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43 Suchergebnisse für „“

  • Ausgleichsanspruch – Handelsvertreter, Subagenten, Vertragshändler, Franchisenehmer, Versicherungsvertreter und Tankstellenbetreiber

    Handelsvertretern gebührt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 24 Handelsvertretergesetz (HVertrG) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein angemessener Ausgleichsanspruch . Erfasst sind prinzipiell auch Untervertreter („Subagenten“ ), die in ein mehrstufiges Handelsvertreterverhältnis eingebunden sind, sofern sie die Voraussetzungen eines Handelsvertreters (§ 1 HVertrG) erfüllen. Dieser Ausgleichsanspruch steht nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich nur Handelsvertretern zu. Allerdings wurde der Ausgleichsanspruch durch die Rechtsprechung auch auf andere Vertriebsformen ausgedehnt – zum Beispiel auf Vertragshändler, Franchisenehmer, Versicherungsvertreter oder Tankstellenbetreiber im Franchise-Modell. Handelsvertretern, Subagenten, Vertragshändlern, Franchisenehmern, Versicherungsvertretern und Tankstellenbetreibern kann nach Vertragsbeendigung ein Ausgleichsanspruch zustehen Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs in Österreich Der Anspruch auf Ausgleich ist an das Ende des Vertragsverhältnisses geknüpft. Er wird insbesondere dann zugesprochen, wenn der Vertrag ausgleichswahrend beendet wurde (z.B. durch Kündigung seitens des Unternehmers), der Handelsvertreter während seiner Tätigkeit neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Kundenbeziehungen erheblich erweitert hat und zu erwarten ist, dass dem Unternehmer auch nach Beendigung des Vertrags daraus noch Vorteile entstehen. Zudem muss der Ausgleich unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und insbesondere unter Einbeziehung der dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen der Billigkeit entsprechen. Für die Beurteilung, ob ein Kunde als „neu“ gilt, ist entscheidend, dass zu Beginn der Handelsvertretung keine geschäftliche Verbindung mit diesem Kunden bestand. Sowohl die Zuführung ganz neuer Stammkunden als auch die Vertiefung bestehender Kundenbeziehungen (z.B. intensivierte Kontakte zu Bestandskunden) kann einen Ausgleichsanspruch auslösen. Fristen für die Geltendmachung Bei der Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs müssen zwei Fristen beachtet werden. Einerseits ist der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrags beim Unternehmer anzumelden, andererseits ist er zusätzlich binnen drei Jahren ab Vertragsende gerichtlich geltend zu machen. Ausgleichsanspruch bei Vertragshändlern, Franchisenehmern, Versicherungsvertretern und Tankstellenbetreibern Wie einleitend dargestellt, kann ein Vertragshändler unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Ausgleichsanspruch haben. Dafür muss er beispielsweise in die Vertriebsorganisation seines Herstellers oder Importeurs (z.B. durch detaillierte Vorgaben zu Werbung, Vertrieb etc.) eingebunden sein, so dass der Hersteller oder Importeur den vom Vertragshändler aufgebauten Kundenstamm nach Vertragsende weiter nutzen kann. Diese Bedingungen sind etwa im Kfz-Vertrieb oft erfüllt: Ein Autohändler bewirkt durch seine Marketingaktivitäten in der Regel eine Wertsteigerung für den Hersteller bzw. Importeur. Häufig erschließt er neue Märkte oder intensiviert Beziehungen zu vorhandenen Kunden. Entsprechendes kann auch für Franchisenehmer, Versicherungsvertreter und Tankstellenbetreiber zutreffen. Berechnung des Ausgleichsanspruchs Das Gesetz liefert k eine exakte Vorgabe für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs. Daher gibt es in diesem Bereich strittige Punkte bzw. Auslegungsspielraum . Ausgangsbasis für die Berechnung bildet nach ständiger Rechtsprechung der sogenannte Rohausgleich , also im Normalfall (jedoch nicht immer) die Provisionserlöse des letzten Vertragsjahres. Bei Kfz-Vertragshändlern wird anstelle der Provisionen meist der Rohertrag aus dem Neuwagenverkauf angesetzt. Bei der Ermittlung des Anspruchs wird außerdem auf verschiedene Aspekte wie etwa Markenbekanntheit (Sogwirkung) , das Abwanderungsrisiko und die Wiederkäuferquote Rücksicht genommen. Der auf diese Weise ermittelte Betrag, der den Wegfall künftiger Provisionen abdecken soll, wird schließlich auf den Fälligkeitszeitpunkt abgezinst . Darüber hinaus ist der Ausgleich nach oben hin mit einer Jahresvergütung begrenzt . Dieser Höchstbetrag errechnet sich aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Vertragsdauer. Bestand das Vertragsverhältnis kürzer als fünf Jahre, wird der Durchschnitt über die gesamte Vertragslaufzeit herangezogen. Rechtsanwalt Ausgleichsanspruch Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. bietet Beratung im Handelsvertreterrecht sowie in allen Fragen rund um Vertriebsverträge und Vertragshändler .

  • Die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) in Bezug auf Händler - was gilt innerhalb und außerhalb des Fernabsatzes und auf Online-Marktplätzen?

