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- Die EU-Cybersecurity-Verordnungen für die Zivilluftfahrt: Was auf Airlines, Flughäfen & Co. zukommt
In der vernetzten Welt der Luftfahrt sind die Risiken für die Informationssicherheit nicht nur auf die Produktebene beschränkt. Die Luftfahrt ist ein "System von Systemen", das neben den Luftfahrtprodukten und den dazugehörigen Technologien auch Menschen, Prozesse und andere immaterielle Vermögenswerte umfasst, die ihrerseits für Sicherheitsbedrohungen anfällig sind. Luftfahrtorganisationen, Behörden und ihre Vermögenswerte sind ein integraler Bestandteil dieses Systems und müssen ebenfalls vor Informationssicherheitsrisiken geschützt werden, die sich möglicherweise auf die Sicherheit auswirken können. Aus diesem Grund wurde neue Anforderungen („requirements“), bezeichnet als Teil-IS („Informationssicherheit“), geschaffen, die Anforderungen für Organisationen und Behörden im gesamten Luftfahrtbereich für das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit festlegen. Die neuen europäischen Regelwerke dazu – die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645 und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 – umfassen die Identifizierung und das Management von Informationssicherheitsrisiken, welche Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme und -daten, die für die Zwecke der Zivilluftfahrt genutzt werden, beeinträchtigen könnten. Sie umfassen weiters die Erkennung von Informationssicherheitsvorfällen, die Identifizierung von Vorfällen, die als Informationssicherheitsvorfälle betrachtet werden, sowie die Reaktion auf solche Vorfälle. Schließlich regeln sie die Wiederherstellung eines entsprechenden Sicherheitsniveaus. Ab wann und für wen gelten die neuen Bestimmungen? Die Teil-IS-Bestimmungen gelten ab 16. Oktober 2025 folgende Organisationen (mit bestimmten Ausnahmen): Flughafenbetreiber und für Vorfeldkontrolldienste zuständige Organisationen Herstellungs- und Entwicklungsorganisationen Die Teil-IS-Bestimmungen gelten ab 22. Februar 2026 für alle anderen Organisationen und Behörden (mit bestimmten Ausnahmen): Luftfahrtunternehmen Instandhaltungsorganisationen Organisationen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) Zugelassene Ausbildungsorganisationen (ATO) Flugmedizinische Zentren für das fliegende Personal Betreiber von Flugsimulationsübungsgeräten Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen (ATCO TO) und flugmedizinische Zentren für Fluglotsen Flugsicherungsorganisationen Anbieter von U-Space-Diensten Die jeweils zuständigen Behörden (in Österreich sind vier Luftfahrtbehörden eingerichtet, wobei im Anwendungsbereich der relevanten Verordnung der Obersten Zivilluftfahrtbehörde (Verkehrsministerium) und der Austro Control Bedeutung zukommen würde), einschließlich der EASA Inhalt der Anforderungen Zentrale Anforderung an die regelungsunterworfenen Organisationen und Behörden und wesentliches Element der Cybersecurity-Verordnungen ist die Einrichtung eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS). Ein solches soll Sicherheitsvorfälle erkennen, vor ihnen schützen, darauf entsprechend reagieren lassen und die Integrität nach einem Vorfall wiederherzustellen ermöglichen. Insbesondere bedarf es – analog bestehender luftfahrtspezifischer Managementsysteme – der Festlegung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten und der Bestellung eines verantwortlichen Managers; der Identifizierung und Überprüfung von Informationssicherheitsrisiken; der Bewertung des Informationssicherheitsrisikos (Risk Assessment); der entsprechenden Maßnahmenentwicklung; fachkundigen und geschulten Personals; sowie einer Überwachungsfunktion betreffend die Einhaltung der Anforderungen. Die Cybersecurity-Verordnungen sehen weiters die Einrichtung eines internen sowie externen Meldesystems sowie die Erstellung eines ISM-Handbuches vor. Es ist möglich, das ISMS in andere bereits bestehende Managementsysteme zu integrieren (zB Safety-Managementsystem, Security-Managementsystem). Anforderungen, die sich bereits aus anderen Rechtsvorschriften der Union ergeben (VO 300/2008 und NIS-RL) Die Cybersecurity-Verordnungen sehen vor, dass dann, wenn es sich bei einer Organisation um einen Betreiber oder eine Stelle handelt, auf die in den nationalen Luftsicherheitsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt Bezug genommen wird, die in Nummer 1.