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  • Unternehmenskauf: Ein Überblick über Share Deal und Asset Deal

    Der Erwerb eines Unternehmens kann durch zwei Hauptformen erfolgen: den Share Deal und den Asset Deal. Beide haben spezifische Vor- und Nachteile, die je nach den individuellen Umständen des Kaufs zu bewerten sind. Käufer und Verkäufer sollten beim Unternehmenserwerb rechtlich abgesichert sein Share Deal: Erwerb von Gesellschaftsanteilen Beim Share Deal werden die Anteile an der Zielgesellschaft übernommen, was bedeutet, dass der Käufer das Unternehmen in seiner Gesamtheit übernimmt. Diese Variante scheidet bei Einzelunternehmen naturgemäß aus, so dass bei diesen von Vornherein nur ein Asset Deal in Frage kommt. Vorteile: Die Identität der Gesellschaft bleibt erhalten. Vertragsverhältnisse, Forderungen und Schulden bleiben bestehen, so dass es kaum operative Unterbrechungen gibt. Nach außen bleibt die Firma unberührt, und der Übergang erfolgt meist unbemerkt. Nachteil: Käufer übernehmen automatisch auch alle bestehenden Verbindlichkeiten, was ein höheres Haftungsrisiko bedeutet. Asset Deal: Erwerb einzelner Vermögenswerte (§ 38 UGB) Asset Deal beinhaltet den Kauf ausgewählter Vermögensgegenstände wie Maschinen, Markenrechte oder Verträge. Die Zielgesellschaft verkauft die einzelnen Wirtschaftsgüter direkt an den Käufer. Vorteile: Käufer können gezielt werthaltige Vermögensgegenstände erwerben und potenzielle Risiken minimieren. Verbindlichkeiten können in der Regel ausgeschlossen werden, sofern sie nicht übernommen werden. Nachteile: Der Prozess ist aufwendiger, da jedes Gut einzeln übertragen werden muss. Vertragsübertragungen erfordern oft de facto die Zustimmung Dritter (Widerspruchsrecht), was zu Verzögerungen oder Nachverhandlungen führen kann. Auch bei einem Asset Deal kann eine Haftung des Erwerbers für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten eintreten. Rechtliche Rahmenbedingungen für Asset Deals: Gemäß § 38 UGB übernimmt der Käufer unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse und Verbindlichkeiten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dritte können der Übernahme ihrer Verträge innerhalb von drei Monaten widersprechen. Solche Regelungen machen die Abwicklung komplex und erfordern eine detaillierte Vertragsgestaltung . Treffen Sie die richtige Wahl beim Unternehmenskauf Die Entscheidung zwischen einem Share Deal und einem Asset Deal hängt von steuerlichen, rechtlichen und unternehmerischen Aspekten ab. Eine gründliche Due-Diligence-Prüfung sowie anwaltliche Beratung beim Unternehmenskauf sind unverzichtbar, um die passende Transaktionsform zu wählen und Risiken zu minimieren. Rechtsanwalt Unternehmensrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit Unternehmenstransaktionen und Verträgen sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts .

  • Die Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers im Überblick

    Der Geschäftsführer einer GmbH trägt umfassende Verantwortung, die zahlreiche Bereiche umfasst. Hier sind die wichtigsten Pflichten, die gesetzlich oder durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt werden: GmbH-Geschäftsführer übernehmen umfangreiche rechtliche Pflichten Vertretung und Geschäftsführung Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die geschäftsleitende Tätigkeit verantwortlich, einschließlich der Buchführung und der Aufstellung des Jahresabschlusses. Berichtspflichten und Generalversammlung Jahresabschlüsse sowie Lageberichte müssen den Gesellschaftern vorgelegt werden. Der Geschäftsführer muss ordentliche Generalversammlungen einberufen und leiten. Außerordentliche Versammlungen sind insbesondere erforderlich, wenn das Gesellschaftsinteresse es verlangt, insbesondere bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals. Bei wesentlichen Entscheidungen ist die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen, und Geschäftsvorfälle sind zu dokumentieren. Treuepflicht, Interessenkonflikte und Vertraulichkeit Geschäftsführer einer GmbH unterliegen einer Treuepflicht – sowohl der GmbH als auch den Gesellschaftern gegenüber. Sie verpflichtet dazu, die Interessen der GmbH zu wahren, ihren Zweck zu fördern und geschäftsschädigende Handlungen zu unterlassen. Alle vertraulichen Informationen der Gesellschaft sind zu schützen. Geschäfte, die der Geschäftsführer als Vertreter der GmbH in eigenem Interesse oder für Dritte abschließt, sind daher nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Wettbewerbsverbot Ohne Zustimmung der Gesellschafter darf der Geschäftsführer keine Geschäfte im selben Geschäftszweig auf eigene oder fremde Rechnung tätigen. Ausnahmen können im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, sind jedoch widerruflich. Zusammenarbeit im Kollegialorgan Geschäftsführer handeln im Innenverhältnis als Kollegialorgan, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht Einzelgeschäftsführung vor. Bei Meinungsverschiedenheiten kann ein Geschäftsführer Widerspruch erheben, der wenn nötig durch Gesellschafterentscheid geklärt werden muss. Insolvenz und Firmenbuchpflichten Der Geschäftsführer ist verpflichtet, rechtzeitig die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, falls Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Änderungen in der Gesellschaft oder im Gesellschafterbestand sind im Firmenbuch anzumelden. Personal- und Organisationsverantwortung Ein effektives Rechnungswesen und internes Kontrollsystem müssen eingerichtet werden. Personalmanagement und die Führung einer Beschäftigtenliste fallen ebenfalls in den Verantwortungsbereich. Haftung des Geschäftsführers Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft für Schäden, die durch Sorgfaltspflichtverletzungen entstehen. Auch Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot oder Interessenkonflikte gehören dazu. Weiters haftet der Geschäftsführer bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, die etwa für den Fall der Krise bzw. Insolvenz der Gesellschaft eine bestimmte Vorgehensweise vorschreiben. Fazit - Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers Die komplexen Aufgaben eines Geschäftsführers erfordern nicht nur rechtliches Wissen, sondern auch organisatorische Fähigkeiten und hohe Sorgfalt. Missachtung der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers kann zu schwerwiegenden rechtlichen und finanziellen Konsequenzen für den Geschäftsführer führen. Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen des Wirtschaftsrechts und Gesellschaftsrecht .

