haftungsfolgen im Seefrachtrecht Besondere Aufmerksamkeit verdient im Seehandel das Konnossement. Es ist eines der zentralen Dokumente des Seefrachtrechts. Im internationalen Handel hat das Konnossement zudem häufig die Funktion eines Traditionspapiers, weil die Verfügung über die Ware regelmäßig mit dem Besitz des Dokuments verbunden ist. Im internationalen Handel wird das Konnossement häufig auch als „Bill of Lading“ („B/L“) bezeichnet. Nach § 642 UGB hat der Verfrachter, sobald die Güter an Bord genommen sind, dem Ablader auf dessen Verlangen unverzüglich ein Konnossement auszustellen. Mit Zustimmung des Abladers kann auch schon über übernommene, aber noch nicht an Bord genommene Güter ein Übernahmekonnossement ausgestellt werden. Für die Praxis ist das deshalb wichtig, weil bereits die Art des Konnossements Rückschlüsse auf den Stand der Verladung zulässt. Wer etwa dokumentenscharf gegen Akkreditiv arbeitet, muss genau unterscheiden, ob ein Bordkonnossement oder nur ein Übernahmekonnossement vorliegt. Wie andere Wertpapiere kann das Konnossement in verschiedenen Formen der Berechtigungsklausel ausgestellt werden, wobei die Wahl der Form über den Übertragungsmodus und die Verkehrsfähigkeit des Papiers entscheidet. Im Seehandel treten daneben häufig auch der Schiffer, der Reeder oder sonstige Vertreter in Erscheinung. Das ist rechtlich relevant, weil nach § 642 UGB auch der Schiffer und jeder andere dazu ermächtigte Vertreter des Reeders zur Ausstellung des Konnossements befugt ist. Für Importeure und Exporteure ist daher wichtig, nicht nur auf die Ware und den Bestimmungshafen zu achten, sondern auch darauf, wer im Dokumentenverkehr tatsächlich als ausstellende oder auftretende Partei erscheint. Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei auch die richtige Bezeichnung des Verfrachters im Konnossement: Ist in einem vom Schiffer oder einem anderen Vertreter des Reeders ausgestellten Konnossement der Name des Verfrachters nicht angegeben, so gilt der Reeder als Verfrachter; ist der Name unrichtig angegeben, haftet der Reeder dem Empfänger für den daraus entstehenden Schaden. Welche Angaben ein Konnossement enthalten muss, regelt § 643 UGB. Dazu gehören insbesondere Namen von Verfrachter, Schiffer, Schiff, Ablader und Empfänger, Abladungs- und Löschungshafen, die Beschreibung der Güter einschließlich Maß, Zahl oder Gewicht, Merkzeichen sowie äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit, ferner die Bestimmung über die Fracht sowie Ort, Tag und Zahl der Ausfertigungen. Rechtlich besonders stark ist die Beweisfunktion des Konnossements. Nach § 656 UGB ist das Konnossement für das Rechtsverhältnis zwischen Verfrachter und Empfänger maßgebend. Es begründet insbesondere die Vermutung, dass der Verfrachter die Güter so übernommen hat, wie sie im Konnossement beschrieben sind, vorbehaltlich bestimmter Zusätze. Für das Verhältnis zwischen Verfrachter und Befrachter bleiben hingegen nach § 656 Abs 3 UGB die Bestimmungen des Frachtvertrags maßgebend. Diese Trennung ist in der Praxis zentral: Gegenüber dem Empfänger gewinnt das Konnossement eigenständige rechtliche Bedeutung. Zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien kann dagegen weiterhin der Frachtvertrag ausschlaggebend sein. Wer also als Exporteur oder Importeur auf die spätere Durchsetzbarkeit seiner Rechte achtet, sollte das Konnossement nie als bloße Formalität behandeln. Hinzu kommt die erhebliche praktische Bedeutung des Konnossements im Dokumentenverkehr. Auch die Zahlungspflichten des Empfängers knüpfen im Seefrachtrecht an Vertrag und Konnossement an. Nach § 614 UGB wird der Empfänger durch die Annahme der Güter verpflichtet, nach Maßgabe des Frachtvertrags oder des Konnossements die Fracht, Nebengebühren, etwaiges Liegegeld sowie ausgelegte Zölle und sonstige Auslagen zu bezahlen und seine sonstigen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und Erfüllung der übrigen Verpflichtungen auszuliefern. Für Importeure ist das ein klarer Warnhinweis: Wer die Güter annimmt, kann nach Maßgabe des Frachtvertrags oder des Konnossements zur Zahlung von Fracht, Nebengebühren, Liegegeld und sonstigen Auslagen verpflichtet sein, wie § 614 UGB zeigt. Rechtliche Komplexitäten im multimodalen Verkehr Im multimodalen Verkehr, also bei Transporten mit mehreren Verkehrsträgern, steigen die rechtlichen Risiken deutlich. Die Rechtsprechung zeigt, dass bei bekannten Schadensorten die Zuordnung zu einer bestimmten Teilstrecke entscheidend sein kann und dass daneben sowohl AÖSp als auch Bedingungen eines Bills of Lading eine Rolle spielen können. Für Unternehmen bedeutet das, dass es bei Schäden nicht genügt, nur festzustellen, dass die Ware „irgendwo unterwegs“ beschädigt wurde. Entscheidend ist, auf welcher Teilstrecke und unter welchem Rechtsregime der Schaden eingetreten ist. Davon hängen Fristen, Haftungsgrenzen und Anspruchsgegner ab. Ebenso von erheblicher Bedeutung ist regelmäßig die rechtliche Qualifikation eines Geschäftsmodells – etwa als Speditionsgeschäft oder als frachtrechtlich geprägter Vertrag – für die Haftung. Für die Haftung entscheidend ist nicht die Bezeichnung eines Vertrags, sondern welche Leistung tatsächlich übernommen wurde. Fazit Speditionsrecht und Frachtrecht in Österreich Gerade im internationalen Warenverkehr entscheiden Vertragsgestaltung, Transportdokumente und die richtige rechtliche Einordnung häufig über Haftung und wirtschaftliches Risiko. Unternehmen sollten daher Speditionsbedingungen, Konnossemente und Transportverträge mit besonderer rechtlicher Sorgfalt prüfen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann helfen, Haftungsfallen zu vermeiden und Ansprüche im Schadensfall effektiv durchzusetzen. Besonders bei multimodalen Lieferketten und internationalen Seetransporten sollten Verträge und Transportdokumente sorgfältig geprüft werden, vor allem auch im Hinblick auf das Speditionsrecht und Frachtrecht in Österreich. Anwalt Transportrecht & Handelsrecht in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. unterstützt Sie gerne bei der Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung, bei rechtlichen Fragen rund um Transportverträge und bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Zusammenhang mit Vertragsstreitigkeiten. Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche, bei Vertragserstellung und Vertragsverhandlung - Kanzlei für Transportrecht in Wien.