    Die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) der EU, auch als Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (APSV) bezeichnet, ist am 13. Dezember 2024 in Kraft getreten und setzt strengere Anforderungen an Händler, Betreiber von Online-Shops, Importeure, Hersteller und Online-Marktplätze wie Amazon oder eBay. Ziel der Verordnung ist die Erhöhung der Produktsicherheit, verbesserte Rückverfolgbarkeit und verstärkte Informationspflichten für Verbraucher.   Händler, Hersteller, Importeure und Anbieter von Online-Marktplätzen müssen sicherstellen, dass die Produktsicherheit gewährleistet ist. Wer gegen die Vorschriften verstößt, riskiert u.a. hohe Bußgelder , Abmahnungen und Klagen , Sperrung von Verkaufsangeboten oder Konten, Rückrufe und Reputationsschäden. Neue rechtliche Herausforderungen durch die GPSR für Händler - sind Sie vorbereitet? Die Verordnung gilt auch für Produkte, die vor dem 13.12.2024 in Verkehr gebracht wurden. Händler, insbesondere mit eigenen Online-Shops oder auf Online-Marktplätzen bzw. Plattformen, sollten daher ihre Angebote überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Hier ein Überblick über die zentralen Punkte (Auswahl):     Geltungsbereich der Produktsicherheitsverordnung   Die GPSR gilt für alle Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht oder angeboten („bereitgestellt“) werden, es sei denn, spezifische Unionsvorschriften wie CE-Richtlinien regeln die Produktsicherheit. Explizit ausgenommen sind Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel, Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge sowie Antiquitäten.   Erfasst sind nur Verbraucherprodukte . Für Produkte, die zur ausschließlich gewerblichen Nutzung konzipiert sind, die jedoch anschließend auf den Verbrauchermarkt gelangt sind, gilt die GPSR ebenfalls, da sie unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern gefährden könnten.   Sektorielle EU-Regelungen (Harmonisierungsrechtsvorschriften) bzw. deren nationale Umsetzung, die spezielle Produktgruppen abdecken, gehen der GPSR grundsätzlich vor . So bestehen zahlreiche Regelungen wie z.B. für Spielzeug, Lebensmittelkontaktmaterialien, Maschinen, Elektrogeräte, persönliche Schutzausrüstungen, Kosmetika und andere, die weiterhin unverändert einzuhalten sind. Nur bestimmte Abschnitte der GPSR wie etwa die Bestimmungen für Rückrufe oder für den Fernabsatz sind allgemein für Verbraucherprodukte gültig.   Die GPSR erfasst sogenannte „Wirtschaftsakteure“ – das sind vor allem Hersteller, Importeure, Händler, Online-Marktplätze (Amazon, eBay etc.) und Dienstleister für die Auftragsabwicklung (Fulfilment-Dienstleister).   Die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) in Bezug auf Händler - Pflichten allgemein   Sofern die GPSR (und nicht etwa sektorielle Bestimmungen) anwendbar ist, gilt:   Bevor Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, müssen sie sich vergewissern, dass das Produkt ein leicht erkennbares bzw. lesbares Identifikationselement trägt (bzw. auf oder in der Verpackung enthalten ist) und Hersteller oder Importeur samt Postanschrift und E-Mail-Adresse sowie etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen angegeben sind.   Wenn ein Händler aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder G rund zu der Annahme hat, dass ein Produkt den Anforderungen der GPSR nicht entspricht, darf es nicht angeboten werden. Zudem hat er den Hersteller bzw. den Einführer davon zu verständigen und sicherzustellen , dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können.   Außerdem muss er die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, unverzüglich unterrichten. Schließlich hat der Händler die ihm vorliegenden sachdienlichen Informationen über ein etwaiges Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern, die Zahl der betroffenen Produkte und etwaige bereits ergriffene Korrekturmaßnahmen anzugeben.   Händler, die von einem Unfall , der durch ein von ihnen in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes Produkt verursacht wurde, Kenntnis haben, müssen den Hersteller davon unverzüglich unterrichten.   Die EU Kommission unterhält ein Webportal , das es auch Händlern ermöglicht, Marktüberwachungsbehörden und Verbrauchern auf einfache Art und Weise die obigen sicherheits- bzw. gesundheitsrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.   Händler müssen sicherstellen, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.    (Zusätzliche) Pflichten der Händler im Fernabsatz   Allenfalls ergänzend zu den oben beschriebenen Pflichten gilt im Fall, dass ein Händler Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitstellt – dazu gehört also auch ein vom Händler selbst betriebener Online-Shop , aber auch die der Verkauf über eine von einem Dritten betriebene Online-Plattform –, dass das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten muss:   Herstellername samt Postanschrift und E-Mail-Adresse Name, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse deiner verantwortlichen Person nach der GPSR, falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind    Bei Sicherheitsproblemen sind Rückrufe, Reparaturen oder eine Erstattung des Kaufpreises verpflichtend (wobei dem Verbraucher ein Wahlrecht aus mindesten zwei dieser Optionen zu geben ist).   Sanktionen, Produktsicherheitsgesetz und Begleitgesetz   Die Mitgliedstaaten der EU sind nach der GPSR verpflichtet, Sanktionen , die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, festzulegen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.   Das österreichische Produktsicherheitsgesetz 2004 , BGBl. I Nr. 16/2005 in der geltenden Fassung, normiert die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die keiner speziellen Regelung – wie es sie etwa für elektrotechnische Produkte oder Maschinen gibt – unterliegen. Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmen, nur sichere Produkte auf den Markt zu bringen. Nötigenfalls müssen Unternehmen Schritte zur Gefahrenabwehr zu treffen, wenn ein Produkt unsicher ist. Falls erforderlich verpflichten die zuständigen Behörden Unternehmen zu geeigneten Maßnahmen. Im Extremfall wird ein Produkt-Rückruf und die Vernichtung eines Produktpostens angeordnet.   Das Produktsicherheitsgesetz 2004 bleibt n eben der GPSR vorläufig in Kraft , aber nur in jenen Teilen, die nicht von der GPSR ersetzt werden. Ein neues Produktsicherheitsgesetz mit begleitenden Bestimmungen zur GPSR wird voraussichtlich im Frühjahr 2025 in Kraft treten. Darin werden auch die Sanktionen für Pflichtverstöße nach der GPSR enthalten sein.   Fazit: Handlungsbedarf für Online-Händler (und alle anderen Wirtschaftsakteure)   Die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) in Bezug auf Händler erfordert von diesen ein Prüfung, ob   Produktseiten anzupassen sind (insbesondere Sicherheitsangaben, Warnhinweise, Herstellerdaten), die technischen Dokumentationen vorliegen, Rückverfolgbarkeit sicherstellt ist, und alle internen Prozesse aufgestellt sind,   und eine umgehende Umsetzung aller Anforderungen. Wer die neuen Vorgaben einhält, schützt nicht nur sein Geschäft, sondern stärkt auch das Vertrauen der Kunden. Informieren Sie sich rechtzeitig über die rechtlichen Bestimmungen! Anwalt GPSR und Handelsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier berät Sie gerne zu Fragen der Produktsicherheit und den spezifischen Anforderungen der GPSR .

  • Erfolgreich zum AOC: So gelingt die Genehmigung für gewerblichen Flugbetrieb in Österreich

    Erfolgreich zum AOC. Wer in Österreich gewerblichen Flugverkehr – egal ob mit Flugzeugen oder Helikoptern – aufnehmen will, benötigt ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) . Luftverkehrsunternehmen müssen dazu alle Sicherheits- und Organisationsanforderungen nach europäischen (EASA-) und nationalen Vorschriften erfüllen. Die in Österreich für die Ausstellung eines AOC zuständige Behörde ist die Austro Control . Die folgenden Punkte fassen den AOC-Prozess bei der Austro Control kompakt zusammen. Rechtlicher Rahmen Der zentrale Rechtsakt ist die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 , die detaillierte Betriebsregeln für Commercial Air Transport (CAT) enthält. Ergänzend greift in Österreich das nationale Luftfahrtgesetz (LFG) sowie die Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 (AOCV 2008) . Die Austro Control fungiert als zuständige Behörde für die Ausstellung und Überwachung von AOC s. Daneben erfordert die gewerbliche Durchführung von Flügen eine separate gewerbliche Genehmigung ( Betriebsgenehmigung nach VO (EG) 1008/2008). Die Beantragung eines AOC umfasst neben technischen und betrieblichen Anforderungen erhebliche rechtliche Aspekte Fünf Phasen zum AOC in Österreich Die AOC-Erteilung wird von der Austro Control in fünf Phasen abgewickelt: Pre-Application (Vorbesprechung): Der Interessent bekundet formlos sein Vorhaben. In einem Meeting mit Austro Control werden u.a. Umfang, geplante Flotte, Organisationsstruktur, Personal, Training und Zeitplan vorgestellt. Ziel ist, frühzeitig Klarheit über alle Anforderungen zu schaffen. Formal Application (Antragstellung): Der Betreiber reicht das offizielle AOC-Antragsformular ein und nennt die Schlüsselpersonen (Accountable Manager, Nominated Persons). Spätestens 90 Tage vor geplantem Erstflug müssen alle relevanten Unterlagen eingereicht werden. Ein vollständiger Satz Dokumente (z.B. Betriebshandbuch, Schulungspläne, Instandhaltungsnachweise) ist entscheidend, um Verzögerungen zu vermeiden. Document Evaluation (Dokumentenprüfung): Die Behörde prüft sämtliche Handbücher und Nachweise auf Übereinstimmung mit EASA- und nationalen Vorgaben. Typische Schwerpunkte (Auszug): Sicherheitsmanagement-System (SMS), Compliance-Konzept, Gefahrgutverfahren, Besatzungsschulung. Bei Rückfragen oder Mängeln: Verbesserung unter Fristsetzung (ansonsten u.U. Zurückweisung des Antrages!). Inspection & Demonstration (Inspektion und Nachweisphase): Audits vor Ort und ggf. Probeflüge zur Überprüfung der praktischen Umsetzung. Schulungs- und Wartungseinrichtungen, Organisationsabläufe und Notverfahren müssen in der Realität funktionieren. Alle Beanstandungen sind zu beheben, damit der Prozess fortgesetzt werden kann. Certification (Zertifizierung): Nach positiver Bewertung aller Punkte stellt die Behörde das AOC aus. Gleichzeitig ergehen die „Operations Specifications” (Betriebsvoraussetzungen), die auflisten, welche Flugzeug- oder Helikoptermuster und Spezialbetriebsarten (z.B. HEMS, NVIS, LVO) genehmigt sind. Das AOC bleibt gültig, solange der Betreiber die Anforderungen einhält. Das AOC wird dem Antragsteller gemeinsam mit der der Betriebsbewilligung übermittelt (beachten Sie, dass die Ausstellung einer Betriebsbewilligung nach einem eigenen, vom AOC grundsätzlich unabhängigen Verfahren vom Verkehrsministerium abgewickelt wird). Ein gültiges AOC muss im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsgenehmigung vorliegen. Sondergenehmigungen sowie sonstige Genehmigungen müssen sind im Rahmen des Ansuchens betreffend Ausstellung der Operations Specifications (Betriebsvoraussetzungen) beantragt werden. Schlüsselthemen im Antragsverfahren (Auswahl) Betriebshandbücher (Operations Manuals, OM): Diese müssen sämtliche betrieblichen Abläufe, Verantwortlichkeiten und Verfahren ausführlich beschreiben (Normal- und Notverfahren, Schulung, Instandhaltung, Sicherheitsmanagement). Organisation & Management: Benennung von Postholdern mit ausreichender Erfahrung; Nachweis eines funktionsfähigen Managementsystems (Sicherheitsmanagementsystem – SMS & Compliance); dokumentierte Strukturen (Organigramme, Meldewege), die zum geplanten Betrieb passen. Personal & Schulung: Qualifikationen von Postholdern, Besatzung und Piloten; Schulungspläne; Einhaltung aller Lizenz- und Musterberechtigungen; Nachweise über Trainer, Prüfer und verfügbare Simulatoren, falls notwendig. Technik & Wartung: Geregeltes Continuing Airworthiness Management (CAMO) und Wartungsverträge; Lufttüchtigkeitszeugnisse und Ausrüstungsnachweise; Vorgehensweise bei Inspektionen, Meldungen und Defektbehebungen. Special approvals Typische Herausforderungen und Tipps Ein häufiger Stolperstein ist das unterschätzte Ausmaß an Handbucharbeit . Genaue Compliance-Listen und Zwischenschritte können helfen, Fehler zu vermeiden. Schlüsselpositionen erfordern Berufserfahrung und Branchenkenntnis. Fehlendes Know-how kann das Verfahren verzögern. Die Sicherheitskultur muss bereits in der Entstehungsphase erkennbar sein. Auf dem Papier beschriebene Prozesse sollten sich in der Praxis widerspiegeln (Implementierung des Sicherheitsmanagementsystems (SMS) ). Von der ersten Interessensbekundung bis zum fertigen AOC können mehrere Monate bis zu einem Jahr vergehen. Behördengebühren, externe Beratung und Personalkosten summieren sich. Eine enge Abstimmung mit der Behörde ist daher essenziell. Frühzeitige Meetings, klare Protokolle sowie schriftliche Dokumentation und offener Informationsaustausch beugen Missverständnissen vor. Fazit - Erfolgreich zum AOC Die Beantragung eines AOC ist ein aufwendiger und komplexer Prozess, der neben technischen und betrieblichen Anforderungen erhebliche rechtliche Aspekte enthält. Ein Anwalt mit Spezialisierung im Luftverkehrsrecht kann nicht nur beratend , sondern auch aktiv in der Kommunikation mit Behörden , der Erstellung von Dokumenten und der Verhandlung von Verträgen unterstützen. Dies reduziert die Gefahr von Verzögerungen im Verfahren und hilft, kostspielige Fehler zu vermeiden. Anwalt Luftfahrtrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und unterstützt Luftfahrtunternehmen bei der Erlangung eines AOC .