  • Das EU Lieferkettengesetz und KMUs – was Sie unbedingt beachten sollten

    Die „EU-Richtlinie über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten im Bereich Nachhaltigkeit“ (auch bekannt als Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD, EU-Lieferkettenrichtlinie oder EU-Lieferkettengesetz) legt menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten sowie Anforderungen an einen Klimaplan fest. Ihr Ziel ist es, dass Unternehmen in der EU bestimmte Sorgfaltspflichten erfüllen, um negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt in ihren Liefer- und Wertschöpfungsketten innerhalb und außerhalb Europas zu verhindern. Die Richtlinie ist von den EU-Mitgliedstaaten bis 26. Juli 2026 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Neue Pflichten durch das EU Lieferkettengesetz Die Richtlinie sieht vor, dass Unternehmen des Anwendungsbereichs künftig Risiken in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie mit Blick auf ihre Tochterunternehmen und ihre Geschäftspartner ermitteln, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen und darüber berichten. Unternehmen müssen dabei sowohl auf die vorgelagerte als auch die nachgelagerte Kette (z.B. Transport zum Endkunden) achten. Unternehmen müssen ihre eigenen Aktivitäten sowie jede Ihrer direkten und indirekten Geschäftspartner in Bezug auf Themen wie Kinderarbeit, Ausbeutung von Arbeitnehmern, sichere Arbeitsbedingungen, Verlust der Biodiversität und Umweltverschmutzung überwachen und optimieren. Betroffene Unternehmen – groß und klein Unternehmen sind ab 1.000 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettojahresumsatz von 450 Millionen Euro vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst. Wie steht es mit dem EU Lieferkettengesetz und KMUs? Kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) fallen zwar nicht direkt in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Sie sollten sich trotzdem rechtzeitig mit dem EU Lieferkettengesetz beschäftigen. Denn die betroffenen Unternehmen werden ihre Sorgfaltspflichten an ihre Vertragspartner weitergeben, wenn diese Teil derer vor- bzw. nachgelagerten „Aktivitätskette“ sind - ohne dass es auf die genannten Schwellenwerte ankäme! Denn große Unternehmen werden von ihren Zulieferern (oft KMUs) die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards fordern, um selbst gesetzeskonform zu handeln. Dies könnte bedeuten, dass KMUs neue Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, um ihre Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten. Mit der „Aktivitätskette“ sind dabei alle Tätigkeiten in der vorgelagerten Lieferkette, dem eigenen Geschäftsbereich und in der nachgelagerten Lieferkette – sofern sie in Bezug auf Vertrieb, Transport und Lagerung von Produkten eingebunden sind – gemeint. Welche Pflichten werden auf betroffene KMUs überwälzt werden? KMUs werden angehalten werden, Risikobewertungen durchführen: Sie müssen sicherstellen, dass ihre Lieferanten keine Menschenrechtsverletzungen begehen oder Umweltstandards verletzen. KMUs müssen Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen: Wenn in ihrer Lieferkette Probleme identifiziert werden, müssen KMUs möglicherweise Korrekturmaßnahmen ergreifen. KMUs trifft eine Berichterstattungspflicht: Viele große Unternehmen werden eine Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette verlangen. Herausforderungen - Lieferkettengesetz und KMUs KMUs müssen eventuell Systeme zur Überwachung und Berichterstattung über ihre Lieferketten einführen, was zusätzliche Ressourcen erfordert. Die Einhaltung von Sorgfaltspflichten kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, z.B. für die Anpassung von Verträgen, Lieferantenbewertungen oder Schulungen. KMUs müssen Risiken in ihren Lieferketten besser verstehen und managen, was besonders bei komplexen, globalen Lieferketten anspruchsvoll ist (Risikomanagement). Begleitmaßnahmen Die Lieferkettenrichtlinie sieht verschiedene Maßnahmen vor, um den Mittelstand bei der Erfüllung der neuen Anforderungen zu unterstützen. In welcher Form Österreich dies ausgestalten wird, wird sich im Rahmen der Umsetzung des EU-Lieferkettengesetzes in nationales Recht zeigen. Dazu hat das Parlament bis 26. Juli 2026 Zeit. Konkret macht die Lieferkettenrichtlinie den Mitgliedstaaten folgende Vorgaben zum „Schutz“ von KMUs, die recht abstrakt und realitätsfern erscheinen und wohl als ein weiterer Auswuchs Brüsseler Bürokratie zu bezeichnen sind: Zur Unterstützung von KMUs sollen die Mitgliedstaaten mit Hilfe der Kommission etwa benutzerfreundliche Websites, Portale oder Plattformen einrichten, um Informationen und Hilfen bereitzustellen. Sie können KMUs auch finanziell unterstützen und beim Kapazitätsaufbau helfen. Diese Unterstützung kann auch Wirtschaftsbeteiligten in Drittländern zugänglich gemacht werden. Unternehmen werden ermutigt, KMUs bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten zu unterstützen und faire, verhältnismäßige Anforderungen anzuwenden. Verpflichtete Unternehmen sollen KMUs, die ihre Geschäftspartner sind, gezielte Unterstützung bieten, wie Zugang zu Schulungen oder Modernisierungen, und gegebenenfalls finanzielle Hilfe leisten. Dies kann durch direkte Finanzierung, zinsgünstige Darlehen oder Garantien erfolgen, um eine Insolvenz der KMUs zu verhindern. Vertragliche Bedingungen mit KMUs müssen fair und diskriminierungsfrei sein. Das Unternehmen sollte bewerten, ob vertragliche Zusicherungen von KMUs durch geeignete Maßnahmen begleitet werden. Kosten für Überprüfungen durch unabhängige Dritte trägt das Unternehmen. Das KMU kann die Ergebnisse solchen Überprüfungen anderen Unternehmen zur Verfügung stellen. Schrittweise Anwendung 2027 (drei Jahre nach Inkrafttreten) ist die Richtlinie anzuwenden für Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz; 2028 (vier Jahre nach Inkrafttreten) verringern sich die Schwellenwerte auf 3.000 Mitarbeiter und mehr als 900 Millionen Euro Umsatz; 2029 (fünf Jahre nach Inkrafttreten) werden dann im letzten Schritt Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz erfasst. Wettbewerbsvorteil für KMUs sichern Zunächst bedeutet das EU Lieferkettengesetz eine zusätzliche Erschwernis für kleine und mittelständische Unternehmen. KMUs, die frühzeitig Maßnahmen zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards ergreifen, können das neue Regelwerk aber als Wettbewerbsvorteil nutzen, da viele große Unternehmen bevorzugt mit konformen Lieferanten zusammenarbeiten wollen. Es kann zudem das Vertrauen von Konsumenten stärken. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, damit Ihr Unternehmen Lieferketten-fit wird. Rechtsanwalt Handelsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des Wirtschaftsrechts , Handelsrechts  und Europarechts .