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 festgelegten Cybersicherheitsanforderungen als gleichwertig mit den Anforderungen der Cybersecurity-Verordnungen gelten (mit Ausnahme der Punkte über externe Meldesysteme des Teils-IS). Die Verordnung (EG) 300/2008 und die zugehörigen Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1998 beinhalten die grundlegenden Vorschriften, welche in der gesamten Europäischen Union zum Schutz vor Terrorangriffen einzuhalten sind; diese Vorschriften gelten für Flughäfen, Luftfahrtunternehmen und eine Reihe weiterer Unternehmen. Schließlich gilt gemäß den Cybersecurity-Verordnungen die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen, die in Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/1148 („NIS-Richtlinie“) festgelegt und den Anforderungen dieser Verordnungen gleichwertig sind, als Erfüllung der der Anforderungen. Durch die NIS-Richtlinie werden in bestimmten Wirtschaftssektoren besondere Sicherheitsanforderungen und Meldepflichten für Betreiber wesentlicher Dienste eingeführt, damit eine Kultur des Risikomanagements gefördert wird und sichergestellt ist, dass die gravierendsten Sicherheitsvorfälle gemeldet werden. Umgesetzt wird die NIS-Richtlinie in Österreich durch das NIS-Gesetz und die Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung. Danach sind wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs im hier interessierenden Sektor Verkehr, Teilsektor Luftverkehr, wesentliche Dienste: Die Beförderung von Personen im gewerblichen Luftverkehr durch ein Luftverkehrsunternehmen, das mehr als 33% der jährlich abgefertigten Passagiere an einem Flughafen befördert, der jährlich mehr als zehn Millionen Passagiere abfertigt; im Bereich des Betriebes eines Flughafens die Flugabwicklung, insbesondere die Fluggastabfertigung und die Gepäckabfertigung sowie der Betrieb der Sicherheitssysteme, an einem Flughafen, der jährlich mehr als zehn Millionen Passagiere abfertigt; im Bereich der Flugsicherung - Flugsicherungsdienste durch Einrichtungen, denen die Wahrnehmung der Flugsicherung als hoheitliche Aufgabe des Bundes nach dem Luftfahrtgesetz (LFG) obliegt; - Flugplatzkontrolldienste an einem Flughafen, der jährlich mehr als zehn Millionen Passagiere abfertigt. Sohin gibt es in Österreich für den Teilsektor Luftverkehr derzeit drei wesentliche Dienste: Die Austrian Airlines AG, die Flughafen Wien AG sowie die Austro Control GmbH. Betreiber wesentlicher Dienste sind insbesondere verpflichtet, geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen; Sicherheitsvorfälle, die von ihnen bereitgestellte Dienste betreffen, unverzüglich an das für sie zuständige Computer-Notfallteam zu melden; mindestens alle drei Jahre nach Zustellung des Bescheides die Erfüllung der Anforderungen gegenüber dem Bundesminister für Inneres nachzuweisen und zu diesem Zweck eine Aufstellung der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen zu übermitteln. Rechtsanwalt Luftfahrtrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und Wirtschaftsrechts.
- Österreichisches Insolvenzrecht, Gläubigerschutz und Instrumente zur Zahlungssicherung
Hauptzweck des Insolvenzverfahrens nach der österreichischen Insolvenzordnung ist es, die Gleichbehandlung aller Gläubiger sicherzustellen. Alle angemeldeten Forderungen abgesehen von bestimmten privilegierten Forderungen sind in gleichem Umfang zu befriedigen. Dazu wird grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners herangezogen. Im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens, insbesondere bei drohender Insolvenz, besteht die Gefahr, dass dieser primäre Zweck des Insolvenzverfahrens vereitelt wird: Mehr oder weniger große Teile des Schuldnervermögens können etwa an Dritte (oft Verwandte) übertragen werden, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, dem Schuldner besonders nahestehende Gläubiger werden schnell voll befriedigt, während sich die anderen mit der ohnehin meist extrem niedrigen und durch solche Handlungen noch schlechteren Insolvenzquote begnügen müssen. Die österreichische Insolvenzordnung versucht diesem Problem zu begegnen, indem sie - zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung aller Gläubiger - einen Anspruch der Insolvenzmasse (vertreten durch den Insolvenzverwalter) gegen den Empfänger von Leistungen aus anfechtbaren Rechtshandlungen/Unterlassungen auf Rückzahlung („Anfechtung“) schafft. 1. Anfechtung von empfangenen Leistungen Rechtshandlungen des Schuldners, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, können innerhalb eines Jahres vom Insolvenzverwalter insbesondere wegen Benachteiligungsabsicht, Begünstigung anderer Gläubiger oder Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners angefochten werden (das Gesetz kennt hier noch andere Tatbestände). a. Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht Benachteiligungsabsicht liegt vor, wenn der Schuldner beabsichtigt, durch die betreffende Rechtshandlung die Befriedigung mindestens eines (anderen) Gläubigers zu vereiteln. b. Anfechtung wegen Begünstigung anderer Gläubiger Eine begünstigende Rechtshandlung zur Sicherung oder Befriedigung eines Gläubigers, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den letzten sechzig Tagen davor, frühestens jedoch ein Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde, ist anfechtbar, wenn der Gläubiger die Begünstigungsabsicht des Schuldners kannte oder hätte kennen müssen. Darüber hinaus kann unabhängig von einer Begünstigungsabsicht - innerhalb derselben Frist - jede Sicherheitsleistung oder Befriedigung angefochten werden, durch die der Gläubiger etwas erhält, was ihm nach dem Gegenstand, der Zeit oder dem Ort nicht zusteht (z. B. durch Zahlung einer noch nicht fälligen Schuld). c. Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Alle Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und nicht mehr als sechs Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden, sind anfechtbar, wenn ein anderer Insolvenzgläubiger Sicherheit oder Befriedigung erlangt oder das Rechtsgeschäft, das der Schuldner mit anderen Personen geschlossen hat, für die Gläubiger nachteilig ist, wenn der andere Teil die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung oder den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte oder hätte kennen müssen. Überschuldung liegt vor, wenn weder das vorhandene Vermögen noch das zu erwartende Einkommen eines Schuldners seine bestehenden Verbindlichkeiten decken. 2. Instrumente zur Zahlungssicherung Internationale Verkäufer sind häufig mit dem Risiko eines Zahlungsausfalls im Falle einer (möglichen) Insolvenz des Käufers konfrontiert. Wie können sie sich am besten absichern, ohne das Geschäft zu gefährden? Die bevorzugten Instrumente sind Vorauszahlung oder ein Akkreditiv. Im Falle einer Anfechtung der Zahlung durch den Insolvenzverwalter ist es wohl am unwahrscheinlichsten, dass ein Gericht die Zahlung im Rahmen eines Akkreditivs als nachteilig für die anderen Gläubiger einstuft. Darüber hinaus sieht das österreichische Recht ein weiteres Instrument zur Zahlungssicherung vor - den Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung durch den. Hierfür müsste eine entsprechende Klausel nach österreichischem Recht in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Bei Gegenständen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Eigentumsvorbehalt an der verkauften Ware nach österreichischem Recht geliefert wurden, besteht ein Aussonderungsrecht. Aussonderungsgläubiger ist nach österreichischem Recht der Eigentümer als Rechtsinhaber eines beweglichen Gegenstandes (einer Sache), der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Verfügungsgewalt des Schuldners steht. Der Rechtsinhaber kann die Aussonderung im Insolvenzverfahren beantragen, da die Sache nicht zur Masse gehört. Aussonderungsberechtigte Gläubiger haben im Insolvenzverfahren die vermeintlich stärkste Rechtsposition. In der Praxis erfährt diese rechtlich starke Position jedoch einige Einschränkungen. So kann der Insolvenzverwalter nach der Insolvenzordnung die Aussonderung bis zu sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufschieben, wenn der auszusondernde Gegenstand für die Fortführung des Geschäftsbetriebes des Schuldners erforderlich ist. Der Eigentumsvorbehalt bietet zusätzliche Sicherheit, birgt aber in der Praxis auch Risiken. So kann es insbesondere dann zu Problemen kommen, wenn sich die übertragene Ware nicht mehr im Besitz des Käufers befindet oder unselbstständiger Teil eines anderen Gegenstandes geworden ist. Außerdem muss der Verkäufer in der Regel Maßnahmen ergreifen, um sein Eigentum zurückzuerlangen (was zeit- und kostenaufwendig ist). Eine Eigentumsvorbehaltsklausel muss sorgfältig formuliert werden, um im Falle einer Insolvenz des österreichischen Schuldners wirksam zu sein. Rechtsanwalt Handelsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des internationalen Handelsrechts, zur internationalen Vertragsgestaltung und zu wirtschaftsrechtlichen Themen.
- Luftfahrtrecht: Beihilfenrechtlicher Rahmen für Vorteile, die Flughäfen Airlines gewähren
Nationale Subventions- und Fördermaßnahmen zugunsten von Unternehmen unterliegen dem EU-Beihilfenrecht. Wenn durch solche Aktivitäten der Wettbewerb verfälscht und der zwischenstaatliche Handel beeinträchtigt werden kann, sind diese grundsätzlich verboten. Inwieweit eine Beihilfemaßnahme die Bedingungen einer Ausnahme erfüllt, hat grundsätzlich die Europäische Kommission festzustellen, die bestimmte Beihilfen genehmigen kann. Rechtswidrig gewährte Beihilfen sind durch den betroffenen Mitgliedstaat vom Beihilfenempfänger effektiv zurückzufordern. Im Bereich der Luftfahrt sind neben direkten staatlichen Zuwendungen an Flughäfen oder Airlines vor allem auch jene Fälle relevant, in denen einem Flughafen öffentliche Mittel zur Verfügung stehen und diese einem Luftfahrtunternehmen in besonderer Form zugutekommen – etwa durch Vereinbarungen über Ermäßigungen auf Flughafenentgelte. Der beihilfenrechtliche Rahmen für solche Zuwendungen wird in der Folge näher beleuchtet: Rechtlicher Rahmen - Beihilfen von Flughäfen an Airlines Staatliche Beihilfen müssen grundsätzlich (mit wenigen Ausnahmen) genehmigt werden. Die Europäische Kommission als zuständige Aufsichtsbehörde hat u.a. für die Beurteilung staatlicher Beihilfen von Flughäfen an Airlines Leitlinien verfasst. Zunächst muss freilich geprüft werden, ob überhaupt eine staatliche Beihilfe – ein wirtschaftlicher Vorteil – zugunsten einer Airline vorliegt. Nur wenn eine solcher Vorteil gegeben ist, kann es zur Genehmigungspflicht kommen. Voraussetzung ist