- Handelsvertreterrecht und Handelsvertretervertrag in Österreich – ein Überblick
Was ist ein Handelsvertreter? Handelsvertreter haben die Aufgabe, Geschäfte für andere Unternehmen zu vermitteln, und sind gemäß dem Handelsvertretergesetz (HVertrG) dazu verpflichtet, kontinuierlich nach neuen Geschäftsmöglichkeiten zu suchen. Meist schließt der Handelsvertreter diese Geschäfte nicht direkt im Namen des Unternehmens ab, sondern vermittelt sie lediglich. Handelsvertretervertrag als Grundlage In der Regel wird zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmen, für das er arbeitet (dem sogenannten Prinzipal), ein Vertrag abgeschlossen, der den rechtlichen Rahmen des Handelsvertretergesetzes einhalten muss. In Österreich werden die Rechte und Pflichten eines Handelsvertreters hauptsächlich durch das Handelsvertretergesetz und die EU-Richtlinie RL 86/653/EWG geregelt. Es ist wichtig, zwischen den gesetzlichen und vertraglichen Rechten und Pflichten zu unterscheiden und sicherzustellen, dass der Handelsvertretervertrag die zwingenden Normen des Handelsvertretergesetzes berücksichtigt. Handelsvertreter und Unternehmer sollten vertraglich abgesichert sein Welche Rechte und Pflichten haben Handelsvertreter? Die Rechte des Handelsvertreters umfassen unter anderem das Recht auf Vergütung (Provision) und eine genaue Abrechnung. Der Handelsvertreter hat auch Kontrollrechte wie das Recht auf Buchauszug und Bucheinsicht. Seine Hauptpflicht besteht darin, Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen und dabei die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen. Dazu gehört auch die Pflicht, dem Unternehmer die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihn unverzüglich über jeden abgeschlossenen Geschäftsabschluss zu informieren. Welche Pflichten haben Unternehmer im Handelsvertreterverhältnis? Neben den Pflichten des Handelsvertreters hat auch der Unternehmer, der Prinzipal, bestimmte Verpflichtungen. Dazu gehört die Zahlung der vereinbarten Provision und die Bereitstellung von Unterstützung in Form von Informationen und Unterlagen. Der Unternehmer hat auch Informationspflichten, Treuepflichten und Verschwiegenheitspflichten gegenüber dem Handelsvertreter. Die Provisionsansprüche des Handelsagenten unterliegen keinen spezifischen Regelungen bezüglich der Bemessungsgrundlage im österreichischen Handelsvertretergesetz, jedoch dürfen bei der Berechnung der Provision grundsätzlich keine Nachlässe berücksichtigt werden. Wichtige Vertragspunkte bei der Handelsvertretung Im Handelsvertretervertrag werden die grundlegenden Rechte und Pflichten beider Parteien festgelegt. Je genauer und umfassender dieser Vertrag formuliert ist, desto geringer ist das Risiko von Streitigkeiten. Häufige Fragen während des Vertragsverhältnisses betreffen den Umfang der Tätigkeiten des Handelsvertreters, die gegenseitigen Rechte und Pflichten und die Höhe der Provision. Fragen zur Exklusivität, zum Gebietsschutz und zu einem Wettbewerbsverbot können ebenso von Bedeutung sein. Handelsvertreter und Kartellrecht Was ist der Unterschied zwischen echtem und unechtem Handelsvertreter? Aus kartellrechtlicher Sicht ist auch wichtig zu klären, ob es sich beim Handelsvertreter um einen „echten“ oder „unechten“ Handelsvertreter handelt. Denn auf echte Handelsvertreterverträge ist das Kartellverbot in der Regel nicht anzuwenden, weil diese quasi als verlängerter Arm seines Auftraggebers gelten ("Handelsvertreterprivileg"). Um als ein solcher verlängerter Arm des Geschäftsherrn eingestuft zu werden, darf ein Handelsvertreter gar kein oder nur ein unbedeutendes Risiko tragen, und zwar in Bezug auf die von ihm im Namen des Unternehmers abgeschlossenen oder für diesen vermittelten Verträge, die marktspezifischen Investitionen für diesen Tätigkeitsbereich und andere Tätigkeiten, die der Unternehmer für denselben sachlich relevanten Markt als erforderlich erachtet. Kartellrechtliche Schranken bei unechtem Handelsvertreterverhältnis Handelsvertreterverträge und Vertriebssysteme, die eine vertikale Vertriebsbindung darstellen, können wettbewerbsrechtlich relevant sein. Solche Bindungen können beispielsweise durch Preisempfehlungen oder exklusive Bezugsverpflichtungen entstehen, die den Wettbewerb einschränken könnten. In solchen Fällen ist eine kartellrechtliche Prüfung erforderlich, um sicherzustellen, dass keine unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch die Vertikal-GVO 720/22 (Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung) relevant. Was ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters? § 24 HVertrG sieht für den Handelsvertreter einen sogenannten Ausgleichsanspruch für die Zuführung neuer Kunden und wesentliche Erweiterung bestehender Geschäftsbeziehungen vor. Der Ausgleichsanspruch gebührt dem Handelsvertreter nach Vertragsende. Unter welchen Voraussetzungen gebührt dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch? Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch des Handelsagenten ist, dass der Vertrag ausgleichswahrend beendet wurde (zB durch Kündigung des Unternehmers) und der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat; zu erwarten ist, dass auch nach der Beendigung der Tätigkeit durch den Handelsvertreter Vorteile für den Unternehmer erwachsen; die Zahlung des Ausgleichsanspruches unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Die Rechtsprechung respektive Gesetzgebung gesteht den Ausgleich zwischenzeitig aber auch dem Vertragshändler, Franchisenehmer, Versicherungsvertreter, Tankstellenbetreiber im Franchise zu. Verjährung und Anmeldung beachten! Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag beträgt in der Regel drei Jahre (wobei im Einzelfall geprüft werden muss, ob allenfalls eine vertragliche Abweichung wirksam vereinbart wurde), wobei die Geltendmachung des Ausgleichsanspruches dem Unternehmer - bei sonstigem Anspruchsverlust - bereits innerhalb eines Jahres mitgeteilt (also angemeldet) werden muss (diese 1-Jahresfrist für die Anmeldung des Anspruchs bei sonstigem Anspruchsverlust gilt im übrigen auch für einen allfälligen Investitionsersatzanspruch des Handelsvertreters nach § 454 UGB). Rechtsanwalt Handelsvertreter und Vertriebsrecht in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. unterstützt Sie bei der Erstellung, Prüfung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen sowie bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs und vertritt Sie im gerichtlichen Verfahren über den Ausgleichsanspruch. Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche sowie bei allen Fragen im Zusammenhang mit Handelsvertreterrecht und Vertriebsverträgen.
- Investitionsersatz und Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers – welche Ansprüche sind bei Vertragsbeendigung möglich?
Was sind die Unterschiede zwischen Handelsvertreter und Vertragshändler? Der Handelsvertreter vermittelt in der Regel Geschäfte im Namen und auf Rechnung eines Unternehmens und erhält dafür eine Provision. Er besitzt die Ware nicht und arbeitet oft nach den Vorgaben des Unternehmens. Der Vertragshändler („Eigenhändler“, „Reseller“, „Distributor“) kauft Produkte auf eigenes Risiko und verkauft sie weiter. Er erwirtschaftet seinen Gewinn durch die Handelsspanne und agiert unabhängiger, aber oft nach vertraglichen Vorgaben. Ein möglicher Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers sollte genau geprüft werden Mögliche Ansprüche nach Beendigung des Vertriebsvertrages – Investitionsersatz und Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers Was ist der Investitionsersatz? Den in vertikalen Vertriebsbindungsverträgen gebundenen Unternehmern (also auch Vertragshändlern) und auch Handelsvertretern steht bei Vertragsbeendigung gemäß § 454 Unternehmensgesetzbuch (UGB) ein zwingender Anspruch auf Ersatz von Investitionen zu, die diese nach dem Vertrag für ein einheitliches Vertriebssystem tätigen mussten, sofern diese Investitionen bei Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar sind. Der Vertragshändler darf allerdings den Vertrag nicht selbst ohne einen dem bindenden Unternehmer zurechenbaren wichtigen Grund beendet haben oder dem bindenden Unternehmer keinen wichtigen Grund zur Vertragsauflösung geboten haben, da sonst der Anspruch entfällt. Gleiches gilt, wenn der Vertragshändler gemäß einer Vereinbarung mit dem bindenden Unternehmer seine Rechte und Pflichten auf einen anderen übertragen hat. Was ist der Ausgleichsanspruch? Für Vertragshändler gibt es keine mit dem Handelsvertretergesetz (HVertrG) vergleichbare Regelung über einen Ausgleichsanspruch. In bestimmten Fällen wird jedoch das Handelsvertreterrecht analog angewendet, und ein Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers ist gerechtfertigt. Wann steht auch Vertragshändlern ein Ausgleichsanspruch zu? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält dies für gerechtfertigt, wenn die vertraglichen Beziehungen wirtschaftlich denjenigen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen, insbesondere wenn dem Vertragshändler ein Alleinverkaufsrecht eingeräumt wurde. Dies gilt auch, wenn der Vertrag stark die Merkmale eines Handelsvertretervertrags aufweist oder das Nichtgewähren eines Anspruchs den Gesetzesabsichten widersprechen würde. Der Vertragshändler muss dazu in die Absatzorganisation des Lieferanten eingebunden sein und ähnliche Aufgaben wie ein Handelsvertreter übernehmen, einschließlich der Überlassung seines Kundenstamms bei Vertragsende. Ob ein Vertragshändler in die Absatzorganisation des Unternehmers eingebunden ist und ob inwieweit eine Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms (Kundendaten) bei Vertragsbeendigung besteht, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Entscheidend ist eine Gesamtschau der Rechte und Pflichten des Vertragshändlers. Dazu hat die Rechtsprechung nähere Kriterien herausgearbeitet, deren Vorliegen/Nichtvorliegen der korrekten rechtlichen Einordnung eines Vertragshändlervertrags im jeweiligen Fall dienen. Nach österreichischem Recht können sich folglich je nachdem, ob der Vertragshändler diese Analogievoraussetzungen erfüllt oder nicht, unterschiedliche Ansprüche an eine Beendigung des Vertragsverhältnisses knüpfen. Unter den Voraussetzungen des § 24 HVertrG steht dem Vertragshändler daher im Fall der analogen Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts grundsätzlich ein Ausgleichanspruch zu. Wann steht dem Vertragshändler kein Ausgleichsanspruch zu? Ein Ausgleichsanspruch steht dem Vertragshändler trotz Vorliegens der obigen Analogievoraussetzungen in folgenden Fällen nicht zu: Wenn der Vertragshändler den Vertrag selbst gekündigt bzw vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, die Kündigung erfolgt aufgrund von Umständen, die dem Unternehmer zuzuschreiben sind (zB erhebliche Vertragsverletzungen), oder aus Alters- oder Krankheitsgründen; wenn der bindende Unternehmer den Vertrag wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG darstellenden Verhaltens des Vertragshändlers gekündigt oder vorzeitig aufgelöst; wenn der Vertragshändler seine Rechte und Pflichten gemäß einer aus Anlass der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem Unternehmer auf einen anderen übertragen hat; wenn der Vertragshändler keine neuen Kunden für den Unternehmer gewonnen hat oder der Unternehmer nicht wesentlich von seiner Tätigkeit profitiert hat. Hat ein Vertragshändler Anspruch auf Schadenersatz? Denkbar sind weitere Schadensatzansprüche, die der Vertragshändler aus einer von der anderen Seite oder beiden verschuldeten vorzeitigen Kündigung ableiten könnte (bei Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts auch analog zu § 23 HVertrG). Verjährung beachten! Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Vertriebsvertrag beträgt in der Regel drei Jahre (wobei im Einzelfall geprüft werden muss, ob allenfalls eine vertragliche Abweichung wirksam vereinbart wurde), wobei die Geltendmachung des Ausgleichsanspruches und des Investitionsersatzanspruches dem bindenden Unternehmer - bei sonstigem Anspruchsverlust - bereits innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung mitgeteilt (also angemeldet) werden muss. Prüfung von Ansprüchen - Anwalt Vertriebsrecht Ein Rechtsanwalt kann Vertragshändler unterstützen und insbesondere etwaige Ansprüche prüfen. Rechtsanwalt Vertragshändler und Vertriebsrecht in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. unterstützt Sie bei der Erstellung, Prüfung und Verhandlung von Vertriebsverträgen sowie bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs und vertritt Sie im gerichtlichen Verfahren über den Ausgleichsanspruch. Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche sowie bei allen Fragen im Zusammenhang mit Vertriebsrecht und Vertriebsverträgen - Kanzlei für Vertragshändler in Wien.