  • Leerstandsabgabe in der Steiermark

    Im Oktober 2022 trat das Steiermärkische Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG) in Kraft. Es ermöglicht steirischen Gemeinden, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates eine Abgabe für leerstehende Wohnungen (Wohnungsleerstandsabgabe) einzuheben. Zahlreiche steirische Gemeinden setzten darauf diese Abgabe um und versenden an mögliche Betroffene Aufforderungen zur Abgabenerklärung bzw setzten Abgaben per Bescheid fest. Lassen Sie Ihre Vorschreibung rechtlich prüfen und schaffen Sie Rechtssicherheit für die kommenden Jahre!  Wohnungsleerstandsabgabe Gegenstand der Abgabe sind für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten , die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können (Wohnungen), an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt. Das Gesetz legt bestimmte Ausnahmen von der Abgabepflicht fest. Wer muss die Leerstandsabgabe entrichten? Abgabepflichtige sind die Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten . Vorsicht: Pflicht zur Selbstberechnung! Abgabepflichtige haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung und die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr bis zum 31. März des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt bekannt zu geben und binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten . Beweislastumkehr Dass eine der oben angeführten Ausnahmen zutrifft , muss der ansonsten Abgabepflichtige nachweisen. Kann ihm ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt auch die Glaubhaftmachung. Höhe der Abgabe Bezüglich der Abgabenhöhe hat der steiermärkische Gesetzgeber auch hier den Gemeinden einen Spielraum gelassen, sie darf für Wohnungen mit 100 m² Nutzfläche maximal EUR 1000 im Kalenderjahr nicht überschreiten und ist je nach tatsächlicher Größe entsprechend zu vermindern oder zu erhöhen. In der bekannten Tourismusgemeinde Schladming beispielsweise hat der Gemeinderat den Maximalwert verordnet. Rechtsanwalt Liegenschaftsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen rund um den Zweitwohnsitz , zum Wirtschaftsrecht und Liegenschaftsrecht .

  • Zweitwohnsitzabgabe in der Steiermark

    Im Oktober 2022 trat das Steiermärkische Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG) in Kraft. Es ermöglicht steirischen Gemeinden, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates eine Abgabe auf Zweitwohnsitze zu erheben. Wird eine Wohnung etwa nur touristisch genutzt , besteht eine Beweislastumkehr . Dies soll das Entstehen immer neuer Zweitwohnsitze eindämmen helfen, die für die Entwicklung von Gemeinden in Tourismusregionen als wenig nachhaltig gelten. Zahlreiche steirische Gemeinden führen daraufhin diese Abgabe ein und versenden zur Zeit Aufforderungen zur Abgabenerklärung oder setzen die Abgabe per Bescheid fest. Lassen Sie Ihre Vorschreibung rechtlich prüfen und schaffen Sie Rechtssicherheit für die kommenden Jahre!  Zweitwohnsitzabgabe Gegenstand der Abgabe sind Zweitwohnsitze – jeder Wohnsitz, der nicht Hauptwohnsitz ist (letzterer wird dort begründet, wo sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen), gilt als Zweitwohnsitz, wenn die betreffende Person dort eine Wohnung innehat , sofern die Umstände auf die Beibehaltung und Benützung der Wohnung durch sie schließen lassen. Als Wohnungen gelten dabei für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten , die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können. Das Gesetz sieht bestimmte Ausnahmen von der Abgabepflicht vor. Wer muss die Zweitwohnsitzabgabe entrichten? Abgabepflichtige sind die Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten . Wird die Wohnung jedoch unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaber (wie Mieter, Pächter) Abgabepflichtige. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Vorsicht: Pflicht zur Selbstberechnung! Abgabepflichtige haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr und die Nutzfläche der Wohnung bis zum 31. März des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt bekannt zu geben und binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten . Beweislastumkehr Dass im konkreten Fall gar kein Zweitwohnsitz besteht (weil die Wohnung z.B. touristisch genutzt wird) oder für einen bestehenden Zweitwohnsitz eine der oben angeführten Ausnahmen zutrifft, muss der ansonsten Abgabepflichtige nachweisen . Kann ihm ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt auch die Glaubhaftmachung. Höhe der Abgabe Bezüglich der Abgabenhöhe hat der steiermärkische Gesetzgeber den Gemeinden einen Spielraum gelassen, sie darf für Wohnungen mit 100 m² Nutzfläche maximal EUR 1000 im Kalenderjahr nicht überschreiten und ist je nach tatsächlicher Größe entsprechend zu vermindern oder zu erhöhen. In der bekannten Tourismusstadt Schladming beispielsweise hat der Gemeinderat den Maximalwert verordnet. Rechtsanwalt Liegenschaftsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen rund um den Zweitwohnsitz , zum Wirtschaftsrecht und Liegenschaftsrecht .