zunächst, dass die von einem öffentlichen Unternehmen gewährten Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind – dies ist bei öffentlichen Flughäfen der Fall. Ob dann in der Folge ein Unternehmen (die Airline) einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten hat, wird anhand des sogenannten Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten („market economy investor principle“, „MEIP“) geprüft. a) Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten Nach Auffassung der Kommission können zwischen Luftverkehrsgesellschaften und einem Flughafen geschlossene Vereinbarungen als mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Einklang stehend betrachtet werden, wenn sie von einem Ex-ante-Standpunkt aus betrachtet inkrementell (also schrittweise aufbauend) zur Rentabilität des Flughafens beitragen. Der Flughafen sollte bei der Aufsetzung einer Vereinbarung mit einer Luftverkehrsgesellschaft (z.B. individueller Vertrag oder allgemeine Flughafenentgelt-Regelung) aufzeigen, dass er während der Laufzeit der Vereinbarung in der Lage ist, die Kosten aus der Vereinbarung mit einer angemessenen Gewinnmarge auf der Grundlage solider mittelfristiger Aussichten zu decken. Dabei sollen auch die durch die Tätigkeiten der Luftverkehrsgesellschaft voraussichtlich generierten Einnahmen aus nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten berücksichtigt werden. Ebenso sollten alle inkrementellen Kosten, die dem Flughafen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Luftverkehrsgesellschaft am Flughafen voraussichtlich entstehen, berücksichtigt werden. Wenn der Flughafen z.B. ein Terminal oder andere Einrichtungen insbesondere aufgrund der Bedürfnisse einer bestimmten Luftverkehrsgesellschaft neu errichten oder ausbauen muss, sollten die entsprechenden Kosten bei der Berechnung der inkrementellen Kosten berücksichtigt werden. b) Anlaufbeihilfe Gelangt man nach obigem Test jedoch zu keiner Kostendeckung und liegt sohin eine staatliche Beihilfe an eine Airline vor, kann diese dennoch als sogenannte „Anlaufbeihilfe“ zulässig sein und genehmigt werden. Anlaufbeihilfen sind staatliche Beihilfen für Luftverkehrsgesellschaften für die Eröffnung einer neuen Strecke zur besseren Anbindung eines Gebiets. Für deren Zulässigkeit müssen die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse: Z.B. Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Die staatliche Beihilfe darf nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann. Geeignetheit der Beihilfemaßnahme: Die Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse sein (Wirtschaftsplan). Anreizeffekt: Die Beihilfe muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würden. Angemessenheit der Beihilfe: Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum. Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten: Die negativen Auswirkungen der Beihilfe müssen in ausreichendem Maße begrenzt sein, damit die Gesamtbilanz der Maßnahme positiv ausfällt. Transparenz der Beihilfe: Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die interessierte Öffentlichkeit müssen einfachen Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf ihrer Grundlage gewährten Beihilfen haben. Schlussfolgerungen Sollten konkrete Anhaltspunkte vorgefunden werden, dass ein öffentlicher Flughafen Luftverkehrsgesellschaften Beihilfen gewährt, könnten diese als „Anlaufbeihilfen“ für die Aufnahme neuer Strecken uU für zulässig erachtet werden. Dies setzt jedoch eine vorherige Anmeldung bei der und Prüfung durch die Kommission voraus. Nicht genehmigte Beihilfen wären vom Beihilfenempfänger zurückzuzahlen! Ob aber überhaupt die Kriterien einer staatlichen Beihilfe erfüllt sind, ergibt sich aus dem Maßstab des „marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten“: Danach läge z.B. eine staatliche Beihilfe vor, wenn ein öffentlicher Flughafen während der Laufzeit der Vereinbarung mit der jeweiligen Luftverkehrsgesellschaft nicht in der Lage wäre, die Kosten aus der Vereinbarung mit einer angemessenen Gewinnmarge auf der Grundlage solider mittelfristiger Aussichten zu decken. Bei dieser Rechnung wären neben den Flughafenentgelten (abzüglich eventueller Nachlässe, Marketingunterstützung oder Anreizsysteme) auch die durch die Tätigkeiten der Luftverkehrsgesellschaft voraussichtlich generierten Einnahmen aus nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten sowie alle inkrementellen Kosten zu berücksichtigen. Als Merkmale, die für die Einhaltung des Maßstabes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten sprechen, wären hier etwa auch eine Risikominderung durch Diversifizierung (Erweiterung des Kundenstammes des Flughafens), bessere Ressourcenverteilung, Verringerung von Überkapazitäten sowie (unentgeltliche) Werbemaßnahmen zum Vorteil des Flughafens zu nennen. Stünde unter dem Strich jedoch kein wirtschaftlich vernünftiges Plus, wäre von einer Beihilfe auszugehen. Rechtsanwalt Luftfahrtrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und Wirtschaftsrechts.