  • Zahlungsbefehl, Exekution und Insolvenz - gerichtliche Durchsetzung bei Forderungsbetreibung und Inkasso

    Exekutionstitel und Vollstreckung (Exekution) Haben Sie als Gläubiger offenen Forderungen gegenüber Ihren Schuldnern? Denken Sie über Inkasso bzw. die gerichtliche Geltendmachung und Vollstreckung nach? Voraussetzung jeder Exekution (Vollstreckung) ist ein rechtskräftiger Titel . Meistens handelt es sich dabei um einen Zahlungsbefehl , der rechtskräftig wird, wenn eine Mahnklage nicht beeinsprucht wird. Um die Durchsetzung von Geldforderungen zu verbessern, wird ein sogenanntes Exekutionspaket (§ 19 EO) angewendet. Dieses „einfache“ Paket umfasst: Exekution auf bewegliche Sachen und Wertpapiere (Fahrnisexekution) Exekution auf vom betreibenden Gläubiger genannte, wiederkehrende, beschränkt pfändbare Geldforderungen (z.B. Gehaltsexekution) Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses Ein erweitertes Exekutionspaket (§ 20 EO) sieht die Bestellung eines Verwalters (Exekutionsverwalter) vor. Er ermittelt gemeinsam mit der verpflichteten Partei unverzüglich pfändbare Vermögensobjekte, fertigt ein Inventar an und pfändet jene Vermögensgegenstände, die zur Deckung der Forderung erforderlich sind. Zudem kann er die verpflichtete Partei zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern. Bei Zahlungsausfällen bzw. unbeglichenen Forderungen sollten Sie rasch handeln Offenkundige Zahlungsunfähigkeit Wenn sich bei den Exekutionshandlungen zeigt, dass die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig ist, hat das Vollstreckungsorgan die Exekutionshandlungen gemäß § 49a EO einzustellen. Das Exekutionsgericht stellt diesen Umstand nach Anhörung der Parteien mit Beschluss fest und macht die offenkundige Zahlungsunfähigkeit anschließend rechtskräftig öffentlich bekannt. Alle Exekutionsverfahren ruhen daraufhin vorerst. Die betroffenen Gläubiger können in diesem Fall die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens (Insolvenz) beantragen. Eine Fortsetzung des Exekutionsverfahrens ist jedoch auf Antrag möglich, wenn nachgewiesen wird, dass keine Zahlungsunfähigkeit mehr vorliegt, das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen fehlender Zahlungsunfähigkeit oder wegen nicht ausreichenden Vermögens zur Deckung der Verfahrenskosten abgewiesen hat oder ein über das Vermögen der verpflichteten Partei eröffnetes Insolvenzverfahren wieder aufgehoben wurde. Ziel dieser Regelungen ist es, bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit aussichtslose Exekutionsschritte zu vermeiden und die Forderungen stattdessen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Dort erfolgt eine gleichmäßige Verteilung, und der Schuldner profitiert von einem Zinsen- und Kostenstopp. Für die Bewilligung und den Vollzug der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf bewegliches Vermögen ist in der Regel das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Insolvenzrecht Wird die Exekution aufgrund einer offenkundigen Zahlungsunfähigkeit abgebrochen, können die Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. In diesem Zusammenhang existiert in der Insolvenzordnung die sogenannte „Gesamtvollstreckung“ (§ 184a IO) als Fortsetzung des Exekutionsverfahrens. Sie stellt einen Unterfall des Schuldenregulierungsverfahrens (Privatkonkurs) dar und wird auf Antrag eines Gläubigers eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt liegen üblicherweise noch keine Entschuldungsanträge des Schuldners (z.B. Sanierungsplan, Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren bzw. Tilgungs- oder Abschöpfungsplan) vor. Da es sich aber um ein Insolvenzverfahren handelt, müssen die Gläubiger ihre Forderungen formell anmelden ; nur angemeldete und anerkannte Forderungen nehmen an einer Verteilung teil. Die Frist für eine vollständige Entschuldung beträgt grundsätzlich maximal drei Jahre (§ 199 Abs 2 IO). Nach § 201 IO ist dem Schuldner ein verkürztes dreijähriges Abschöpfungsverfahren (Tilgungsplan) verwehrt, wenn er nicht selbst innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung seiner offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Sofern der Schuldner kein Unternehmen betreibt, darf er in diesen 30 Tagen keine neuen Schulden eingehen und muss Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit ergreifen (z. B. eine Beratung bei einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nehmen). Inkasso und Forderungsbetreibung – Rechtsanwalt Bei der Geltendmachung einer offenen Forderung (Inkasso und Forderungsbetreibung) durch Mahnklage und die Erlangung eines Zahlungsbefehls können Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ihr Anwalt übernimmt außerdem die Durchsetzung rechtskräftiger und vollstreckbarer Exekutionstitel (Urteile) im Exekutions- und Insolvenzverfahren . Anwalt Inkasso und Forderungsbetreibung Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier unterstützt Sie gerne bei der Geltendmachung und Betreibung Ihrer offener Forderungen .