- Ausgleichsanspruch in Österreich – Handelsvertreter, Subagenten, Vertragshändler, Franchisenehmer, Versicherungsvertreter und Tankstellenbetreiber
Wer hat einen Ausgleichsanspruch? Handelsvertretern gebührt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 24 Handelsvertretergesetz (HVertrG) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein angemessener Ausgleichsanspruch. Erfasst sind prinzipiell auch Untervertreter („Subagenten“), die in ein mehrstufiges Handelsvertreterverhältnis eingebunden sind, sofern sie die Voraussetzungen eines Handelsvertreters (§ 1 HVertrG) erfüllen. Dieser Ausgleichsanspruch steht nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich nur Handelsvertretern zu. Allerdings wurde der Ausgleichsanspruch durch die Rechtsprechung auch auf andere Vertriebsformen ausgedehnt – zum Beispiel auf Vertragshändler, Franchisenehmer, Versicherungsvertreter oder Tankstellenbetreiber im Franchise-Modell. Handelsvertretern, Subagenten, Vertragshändlern, Franchisenehmern, Versicherungsvertretern und Tankstellenbetreibern kann nach Vertragsbeendigung ein Ausgleichsanspruch zustehen Was sind die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch in Österreich? Der Ausgleichsanspruch Handelsvertreter ist an das Ende des Vertragsverhältnisses geknüpft. Er wird insbesondere dann zugesprochen, wenn der Vertrag ausgleichswahrend beendet wurde (z.B. durch Kündigung seitens des Unternehmers), der Handelsvertreter während seiner Tätigkeit neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Kundenbeziehungen erheblich erweitert hat und zu erwarten ist, dass dem Unternehmer auch nach Beendigung des Vertrags daraus noch Vorteile entstehen. Zudem muss der Ausgleich unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und insbesondere unter Einbeziehung der dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen der Billigkeit entsprechen. Für die Beurteilung, ob ein Kunde als „neu“ gilt, ist entscheidend, dass zu Beginn der Handelsvertretung keine geschäftliche Verbindung mit diesem Kunden bestand. Sowohl die Zuführung ganz neuer Stammkunden als auch die Vertiefung bestehender Kundenbeziehungen (z.B. intensivierte Kontakte zu Bestandskunden) kann einen Ausgleichsanspruch auslösen. Fristen für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs Bei der Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs müssen zwei Fristen beachtet werden. Einerseits ist der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrags beim Unternehmer anzumelden, andererseits ist er zusätzlich binnen drei Jahren ab Vertragsende gerichtlich geltend zu machen (Verjährung) - in wie weit allenfalls vertragliche Abweichungen im Einzelfall wirksam vereinbart wurden, muss gesondert geprüft werden. Ausgleichsanspruch bei Vertragshändlern, Franchisenehmern, Versicherungsvertretern und Tankstellenbetreibern Wann steht einem Vertragshändler Ausgleichsanspruch zu? Wie einleitend dargestellt, kann ein Vertragshändler unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Ausgleichsanspruch haben. Dafür muss er beispielsweise in die Vertriebsorganisation seines Herstellers oder Importeurs (z.B. durch detaillierte Vorgaben zu Werbung, Vertrieb etc.) eingebunden sein, so dass der Hersteller oder Importeur den vom Vertragshändler aufgebauten Kundenstamm nach Vertragsende weiter nutzen kann. Diese Bedingungen sind etwa im Kfz-Vertrieb oft erfüllt: Ein Autohändler bewirkt durch seine Marketingaktivitäten in der Regel eine Wertsteigerung für den Hersteller bzw. Importeur. Häufig erschließt er neue Märkte oder intensiviert Beziehungen zu vorhandenen Kunden. Entsprechendes kann auch für Franchisenehmer, Versicherungsvertreter und Tankstellenbetreiber zutreffen. Wie berechnet sich der Ausgleichsanspruch? Das Gesetz liefert keine exakte Vorgabe für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs. Daher gibt es in diesem Bereich strittige Punkte bzw. Auslegungsspielraum. Ausgangsbasis für die Berechnung bildet nach ständiger Rechtsprechung der sogenannte Rohausgleich, also im Normalfall (jedoch nicht immer) die Provisionserlöse des letzten Vertragsjahres. Bei Kfz-Vertragshändlern wird anstelle der Provisionen meist der Rohertrag aus dem Neuwagenverkauf angesetzt. Bei der Ermittlung des Anspruchs wird außerdem auf verschiedene Aspekte wie etwa Markenbekanntheit (Sogwirkung), das Abwanderungsrisiko und die Wiederkäuferquote Rücksicht genommen. Der auf diese Weise ermittelte Betrag, der den Wegfall künftiger Provisionen abdecken soll, wird schließlich auf den Fälligkeitszeitpunkt abgezinst. Darüber hinaus ist der Ausgleich nach oben hin mit einer Jahresvergütung begrenzt. Dieser Höchstbetrag errechnet sich aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Vertragsdauer. Bestand das Vertragsverhältnis kürzer als fünf Jahre, wird der Durchschnitt über die gesamte Vertragslaufzeit herangezogen. Rechtsanwalt Ausgleichsanspruch & Vertriebsrecht in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. unterstützt Sie bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs, der Abwicklung der Korrespondenz, der Durchsicht der Verträge, und vertritt Sie im gerichtlichen Verfahren über den Ausgleichsanspruch. Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche sowie bei Vertragserstellung und Vertragsverhandlung im Rahmen von Handelsvertreterrecht und Vertriebsverträgen - Kanzlei Ausgleichsanspruch in Wien.
- Der längerfristige Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich
Wer sind Drittstaatsangehörige? Drittstaatsangehörige sind Personen, die weder EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürger (Island, Liechtenstein oder Norwegen) noch Schweizer sind. Welche Voraussetzungen gelten für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich? Drittstaatsangehörige benötigen einen österreichischen Aufenthaltstitel , um sich in Österreich länger als sechs Monate aufhalten zu können. Dieses Erfordernis gilt auch für den Fall, dass sich Drittstaatsangehörige als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer oder Inhaber eines Aufenthaltstitels „ICT“ eines anderen EU-Mitgliedstaates länger als 90 Tage aufhalten wollen. Aufenthaltstitel werden dabei immer für einen bestimmten Zweck (z.B. zur Erwerbstätigkeit in Österreich) erteilt. Welche Aufenthaltszwecke gibt es in Österreich? Die wichtigsten Aufenthaltszwecke sind Arbeit/Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung und Ausbildungszwecke . Was sind die Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel in Österreich? Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich müssen dessen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen sind immer erforderlich. Dazu gehören insbesondere ein gesicherter Lebensunterhalt, eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung, (bei den meisten Aufenthaltstiteln) einen Anspruch auf Unterkunft und das Fehlen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Für jeden Aufenthaltstitel bestehen zusätzlich jeweils eigene besondere Erteilungsvoraussetzungen . Einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind bestimmte Unterlagen bzw. Dokumente beizuschließen. Informieren Sie sich rechtzeitig über die verschiedenen Aufenthaltstitel und Erwerbsmöglichkeiten in Österreich Wo kann der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt werden? Grundsätzlich muss ein Erstantrag auf einen österreichischen Aufenthaltstitel im Wohnsitzstaat bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) eingebracht werden. Bestimmte Personengruppen können (teilweise abhängig vom angestrebten Aufenthaltstitel) unter Umständen ihren Erstantrag auch in Österreich stellen. Aufenthaltstitel für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen je nach Aufenthaltszweck (Auswahl): Aufenthaltstitel zur Arbeit/Erwerbstätigkeit Rot-Weiß-Rot-Karte Rot-Weiß-Rot-Karte plus Blaue Karte EU Niederlassungsbewilligung Niederlassungsbewilligung Künstler Niederlassungsbewilligung Forscher Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität Aufenthaltsbewilligung Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer – „ICT“ Aufenthaltsbewilligung Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer – „mobile ICT“ Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter Aufenthaltsbewilligung Selbständiger Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung Abhängig vom Aufenthaltstitel des zusammenführenden Familienangehörigen in Österreich kommen insbesondere folgende Aufenthaltstitel in Frage: Familienangehöriger (Aufenthaltstitel für Kernfamilienangehörige von Österreichern) Niederlassungsbewilligung Angehöriger Rot-Weiß-Rot-Karte plus Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken Aufenthaltsbewilligungen Student Aufenthaltsbewilligungen Schüler Aufenthaltstitel im Zusammenhang mit dem BREXIT Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ Aufenthaltstitel zu weiteren Zwecken Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit Aufenthaltsbewilligungen Sozialdienstleistende Aufenthaltsbewilligungen Freiwilliger Aufenthaltstitel zur langfristigen Niederlassung in Österreich Daueraufenthalt – EU Was ist die Rot-Weiß-Rot-Karte? Die Rot-Weiß-Rot-Karte dient der längerfristigen Niederlassung mit Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Österreich. Sie richtet sich an: Besonders Hochqualifizierte Fachkräfte in Mangelberufen Sonstige (unselbstständige) Schlüsselkräfte Studienabsolventen Selbständige Schlüsselkräfte Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" eines anderen EU-Mitgliedstaates Start-up-Gründer Stammmitarbeiter Die Rot-Weiß-Rot-Karte setzt das Erreichen einer gesetzlich bestimmten Mindestpunkteanzahl (z.B. für Ausbildung, Berufserfahrung, Alter, Sprachkenntnisse) voraus. Die eingereichten Unterlagen werden nach Antragstellung von der Aufenthaltsbehörde an das Arbeitsmarktservice (AMS) zur Prüfung und Bewertung übermittelt. Je nach konkret angestrebter Kategorie der Rot-Weiß-Rot-Karte muss das AMS zusätzlich die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bewerten oder ein Gutachten abgeben. Eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus können z.B. Familienangehöre von Inhabern einer Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen, außerdem bisherige Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte und erteilt werden. Daneben bestehen weitere Anspruchsberechtigte. Die Rot-Weiß-Rot-Karte plus berechtigt zur Niederlassung und Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich. Ob eine bzw. welche Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) für den Interessenten in Frage kommt, wäre stets im konkreten Einzelfall anhand der konkreten, detaillierten gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Ein Rechtsanwalt kann dazu rechtlich beraten. Was sind österreichische Arbeitsvisa? Keinen Aufenthaltstitel benötigt jemand, der eine kurze Zeit in Österreich arbeiten möchte. Dazu dient ein Arbeitsvisum : Für Saisoniers steht dazu das „Visum zur Aufnahme einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit” als D-Visum zur Verfügung. Weiters gibt es mit bestimmten Ländern wie Südkorea, Taiwan, Japan, Kanada u.a. Abkommen zur Erteilung von Arbeitsvisa im Working-Holiday-Programm . Mit einem Arbeitsvisum für Forscher kann eine wissenschaftliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt werden. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, ein Visum zur Arbeitssuche in Österreich zu beantragen. Ein Rechtsanwalt kann Sie beraten, welcher Aufenthaltstitel bzw. welches Visum in Ihrer konkreten Situation in Frage käme, und für Sie bei den österreichischen Behörden einschreiten. Anwalt Aufenthaltsrecht und Beschäftigung in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht , Beschäftigungsbewilligung und zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Beratung. Die Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Antragstellung und im Verfahren vor den österreichischen Behörden .