- Luftfahrtkartellrecht: Wettbewerbsrechtliche Fragestellungen aus Sicht der Luftfahrt-Branche
Aufgrund der Komplexität der Luftfahrt-Branche ergeben sich zahlreiche Berührungspunkte mit kartellrechtlichen Vorschriften aus unterschiedlichen Perspektiven. Hier ein Überblick über das Luftfahrtkartellrecht: 1. Marktmachtmissbrauch Unternehmen, die keine marktbeherrschende Stellung innehaben, werden schon durch den Wettbewerb an missbräuchlichem Verhalten gehindert. Marktbeherrscher sind dagegen vielfach keinem (oder nur einem eingeschränkten) Wettbewerb ausgesetzt. Hier greift eine kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht ein, um die wirtschaftliche Ausbeutung von Anbietern oder Nachfragern zu verhindern. Marktbeherrschend sind vor allem solche Unternehmen, die auf dem relevanten Markt keinem Wettbewerb ausgesetzt sind (Monopole). Das Kartellrecht kennt zudem bestimmte Marktanteilsschwellenwerte, bei deren Überschreitung das vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung vermutet wird. Das Einnehmen einer marktbeherrschenden Stellung allein ist natürlich nicht verboten. Als missbräuchlich gelten jedoch bestimmte Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen. Aus Luftfahrt-Sicht ist ein solcher Marktmachtmissbrauch in vielerlei Hinsicht denkbar, beispielsweise: Kampfpreise der Konkurrenz Eine auf dem relevanten Markt beherrschende Airline setzt ihre Marktmacht ein, um andere Wettbewerber durch besonders niedrige Preise vom Markt zu verdrängen oder potentielle Wettbewerber vom Markt fernzuhalten. Hierbei ist auf den streckenbezogenen Markt abzustellen („Origin & Destination-Ansatz“). Weitere Kampfpreis-Szenarien können etwa auch im Bereich des Ground-Handlings vorkommen. Unangemessene überhöhte Preise In gewissen Konstellationen können unangemessen überhöhte Preise, die eine marktbeherrschende Airline Kunden gegenüber verlangt, kartellrechtswidrig sein. Auch in diesem Fall ist die Marktstellung der Airline auf der konkret betroffenen Strecke zu ermitteln. In diesem Zusammenhang wird vor allem auf das vom EuGH entwickelte Vergleichsmarktkonzept abzustellen sein. Zu denken ist hier an Monopolstrecken oder Destinationen, die aufgrund der Bedeutung des Zielortes fast ausschließlich von einer Hub-Airline direkt bedient werden. Preisdiskriminierung Eine markbeherrschende Airline handelt missbräuchlich, wenn sie von ihren Abnehmern für gleichwertige Leistungen ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedliche Preise verlangt. Dies ist unter anderem im Zusammenhang mit Vertriebsleistungen (Reisebüros) denkbar, aber auch im Fall von Flughafenleistungen, wenn der Airport auf dem relevanten Markt beherrschend ist (z.B. bei bestimmten Ground-Handling-Leistungen). Rabatte Nach der Judikatur sind Mengenrabatte, die ein marktbeherrschendes Unternehmen gewährt, grundsätzlich zulässig, während Ziel- und Treuerabatte besonders geprüft werden müssen. In der Luftfahrt sind hier vor allem Rabatte relevant, die eine Airline im Rahmen ihres Vertriebssystems gewährt (Reisebüros). Solche Rabatte dürfen nicht auf eine Marktabschottung durch eine unzulässige Bindung an den Marktbeherrscher hinauslaufen. Gleiches gilt für Rabattsysteme, die ein Flughafen seinen Airline-Kunden für Leistungen anbietet, bei denen er marktmächtig ist (z.B. bei bestimmten Ground-Handling-Leistungen). Eine unterschiedliche Gewährung von Rabatten könnte wiederum einen Fall der Preisdiskriminierung darstellen. Konditionenmissbrauch Unangemessene Vertragsbestimmungen (wie etwa lange Bindungsfristen oder nachteilige Zahlungsbedingungen, unbillige Gefahrtragungsregeln für den Transport etc.) sind kartellrechtswidrig, wobei ein strengerer Maßstab anzulegen sein wird, als bei der Beurteilung einer zivilrechtlichen Sittenwidrigkeit. Auch Vorteile einer markbeherrschenden Airline auf der Nachfrageseite, die sich diese von Lieferanten gegenüber der Konkurrenz einräumen lässt, können wettbewerbswidrig sein. Lieferverweigerung, Absatzbeschränkung Im Bereich der exklusiven Infrastruktur (Flughafeninfrastruktur) ist schließlich an den Fall zu denken, dass bestimmten Wettbewerbern der Zugang zu solchen Einrichtungen verwehrt wird, die diese Wettbewerber jedoch für die Erbringung der eigenen Dienste benötigen – auch ein solcher Fall kann gegen das Kartellrecht verstoßen. 2. Kartelle Als Kartelle gelten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Vereinbarungen sind entweder Verträge (Vertragskartelle) oder Absprachen (Absprachekartelle). Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmern (oder Unternehmervereinigungen), durch welche der Wettbewerb beschränkt werden soll oder, ohne dass dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird, sind sog. Verhaltenskartelle. Kartelle sind grundsätzlich verboten. Im Einzelfall können Kartelle vom Kartellverbot ausgenommen sein, wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen („Einzelfreistellung“). Daneben bestehen Ausnahmen für sog. Bagatellkartelle. Als problematisch gelten vor allem folgende Beschränkungen: Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern (z.B. gemeinsame Festsetzung von Verkaufspreisen, koordinierte Einschränkung der Produktion, Aufteilung von räumlichen Märkten) Vereinbarungen zwischen Vertriebspartnern (z.B. Beschränkungen des Einzelhandels, die eigenen Verkaufspreise festzusetzen oder in einem selektiven Vertriebssystem passive Verkäufe an Endverbraucher vorzunehmen, Alleinbezugs- und Alleinvertriebsverträge) Wie in anderen Branchen, sind auch in der