  • Luftfahrtrecht & EuGH: Aktuelles Urteil - Tod eines Co-Piloten ist kein außergewöhnlicher Umstand

    Am 11. Mai 2023 erließ der EuGH sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-156/22 bis C-158/22, TAP Portugal gegen flightright GmbH und Myflyright GmbH, zur Auslegung der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) über den Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichsleistungen nach der Annullierung eines Fluges wegen des unerwarteten Todes des Co-Piloten des Flugzeugs kurz vor dem planmäßigen Abflug des Fluges. Der EuGH entscheidet erneut gegen die Interessen der Airlines Gleich vorweg: Leider eine weitere Entscheidung zum Nachteil der Airlines - außergewöhnlicher Umstand Am 17. Juli 2019 sollte TAP einen Flug von Stuttgart nach Lissabon durchführen, dessen Abflug um 6.05 Uhr geplant war. Um 4.15 Uhr desselben Tages wurde jedoch der Co-Pilot, der den Flug durchführen sollte, tot in seinem Hotelbett aufgefunden. Unter dem Schock dieses Ereignisses erklärte sich die gesamte Besatzung für fluguntauglich, und da außerhalb der TAP-Basis kein Ersatzpersonal zur Verfügung stand, wurde der Flug um 6.05 Uhr abgesagt. Daraufhin verließ eine Ersatzcrew Lissabon um 11.25 Uhr in Richtung Stuttgart, wo sie um 15.20 Uhr eintraf. Die Passagiere wurden anschließend mit einem für 16.40 Uhr geplanten Ersatzflug nach Lissabon befördert. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO 261/2004 ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Unter Berufung auf diese Bestimmung weigerte sich die Fluggesellschaft, Flightright und Myflyright die in der VO 261/2004 vorgesehene Entschädigung zu zahlen. Das Verfahren wurde fortgesetzt, und das Berufungsgericht beschloss dem EuGH die Frage vorzulegen, ob Art 5 Absatz 3 der VO 261/2004 dahin auszulegen ist, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn ein Flug von einem Flughafen außerhalb der Basis des ausführenden Luftfahrtunternehmens annulliert wird, weil ein auf diesem Flug eingesetztes Besatzungsmitglied (hier: der Co-Pilot), welches die vorgeschriebenen regelmäßigen medizinischen Untersuchungen ohne Einschränkungen bestanden hat, kurz vor Flugantritt plötzlich und für das Luftfahrtunternehmen unvorhersehbar verstirbt oder so schwer erkrankt, dass der Flug nicht durchgeführt werden konnte . Der EuGH beantwortete diese Frage nun wie folgt: Wenn wie im vorliegenden Fall die kurz vor dem Abflug eingetretene Abwesenheit auf den unerwarteten Tod eines für die Durchführung eines Fluges unverzichtbaren Besatzungsmitglieds zurückzuführen ist, unterscheide sich diese Situation, so tragisch und endgültig sie auch ist, in juristischer Hinsicht nicht von der eines Fluges, der nicht durchgeführt werden kann, weil ein Besatzungsmitglied kurz vor dem Abflug unerwartet erkrankt ist. Somit sei die durch die Krankheit oder den Tod bedingte Abwesenheit eines oder mehrerer Besatzungsmitglieder als solche, selbst wenn sie unerwartet ist, und nicht die genaue medizinische Ursache dieser Abwesenheit ein Vorkommnis, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist, so dass dieses bei der Planung der Einsätze und der Arbeitszeiten seiner Beschäftigten mit solchen unvorhergesehenen Ereignissen rechnen muss . Es liege kein außergewöhnlicher Umstand vor. Der Umstand, dass sich eine solche unerwartete Abwesenheit ereignet hat, obwohl das betroffene Besatzungsmitglied die nach der geltenden Regelung vorgeschriebenen regelmäßigen medizinischen Untersuchungen ohne Einschränkungen bestanden hatte, ändere dies nicht. Jede Person könne, auch wenn sie regelmäßige medizinische Untersuchungen erfolgreich bestanden hat, jederzeit unerwartet erkranken oder versterben. Anwalt Passagierrechte und Luftfahrtrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und vertritt Airlines bei der Abwehr von Fluggastansprüchen .

  • Luftfahrtrecht: Was kann die EU-Verordnung zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr?

    Seit 2019 besteht die „VO 2019/712 zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr“, die das Ziel hat, Wettbewerbsnachteile für europäische Luftfahrtunternehmen abzuwehren . Sie soll der Europäischen Kommission ermöglichen – u.a. aufgrund einer Beschwerde von Luftfahrtunternehmen oder eines Verbandes – Maßnahmen gegen unlautere und diskriminierende Praktiken von gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen zu ergreifen. Denn oftmals sind heimische Fluggesellschaften im globalen Wettbewerb staatlich subventionierten Wettbewerbern oder anderen unfairen Praktiken ausgesetzt und erleiden einen entsprechenden Wettbewerbsnachteil. Nationale bzw europäische Wettbewerbsregeln greifen in solchen Fällen oft nicht. EU-Regeln verhelfen europäischen Airlines zu fairem Wettbewerb Was kann ein Luftfahrtunternehmen tun? Ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen der EU oder ein Verband von Luftfahrtunternehmen der EU hat – neben einzelnen Mitgliedstatten – das Recht, bei der EU-Kommission Beschwerde einzureichen. Die EU-Kommission ist verpflichtet, ein Untersuchungsverfahren einzuleiten, sofern Anscheinsbeweise über folgende Umstände vorliegen: - Eine wettbewerbsverzerrende Praxis eines Drittlands oder einer Drittlandstelle (das ist vereinfacht jede natürliche oder juristische Person in einem Drittland, die an der Erbringung von Luftverkehrsdiensten und damit zusammenhängenden Dienstleistungen beteiligt ist, wie z.B. Airlines, Groundhandler etc.) – das sind Fälle von „Diskriminierung“ oder Subventionen ; - eine Schädigung oder drohende Schädigung eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der EU; und - ein kausaler Zusammenhang zwischen der mutmaßlichen Praxis und der mutmaßlichen (drohenden) Schädigung. Grundsätzlich hat die Kommission nach Einreichung einer Beschwerde höchstens fünf Monate Zeit, über die Verfahrenseinleitung zu entscheiden. Als Diskriminierung gilt jede durch keine objektiven Gründe gerechtfertigte Differenzierung durch ein Drittland bzw eine Drittlandstelle in Bezug auf die Bereitstellung der zur Durchführung von Luftverkehrsdiensten genutzten Waren oder Dienstleistungen (inkl öffentlicher Dienstleistungen) oder in Bezug auf deren für diese Dienste relevante Behandlung durch Behörden. Umfasst sind damit auch Praktiken im Zusammenhang mit der Flugsicherung oder mit Flughafeneinrichtungen und -diensten, der Betankung, der Bodenabfertigung, der Sicherheit, Computerreservierungssystemen, der Zuweisung von Zeitnischen, Gebühren und der Nutzung sonstiger Einrichtungen oder Dienste für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten. Meist wird es um die Anwendung unterschiedlicher Preise gehen. Als Subvention gilt wiederum eine von einer staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stelle eines Drittlandes geleistete finanzielle Beihilfe bzw. Einkommens- oder Preisstützung. Untersuchung durch die EU-Kommission zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr Nach Einleitung des Untersuchungsverfahrens holt die Kommission alle Informationen ein, die sie für die Durchführung der Untersuchung als notwendig erachtet, und prüft deren Richtigkeit. Für die Feststellung einer Schädigung sind alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere: - Die Situation der betreffenden Luftfahrtunternehmen der EU, vor allem in Hinblick auf Dienstefrequenz, Kapazitätsauslastung, Netzeffekte, Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Rentabilität, Investitionen und Beschäftigung; sowie - die allgemeine Situation auf den Märkten der betroffenen Flugdienste, vor allem in Hinblick auf das Preisniveau, Kapazität und Frequenz der Luftverkehrsdienste oder die Netzauslastung. Verläuft die Untersuchung positiv und liegen keine Aussetzungs- oder Einstellungsgründe vor, stehen Abhilfemaßnahmen gegen die wettbewerbsverzerrende Praxis zur Verfügung (sog „injury track“). Liegt eine Verletzung von Verpflichtungen aus internationalen Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste oder anderen Abkommen mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste vor, kann alternativ das Verfahren ausgesetzt und die Verletzung nach dem in einem solchen Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus behandelt werden (sog „violation track“). Abhilfemaßnahmen sollen die sich aus einer wettbewerbsverzerrenden Praxis ergebende Schädigung beseitigen . Sie werden den von dieser Praxis profitierenden Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes auferlegt . Die Kommission kann dazu finanzielle Abgaben oder operative Maßnahmen auferlegen. Die Kommission hat bei ihrer Entscheidung auch immer das Unionsinteresse zu berücksichtigen – liegen etwa die übrigen Voraussetzungen für den Erlass von Abhilfemaßnahmen vor, liefe dieser Erlass jedoch dem Unionsinteresse zuwider, muss die Kommission die Untersuchung ohne Abhilfemaßnahmen einstellen. Erlass, Beibehaltung, Änderung oder Aufhebung von Abhilfemaßnahmen werden durch das sogenannte Ausschussverfahren im Prüfungsverfahren entschieden – hier haben die EU-Mitgliedstaaten ein wesentliches Mitspracherecht . Die Kommission ist damit von diesen abhängig, und die Effektivität der Verordnung muss erst ihren Praxistest bestehen. Anwalt Wettbewerbsrecht und Luftfahrt Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und Wettbewerbsrechts .