- Kosmetikrecht in Österreich - ein Überblick
Was ist das Kosmetikrecht eigentlich? Das Kosmetikrecht ist ein komplexes rechtliches Rahmenwerk, das die Herstellung , den Verkauf , die Kennzeichnung und den Einsatz von kosmetischen Produkten regelt. Es umfasst eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien auf nationaler und internationaler Ebene, die darauf abzielen, die Sicherheit, Qualität und Wirksamkeit von Kosmetika zu gewährleisten und die Interessen der Verbraucher zu schützen . Was besagt die EU-Kosmetikverordnung? Eine der zentralen gesetzlichen Regelungen im Bereich des Kosmetikrechts ist die EU-Kosmetikverordnung (EU-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009), die den Verkauf von Kosmetika in der Europäischen Union maßgeblich reguliert. Diese Verordnung legt umfassende Sicherheitsstandards fest, definiert verbotene Inhaltsstoffe und fordert eine klare Kennzeichnung von kosmetischen Produkten. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU und stellt sicher, dass einheitliche Standards im gesamten Binnenmarkt eingehalten werden: Die EU-Kosmetikverordnung legt unter anderem fest, dass kosmetische Produkte sicher sein müssen, wenn sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung verwendet werden. Sie enthält eine Liste von verbotenen Inhaltsstoffen, darunter CMR-Stoffe (krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe), die nicht in kosmetischen Produkten enthalten sein dürfen. Darüber hinaus müssen alle verwendeten Inhaltsstoffe klar und deutlich auf der Verpackung angegeben werden, um den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, informierte Entscheidungen zu treffen. Die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten ist ein wichtiger Aspekt des Kosmetikrechts, der sicherstellen soll, dass Verbraucher über alle relevanten Informationen zu einem Produkt verfügen. Sind diese Kosmetika bereit für den Vertrieb in der EU? Was besagt die Claims-Verordnung? Ein weiteres wichtiges Element des Kosmetikrechts ist die europäische Claims-Verordnung (EU) Nr. 655/2013, die gemeinsame Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen für kosmetische Produkte festlegt. Diese Verordnung zielt darauf ab, irreführende oder falsche Werbeaussagen zu verhindern und die Verbraucher vor irreführender Werbung zu schützen. Werbeaussagen für kosmetische Produkte müssen wissenschaftlich fundiert sein und dürfen nicht irreführend sein. Welche Rolle hat die Verantwortliche Person ("Responsible Person", "RP")? Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als „verantwortliche Person“ ("Responsible Person", "RP") benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden. Für in der EU hergestellte kosmetische Produkte ist grundsätzlich der in der EU ansässige Hersteller die verantwortliche Person. Er kann diese Aufgabe jedoch per schriftlichem Mandat ("written mandate") an eine andere in der EU ansässige Person übertragen, die das Mandat ebenfalls schriftlich annehmen muss. Befindet sich der Hersteller außerhalb der EU, muss er ebenfalls eine in der EU ansässige verantwortliche Person benennen. Bei i mportierten kosmetischen Produkten liegt die Verantwortung zunächst beim Importeur . Auch dieser kann die Rolle durch ein schriftliches Mandat an eine andere Person innerhalb der EU übertragen. Händler werden dann zur verantwortlichen Person, wenn sie ein kosmetisches Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke verkaufen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändern, dass die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen beeinflusst werden könnte. Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen: Sicherheit - Kosmetische Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein Notifizierung - Vor dem Inverkehrbringen ist das kosmetische Mittel der Kommission auf elektronischem Wege zu notifizieren Herstellung gemäß der Guten Herstellungspraxis Erstellen und führen der Produktinformationsdatei und der Sicherheitsbewertung CMR-Stoffe und verbotene Stoffe dürfen nicht eingesetzt werden, die in den Anhängen III-VI der Verordnung genannten Stoffe nur gemäß den festgelegten Einschränkungen Nanomaterialien - zusätzlich zur Notifizierung sind kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, der Kommission auf elektronischem Wege sechs Monate vor dem Inverkehrbringen zu melden Kennzeichnung und Werbeaussagen Meldung ernster unerwünschter Wirkungen Information der Öffentlichkeit über die qualitative und quantitative Zusammensetzung und über (schwere) unerwünschte Wirkungen Nationale Bestimmungen zum Kosmetikrecht & Zollrecht Neben den EU-weiten Regelungen gibt es auch nationale österreichische Gesetze und Verordnungen , die das Kosmetikrecht ergänzen und spezifische Anforderungen für den Verkauf und die Verwendung von Kosmetika in Österreich festlegen. Diese nationalen Vorschriften stellen zusätzliche Anforderungen an die Sicherheit, Qualität und Kennzeichnung von kosmetischen Produkten und müssen von Herstellern, Importeuren und Händlern beachtet werden. Auch Fragen des Zollrechts sind regelmäßig im Zusammenhang mit dem Import von Kosmetikprodukten aus Drittstaaten zu berücksichtigen. Kosmetikrecht in Österreich - Bedeutung und Sanktionen Die Einhaltung der Vorschriften des Kosmetikrechts ist für Hersteller, Importeure und Händler von kosmetischen Produkten von entscheidender Bedeutung. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass ihre Produkte den geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechen und sicher für die Verbraucher sind. Dies umfasst die Gewährleistung der Sicherheit und Qualität der Produkte, die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Verpackung, die Einhaltung von Werbevorschriften und die Berichterstattung über unerwünschte Wirkungen. Bei Verstößen gegen das Kosmetikrecht in Österreich können sowohl administrative als auch strafrechtliche Sanktionen verhängt werden. Dies kann Geldstrafen, die Rücknahme von Produkten aus dem Verkauf oder sogar rechtliche Schritte gegen die verantwortlichen Personen umfassen. Zudem stellen Sich regelmäßig auch wettbewerbsrechtliche , lauterkeitsrechtliche sowie markenrechtliche Fragen , so dass bei Verstößen u.a. auch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche (z.B. von Mitbewerbern), Abmahnungen oder Unterlassungsaufforderungen drohen. Daher ist es für Unternehmen im Kosmetiksektor von entscheidender Bedeutung, die geltenden Vorschriften genau zu kennen und sicherzustellen, dass ihre Produkte und Vermarktung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Anwalt für Kosmetikrecht in Österreich Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät mit seiner Kanzlei in Wien im Zusammenhang mit dem Kosmetikrecht , zu zollrechtlichen Themen sowie zu allen Fragen des internationalen Handelsrechts .