Luftfahrtindustrie zahlreiche Fälle kartellrechtswidriger Vereinbarungen denkbar (zuletzt standen z.B. Luftfrachtkartelle im Fokus). Besonderes Augenmerk sollte dabei auch auf jede Form der Kooperation mit Wettbewerbern gelegt werden – kartellrechtlich genau zu prüfen werden vor allem strategische Allianzen und Codeshare-Agreements sein. Sofern im konkreten Fall kartellrechtsrelevante Vereinbarungen vorliegen, könnten diese dennoch im Sinne einer „Einzelfreistellung“ kartellrechtlich zulässig sein. Dabei müssen etwaige durch die Allianz erzeugte oder verstärkte Marktzutrittsschranken im Detail betrachtet werden. Die kartellrechtlichen Rahmenbedingungen müssen schließlich auch bei der Implementierung eines Vertriebssystems Beachtung finden. Im Fall eines Handelsvertreter- bzw. Agentursystems muss sichergestellt sein, dass das sog. „Handelsvertreterprivileg“ zur Anwendung kommt („echter Handelsvertreter“, der wirtschaftlich betrachtet kein eigenständiger Marktteilnehmer ist, sondern nur ein verlängerter Arm seines Auftraggebers). Auf echte Handelsvertreterverträge ist das Kartellverbot nämlich nicht anwendbar, weil der echte Handelsvertreter und sein Auftraggeber kartellrechtlich betrachtet ein einziges Unternehmen bilden. Wettbewerbsbeschränkungen sind deshalb zulässig. Der Vertrag mit einem unechten Handelsvertreter andererseits unterliegt dem Kartellverbot und darf insbesondere keine bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen enthalten (z.B. Verbote passiver Verkäufe oder nicht freigestellte Gebiets- oder Kundengruppenbeschränkungen). Schließlich ist stets sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit Wettbewerbern kein Austausch wettbewerblich sensibler Informationen stattfindet (Kartellverstoß!). Ein funktionierendes Compliance-System ist dafür essentiell. 3. Zusammenschlusskontrolle (Fusionskontrolle) Bestimmte Unternehmenserwerbe sind anmeldepflichtig (Bundeswettbewerbsbehörde, Europäische Kommission) und behördlich zu prüfen und zu genehmigen. Bestimmte Konzentrationsprozesse können damit untersagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn sie zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen würden. 4. Rechtsfolgen Im Fall eines Verstoßes gegen das Kartellrecht kann einerseits vor dem Kartellgericht (Antrag auf Abstellung oder Feststellung), gegebenenfalls vor der Europäischen Kommission, und andererseits vor den Zivilgerichten (Unterlassungsklagen, Schadenersatz) vorgegangen werden. Auch eine Beschwerde bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) kann im Einzelfall sinnvoll sein. Das Kartellgericht bzw die Europäische Kommission können bei Verstößen gegen das Kartellrecht zudem Geldbußen verhängen. Diese können bis zu 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer (eine Unternehmervereinigung) erreichen! Rechtsanwalt Luftfahrtrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und zu kartellrechtlichen Themen.
- Internationales Handelsrecht: Österreichs Investitionsschutzabkommen mit Südkorea
Investitionsschutzabkommen sind bilaterale Verträge zwischen Staaten. Sie verschaffen Investoren (natürliche oder juristische Personen) aus einem Unterzeichnerstaat im jeweiligen Gastland besondere Rechte, damit deren Investitionen vor bestimmten Maßnahmen, wie etwa Diskriminierung oder Enteignung, geschützt sind. In zahlreichen Fällen enthalten bilaterale Freihandelsabkommen auch Bestimmungen zum Investitionsschutz. Für das EU-Korea Freihandelsabkommen (FTA), das seit 2011 in Kraft ist, gilt dies allerdings nicht. Österreichische Unternehmen sind aber dennoch nicht ohne Schutz – denn die Republik Österreich hat mit der Republik Korea bereits im Jahr 1991 ein eigenes Investitionsschutzabkommen abgeschlossen, das weiterhin gültig ist. Was sind die wesentlichen Inhalte des Investitionsschutzabkommen mit Südkorea? Österreichs Investitionsschutzabkommen mit Südkorea gewährt Schutz vor Diskriminierung durch das Recht auf Inländerbehandlung und Meistbegünstigung. Die Verwaltung, der Gebrauch oder die Verfügung über Investitionen darf für Investoren nicht weniger günstiger sein als jene gegenüber Investoren des Gastlandes oder aus anderen Ländern. Enteignungen dürfen nur im öffentlichen Interesse, aufgrund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen angemessene und rasche Entschädigung erfolgen, wobei für eine rechtliche Überprüfbarkeit der Enteignung selbst sowie der Entschädigung Sorge getragen werden muss. Das Abkommen garantiert weiters den freien Transfer von Kapital und Erträgen, also der im Zusammenhang mit einer Investition im Gastland stehenden Zahlungen. Was können österreichische Firmen tun? Der große Vorteil des Investitionsschutzabkommens mit Südkorea besteht in der Möglichkeit, bei Streitfällen nicht den nationalen Rechtsweg im Gastland beschreiten zu müssen, sondern unmittelbar ein internationales Schiedsgericht (konkret das International Centre for Settlement of Investment Disputes) anrufen und den Vertragsstaat verklagen zu können – eine Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges des Gastlandes ist nicht erforderlich! Es bedarf insbesondere auch keiner individuellen Schiedsvereinbarung zwischen dem Investor und der Republik Korea – das Recht, Schiedsklage zu erheben, leitet sich direkt aus dem Abkommen ab. Der Schiedsspruch ist endgültig, bindend und vollstreckbar. Rechtsanwalt Handelsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des internationalen Handelsrechts, zur internationalen Vertragsgestaltung und zu wirtschaftsrechtlichen Themen.