  • Zweitwohnsitzabgabe und Leerstandsabgabe in Österreich

    Eine Zweitwohnsitzabgabe fällt aktuell in Salzburg, der Steiermark, Tirol, Vorarlberg und in Kärnten an. Gesetze für Leerstandsabgaben haben derzeit die Steiermark Salzburg, Tirol, und Vorarlberg beschlossen. Wohnungseigentümer sind derzeit mit entsprechenden Aufforderungen der Gemeinden konfrontiert, die Zweitwohnsitzabgabe und Leerstandsabgabe umgesetzt haben. Jedes Bundesland hat jedoch unterschiedliche Regelungen, Abgabensätze und Ausnahmen festgelegt. Ausnahmen von der Zweitwohnsitzabgabe und Leerstandsabgabe Es bestehen zudem zahlreiche Ausnahmen in allen Bundesländern, beispielsweise für Vorsorgewohnungen, landwirtschaftlich genutzte Wohnungen, Wohnungen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht genutzt werden können oder die Berufszwecken dienen. Möglicherweise trifft eine Ausnahmebestimmung zu, oder die Wohnung unterliegt aus anderen Gründen gar nicht der Abgabenpflicht. Mit einer solchen Vorschreibung konfrontiert, sollten Eigentümer diese daher rechtlich prüfen lassen und Rechtssicherheit für die kommenden Jahre schaffen! Auch das Bundesland Wien plant eine Zweitwohnungsabgabe , die ab 2025 eingehoben werden soll – ausgenommen sind dann nur jene Wohnungen, die trotz nachgewiesener geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten zum ortsüblichen Mietzins nicht vermietet werden konnten. Insofern handelt es sich also in Wien zugleich auch um eine Form der Leerstandsabgabe. Zur Frage, ob der Landesgesetzgeber eine Leerstandsabgabe erheben darf, bestehen unterschiedliche Fachmeinungen. Jedenfalls stellt eine solche Abgabe einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf Eigentum dar und kann als versteckte Vermögenssteuer interpretiert werden. Basierend auf einem Erkenntnis des VfGH bestehen enge Grenzen für solche Abgaben der Bundesländer, insbesondere was deren Höhe betrifft Höhe. Kürzlich hat aber der Nationalrat den Ländern mit einer Verfassungsbestimmung die Erhebung einer Leerstandsabgabe ermöglicht, so dass damit diese Grenzen quasi umgangen werden können. Lassen Sie Ihre Vorschreibung rechtlich prüfen und schaffen Sie Rechtssicherheit für die kommenden Jahre!

  • Einigung zu Single European Sky (SES): Der Rat verabschiedet Standpunkt zur Verbesserung des EU-Luftraummanagements