- Forderungsbeitreibung für deutsche Gläubiger mit Schuldnern in Österreich - ein Überblick
Was können deutsche Unternehmen oder Privatpersonen tun, wenn sie offene Forderungen gegen österreichische Schuldner haben? Das österreichische Recht kennt mehrere Instrumente, diese gehen von außergerichtlichen Schritten bis hin zur Vollstreckung (in Österreich Exekution genannt). Am Ende kann unter Umständen auch eine Insolvenz stehen. Was kann außergerichtlich getan werden? Schlechte Zahlungsmoral und nicht beachtete Zahlungsfristen verursachen ein entsprechenden Zahlungsausfallrisiko . Mit einem anwaltlichen Mahnschreiben verbunden mit kurzer Fristsetzung kann in Einzelfall Druck aufbauen und eine Zahlung veranlassen. Österreichische Mahnklage Gläubiger können beim zuständigen österreichischen Gericht klagen , wobei sich insbesondere bei unbestrittenen Forderungen eine Mahnklage anbietet. Dies kommt insbesondere dann in Frage, wenn eine außergerichtliche Aufforderung im konkreten Fall nicht gewünscht war oder eine solche ohne den gewünschten Erfolg geblieben ist. Deutsche Unternehmen mit Forderungen gegen österreichische Vertragspartner können anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen Wie ist der Ablauf einer Mahnklage in Österreich? Bei Geldforderungen bis 75.000 Euro erlässt das Gericht einen bedingten Zahlungsbefehl rein auf Grundlage der Angaben des Klägers und grundsätzlich ohne inhaltliche Prüfung. Der Beklagte (Schuldner) hat die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Einspruch zu erhoben. Erfolgt ein solcher nicht, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und damit vollstreckbar. Laut Statistik wird nur in ca. 9 % der Fälle ein Einspruch erhoben, die restlichen Fälle werden rechtskräftig und können vollstreckt werden. Wie funktioniert die Vollstreckung in Österreich? Voraussetzung für die Vollstreckung (in Österreich Exekution genannt) ist immer ein vollstreckbarer Exekutionstitel . Im Rahmen der gerichtlichen Vollstreckung kann die Exekution auf bestimmte Exekutionsmittel beschränkt werden. Beim kostengünstigeren "einfachen Exekutionspaket" sind dies die Pfändung beweglicher Sachen und Wertpapiere, die Lohn- oder Gehaltsexekution sowie die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses. Das "erweiterte Exekutionspaket" ist dadurch gekennzeichnet, dass dabei ein Exekutionsverwalter eingesetzt wird, welcher dann das pfändbare Vermögen ermittelt und ein Inventar erstellt. Zudem kann er den Schuldner zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verpflichten . In Österreich gibt es noch weitere Exekutionsarten . Dazu gehören insbesondere die Pfändung von Immobilien und deren Versteigerung, die Pfändung von Bankguthaben, die Verwertung von beweglichem Vermögen oder Unternehmensanteilen und die Pfändung von Domains, Marken und Schutzrechten. Offenkundige Zahlungsunfähigkeit & Insolvenzverfahren Wenn sich im Zuge des Exekutionsverfahrens die offensichtliche Zahlungsunfähigkeit des Schuldners herausstellt (eine solche Feststellung und dann auch Veröffentlichung würde das Exekutionsgericht vornehmen), werden die Exekutionsmaßnahmen eingestellt. Gläubiger haben die Möglichkeit, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen oder – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Fortsetzung der Exekution zu erreichen, z.B. wenn ein Insolvenzantrag mangels Vermögens abgewiesen wurde. Wichtig: Gläubiger müssen ihre Forderungen formell anmelden, damit sie am Insolvenzverfahren teilnehmen können. Europäischer Zahlungsbefehl & europäisches Bagatellverfahren Neben den nationalen österreichischen Instrumenten stehen deutschen Gläubigern in Österreich zwei EU-Verfahren offen, die grenzüberschreitende Forderungen vereinfachen sollen: Der aufgrund einer europäischen Mahnklage erlassene europäische Zahlungsbefehl kennt keine Streitwertobergrenze, gilt für unbestrittene, bezifferte Geldforderungen. Diese Mahnklage ist österreichweit zentral beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien einzubringen. Das europäische Bagatellverfahren ist für Forderungen bis EUR 5.000 anwendbar und auch für bestrittene Forderungen geeignet. Eine Klage wird bei dem jeweils nach den geltenden Zuständigkeitsregeln örtlich zuständigen Bezirksgericht eingebracht. Neben Geldforderungen können dabei auch andere Ansprüche geltend gemacht werden. Großer Vorteil: Ein vollstreckbarer europäischer Zahlungsbefehl oder ein Urteil nach dem europäischen Bagatellverfahren ist grundsätzlich in allen EU-Staaten (mit Ausnahme Dänemarks) ohne weiteres Verfahren vollstreckbar . Was deutsche Gläubiger mit Schuldnern in Österreich noch beachten sollten Eine österreichische Klage kommt in Frage, wenn auch der Gerichtsstand in Österreich liegt. Für die Bestimmung des Gerichtsstands ist die Brüssel-Ia-Verordnung (EuGVVO) maßgeblich. In vielen Fällen liegt eine Gerichtsstandsvereinbarung vor. Bei fehlender Gerichtsstandsvereinbarung sind gemäß dieser EU-Verordnung grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates der beklagten Partei international zuständig. Bei Verbrauchern, Versicherungs- und Arbeitsverträgen gelten jedoch zugunsten der schwächeren Partei besondere Schutzgerichtsstände. Zusätzlich sieht die Verordnung besondere Gerichtsstände vor, etwa den Erfüllungsort bei Vertragsstreitigkeiten oder den Erfolgs- bzw. Handlungsort bei unerlaubten Handlungen. Österreichisches Mahnverfahren und Exekutionsverfahren sind oftmals schneller als deutsche, insbesondere bei unbestrittenen Forderungen. Eine rasche Einleitung kann die Erfolgsaussichten wesentlich erhöhen – bei drohender Insolvenz zählt jeder Tag. Eine österreichische Anwaltskanzlei ist mit den inländischen Verfahren und Abläufen des anwaltlichen Inkassos vertraut und kann deutsche Gläubiger mit Schuldnern in Österreich bei der Eintreibung ihrer Forderungen rechtlich unterstützen. Anwalt Inkasso und Forderungsbetreibung in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. mit seiner Kanzlei in Wien unterstützt Sie gerne österreichweit bei der Geltendmachung und Betreibung Ihrer offenen Forderungen . Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung Ihrer Forderungssituation – Kanzlei für Inkasso und Forderungsbetreibung in Wien.
- Zweitwohnsitzabgabe und Leerstandsabgabe in Österreich
In welchen Bundesländern gibt es eine Zweitwohnsitzabgabe? Eine Zweitwohnsitzabgabe fällt aktuell in Salzburg, der Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Kärnten und gewissermaßen auch in Oberösterreich an. In welchen Bundesländern gibt es eine Leerstandsabgabe? Gesetze für Leerstandsabgaben haben derzeit die Steiermark, Salzburg, Tirol und Vorarlberg beschlossen. Wie wird eine Zweitwohnsitzabgabe oder Leerstandsabgabe vorgeschrieben? Wohnungseigentümer sind derzeit mit entsprechenden Aufforderungen der Gemeinden konfrontiert, die Zweitwohnsitzabgabe und Leerstandsabgabe umgesetzt haben. In der Regel er folgt eine Aufforderung zur Abgabenerklärung durch die jeweilige Gemeinde unter Setzung einer Frist. Jedes Bundesland hat jedoch unterschiedliche Regelungen, Abgabensätze und Ausnahmen festgelegt. Keine Sorgen über eine Zweitwohnsitzsabgabe oder Wohnungsleerstandsabgabe? Holen Sie rechtlichen Rat ein. Welche Ausnahmen von der Zweitwohnsitzabgabe und Leerstandsabgabe gibt es? Es bestehen zudem zahlreiche Ausnahmen in allen Bundesländern, die unterschiedlich sein können: Beispielsweise Ausnahmen für Vorsorgewohnungen, landwirtschaftlich genutzte Wohnungen, Wohnungen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht genutzt werden können oder die Berufszwecken dienen. Möglicherweise trifft eine Ausnahmebestimmung zu, oder die Wohnung unterliegt aus anderen Gründen gar nicht der Abgabenpflicht. Mit einer solchen Vorschreibung konfrontiert, sollten Eigentümer diese daher rechtlich prüfen lassen und Rechtssicherheit für die kommenden Jahre schaffen. Ist eine Leerstandsabgabe verfassungskonform? Zur Frage, ob der Landesgesetzgeber eine Leerstandsabgabe erheben darf, bestehen unterschiedliche Fachmeinungen. Jedenfalls stellt eine solche Abgabe einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf Eigentum dar und kann als versteckte Vermögenssteuer interpretiert werden. Basierend auf einem Erkenntnis des VfGH bestehen enge Grenzen für solche Abgaben der Bundesländer, insbesondere was deren Höhe betrifft Höhe. Kürzlich hat aber der Nationalrat den Ländern mit einer Verfassungsbestimmung die Erhebung einer Leerstandsabgabe ermöglicht, so dass damit diese Grenzen quasi umgangen werden können. Was kann ein Anwalt für Sie bei einer Zweitwohnsitzabgabe oder Leerstandsabgabe tun? Im Zusammenhang mit der Zweitwohnsitzabgabe oder Leerstandsabgabe prüft ein Anwalt, ob die Voraussetzungen einer Abgabenpflicht überhaupt vorliegen. Er berät Sie bei der Geltendmachung möglicher Ausnahmetatbestände und vertritt Sie gegenüber der Gemeinde im Verfahren. Sollte die Gemeinde einen Abgabenbescheid erlassen, kann Sie ein Anwalt beim Ergreifen von Rechtsmitteln vertreten. Sofern Ausnahmegründe weiterbestehen, können Sie damit in der Praxis Rechtssicherheit für die weiteren Jahre schaffen. Anwalt Zweitwohnsitz und Leerstandsabgabe Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen rund um den Zweitwohnsitz sowie zum Liegenschaftsrecht und vertritt Sie gegenüber der Gemeinde sowie bei Rechtsmitteln gegen die vorgeschriebene Zweitwohnsitzabgabe bzw. Leerstandsabgabe. Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung über die Abgabepflicht und zur Geltendmachung von Ausnahmetatbeständen - Kanzlei Zweitwohnsitzabgabe in Wien.