- Der längerfristige Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich
Drittstaatsangehörige sind Personen, die weder EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürger (Island, Liechtenstein oder Norwegen) noch Schweizer sind. Drittstaatsangehörige benötigen einen österreichischen Aufenthaltstitel, um sich in Österreich länger als sechs Monate aufhalten zu können. Dieses Erfordernis gilt auch für den Fall, dass sich Drittstaatsangehörige als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer oder Inhaber eines Aufenthaltstitels „ICT“ eines anderen EU-Mitgliedstaates länger als 90 Tage aufhalten wollen. Aufenthaltstitel werden dabei immer für einen bestimmten Zweck (z.B. zur Erwerbstätigkeit in Österreich) erteilt. Die wichtigsten Aufenthaltszwecke sind Arbeit/Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung und Ausbildungszwecke. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich müssen dessen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen sind immer erforderlich. Für jeden Aufenthaltstitel bestehen zusätzlich jeweils eigene besondere Erteilungsvoraussetzungen. Aufenthaltstitel je nach Aufenthaltszweck: Aufenthaltstitel zur Arbeit/Erwerbstätigkeit Rot-Weiß-Rot-Karte Rot-Weiß-Rot-Karte plus Blaue Karte EU Niederlassungsbewilligung Niederlassungsbewilligung Künstler Niederlassungsbewilligung Forscher Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität Aufenthaltsbewilligung Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer – „ICT“ Aufenthaltsbewilligung Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer – „mobile ICT“ Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter Aufenthaltsbewilligung Selbständiger Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung Abhängig vom Aufenthaltstitel des zusammenführenden Familienangehörigen in Österreich kommen insbesondere folgende Aufenthaltstitel in Frage: Familienangehöriger (Aufenthaltstitel für Kernfamilienangehörige von Österreichern) Niederlassungsbewilligung Angehöriger Rot-Weiß-Rot-Karte plus Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken Aufenthaltsbewilligungen Student Aufenthaltsbewilligungen Schüler Aufenthaltstitel im Zusammenhang mit dem BREXIT Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ Aufenthaltstitel zu weiteren Zwecken Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit Aufenthaltsbewilligungen Sozialdienstleistende Aufenthaltsbewilligungen Freiwilliger Aufenthaltstitel zur langfristigen Niederlassung in Österreich Daueraufenthalt – EU Arbeitsvisa: Keinen Aufenthaltstitel benötigt jemand, der eine kurze Zeit in Österreich arbeiten möchte. Für Saisoniers steht dazu das „Visum zur Aufnahme einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit” als D-Visum zur Verfügung. Weiters gibt es mit bestimmten Ländern wie Südkorea, Taiwan, Japan, Kanada u.a. Abkommen zur Erteilung von Arbeitsvisa im Working-Holiday-Programm. Mit einem Arbeitsvisum für Forscher kann eine wissenschaftliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt werden. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, ein Visum zur Arbeitssuche in Österreich zu beantragen. Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht & Aufenthaltsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts.
- Wirtschaftsrecht: Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung durch Ausländer in Österreich
Das Gewerberecht regelt alle Rechte und Pflichten rund um die Anmeldung und Ausübung von Gewerben in Österreich. Grundvoraussetzungen für die Gewerbeausübung Sowohl für Inländer als auch Ausländer gilt: Ein Gewerbe kann sowohl von einer natürlichen Person als auch von anderen Rechtsträgern ausgeübt werden. Darunter fallen Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine, in das Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, politische Parteien, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, Kammern und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Die Gewerbeordnung (GewO) unterscheidet freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe: Beiden Formen ist gemeinsam, dass zu ihrer Ausübung bestimmte allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So müssen Gesellschaften ins Firmenbuch eingetragen sein und einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen – dieser ist der Gewerbebehörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Natürliche Personen müssen u.a. volljährig sein. Freie Gewerbe dürfen ohne Befähigungsnachweis angemeldet und ausgeübt werden, während für die Anmeldung eines reglementierten Gewerbes einen Befähigungsnachweis (also ein Zeugnis über die fachlichen und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Gewerbetreibenden) erforderlich ist. Bei Einzelunternehmen muss der Inhaber den Befähigungsnachweis erbringen oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Bei Gesellschaften hat der zwingend zu bestellende gewerberechtliche Geschäftsführer den Befähigungsnachweis zu erbringen. Bei Einzelunternehmen muss der gewerberechtliche Geschäftsführer ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter und voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Dies gilt auch für Gesellschaften; alternativ kann bei diesen der gewerberechtliche Geschäftsführer mit Vertretungsbefugnis ausgestattet werden (z.B. wenn der handelsrechtliche Geschäftsführer auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert). Gewerbeausübung durch Ausländer Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung durch Ausländer in Österreich ist an bestimmte zusätzliche Voraussetzungen geknüpft: So darf bei ausländischen natürlichen Personen die Ausübung des Gewerbes nicht ausdrücklich österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sein (z.B. bei bestimmten Waffengewerben). Weiters können bestimmte Staatsverträge eine weitgehende Gleichstellung mit Inländern vorsehen (EU/EWR-Bürger und Schweizer Staatsbürger). Handelt es sich jedoch um Drittstaatsangehörige, gilt als Voraussetzung