  • Leerstandsabgabe in der Steiermark

    Im Oktober 2022 trat das Steiermärkische Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG) in Kraft. Es ermöglicht steirischen Gemeinden, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates eine Abgabe für leerstehende Wohnungen (Wohnungsleerstandsabgabe) einzuheben. Zahlreiche steirische Gemeinden setzten darauf diese Abgabe um und versenden an mögliche Betroffene Aufforderungen zur Abgabenerklärung bzw setzten Abgaben per Bescheid fest. Lassen Sie Ihre Vorschreibung rechtlich prüfen und schaffen Sie Rechtssicherheit für die kommenden Jahre!  Keine Sorgen über eine Wohnungsleerstandsabgabe? Wohnungsleerstandsabgabe Gegenstand der Abgabe sind für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten , die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können (Wohnungen), an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt. Das Gesetz legt bestimmte Ausnahmen von der Abgabepflicht fest. Wer muss die Leerstandsabgabe entrichten? Abgabepflichtige sind die Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten . Vorsicht: Pflicht zur Selbstberechnung! Abgabepflichtige haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung und die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr bis zum 31. März des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt bekannt zu geben und binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten . Beweislastumkehr Dass eine der oben angeführten Ausnahmen zutrifft , muss der ansonsten Abgabepflichtige nachweisen. Kann ihm ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt auch die Glaubhaftmachung. Höhe der Abgabe Bezüglich der Abgabenhöhe hat der steiermärkische Gesetzgeber auch hier den Gemeinden einen Spielraum gelassen, sie darf für Wohnungen mit 100 m² Nutzfläche maximal EUR 1000 im Kalenderjahr nicht überschreiten und ist je nach tatsächlicher Größe entsprechend zu vermindern oder zu erhöhen. In der bekannten Tourismusgemeinde Schladming beispielsweise hat der Gemeinderat den Maximalwert verordnet. Anwalt Leerstandsabgabe Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen rund um den Zweitwohnsitz , zum Wirtschaftsrecht und Liegenschaftsrecht .

  • Die EU-Kosmetikverordnung im Spannungsfeld zur neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) – neue Pflichten für die verantwortliche Person?

    Die EU hat im Mai 2023 die neue Verordnung 2023/988 zur Produktsicherheit (GPSR) veröffentlicht, die nach einer Übergangsfrist ab dem 13. Dezember 2024 in Kraft tritt und die bisherige Richtlinie 2001/95/EG ersetzt. Die GPSR zielt darauf ab, sicherzustellen, dass nur sichere Produkte in der EU verkauft werden, und enthält erweiterte Anforderungen, insbesondere für den Onlinehandel. Für kosmetische Produkte gelten jedoch nicht alle Bestimmungen der GPSR, da sie bereits der Kosmetikverordnung (Kosmetik-VO) unterliegen, die spezielle Sicherheitsanforderungen festlegt. Die GPSR ist daher nur in Bereichen relevant, die nicht durch die Kosmetik-VO geregelt sind. Klare vertragliche Regelungen stellen die Compliance mit Kosmetik-VO und GPSR sicher Geltungsbereich der GPSR für Kosmetika Die GPSR ergänzt die Kosmetik-VO in Bezug auf Onlineverkäufe und Fernabsatz, insbesondere durch Artikel 19, der zusätzliche Informationspflichten für den Onlinehandel festlegt. Laut GPSR sind „Wirtschaftsakteure“ – Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler oder Fulfillment-Dienstleister – für die Einhaltung von Artikel 19 verantwortlich. Die in der Kosmetik-VO benannte „verantwortliche Person“ (responsible person), die für die Einhaltung der Kosmetikvorschriften sorgt, kann jedoch wohl nach wörtlicher Auslegung nicht direkt durch Artikel 19 der GPSR verpflichtet werden, da sie in der Regel keine Produkte selbst auf den Markt bringt – dies ist jedoch Anwendungsvoraussetzung für Artikel 19. Pflichten gemäß Artikel 19 GPSR Wenn ein Wirtschaftsakteur kosmetische Produkte online bzw. im Fernabsatz anbietet, müssen bestimmte Informationen klar und sichtbar zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören: - Name, Handelsmarke Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers - Ist der Hersteller außerhalb der EU niedergelassen, müssen die Kontaktdaten der „verantwortlichen Person“ angegeben werden. - Produktidentifikationsdaten, einschließlich einer Abbildung des Produkts und seiner Eigenschaften. - Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaates. Unter der elektronischen Adresse versteht man hier entweder eine E-Mail-Adresse oder eine Website-Adresse. In der ursprünglichen deutschen Fassung der GPSR wurde allein eine E-Mail-Adresse verlangt; dies wurde jedoch nachträglich geändert, um Gestaltungsspielraum zu bieten. Artikel 19 Absatz 1 lit. d der Kosmetik-VO schreibt die Kennzeichnung von "besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch", vor; diese sind in den Anhängen III bis VI der Kosmetik-VO aufgeführt; darüber hinaus können unter der Verantwortung der verantwortlichen Person nach der Kosmetik-VO weitere vom Sicherheitsbewerter des Produkts empfohlene Sicherheitshinweise und Warnungen gemäß Anhang I Teil B.2 der Kosmetik-VO auf das Etikett gedruckt werden. Die oben genannten Informationsbestandteile müssen dabei den in Artikel 19 lit. d der GPSR geforderten Informationen entsprechen. Diese Angaben dienen der Transparenz und Sicherheit im Onlinehandel und sollen sicherstellen, dass der Verbraucher die nötigen Informationen erhält, um die Sicherheit eines Produkts zu bewerten. Die Rolle der „verantwortlichen Person“ nach der Kosmetikverordnung und der GPSR Die Kosmetik-VO schreibt vor, dass bei eingeführten kosmetischen Mitteln jeder Importeur die "verantwortliche Person" für die spezifischen Produkte ist, die er in Verkehr bringt; der Importeur kann durch ein schriftliches Mandat eine innerhalb der EU ansässige Person als verantwortliche Person benennen, die das Mandat schriftlich annimmt. „Verantwortliche Person“ im Sinne des Artikel 19 der GPSR ist dem Gegenüber „die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der GPSR oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020“ (Marktüberwachungsverordnung) – es ist sohin nicht gesagt, dass die verantwortliche Person im Sinne der Kosmetik-VO und jene nach der GPSR ident sind. Die Marktüberwachungsverordnung legt fest, dass ein Importeur oder ein vom Hersteller benannter Bevollmächtigter diese Aufgaben im Rahmen der Produktsicherheit übernimmt. Dies kann aber wohl nur bedeuten, dass zusätzliche Verantwortlichkeiten, die über die Anforderungen der Kosmetik-VO hinausgehen, von diesen Wirtschaftsakteuren wahrgenommen werden und nicht von der „verantwortlichen Person“ gemäß Kosmetik-VO. Für diese Auffassung sprechen auch die Leitlinien der Kommission für Wirtschaftsakteure und Marktüberwachungsbehörden zur praktischen Umsetzung von Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung. Wenn also der Wirtschaftsakteur, der kosmetische Mittel online verkauft, nicht "verantwortliche Person" im Sinne der Kosmetik-VO ist (z.B. wenn der Wirtschaftsakteur ein Importeur ist und eine verantwortliche Person benannt hat), überschneiden sich jedoch teilweise die bisherigen Pflichten der "benannten verantwortlichen Person", die gemäß der Kosmetik-VO bestimmt wird, und jene neuen Pflichten des Wirtschaftsakteurs hinsichtlich der Einhaltung von Artikel 19 der GPSR. Da die benannte verantwortliche Person nach der Kosmetik-VO bereits jetzt dafür verantwortlich ist, die erforderlichen Informationen bereitzustellen und sie auf dem neuesten Stand zu halten, sollte der Importeur dafür verantwortlich sein, dass die Informationen an der Verkaufsstelle angegeben/angezeigt werden. Als „verantwortliche Person“ im Sinne von Artikel 19 der GPSR wäre gemäß den obigen Ausführungen dann folglich der Importeur (Wirtschaftsakteur) oder ein Bevollmächtigter anzugeben, konsequenterweise wäre dann auch dessen elektronische Adresse anzuführen (und nicht jene der verantwortlichen Person im Sinne der Kosmetik-VO). Man hätte dann – zur allgemeinen Verwirrung – zwei verantwortliche Personen zu nennen – dies kann aber dadurch vermieden werden, indem eine Vereinbarung mit der benannten verantwortlichen Person getroffen wird, dass diese selbst auch die Pflichten als Bevollmächtigter im Sinne der Marktüberwachungsverordnung (und damit der GPSR) mitübernimmt; in der Praxis dürften diese ohnehin nicht weit auseinanderliegen. Fazit Es sprechen gute Gründe dafür davon auszugehen, dass die neue GPSR keine zusätzlichen Pflichten für die benannte „verantwortliche Person“ nach der Kosmetik-VO einführt. Die Pflichten gemäß GPSR betreffen vor allem Wirtschaftsakteure wie Importeure und Händler, die kosmetische Produkte online oder im Fernabsatz anbieten. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten klare Absprachen zwischen Importeuren und benannten „verantwortlichen Personen“ getroffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften sowohl der Kosmetik-VO als auch der GPSR sicherzustellen. Diese vertraglichen Vereinbarungen tragen dazu bei, rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung der neuen Produktsicherheitsanforderungen zu gewährleisten. Anwalt Kosmetikrecht und GPSR Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit dem Kosmetikrecht, zu zollrechtlichen Themen sowie zu allen Fragen des Handelsrechts. Hinweis Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine spezifische Rechtsberatung dar. Die hier bereitgestellten Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, können jedoch eine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Anwalt nicht ersetzen. Da sich die Rechtslage fortlaufend ändern kann, ist es bei konkreten Anliegen wichtig, rechtlichen Rat einzuholen. Nur eine persönliche Beratung kann die Besonderheiten Ihres Falles angemessen berücksichtigen.