- Multimodaler Transport, Spediteur und Frächter: Haftung bei falscher Verladung und Versichererregress aus Sicht des OGH
Der Oberste Gerichtshof in Österreich hatte sich in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 (7Ob2/16v) mit einem komplexen Fall des multimodalen Transports auseinanderzusetzen, der eine Vielzahl klassischer Problemfelder des Transport- und Speditionsrechts berührt: Die Zuordnung des maßgeblichen Haftungsregimes bei Teilstreckenschäden , die Reichweite der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) bei sogenannten Distanzschäden , die Rolle der AÖSp (Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen) sowie die Frage, ob und inwieweit ein Transportversicherer trotz vereinbarter Haftungsfreizeichnung Regress nehmen kann. Multimodaler Transport: Ausgangspunkt im verfahrensgegenständlichen Fall war ein international organisierter Transport von Waren aus Österreich über Hamburg nach Karachi. Der Spediteur (im vorliegenden Fall als Frachtführer) hatte den Transport „door to port“ übernommen, also sowohl den Straßentransport als auch die Seefracht organisiert. Bei der Abholung im Werk des Absenders wurden – offenbar irrtümlich – zusätzlich Waren verladen, die für einen ganz anderen Empfänger und einen anderen Bestimmungsort vorgesehen waren. Diese zusätzliche Ware gelangte ebenfalls nach Pakistan, wo sie im Zuge der Zollabfertigung auffiel und letztlich nicht mehr herausgegeben werden konnte. Daneben kam es zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten bei der eigentlichen Sendung. Der Transportversicherer des Absenders ersetzte den gesamten Schaden und begehrte im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs Regress vom Spediteur . Dieser berief sich unter anderem auf die vereinbarten AÖSp , auf Haftungsausschlüsse sowie auf Verjährung . Multimodaler Transport (Schiene, Straße, Luft oder Wasser) wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf Haftungsregime beim multimodalen Transport: Network-System und Teilstreckenschäden Der OGH bekräftigte zunächst seine ständige Rechtsprechung zum sogenannten Network-System : Wird von vornherein ein Transport mit mehreren Beförderungsmitteln vereinbart, ist für Haftungsfragen grundsätzlich auf jene Teilstrecke abzustellen, auf der der Schaden eingetreten ist. Entscheidend ist dabei nicht der Gesamttransport, sondern der hypothetische Vertrag über die konkrete Teilstrecke. Im vorliegenden Fall stellte sich allerdings die Besonderheit, dass die geltend gemachten Schäden zwar erst im Ausland sichtbar wurden, ihre behauptete Ursache aber in einem vorgelagerten Verladefehler in Österreich lagen. Der OGH qualifizierte den behaupteten Schaden als Distanzschaden und stellte klar, dass bei multimodalen Transporten für die Bestimmung des maßgeblichen Haftungsregimes auf den Ort der schadenauslösenden Handlung abzustellen ist. Erfolgt diese Handlung auf einer CMR-relevanten Teilstrecke, kann die CMR auch dann Anwendung finden, wenn sich der Schaden wirtschaftlich erst später realisiert. Warum die Hamburger Regeln beim multimodalen Transport nicht anwendbar waren Ausführlich setzte sich der OGH mit der Frage auseinander, ob die Hamburger Regeln über die Güterbeförderung auf See zur Anwendung kommen könnten. Dies verneinte er im konkreten Fall: Weder der Lade- noch der Löschhafen lagen in einem Vertragsstaat, noch waren andere Anknüpfungspunkte (etwa die Ausstellung eines Konnossements / Bill of Lading in einem Vertragsstaat) behauptet. Damit blieb für die Prüfung einer möglichen seerechtlichen Haftung nach diesem Übereinkommen kein Raum. Reichweite einer Haftung nach CMR und multimodaler Transport Gleichzeitig stellte der OGH klar, dass die CMR kein umfassendes Haftungssystem für alle schadensbezogenen Ansprüche darstellt. Sie regelt insbesondere den Verlust, die Beschädigung und die Lieferfristüberschreitung von vertragsgegenständlichem Gut, nicht jedoch Schäden an nicht erfassten Waren oder reine Zollkosten. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Frachtführer in solchen Fällen automatisch haftungsfrei wäre. Vielmehr sei für nicht geregelte Sachverhalte auf nationales Recht zurückzugreifen. Gleichwohl können einzelne Bestimmungen der CMR – etwa zur Verjährung oder zur Unabdingbarkeit – auch dann relevant bleiben, wenn der konkrete Anspruch nicht unmittelbar aus der CMR abgeleitet wird. Falsche Verladung: Wer haftet nach CMR und österreichischem Recht? Von zentraler Bedeutung war die Frage, wer für die Verladung verantwortlich war. Trifft den Spediteur/Frachtführer die Pflicht zur Verladung bzw zur Obhut über das Gut bereits beim Aufladen, kommt eine Haftung für die „falsche Verladung“ grundsätzlich in Betracht. Liegt die Verladeverantwortung hingegen beim Absender, kann ein Anspruch gegen den Frachtführer ausscheiden. Die Frage „wer hat verladen?“ ist daher gemäß OGH zentrale Voraussetzung für jede weitere haftungsrechtliche Beurteilung. AÖSp und Versichererregress: Grenzen der Haftungsfreizeichnung Besonders praxisrelevant sind die Ausführungen des OGH zum Versichererregress nach § 37 lit d AÖSp . Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass eine dort vorgesehene Haftungsfreizeichnung dort ihre Grenze findet, wo zwingendes Transportrecht – insbesondere Art 41 CMR – eingreift. In solchen Fällen bleibe der Schadenersatzanspruch des Absenders bestehen, und damit auch der gesetzliche Regress des Versicherers nach § 67 VersVG. Der bloße Hinweis in den AÖSp, dass ein Forderungsübergang nicht stattfinden soll, entfalte dann keine eigenständige Wirkung. Damit präzisierte der OGH seine bisherige Rechtsprechung und stellt klar, dass § 37 lit d AÖSp nicht als eigenständiger Regressverzicht des Versicherers zu verstehen ist, sondern lediglich die (vermeintliche) Folge einer wirksamen Haftungsfreizeichnung beschreibt. Wie ist die Verjährung geregelt? Auch im Hinblick auf die Verjährung nach Art 32 CMR bringt die Entscheidung des OGH Klarstellungen : Nach der Rechtsprechung des OGH regelt Art 32 CMR die Verjährung aller Ansprüche „aus einer der CMR unterliegenden Beförderung“ , also unter Umständen auch solcher Ansprüche, die nicht unmittelbar auf Bestimmungen der CMR gestützt werden, aber die mit einer den Bestimmungen der CMR unterliegenden Beförderung im Zusammenhang stehen. In Konstellationen, in denen Art 32 CMR anwendbar ist, würde eine kürzere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfrist – etwa nach den AÖSp – grundsätzlich zurücktreten. Ob im Einzelfall tatsächlich eine der CMR unterliegende Beförderung vorliegt und ob der konkrete Anspruch der Verjährungsregel des Art 32 CMR unterfällt, bedarf stets einer sorgfältigen Prüfung der jeweiligen Vertrags- und Sachverhaltskonstellation, um insbesondere keine bereits verjährten oder zu verjährenden Ansprüche zu übersehen . Fazit Diese Entscheidung des OGH verdeutlicht, wie komplex die Haftungsfragen beim multimodalen Transport sind. Erstens bestätigt der OGH, dass bei Distanzschäden auf den Ort der schadenauslösenden Handlung abzustellen ist und die CMR auch bei späterer Schadensrealisierung Anwendung finden kann. Zweitens hängt die Haftung bei falscher Verladung entscheidend davon ab, ob der Spediteur vertraglich zur Verladung verpflichtet war. Drittens stellt der OGH klar, dass ein Versichererregress nicht ausgeschlossen ist, soweit § 37 lit d AÖSp wegen zwingenden Rechts unwirksam ist. Für die Praxis lässt sich daraus ableiten, dass pauschale Haftungsfreizeichnungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht in jedem Fall wirksam sind und eine sorgfältige vertragliche Zuordnung der Verladepflichten von wesentlicher Bedeutung ist. Zudem ist im Einzelfall zu prüfen , ob und innerhalb welcher Fristen eine Verjährung in Betracht kommt, um den Verlust möglicher Ansprüche zu vermeiden . Anwalt Transportrecht & Handelsrecht in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. unterstützt Sie gerne bei der Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung , bei rechtlichen Fragen rund um Transportverträge und bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Zusammenhang mit Vertragsstreitigkeiten . Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche, bei Vertragserstellung und Vertragsverhandlung - Kanzlei für Transportrecht in Wien.