    Die EU-Kommission startete die Initiative Single European Sky (SES) im Jahr 1999, um die Effizienz im Luftverkehrsmanagement und der Flugsicherungsdienste durch eine stärkere Integration des europäischen Luftraums zu verbessern. Die letzte bedeutende Gesetzgebungsinitiative im Rahmen von SES, SES 2, wurde 2009 abgeschlossen. 2013 folgte ein weiteres Update, SES 2+, das jedoch nicht umgesetzt wurde. Im September 2020 legte die Kommission eine überarbeitete Fassung des Vorschlags von 2013 vor, die zu intensiven Verhandlungen zwischen Kommission, Rat (und den dahinter stehenden Mitgliedstaaten) und Europäischem Parlament führte. Diese endeten am 6. März 2024 mit einer vorläufigen Einigung (Trilog), die nun die Grundlage für den weiteren Gesetzgebungsprozess bildet. Ziele der Reform von Single European Sky (SES) Ziel der Reform ist es, die Leistung und Kapazität des Luftraums zu steigern, die Kosten zu senken und die Anpassungsfähigkeit des Systems zu erhöhen, während gleichzeitig die Umweltauswirkungen der Luftfahrt reduziert werden. Die zentrale Ausrichtung wird beibehalten mit Fokus auf Stärkung der Sicherheit, Erfüllung von Kapazitätsanforderungen und Reduzierung der CO₂-Emissionen bei gleichzeitiger Kosteneffizienz. Hauptpunkte des Standpunktes des Rates Souveränität der Mitgliedstaaten: Die Neuregelung wahrt die staatliche Souveränität der Mitgliedstaaten über ihren Luftraum und klammert militärischen Betrieb aus. Überwachung der Flugsicherungsdiente: Jeder Mitgliedstaat ernennt eine nationale Aufsichtsbehörde, die die Einhaltung der Anforderungen durch Diensteanbieter überwacht, z.B. finanzielle Nachhaltigkeit und organisatorische Strukturen. Die Flugsicherungsdienste können, sofern sie funktional getrennt sind, innerhalb derselben Organisation wie die Aufsichtsbehörde angesiedelt werden. Mitgliedstaaten können die wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Überwachung in einer einzigen Verwaltungsbehörde zusammenführen, um Bürokratie zu reduzieren. Öffnung der Flugsicherungsdienste für den Wettbewerb: Auf freiwilliger Basis können Mitgliedstaaten bestimmte Dienste, wie Anflug- oder Flughafenkontrolldienste, zu Marktbedingungen öffnen. Leistungsüberprüfung: Die Leistungsüberprüfung (performance review) der Flugsicherungsdienste erfolgt in Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Kommission. Unterstützt wird die Kommission durch ein unabhängiges „Performance Review Board“ (PRB), das als ständige beratende Einrichtung fungiert und aus dem EU-Haushalt finanziert wird. Klimaschutzmaßnahmen: Es wurden Maßnahmen vorgeschlagen, um die CO₂-Bilanz der Luftfahrt zu verbessern, darunter eine mögliche verpflichtende Modulation der Streckengebühren, die Fluggesellschaften dazu anregen soll, umweltfreundlichere Routen zu nutzen oder alternative Antriebstechnologien zu implementieren. Eine Machbarkeitsstudie soll diese Modulation auf ihre Effizienz und Auswirkungen bewerten. Netzmanagement: Die Rolle des Netzmanagers Eurocontrol wird gestärkt, indem ihm zusätzliche, klar abgegrenzte Aufgaben übertragen werden. Ziel ist es, den Luftraum nachhaltiger und effizienter zu nutzen, während die Mitgliedstaaten bei strategischen Entscheidungen einbezogen werden.   Die nächsten Schritte Die Position des Rates wird nun dem Europäischen Parlament übermittelt. Da der Text den am 6. März 2024 erzielten Kompromiss zwischen Rat, Kommission und EU-Parlament vollständig widerspiegelt, wird erwartet, dass das Parlament die Ratsposition ohne Änderungen annimmt. Das neue Regelwerk soll 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Rechtsanwalt Luftfahrtrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen des österreichischen und europäischen Luftfahrtrechtes , einschließlich der EASA-Grundverordnung und SES2+.

  • EU und Südkorea - gemeinsame Halbleiterprojekte am Start

    Die Europäische Union (EU) und die Republik Korea haben vier gemeinsame Halbleiterprojekte angekündigt. Diese Initiativen, Teil der Digitalen Partnerschaft zwischen beiden Regionen, erhalten eine Gesamtförderung von 12 Millionen Euro, die gleichmäßig zwischen der EU und der National Research Foundation of Korea (NRF) aufgeteilt wird. Ziel ist es, technologische Entwicklungen wie die Kombination mehrerer Chip-Komponenten (heterogene Integration) und neuromorphe Computertechnologien, die die Arbeitsweise des menschlichen Gehirns nachahmen, voranzutreiben. Geförderte Projekte ENERGIZE: Entwickelt energieeffiziente, gehirnähnliche Schaltkreise auf Basis zweidimensionaler Materialien, die ohne zentrale Rechenzentren KI-Aufgaben bewältigen können. Dies bietet neue Ansätze für Edge-Computing in Bereichen wie IoT (internet of things, Internet der Dinge) und tragbare Technologien (zB in einer Smartwatch, einem Heimsicherheitssystem oder Herzmonitor). NEHIL: Schafft ein hochpräzises laserbasiertes Radarsystem (LIDAR), das zugleich auch den Energieverbrauch reduziert und auch unter widrigen Bedingungen funktioniert. HAETAE: Entwickelt lichtbasierte, gehirnähnliche KI-Chips, die Aufgaben schnell und energieeffizient verarbeiten. Sie eignen sich für den Schutz von Computersystemen und die digitale Signalverarbeitung. ViTFOX: Verbessert die visuelle Datenverarbeitung durch KI mittels ferroelektrischer Materialien, die sich ohne Strom an ihren Zustand erinnern können, was den Energieverbrauch erheblich senkt.   Vorteile der Zusammenarbeit Durch diese Partnerschaft erhalten europäische Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen Zugang zu fortschrittlichen Halbleitertechnologien und Fertigungskapazitäten aus Südkorea, während koreanische Institute von der Innovationskraft der EU profitieren, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Entwicklung. Ein wichtiger Schritt für die EU und Südkorea - gemeinsame Halbleiterprojekte fördern den Wissensaustausch und die Zusammenarbeit, um die Forschung und Entwicklung auf diesem Gebiet zu beschleunigen.   EU und Südkorea - gemeinsame Halbleiterprojekte: Die nächsten Schritte Die Projekte starten noch in diesem Jahr und werden über drei Jahre laufen. Die Fortschritte werden gemeinsam vom „Chips Joint Undertaking“ unter dem Horizon Europe Public-Private Partnership Programm der EU und der National Research Foundation of Korea überwacht und co-finanziert. Längerfristiges Ziel der EU und Koreas ist es, zukünftige Möglichkeiten für eine vertiefte Zusammenarbeit im Halbleiterbereich zu identifizieren. Eine Teilnahme europäischer Organisationen an den Projekten ist über das Chips Joint Undertaking der EU möglich.   Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. begleitet Organisationen bei öffentlichen Ausschreibungen und berät zu Fragen des europäischen Rechts und Wirtschaftsrechts.