  • Baumhalterschaft und Baumhaltervertrag: Ein Überblick

    Seit 01.05.2024 ist der neu eingeführte § 1319b ABGB in Österreich in Kraft und schafft eine spezifische gesetzliche Grundlage, um die Haftung für Schäden durch Bäume klarer zu regeln. Diese Neuerung bietet Klarheit in Haftungsfragen und soll ökologisch wertvolle Bäume besser als bisher vor einer voreiligen Rodung schützen. Die Haftung für Verletzungen bzw Schäden durch das Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen von Ästen trifft nunmehr ausdrücklich den „Halter“ des Baumes. Baumhalter wird in der Regel der Eigentümer oder auch der Pächter des Grundstücks sein, auf dem sich der Baum befindet. Durch einen Baumhaltervertrag kann jedoch eine vertragliche Übertragung der Halterschaft vorgenommen werden. Die Baumhalterschaft bringt gesetzliche Verpflichtungen mit sich Hintergrund der Neuregelung Bislang wurde die Haftung für Schäden durch Bäume, etwa durch umstürzende Stämme oder herabfallende Äste, nach der analogen Anwendung der Bauwerkehaftung (§ 1319 ABGB) geregelt. Dabei musste der Baumhalter beweisen, dass er alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen hatte, um Schäden zu verhindern. Diese strenge Beweislast führte häufig zu Unsicherheiten, Haftungsängsten und präventiven Sicherheitsmaßnahmen wie dem übermäßigen Zurückschneiden oder sogar Fällen von Bäumen. Besonders betroffen waren alte und ökologisch wertvolle Bäume, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Alters als risikobehaftet galten. Mit dem neuen § 1319b ABGB wird die Baumhalterhaftung nun klarer geregelt. Die Beweislast kehrt zurück zur allgemeinen Verschuldenshaftung, wodurch ein Baumhalter nur dann haftet, wenn er seine Verkehrssicherungspflichten – wie regelmäßige Kontrollen oder notwendige Pflegemaßnahmen – vernachlässigt hat. Der Baumhaltervertrag Eigentümer oder Bestandnehmer müssen nicht zwingend Baumhalter sein – wollen zum Beispiel Miteigentümer einer Liegenschaft an einzelne Miteigentümer oder Mieter die Halterschaft übertragen (etwa weil Letztere einen besonderen Bezug zum Baum haben), kann dies durch gegenseitige vertragliche Vereinbarung geschehen. Neben der Übertragung der Halterschaft sollten dabei vor allem auch folgende Punkte mitumfasst werden: Pflege und Kontrolle von Bäumen: Die Baumhalter sollten verpflichtetet werden, den Baum regelmäßig zu überprüfen. Dazu können gehören gehören: Optische Kontrollen vom Boden aus (Augenscheinskontrolle), Gutachten durch zertifizierte Baumsachverständige, gegebenenfalls technische Maßnahmen wie Schnittarbeiten oder Stabilisierungen. Klare Haftungsregelung: Für Schäden, die durch den Baum entstehen – etwa durch das Umstürzen oder herabfallende Äste – muss der Halter die Haftung übernehmen. Nur dann wird von einer Übernahme der Halterschaft auszugehen sein. Wollen etwa Miteigentümer eines Wohnungseigentumsobjektes die Halterschaft übertragen, bedarf dies außerdem einer entsprechenden Beschlussfassung, wobei hierfür auch die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zu beachten wären.   Ausgleich zwischen Sicherheit und Naturerhalt Der neue § 1319b ABGB und ein gegebenenfalls abgeschlossener Baumhaltervertrag stehen exemplarisch für einen neuen Ansatz im Umgang mit Haftungsfragen und dem Erhalt von Bäumen. Die gesetzlichen Regelungen schaffen klare Verantwortlichkeiten und setzen auf einen pragmatischen Ausgleich zwischen Sicherheitsbedenken und dem Schutz des Baumes. Fazit Baumhalter Der Baumhaltervertrag schafft die Möglichkeit, Dritten die Halterschaft über Bäume zu übertragen, womit diese für den Baum „verantwortlich“ und somit auch allenfalls für Schäden haftbar werden. Damit die bisherigen Halter (in der Regel Eigentümer oder Pächter des Grundstücks) im Gegenzug tatsächlich von einer Haftung befreit werden, sind klare und eindeutige vertragliche Regelungen nötig, und eine sorgfältige Vertragserstellung ist essentiell. Anwalt Vertragsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier übernimmt die Erstellung von Verträgen und berät Sie gerne zu zivilrechtlichen und haftungsrechtlichen Fragen.