- Inkasso, Forderungsbetreibung und Mahnklage in Österreich
Schlechte Zahlungsmoral – was tun bei unbezahlten Rechnungen? In den letzten Jahren hat sich die Zahlungsmoral vieler Schuldner verschlechtert. Offene Rechnungen bleiben unbezahlt, und Mahnungen werden oft ignoriert. In solchen Fällen kann ein anwaltliches Mahnschreiben helfen. Ein solches Schreiben setzt dem Schuldner eine kurze Frist zur Begleichung der offenen Forderung inklusive Zinsen und anfallender Kosten . Viele säumige Zahler reagieren auf eine Mahnung vom Rechtsanwalt und begleichen ihre Schulden. Haben Sie offene Forderungen? Ein Rechtsanwalt kann Sie bei der Eintreibung unterstützen. Mahnklage und Zwangsvollstreckung Falls ein außergerichtliches Mahnschreiben erfolglos bleibt, kann der Gläubiger eine Mahnklage beim Gericht einreichen. Rechtliche Voraussetzung für eine Mahnklage ist ein solches Mahnschreiben freilich nicht, und im konkreten Fall kann, z.B. bei unsicherer Vermögenslage des Schuldners, auch eine unmittelbare Einbringung einer Klage zur Betreibung fälliger Forderungen ratsam sein. Wie funktioniert die Mahnklage in Österreich? Eine außergerichtliche schriftliche Mahnung ist dabei keine Voraussetzung für eine Mahnklage. Bei Forderungen bis zu 75.000 Euro ergeht daraufhin ein Zahlungsbefehl . In den meisten Fällen erheben Schuldner keinen Einspruch, sodass dieser rechtskräftig wird. Mit einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl kann die Exekution (Zwangsvollstreckung) gegen den Schuldner eingeleitet werden, um nicht nur die ursprüngliche Forderung , sondern auch Zinsen und Verfahrenskosten einzutreiben. Welche Möglichkeiten der Exekution gibt es in Österreich? Als Exekutionsmittel kommen vor allem in Frage: Pfändung und Versteigerung von Immobilien (Eigentumswohnungen, Häuser, Grundstücke) Lohn- und Gehaltspfändung , sowie Pfändung von Bankguthaben oder Bargeld Pfändung und Verwertung beweglicher Vermögenswerte , wie Fahrzeuge, Elektrogeräte, Schmuck Pfändung von Wertpapieren oder Unternehmensanteilen Pfändung und Verwertung von Internetdomains, Marken oder gewerblichen Schutzrechten Inkasso, Forderungsbetreibung und Mahnklage Wie funktioniert ein bedingter Zahlungsbefehl in Österreich? Ein bedingter Zahlungsbefehl ist eine gerichtliche Zahlungsaufforderung, die in Österreich im Rahmen des Mahnverfahrens bei Geldforderungen erlassen wird. Der Zahlungsbefehl in Österreich ist vom Zweck her mit deutschen Mahnbescheid vergleichbar. Wird innerhalb von vier Wochen kein Einspruch eingelegt, tritt der Zahlungsbefehl er in Kraft und kann zwangsweise vollstreckt werden. Ein Zahlungsbefehl wird ausgestellt, wenn eine Mahnklage ausschließlich auf die Zahlung eines Geldbetrags abzielt, der 75.000 Euro nicht überschreitet. Das Gericht erlässt diesen Befehl ohne vorherige mündliche Gerichtsverhandlung oder Anhörung des Schuldners. Inkasso, Forderungsbetreibung und Mahnklage sind daher in der Regel effektive Mittel , damit Sie rasch zu Ihrem Geld kommen, sofern der Schuldner noch solvent ist. Wann wird kein Zahlungsbefehl erlassen? Ein Zahlungsbefehl kann nicht erlassen werden, wenn: die Klage aus formalen Gründen zurückzuweisen ist, die Forderung noch nicht fällig oder rechtlich nicht durchsetzbar ist, der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist oder sich im Ausland befindet, die Klage inhaltlich unschlüssig ist. Das Gericht prüft nicht von sich aus, ob die Forderung tatsächlich gerechtfertigt ist – dies wird erst im Fall eines Einspruchs behandelt. Einspruch gegen den Zahlungsbefehl Der Schuldner kann innerhalb von vier Wochen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erheben. Wird ein Einspruch eingereicht, tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft, es sei denn, er wird nur gegen einen Teilbetrag eingelegt. Im fall eines Einspruchs wird das ordentliche Verfahren vor Gericht eingeleitet. Erfolgt der Einspruch zu spät, wird er vom Gericht abgelehnt. Und wenn kein Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben wird? Falls kein Einspruch erhoben wird, erlangt der Zahlungsbefehl Rechtskraft und kann vollstreckt werden. In diesem Fall kann die klagende Partei Exekutionsmaßnahmen einleiten, um die Forderung samt Zinsen und Verfahrenskosten einzutreiben. Statistisch gesehen wird nur in etwa 9 % der Fälle Einspruch erhoben, während 91 % der Zahlungsbefehle rechtskräftig und vollstreckbar werden. Inkasso und Forderungsbetreibung – Rechtsanwalt Wien Bei der Geltendmachung einer offenen Forderung (Inkasso und Forderungsbetreibung) durch Mahnklage und die Erlangung eines Zahlungsbefehls können Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ihr Anwalt übernimmt außerdem die Durchsetzung rechtskräftiger und vollstreckbarer Exekutionstitel (Urteile) im Exekutions- und Insolvenzverfahren . Anwalt Inkasso und Forderungsbetreibung in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. mit seine Kanzlei in Wien unterstützt Sie gerne österreichweit bei der Geltendmachung und Betreibung Ihrer offenen Forderungen . Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung Ihrer Forderungssituation – Kanzlei für Inkasso und Forderungsbetreibung in Wien.
- Drohnen – was darf ich eigentlich und worauf muss ich achten?
Luftfahrtrechtlicher Rahmen Drohnen – also unbemannte Luftfahrzeuge – dürfen nur im Rahmen der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen betrieben werden. Das Fliegen mit Drohnen unterliegt dabei insbesondere den EU-weit einheitlichen Regeln der Verordnung (EU) 2019/947 . Diese unterteilt den Drohnenbetrieb in drei Kategorien : „Offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“. Die „offene Kategorie“ eignet sich sowohl für den privaten als auch gewerblichen Einsatz und steht quasi jedem relativ unkompliziert zur Verfügung. Drohnen dürfen in dieser Kategorie ohne eine Betriebsgenehmigung unter Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Betriebsrahmens betrieben werden. Die Betriebskategorie einer Drohne gilt dann als „offen“, wenn folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sind: - Maximale Flughöhe 120 Meter über Grund - unmittelbarer Sichtkontakt zur Drohne während des gesamten Fluges bzw. Flug mit eingeschaltetem Follow-me-Modus - Höchstzulässige Startmasse der Drohne – je nach Unterkategorie – zwischen 500 und 25 kg - kein Überflug von Menschenansammlungen - kein Transport gefährlicher Güter - keine Beförderung von Menschen Betreiber benötigen zwar keine Betriebsgenehmigung, müssen aber bei der zuständigen Luftfahrtbehörde (Austro Control) eine Betreiberregistrierung durchführen. Das Absolvieren eines EU-Kompetenznachweises („Drohnenführerscheins“) ist für alle Drohnenpiloten, die in der offenen Betriebskategorie mit Drohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250g oder mehr fliegen wollen, verpflichtend. Der Betrieb in der Unterkategorie A2 (hier genügt ein spezifischer Mindestabstand zu unbeteiligten Personen) verlangt zusätzlich eine Flugpraxis und die Ablegung einer Theorie-Prüfung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde (Austro Control). Die offene Kategorie wird in folgende drei Unterkategorien unterteilt: A1: Drohnenflüge nah an unbeteiligten Personen A2: Flüge in sicherem Abstand zu Personen (mindestens 30 Meter) A3: Flügen weit weg von Personen (mindestens 150 Meter) In welcher Unterkategorie eine Drohne fällt, bestimmt sich nach ihrer CE-Klasse bzw. unter Umständen auch danach, ob ein Eigenbau vorliegt. Da die Zulässigkeit eines Drohneneinsatzes von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt, ist eine vorherige rechtliche Beratung jedenfalls anzuraten. Ein Rechtsanwalt Luftfahrtrecht kann Sie dabei unterstützen. Gemäß Luftfahrtgesetz (LFG) ist zudem eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von SZR 750.000 (Sonderziehungsrechten) abzuschließen, dies entspricht nach derzeitigem Stand ca. EUR 930.000. Auch der Modellflug unterliegt dem europäischen Drohnenregulativ. Daher treffen auch für Modellflüge die Voraussetzungen der Kategorie „offen“ zu. Alternativ sieht die Verordnung (EU) 2019/947 auch eine individuelle Betriebsgenehmigung für Flugmodell-Vereine vor. Außerhalb dieses „offenen“ Rahmens fällt der Betrieb von Drohnen in die Kategorien „speziell“ oder „zulassungspflichtig“ und erfordert jedenfalls eine luftfahrtbehördliche Bewilligung (Betriebsgenehmigung) samt vorangehender Risikobewertung. „Zulassungspflichtig“ ist ein Drohnenbetrieb jedenfalls dann, wenn Menschenansammlungen überflogen werden, Menschen befördert werden oder gefährliche Güter transportiert werden, die bei einem Unfall ein hohes Risiko für Dritte darstellen können. Bei Verstößen gegen die luftfahrtrechtlichen Bestimmungen drohen hohe Verwaltungsstrafen : Je Verstoß eine Geldstrafe bis EUR 22.000, bei erschwerenden Umständen zusätzlich Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Wie hoch die konkrete Strafe ausfällt, hängt von Schwere, Gefährdung, Verschulden und allfälligen Vorstrafen ab. Drohne im Flug - sichern Sie sich rechtlich ab Vorsicht vor Verletzung fremder Rechte durch Drohnen Die Einhaltung der luftfahrtrechtlichen Rahmenbedingungen ist das eine. Aber auch die zivilrechtlichen und datenschutzrechtlichen Grenzen dürfen nicht überschritten werden: Kommen durch den Betrieb von Drohnen Menschen zu Schaden oder werden Sachen beschädigt, haftet der Betreiber/Drohnenpilot nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen und wird unter Umständen auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Vorsicht geboten ist aber etwa auch im Falle von mit Drohnen mit eingebauter Kamera (eingebautem Mikrophon) angefertigten Bildern, Videos oder Tonaufnahmen . So steht betroffenen Dritten unter Umständen ein Abwehranspruch iSd § 16 ABGB (Schutz des Persönlichkeitsrechts) zur Verfügung. Auch ein Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des Rechts auf Wahrung der Privatsphäre nach § 1328a ABGB ist denkbar. Bei widerrechtlicher Verbreitung/Verwertung von Aufnahmen wären u.a. Entschädigungsansprüche nach dem Mediengesetz und Urheberrechtsgesetz zu prüfen. Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln (das ist insbesondere bei einer Drohne mit einer eingebauten Kamera der Fall, die Bilder aufzeichnet oder per Funk an den Piloten übermittelt), unterliegt deren Einsatz zudem dem Datenschutzrecht . Danach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig . Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist auch eine Geldstrafe der Datenschutzbehörde möglich. Anwalt Luftfahrtrecht und Drohnen Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und damit zusammenhängenden zivil- und datenschutzrechtlichen Themen .