  • Investitionsersatz und Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers – mögliche Ansprüche bei Vertragsbeendigung

    Unterschiede zwischen Handelsvertreter und Vertragshändler Der Handelsvertreter vermittelt in der Regel Geschäfte im Namen und auf Rechnung eines Unternehmens und erhält dafür eine Provision. Er besitzt die Ware nicht und arbeitet oft nach den Vorgaben des Unternehmens. Der Vertragshändler („Eigenhändler“, „Reseller“, „Distributor“) kauft Produkte auf eigenes Risiko und verkauft sie weiter. Er erwirtschaftet seinen Gewinn durch die Handelsspanne und agiert unabhängiger, aber oft nach vertraglichen Vorgaben. Mögliche Ansprüche nach Beendigung des Vertriebsvertrages – Investitionsersatz und Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers   Investitionsersatz Den in vertikalen Vertriebsbindungsverträgen gebundenen Unternehmern (also auch Vertragshändlern) und auch Handelsvertretern steht bei Vertragsbeendigung gemäß § 454 Unternehmensgesetzbuch (UGB) ein zwingender Anspruch auf Ersatz von Investitionen zu, die diese nach dem Vertrag für ein einheitliches Vertriebssystem tätigen mussten, sofern diese Investitionen bei Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar sind. Der Vertragshändler darf allerdings den Vertrag nicht selbst ohne einen dem bindenden Unternehmer zurechenbaren wichtigen Grund beendet haben oder dem bindenden Unternehmer keinen wichtigen Grund zur Vertragsauflösung geboten haben, da sonst der Anspruch entfällt. Gleiches gilt, wenn der Vertragshändler gemäß einer Vereinbarung mit dem bindenden Unternehmer seine Rechte und Pflichten auf einen anderen übertragen hat.   Ausgleichsanspruch Für Vertragshändler gibt es keine mit dem HVertrG vergleichbare Regelung über einen Ausgleichsanspruch. In bestimmten Fällen wird jedoch das Handelsvertreterrecht analog angewendet, und ein Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers ist gerechtfertigt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält dies für gerechtfertigt, wenn die vertraglichen Beziehungen wirtschaftlich denjenigen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen, insbesondere wenn dem Vertragshändler ein Alleinverkaufsrecht eingeräumt wurde. Dies gilt auch, wenn der Vertrag stark die Merkmale eines Handelsvertretervertrags aufweist oder das Nichtgewähren eines Anspruchs den Gesetzesabsichten widersprechen würde. Der Vertragshändler muss dazu in die Absatzorganisation des Lieferanten eingebunden sein und ähnliche Aufgaben wie ein Handelsvertreter übernehmen, einschließlich der Überlassung seines Kundenstamms bei Vertragsende. Ob ein Vertragshändler in die Absatzorganisation des Unternehmers eingebunden ist und ob inwieweit eine Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms (Kundendaten) bei Vertragsbeendigung besteht, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Entscheidend ist eine Gesamtschau der Rechte und Pflichten des Vertragshändlers. Dazu hat die Rechtsprechung nähere Kriterien herausgearbeitet, deren Vorliegen/Nichtvorliegen der korrekten rechtlichen Einordnung eines Vertragshändlervertrags im jeweiligen Fall dienen. Nach österreichischem Recht können sich folglich je nachdem, ob der Vertragshändler diese Analogievoraussetzungen erfüllt oder nicht, unterschiedliche Ansprüche an eine Beendigung des Vertragsverhältnisses knüpfen. Unter den Voraussetzungen des § 24 HVertrG steht dem Vertragshändler daher im Fall der analogen Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts grundsätzlich ein Ausgleichanspruch zu. Ein solcher steht jedoch in folgenden Fällen nicht zu: Wenn der Vertragshändler den Vertrag selbst gekündigt bzw vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, die Kündigung erfolgt aufgrund von Umständen, die dem Unternehmer zuzuschreiben sind (zB erhebliche Vertragsverletzungen), oder aus Alters- oder Krankheitsgründen; wenn der bindende Unternehmer den Vertrag wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des Vertragshändlers gekündigt oder vorzeitig aufgelöst; wenn der Vertragshändler seine Rechte und Pflichten gemäß einer aus Anlass der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem Unternehmer auf einen anderen übertragen hat; wenn der Vertragshändler keine neuen Kunden für den Unternehmer gewonnen hat oder der Unternehmer nicht wesentlich von seiner Tätigkeit profitiert hat.   Schadenersatz Denkbar sind außerdem weitere Schadensatzansprüche, die der Vertragshändler aus einer von der anderen Seite oder beiden verschuldeten vorzeitigen Kündigung ableiten könnte (bei Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts auch analog zu § 23 HVertrG). Rechtsanwalt Vertriebsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit Vertriebsverträgen und Vertragshändlern sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts und Kartellrechts.