  • Der Bandvertrag - worauf es ankommt

    Für viele Bands, insbesondere aufstrebende Künstler, die am Anfang ihrer Karriere stehen, stellt der Bandvertrag (auch Ensemblevertrag genannt) einen wichtigen Schritt dar. Er definiert nicht nur die Rollen innerhalb der Band, sondern auch den rechtlichen Rahmen, unter dem die Band arbeitet. Dies umfasst Aspekte wie die Verteilung der Einnahmen, die Rechte an den Songs, den Bandnamen, aber auch Regelungen zur Auflösung der Band. Mit einem auf die Band zugeschnittenen Bandvertrag sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite Ein Bandvertrag ein rechtliches Werkzeug, das Klarheit und Schutz für alle Beteiligten bietet. Ohne einen schriftlichen Vertrag können Missverständnisse und Auseinandersetzungen entstehen, die möglicherweise zum Zerfall der Band oder zu rechtlichen Streitigkeiten führen können. Inhalte eines Bandvertrags Ein Bandvertrag sollte sorgfältig ausgearbeitet werden und alle wesentlichen Aspekte abdecken, die für die Zusammenarbeit von Bedeutung sind. Folgende Punkte sind typischerweise Bestandteil eines Bandvertrags: Vertragsgegenstand Typischerweise stellt die Zusammenarbeit der Bandmitglieder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, GesbR) dar. In diesem Sinne schließen die Bandmitglieder einen Gesellschaftsvertrag ab. Rechte an den Kompositionen Ein wichtiger Aspekt eines Bandvertrags betrifft die Rechte an den von Bandmitgliedern geschriebenen Songs. Es muss klar geregelt sein, wem die Urheberrechte an den Musikstücken gehören. Auch die Verteilung von Tantiemen und Lizenzeinnahmen ist hier von großer Bedeutung. Einnahmenverteilung Ein weiterer zentraler Punkt ist die Verteilung der Einnahmen. Bands erzielen ihre Einnahmen aus verschiedenen Quellen, wie beispielsweise dem Verkauf von Alben, Merchandising, Konzerttickets oder digitalen Streaming-Diensten. Der Vertrag sollte festlegen, wie diese Einnahmen zwischen den Bandmitgliedern und eventuellen externen Parteien wie Managern oder Plattenlabels aufgeteilt werden. Die faire und transparente Verteilung der Einnahmen ist essenziell, um langfristige Streitigkeiten zu vermeiden. Aufgaben und Rollenverteilung Ein Bandvertrag kann auch festhalten, welche Aufgaben jedes Bandmitglied übernimmt. Oft gibt es innerhalb einer Band bestimmte Rollen, wie die eines Bandleaders, der sich um organisatorische Fragen kümmert, oder die eines Musikers, der primär für das Songwriting verantwortlich ist. Bandname und Markenrechte Der Bandname und das damit verbundene Branding sind zentrale Aspekte des Erfolgs einer Band. Es sollte klar festgelegt sein, wer die Rechte an dem Bandnamen und den zugehörigen Markeninhalten besitzt. Laufzeit und Kündigung Ein weiterer Bestandteil ist die Laufzeit des Vertrags sowie die Bedingungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann. Die Vertragsparteien sollten sich darüber im Klaren sein, für welchen Zeitraum die Zusammenarbeit vereinbart ist und wie eine eventuelle Beendigung des Vertrags aussieht. Kündigungsfristen, Austrittsrechte und die Folgen einer Vertragsbeendigung sollten detailliert festgehalten werden. Ebenso kann festgelegt werden, was passiert, wenn ein Mitglied die Band verlässt oder die Band sich ganz auflöst. Rechte und Pflichten der Parteien Ein Bandvertrag setzt sowohl Rechte als auch Pflichten der beteiligten Bandmitglieder fest. Besondere Aspekte bei internationalen Bands Bei internationalen Bands, die Mitglieder aus verschiedenen Ländern haben oder auf internationalen Märkten aktiv sind, müssen weitere rechtliche Besonderheiten beachtet werden. Es stellt sich die Frage, nach welchem Recht der Vertrag gestaltet wird und welche Gerichte im Falle eines Streits zuständig sind. Zudem müssen steuerliche Regelungen, die sich je nach Land unterscheiden, berücksichtigt werden. Auch hier ist es ratsam, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um unnötige Komplikationen zu vermeiden. Fazit Ein Bandvertrag ist ein unerlässliches Werkzeug für jede Band, die ihre Karriere langfristig und professionell gestalten möchte. Er schafft klare Verhältnisse, regelt die Rechte und Pflichten der Bandmitglieder und schützt die Interessen aller Beteiligten. Ob es um die Aufteilung der Einnahmen, die Rechte an den Songs oder die Nutzung des Bandnamens geht – ein gut durchdachter Vertrag hilft dabei, potenzielle Konflikte zu vermeiden und eine solide Grundlage für den Erfolg der Band zu schaffen. Dabei ist jeder Bandvertrag unterschiedlich und sollte auf die konkreten Bedürfnisse der jeweiligen Band zugeschnitten sein. Es empfiehlt sich daher, bei der Erstellung eines Bandvertrags anwaltliche Unterstützung hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte abgedeckt sind und die Interessen der Bandmitglieder gewahrt bleiben. Hinweis Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine spezifische Rechtsberatung dar. Die hier bereitgestellten Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, können jedoch eine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Anwalt nicht ersetzen. Da sich die Rechtslage fortlaufend ändern kann, ist es bei konkreten Anliegen wichtig, rechtlichen Rat einzuholen. Nur eine persönliche Beratung kann die Besonderheiten Ihres Falles angemessen berücksichtigen. Anwalt Vertragsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier übernimmt die Erstellung von Verträgen und berät Sie gerne zu Musikverträgen, Urheberrecht und Markenrecht.

  • Internationales Handelsrecht: Akkreditive (Letters of Credit) und was dabei zu beachten ist

    Bei internationalen Handelsgeschäften zwischen Käufern und Verkäufern gibt es eine Reihe von Risiken . Einige dieser Risiken betreffen Zahlungsverzögerungen, Lieferschwierigkeiten und Fragen der Finanzierung. Um dieses Problem zu lösen, wurden Akkreditive eingeführt, indem eine dritte Partei – eine Bank – in die Transaktion einbezogen wird, um die Zahlungsrisiken für Exporteure zu mindern . Mit einem Akkreditiv sichern Sie Ihr Handelsgeschäft ab Was sind Akkreditive (letters of credit)? Akkreditive (letters of credit) ist ein schriftliches Dokument , das von der Bank des Importeurs („eröffnende Bank“) zugunsten des Exporteurs ausgestellt wird. Durch die Ausstellung des Akkreditivs wird dem Exporteur zugesichert , dass die eröffnende Bank eine Zahlung an den Exporteur für das zwischen beiden Parteien abgewickelte Handelsgeschäft leisten wird. Der Importeur ist der Antragsteller des Akkreditivs, während der Exporteur der Begünstigte ist. Bei einem Akkreditiv verspricht die ausstellende Bank, den genannten Betrag innerhalb der vereinbarten Frist und gegen Vorlage bestimmter Dokumente zu zahlen. Dabei bedient sie sich in der Regel einer empfangenden („avisierenden“) Bank – meist die Hausbank des Exporteurs. Ein Grundprinzip eines Akkreditivs ist, dass die ausstellende Bank die Zahlung ausschließlich auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente vornimmt und nicht verpflichtet ist, den Versand der Waren physisch sicherzustellen. Wenn die vorgelegten Dokumente mit den Bedingungen des Akkreditivs übereinstimmen, ist die Bank verpflichtet, die Zahlung zu veranlassen. Der Begünstigte (idR der Exporteur) erhält die Zahlung erst bei Fälligkeit des Akkreditivs von der ausstellenden Bank, wenn er alle erforderlichen Dokumente vorlegt. Oftmals erforderliche Dokumente für ein Akkreditiv sind: - Schiffskonnossement - Luftfrachtbrief - Handelsrechnung - Versicherungsschein - Ursprungszeugnis - Packliste - Inspektionszertifikat (Waren-Kontroll-Zertifikat) Es bestehen zudem Sonderformen des Akkreditivs. So nimmt bei dem „Deferred Payment-Akkreditiv“ (Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung) die Zweitbank die akkreditivkonformen Exportdokumente auf, jedoch erfolgt keine unmittelbare Zahlung. Es wird lediglich ein Zahlungsanspruch des Exporteurs dokumentiert, den dieser nach Ablauf eines definierten Zeitraumes bei der Bank geltend machen kann. Für Refinanzierungszwecke kann der Exporteur eine Bevorschussung der zu erwartenden Akkreditivsumme bei seiner Bank beantragen. Eine weitere Sonderform ist z.B. das übertragbare Akkreditiv. Verfahren bei Akkreditiven Importeure müssen bei der Beantragung von Akkreditiven ein bestimmtes Verfahren einhalten: Nachdem ein Kaufvertrag zwischen dem Importeur und dem Exporteur erstellt und unterzeichnet wurde, beantragt der Importeur bei seiner Bank die Ausstellung eines Akkreditivs zugunsten des Exporteurs. Je klarer und eindeutiger der Kaufvertrag formuliert ist, desto einfacher ist der Umgang mit einem Akkreditiv. Wichtig ist bereits hier zu prüfen und festzulegen, welche Dokumente in welcher Form beigebracht werden müssen (und können). Die Akkreditivbedingungen müssen jenen des Kaufvertrages entsprechen. Lassen Sie sich vorab einen Entwurf des Akkreditivs zusenden, um diesen selbst, durch Ihren Rechtsanwalt bzw. durch Ihre Hausbank auf eventuell notwendige Änderungen prüfen zu lassen! Die ausstellende Bank (die Bank des Importeurs) erstellt dann das Akkreditiv, das den Bedingungen des Kaufvertrags entsprechen sollte, und schickt es an die Bank des Exporteurs. Der Exporteur und seine Bank sollten auch unbedingt die Kreditwürdigkeit der ausstellenden Bank bewerten. Nachdem dies geschehen ist und das Akkreditiv – insbesondere auch in Hinblick auf die Übereinstimmung mit den kaufvertraglichen Bedingungen – geprüft wurde, genehmigt die Bank des Exporteurs das Dokument und sendet es an den Importeur. Danach fertigt und versendet der Exporteur die Waren gemäß dem vereinbarten Zeitplan . Eine Reederei oder ein Spediteur hilft bei der Lieferung der Waren. Zusammen mit den Waren legt der Exporteur seiner Bank auch Dokumente vor, die die Einhaltung des Kaufvertrags belegen. Nach der Genehmigung sendet die Bank des Exporteurs diese Dokumente an die ausstellende Bank. Nach Prüfung der Dokumente gibt die eröffnende Bank die Zahlung an den Exporteur frei und sendet die Dokumente an den Importeur, der die Sendung abholt. Was vor der Vereinbarung eines Akkreditivs zu beachten ist Ein wichtiger Punkt für Exporteure ist die Notwendigkeit, die Dokumente in strikter Übereinstimmung mit den Bedingungen des Akkreditivs einzureichen. Jede Nichteinhaltung des Akkreditivs kann zur Nichtzahlung oder zu Verzögerungen und Streitigkeiten bei der Zahlung führen. Je klarer und eindeutiger der Kaufvertrag formuliert ist , desto einfacher ist auch der Umgang mit einem Akkreditiv. Wichtig ist bereits hier zu prüfen und festzulegen, welche Dokumente in welcher Form und vor allem auch wann beigebracht werden müssen (und können). Bei der ausstellenden Bank sollte es sich um eine Bank mit gutem Standing handeln. Ein weiterer Punkt, der vor der Inanspruchnahme eines Akkreditivs geklärt werden muss, ist die Kostentragung . Wenn dem Exporteur die Kosten auferlegt werden, steigen die Kosten für die Beitreibung. Abgesehen von der Kostentragung sollte auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis eines Akkreditivs im Vergleich zu anderen Optionen (z.B. Bankgarantie) berücksichtigt werden. Anwalt Akkreditiv Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des internationalen Handelsrechts , insbesondere zur internationalen Vertragsgestaltung und zu Akkreditiven .