- Was ist Schiedsgerichtsbarkeit?
Ein Schiedsverfahren („arbitration“) ist eine vertraglich vereinbarte und somit alternative Form der verbindlichen Streitbeilegung . Das Recht einer Vertragspartei, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterziehen, hängt vom Bestehen einer entsprechenden Vereinbarung (der „Schiedsvereinbarung“ oder „ Schiedlklausel“ ) zwischen ihr und der anderen Vertragspartei ab. Handelsverträge enthalten in der Regel Bestimmungen darüber, wie Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem konkreten Vertrag beigelegt werden sollen. Insbesondere in internationalen Verträgen sind dabei Schiedsklauseln nicht unüblich, etwa wenn eine Seite mit der Rechtsordnung des anderen Vertragspartners nicht vertraut ist oder einen möglichen Rechtsgang vor staatlichen Gerichten scheut. Was sind die Folgen einer vereinbarten Schiedsklausel? Mit dem Abschluss einer Schiedsvereinbarung vereinbaren die Parteien, allfällige Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Vertrag einem neutralen, alternativen Tribunal zur Entscheidung über ihre Rechte und Pflichten vorzulegen – außerhalb staatlicher Gerichte und mit einer verbindlichen Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts. Der Gang zu den ordentlichen Gerichten ist damit grundsätzlich und bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen . Die Parteien können auch nach Entstehung einer Streitigkeit eine Schiedsvereinbarung treffen. Schiedsgerichte kommen als Forum für eine alternative Streitbeilegung in Frage Welche Vorteile bietet die Schiedsgerichtsbarkeit? Die Schiedsgerichtsbarkeit bietet den Parteien zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten und Vorteile: Die Parteien können die Zusammensetzung des Schiedsgerichts aktiv mitbestimmen und so auf fachkundige und erfahrene Schiedsrichter setzen. Auch das Verfahren selbst ist flexibel , indem die Parteien unter anderem das anwendbare Recht , den Schiedsort und die Verfahrenssprache festlegen. Schiedsverfahren laufen in der Regel effizient und kostenschonend ab. Zudem können die Parteien bei der Hinzuziehung von Sachverständigen stärker Einfluss nehmen, als dies im österreichischen ordentlichen Gerichtsverfahren möglich wäre. Auch Mehrparteienverfahren lassen sich problemlos abwickeln. Ein weiterer Vorteil ist die Vertraulichkeit , da Schiedsverfahren nicht öffentlich stattfinden, wodurch sensible Informationen geschützt bleiben. Wie funktioniert die Vollstreckung eines Schiedsspruchs? Schiedssprüche können in fast allen Staaten der Welt durchgesetzt (vollstreckt) werden. Das unterscheidet sie wesentlich von staatlichen österreichischen Urteilen, deren Durchsetzung im Gegensatz dazu außerhalb der EU oftmals Schwierigkeiten bereitet oder überhaupt scheitert. Das entsprechende „New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche“ wurde von den der überwiegenden Mehrheit der Staaten der Welt ratifiziert. Allerdings variieren die Vollstreckungsregelungen, und es ist wichtig, die Aussichten auf eine Vollstreckung bei der Entscheidung über die Vereinbarung von Schiedsgerichtsbarkeit zu berücksichtigen. Was enthält die Schiedsvereinbarung? Die Schiedsvereinbarung legt die wesentlichen Elemente des Schiedsverfahrens fest. Zum Beispiel: Wird das Schiedsgericht aus einer oder drei Personen (Schiedsrichtersenat) bestehen? Wie werden die Schiedsrichter ausgewählt? Wo findet das Schiedsverfahren statt und wo befindet sich der rechtliche „Sitz” bzw. Ort des Schiedsverfahrens? Wird das Schiedsverfahren nach den Regeln einer bestimmten Schiedsgerichtsinstitution durchgeführt, oder handelt es sich um ein sogenanntes „Ad-Hoc-Verfahren" ? Welche Schiedsgerichte gibt es? Bekannte internationale Schiedsgerichtsinstitutionen sind z.B. die Schiedsgerichte der Internationalen Handelskammer (ICC) oder das London Court of International Arbitration (LCIA) . Aus dem asiatischen Raum wären z.B. das Singapore International Arbitration Centre (SIAC) oder das Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC) zu nennen. Auch Österreich hat eine eigene Schiedsinstitution, nämlich das Vienna International Arbitration Center , das als führende internationale Schiedsinstitution in Mittel-, Ost- und Südosteuropa gilt und Schiedsverfahren nach den sog. " Vienna Rules" abwickelt. Was ist ein Ad-Hoc-Schiedsgericht? Bei einem sogenannten Ad-Hoc-Schiedsgericht wird das Verfahren vom Schiedsgericht und den Parteien selbst bestimmt , und diese legen Regeln sowie Ablauf selbständig fest. Auch die Auswahl des Schiedsrichters (bzw. de Schiedsrichtersenats) basiert dann auf einer Vereinbarung der Streitparteien. Es gibt in diesem Fall keine institutionelle Unterstützung des Schiedsgerichts (z.B. Sekretariatstätigkeiten, Organisation, Kommunikation etc.). Wie wird ein Schiedsverfahren eingeleitet und wie läuft es ab? Da es sich bei einem Schiedsverfahren um einen vertraglich vereinbarten alternativen Streitbeilegungsmechanismus handelt, sind möglicherweise bestimmte im Vertrag festgelegte Schritte zu befolgen, bevor ein Schiedsverfahren eingeleitet werden kann. Läuft ein Schiedsverfahren nach den Regeln einer bestimmten Schiedsgerichtsinstitution ab, schreiben die Regeln dieser Institution meist den genauen Verfahrensablauf vor. Schiedsverfahren umfassen in der Regel eine oder mehrere Verhandlungen vor dem Schiedsgericht , in denen die Anwälte der Parteien Argumente vorbringen und die Zeugen und Sachverständigen befragen. Was ist der Schiedsspruch? Nach der Verhandlung erlässt das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch . Darin werden die Entscheidungen dargelegt, zu denen es in den Streitfragen zwischen den Parteien gelangt ist. Sofern der Schiedsspruch nicht angefochten wird, bestimmt er die Rechte und Pflichten der Parteien und entspricht insoweit einem Urteil eines staatlichen Gerichts. Kann ein Schiedsspruch angefochten werden? Grundsätzlich gilt, dass Schiedssprüche meist nur in Ausnahmefällen angefochten werden können. Unter Umständen sieht die gewählte Schiedsordnung bestimmte Möglichkeiten bzw. Bedingungen vor. Das österreichische Zivilprozessrecht kennt die Möglichkeit der Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs , wobei etwa die unrichtige Auslegung eines Vertrages durch das Schiedsgericht im Wege der Aufhebungsklage nicht überprüft werden kann und rechtliche Fehlentscheidungen eines Schiedsgerichts grundsätzlich hingenommen werden müssen; ein Aufhebungsgrund wäre nur dann verwirklicht, wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs (nicht aber seine Begründung) zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung ("ordre public") führen würde. Schiedsgerichtsbarkeit - Anwalt Die Entscheidung, ob in einen Vertrag eine Schiedsklausel aufgenommen werden soll und die konkrete Ausgestaltung einer solchen Schiedsgerichtsvereinbarung sollte mit Bedacht und nach entsprechender rechtlicher Beratung getroffen werden. Ein Rechtsanwalt kann Sie dabei unterstützen und Sie über die rechtlichen Folgen im Einzelfall aufklären. Im Fall von Vertragsstreitigkeiten vor Schiedsgerichten benötigen Sie meist nicht zwingend eine anwaltliche Vertretung. Aufgrund der oftmaligen Komplexitäten, der Besonderheiten der jeweiligen Schiedsordnung und den meist hohen Streitwerten ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedoch ratsam. Anwalt Schiedsgericht und internationales Handelsrecht Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des internationalen Handelsrechts, zur internationalen Vertragsgestaltung und vertritt Sie in Schiedsverfahren . Kontaktieren Sie uns - Kanzlei für Schiedsgericht in Wien.