  • Die neue Flexible Kapitalgesellschaft FlexKap (FlexCo) als Alternative zur GmbH in Österreich

    Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap / FlexKapG / FlexCo) ist eine neue Gesellschaftsform, die ab dem 1.1.2024 in Österreich zur Verfügung steht. Gedacht ist sie insbesondere für innovative Start-ups und Gründer , kann aber generell als alternative Gesellschaftsform insbesondere zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewählt werden. Die neue Flexible Kapitalgesellschaft FlexKap orientiert sich stark an der GmbH. Nach der gesetzlichen Definition des FlexKapG-Gesetzes ist die Flexible Kapitalgesellschaft eine Kapitalgesellschaft, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet werden kann. Wie auch bei der GmbH kann die FlexKap daher auch als Ein-Personen-Gesellschaft gegründet werden. Die FlexKap führt eine Firma und ist ins Firmenbuch einzutragen, wobei der Rechtsformzusatz „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“ lauten und jeweils mit „FlexKapG“ oder mit „FlexCo“ abgekürzt werden muss. Unterschiede der FlexKap (FlexCo) zur GmbH Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap) unterscheidet sich in mehreren Aspekten von der GmbH: Das Mindeststammkapital der FlexKap beträgt EUR 10.000, genau wie bei der GmbH. Allerdings kann die Mindeststammeinlage bei der FlexKap auf EUR 1 lauten, was sehr kleine Beteiligungen ermöglicht. Zum Unterschied zur GmbH sind die Gesellschafter einer FlexKap berechtigt, die mit einem Geschäftsanteil verbundenen Stimmrechte auch uneinheitlich auszuüben . Die FlexKap ermöglicht die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen bis zu 25% des Stammkapitals (dies ist insbesondere für eine Mitarbeiterbeteiligung interessant). Die FlexKap kann unter gewissen Voraussetzungen eigene Geschäftsanteile erwerben. Im Gesellschaftsvertrag kann vorgesehen werden, dass für Umlaufbeschlüsse nicht das Einverständnis aller Gesellschafter erforderlich ist, oder auch dass die Einhaltung der Textform ausreicht (somit wird die Beschlussform vereinfacht). Bei der Übertragung von Anteilen besteht anders als bei der GmbH keine Notariatsaktpflicht mehr. Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist daher durch eine von einem Rechtsanwalt oder einem Notar errichtete Urkunde möglich. Schließlich werden die Umwandlungsmöglichkeiten zwischen GmbH und FlexKap erleichtert: Eine FlexKap kann durch Beschluss der Generalversammlung in eine GmbH umgewandelt werden. Eine Umwandlung einer GmbH in eine FlexKap ist ebenso möglich. Auch die Umwandlungsmöglichkeit der FlexKap in eine AG besteht. Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit Firmengründungen , insbesondere zur Gründung von FlexKap/FlexCo und GmbH sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts .

  • Österreichisches Insolvenzrecht, Gläubigerschutz und Instrumente zur Zahlungssicherung

    Hauptzweck des Insolvenzverfahrens nach der österreichischen Insolvenzordnung ist es, die Gleichbehandlung aller Gläubiger sicherzustellen. Alle angemeldeten Forderungen abgesehen von bestimmten privilegierten Forderungen sind in gleichem Umfang zu befriedigen. Dazu wird grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners herangezogen. Im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens, insbesondere bei drohender Insolvenz, besteht die Gefahr, dass dieser primäre Zweck des Insolvenzverfahrens vereitelt wird: Mehr oder weniger große Teile des Schuldnervermögens können etwa an Dritte (oft Verwandte) übertragen werden, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, dem Schuldner besonders nahestehende Gläubiger werden schnell voll befriedigt, während sich die anderen mit der ohnehin meist extrem niedrigen und durch solche Handlungen noch schlechteren Insolvenzquote begnügen müssen. Österreichisches Insolvenzrecht versucht diesem Problem zu begegnen, indem sie - zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung aller Gläubiger - einen Anspruch der Insolvenzmasse (vertreten durch den Insolvenzverwalter) gegen den Empfänger von Leistungen aus anfechtbaren Rechtshandlungen/Unterlassungen auf Rückzahlung („Anfechtung“) schafft. 1. Anfechtung von empfangenen Leistungen - Österreichisches Insolvenzrecht Rechtshandlungen des Schuldners, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, können innerhalb eines Jahres vom Insolvenzverwalter insbesondere wegen Benachteiligungsabsicht, Begünstigung anderer Gläubiger oder Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners angefochten werden (das Gesetz kennt hier noch andere Tatbestände). a. Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht Benachteiligungsabsicht liegt vor, wenn der Schuldner beabsichtigt , durch die betreffende Rechtshandlung die Befriedigung mindestens eines (anderen) Gläubigers zu vereiteln. b. Anfechtung wegen Begünstigung anderer Gläubiger Eine begünstigende Rechtshandlung zur Sicherung oder Befriedigung eines Gläubigers , die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den letzten sechzig Tagen davor , frühestens jedoch ein Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde, ist anfechtbar, wenn der Gläubiger die Begünstigungsabsicht des Schuldners kannte oder hätte kennen müssen . Darüber hinaus kann unabhängig von einer Begünstigungsabsicht - innerhalb derselben Frist - jede Sicherheitsleistung oder Befriedigung angefochten werden, durch die der Gläubiger etwas erhält, was ihm nach dem Gegenstand, der Zeit oder dem Ort nicht zusteht (z. B. durch Zahlung einer noch nicht fälligen Schuld). c. Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Alle Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und nicht mehr als sechs Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden, sind anfechtbar, wenn ein anderer Insolvenzgläubiger Sicherheit oder Befriedigung erlangt oder das Rechtsgeschäft, das der Schuldner mit anderen Personen geschlossen hat, für die Gläubiger nachteilig ist, wenn der andere Teil die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung oder den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte oder hätte kennen müssen. Überschuldung liegt vor, wenn weder das vorhandene Vermögen noch das zu erwartende Einkommen eines Schuldners seine bestehenden Verbindlichkeiten decken. 2. Instrumente zur Zahlungssicherung Internationale Verkäufer sind häufig mit dem Risiko eines Zahlungsausfalls im Falle einer (möglichen) Insolvenz des Käufers konfrontiert. Wie können sie sich am besten absichern, ohne das Geschäft zu gefährden? Die bevorzugten Instrumente sind Vorauszahlung oder ein Akkreditiv . Im Falle einer Anfechtung der Zahlung durch den Insolvenzverwalter ist es wohl am unwahrscheinlichsten, dass ein Gericht die Zahlung im Rahmen eines Akkreditivs als nachteilig für die anderen Gläubiger einstuft. Darüber hinaus sieht das österreichische Recht ein weiteres Instrument zur Zahlungssicherung vor - den Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung durch den. Hierfür müsste eine entsprechende Klausel nach österreichischem Recht in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Bei Gegenständen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Eigentumsvorbehalt an der verkauften Ware nach österreichischem Recht geliefert wurden, besteht ein Aussonderungsrecht . Aussonderungsgläubiger ist nach österreichischem Recht der Eigentümer als Rechtsinhaber eines beweglichen Gegenstandes (einer Sache), der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Verfügungsgewalt des Schuldners steht. Der Rechtsinhaber kann die Aussonderung im Insolvenzverfahren beantragen, da die Sache nicht zur Masse gehört . Aussonderungsberechtigte Gläubiger haben im Insolvenzverfahren die vermeintlich stärkste Rechtsposition. In der Praxis erfährt diese rechtlich starke Position jedoch einige Einschränkungen. So kann der Insolvenzverwalter nach der Insolvenzordnung die Aussonderung bis zu sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufschieben, wenn der auszusondernde Gegenstand für die Fortführung des Geschäftsbetriebes des Schuldners erforderlich ist. Der Eigentumsvorbehalt bietet zusätzliche Sicherheit, birgt aber in der Praxis auch Risiken. So kann es insbesondere dann zu Problemen kommen, wenn sich die übertragene Ware nicht mehr im Besitz des Käufers befindet oder unselbstständiger Teil eines anderen Gegenstandes geworden ist. Außerdem muss der Verkäufer in der Regel Maßnahmen ergreifen, um sein Eigentum zurückzuerlangen (was zeit- und kostenaufwendig ist). Eine Eigentumsvorbehaltsklausel muss sorgfältig formuliert werden, um im Falle einer Insolvenz des österreichischen Schuldners wirksam zu sein. Rechtsanwalt Insolvenzrecht & Handelsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des internationalen Handelsrechts , zur internationalen Vertragsgestaltung und zu wirtschaftsrechtlichen Themen .