  • Luftfahrtrecht: Rechtlicher Rahmen für Beihilfen von Flughäfen an Airlines

    Nationale Subventions- und Fördermaßnahmen zugunsten von Unternehmen unterliegen dem EU-Beihilfenrecht. Wenn durch solche Aktivitäten der Wettbewerb verfälscht und der zwischenstaatliche Handel beeinträchtigt werden kann, sind diese grundsätzlich verboten . Inwieweit eine Beihilfemaßnahme die Bedingungen einer Ausnahme erfüllt, hat grundsätzlich die Europäische Kommission festzustellen, die bestimmte Beihilfen genehmigen kann. Rechtswidrig gewährte Beihilfen sind durch den betroffenen Mitgliedstaat vom Beihilfenempfänger effektiv zurückzufordern . Im Bereich der Luftfahrt sind neben direkten staatlichen Zuwendungen an Flughäfen oder Airlines vor allem auch jene Fälle relevant, in denen einem Flughafen öffentliche Mittel zur Verfügung stehen und diese einem Luftfahrtunternehmen in besonderer Form zugutekommen – etwa durch Vereinbarungen über Ermäßigungen auf Flughafenentgelte . Die Vermeidung von rechtwidrigen Beihilfen ist essentiell. Der beihilfenrechtliche Rahmen für solche Zuwendungen wird in der Folge näher beleuchtet: Rechtlicher Rahmen - Beihilfen von Flughäfen an Airlines Staatliche Beihilfen müssen grundsätzlich (mit wenigen Ausnahmen) genehmigt werden. Die Europäische Kommission als zuständige Aufsichtsbehörde hat u.a. für die Beurteilung staatlicher Beihilfen von Flughäfen an Airlines Leitlinien verfasst. Zunächst muss freilich geprüft werden, ob überhaupt eine staatliche Beihilfe – ein wirtschaftlicher Vorteil – zugunsten einer Airline vorliegt . Nur wenn eine solcher Vorteil gegeben ist, kann es zur Genehmigungspflicht kommen. Voraussetzung ist zunächst, dass die von einem öffentlichen Unternehmen gewährten Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind – dies ist bei öffentlichen Flughäfen der Fall. Ob dann in der Folge ein Unternehmen (die Airline) einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten hat, wird anhand des sogenannten Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten („market economy investor principle“, „MEIP“) geprüft. a) Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten Nach Auffassung der Kommission können zwischen Luftverkehrsgesellschaften und einem Flughafen geschlossene Vereinbarungen als mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Einklang stehend betrachtet werden, wenn sie von einem Ex-ante-Standpunkt aus betrachtet inkrementell (also schrittweise aufbauend) zur Rentabilität des Flughafens beitragen . Der Flughafen sollte bei der Aufsetzung einer Vereinbarung mit einer Luftverkehrsgesellschaft (z.B. individueller Vertrag oder allgemeine Flughafenentgelt-Regelung) aufzeigen, dass er während der Laufzeit der Vereinbarung in der Lage ist, die Kosten aus der Vereinbarung mit einer angemessenen Gewinnmarge auf der Grundlage solider mittelfristiger Aussichten zu decken . Dabei sollen auch die durch die Tätigkeiten der Luftverkehrsgesellschaft voraussichtlich generierten Einnahmen aus nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten berücksichtigt werden. Ebenso sollten alle inkrementellen Kosten , die dem Flughafen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Luftverkehrsgesellschaft am Flughafen voraussichtlich entstehen, berücksichtigt werden. Wenn der Flughafen z.B. ein Terminal oder andere Einrichtungen insbesondere aufgrund der Bedürfnisse einer bestimmten Luftverkehrsgesellschaft neu errichten oder ausbauen muss, sollten die entsprechenden Kosten bei der Berechnung der inkrementellen Kosten berücksichtigt werden. b) Anlaufbeihilfe Gelangt man nach obigem Test jedoch zu keiner Kostendeckung und liegt sohin eine staatliche Beihilfe an eine Airline vor, kann diese dennoch als sogenannte „Anlaufbeihilfe“ zulässig sein und genehmigt werden. Anlaufbeihilfen sind staatliche Beihilfen für Luftverkehrsgesellschaften für die Eröffnung einer neuen Strecke zur besseren Anbindung eines Gebiets . Für deren Zulässigkeit müssen die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse: Z.B. Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Die staatliche Beihilfe darf nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann. Geeignetheit der Beihilfemaßnahme: Die Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse sein (Wirtschaftsplan). Anreizeffekt: Die Beihilfe muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würden. Angemessenheit der Beihilfe: Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum. Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten: Die negativen Auswirkungen der Beihilfe müssen in ausreichendem Maße begrenzt sein, damit die Gesamtbilanz der Maßnahme positiv ausfällt. Transparenz der Beihilfe: Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die interessierte Öffentlichkeit müssen einfachen Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf ihrer Grundlage gewährten Beihilfen haben. Schlussfolgerungen Sollten konkrete Anhaltspunkte vorgefunden werden, dass ein öffentlicher Flughafen Luftverkehrsgesellschaften Beihilfen gewährt, könnten diese als „Anlaufbeihilfen“ für die Aufnahme neuer Strecken uU für zulässig erachtet werden. Dies setzt jedoch eine vorherige Anmeldung bei der und Prüfung durch die Kommission voraus. Nicht genehmigte Beihilfen wären vom Beihilfenempfänger zurückzuzahlen! Ob aber überhaupt die Kriterien einer staatlichen Beihilfe erfüllt sind, ergibt sich aus dem Maßstab des „marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten“: Danach läge z.B. eine staatliche Beihilfe vor, wenn ein öffentlicher Flughafen während der Laufzeit der Vereinbarung mit der jeweiligen Luftverkehrsgesellschaft nicht in der Lage wäre, die Kosten aus der Vereinbarung mit einer angemessenen Gewinnmarge auf der Grundlage solider mittelfristiger Aussichten zu decken. Bei dieser Rechnung wären neben den Flughafenentgelten (abzüglich eventueller Nachlässe, Marketingunterstützung oder Anreizsysteme) auch die durch die Tätigkeiten der Luftverkehrsgesellschaft voraussichtlich generierten Einnahmen aus nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten sowie alle inkrementellen Kosten zu berücksichtigen. Als Merkmale, die für die Einhaltung des Maßstabes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten sprechen, wären hier etwa auch eine Risikominderung durch Diversifizierung (Erweiterung des Kundenstammes des Flughafens), bessere Ressourcenverteilung, Verringerung von Überkapazitäten sowie (unentgeltliche) Werbemaßnahmen zum Vorteil des Flughafens zu nennen. Stünde unter dem Strich jedoch kein wirtschaftlich vernünftiges Plus, wäre von einer Beihilfe auszugehen. Anwalt Beihilfen und Luftfahrtrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und Wirtschaftsrechts .

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