  • Der längerfristige Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich

    Drittstaatsangehörige sind Personen, die weder EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürger (Island, Liechtenstein oder Norwegen) noch Schweizer sind. Drittstaatsangehörige benötigen einen österreichischen Aufenthaltstitel , um sich in Österreich länger als sechs Monate aufhalten zu können. Dieses Erfordernis gilt auch für den Fall, dass sich Drittstaatsangehörige als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer oder Inhaber eines Aufenthaltstitels „ICT“ eines anderen EU-Mitgliedstaates länger als 90 Tage aufhalten wollen. Aufenthaltstitel werden dabei immer für einen bestimmten Zweck (z.B. zur Erwerbstätigkeit in Österreich) erteilt. Die wichtigsten Aufenthaltszwecke sind Arbeit/Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung und Ausbildungszwecke . Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich müssen dessen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen sind immer erforderlich. Für jeden Aufenthaltstitel bestehen zusätzlich jeweils eigene besondere Erteilungsvoraussetzungen . Aufenthaltstitel für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen je nach Aufenthaltszweck: Aufenthaltstitel zur Arbeit/Erwerbstätigkeit Rot-Weiß-Rot-Karte Rot-Weiß-Rot-Karte plus Blaue Karte EU Niederlassungsbewilligung Niederlassungsbewilligung Künstler Niederlassungsbewilligung Forscher Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität Aufenthaltsbewilligung Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer – „ICT“ Aufenthaltsbewilligung Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer – „mobile ICT“ Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter Aufenthaltsbewilligung Selbständiger Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung Abhängig vom Aufenthaltstitel des zusammenführenden Familienangehörigen in Österreich kommen insbesondere folgende Aufenthaltstitel in Frage: Familienangehöriger (Aufenthaltstitel für Kernfamilienangehörige von Österreichern) Niederlassungsbewilligung Angehöriger Rot-Weiß-Rot-Karte plus Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken Aufenthaltsbewilligungen Student Aufenthaltsbewilligungen Schüler Aufenthaltstitel im Zusammenhang mit dem BREXIT Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ Aufenthaltstitel zu weiteren Zwecken Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit Aufenthaltsbewilligungen Sozialdienstleistende Aufenthaltsbewilligungen Freiwilliger Aufenthaltstitel zur langfristigen Niederlassung in Österreich Daueraufenthalt – EU Arbeitsvisa: Keinen Aufenthaltstitel benötigt jemand, der eine kurze Zeit in Österreich arbeiten möchte. Für Saisoniers steht dazu das „Visum zur Aufnahme einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit” als D-Visum zur Verfügung. Weiters gibt es mit bestimmten Ländern wie Südkorea, Taiwan, Japan, Kanada u.a. Abkommen zur Erteilung von Arbeitsvisa im Working-Holiday-Programm . Mit einem Arbeitsvisum für Forscher kann eine wissenschaftliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt werden. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, ein Visum zur Arbeitssuche in Österreich zu beantragen. Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht & Aufenthaltsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts .

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