für eine Gewerbeberechtigung grundsätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt des Ausländers in Österreich, wobei der Aufenthaltstitel die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulassen muss. Ausländische Gesellschaften benötigen grundsätzlich eine im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung. Als Alternative ist natürlich auch die Gründung einer eigenen Gesellschaft im Inland möglich. Auch ausländische Gesellschaften haben wiederum einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, der die Voraussetzungen für die Gewerbeberechtigung erfüllt (und bei reglementierten Gewerben den Befähigungsnachweis erbringt). Dieser kann daher auch entsprechend zum Aufenthalt in Österreich und Ausübung der Tätigkeit berechtigter Drittstaatsangehöriger sein. Kann kein Befähigungsnachweis erbracht werden, ist ein Feststellungsbescheid über die "individuelle“ Befähigung oder die Anerkennung der ausländischen Ausbildung grundsätzlich möglich. Natürliche Personen ohne entsprechenden Befähigungsnachweis können die Gründung eines österreichischen Unternehmens überlegen, die einen befähigten gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Hier ist jedoch Vorsicht geboten – besteht etwa keine Arbeitserlaubnis oder liegt kein Feststellungsbescheid des Arbeitsmarktservice über den wesentlichen Einfluss der ausländischen Gesellschafter auf die Geschäftsführung vor, kann die Eintragung der ausländischen Gesellschafter in das Firmenbuch verweigert werden. Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zulässt Es gibt unterschiedliche Aufenthaltstitel. Nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) muss der Gewerbeanmelder, der noch nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig ist, vor der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels die erforderliche Berechtigung zur Gewerbeausübung nachweisen, wenn der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes besteht. Dazu stellt die Gewerbebehörde eine Bescheinigung aus, dass alle Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des Aufenthaltstitels vorliegen. Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit Gewebeanmeldungen und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts.
- Grundstückskauf in Österreich durch Ausländer
Der Erwerb von Immobilien in Österreich durch Ausländer kann kompliziert sein. Landesgesetzliche Regelungen Beabsichtigen Ausländer den Erwerb einer Immobilie bzw. einer Liegenschaft in Österreich, stellt sich unter anderem immer auch die Frage nach deren geplanter Nutzung. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das anzuwendende Raumordnungs- und Baurecht in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist. Das Erteilen von Baubewilligungen erteilt sowie das Erlassen von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen erfolgt auf Basis der geltenden Landesgesetze, von denen es neun verschiedene gibt. Wird etwa die Nutzung der Immobilie als Zweitwohnsitz angestrebt, muss dies auch im raumordnungsrechtlichen Rahmen erfolgen, ansonsten drohen unter Umständen Sanktionen, die bis zum Entzug des Eigentums führen können. Ein speziell auch auf den Ausländergrunderwerb abzielendes Regelwerk stellt das Grundverkehrsrecht dar. Auch dieses ist in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Auf Basis der jeweiligen Landesgesetze werden grundverkehrsbehördliche Genehmigungen erlassen. Grundverkehrsbehördliche Genehmigung Der Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an Liegenschaften durch Ausländer (Drittstaatsangehörige) erfordert in Österreich grundsätzlich eine behördliche Genehmigung. Als Ausländer gelten dabei - wer keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzt; - juristische Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechts, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Ausland haben; haben juristische Personen sowie Personengesellschaften ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland, sind an ihnen jedoch Ausländer überwiegend beteiligt, so gelten auch sie als Ausländer; Ähnliches gilt für Vereine; - Stiftungen und Fonds, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern zukommen, oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländern obliegt. Bei bestimmten Drittstaatsangehörigen kann eine Genehmigungspflicht aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen entfallen. Eine Ausnahme von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht besteht lediglich für Angehörige von EU- und EWR-Mitgliedstaaten. Sie sind Inländern gleichgestellt. Da das Grundverkehrsrecht Landessache ist, müssen immer die bei einer Transaktion konkret anwendbaren Regelungen beachtet werden. Ganz allgemein können die Landesgesetze folgende Voraussetzungen für eine Genehmigung des Erwerbs vorsehen: - Kulturelles Interesse: Der Antragsteller ist z.B. von kulturellem Nutzen für die Gemeinde oder das Land - Soziales Interesse: Die zu erwerbende Liegenschaft soll der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses des Antragstellers dienen; Schenkungen zwischen nahen Angehörigen; Vorwegnahme einer letztwilligen Verfügung - Volkswirtschaftliches Interesse: Der Erwerb dient z.B. der Ansiedelung, Erweiterung oder dem Erhalt eines Betriebes - Staatspolitische Interessen dürfen durch den Erwerb nicht verletzt werden. Zu beachten sind – wie erwähnt – die landesgesetzlichen Unterschiede: Im Bundesland Wien ist etwa keine Genehmigung erforderlich, wenn Ehepaare ein Grundstück oder Wohnungseigentum erwerben, sofern ein Ehepartner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. In der Steiermark gilt dies beispielsweise nicht. Neben den besonderen Regeln für den Ausländergrunderwerb müssen freilich noch die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder von Baugrundstücken erfüllt sein. So sieht etwa das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz vor, dass für den Erwerb von Baugrundstücken in bestimmten Gemeinden eine Erklärung abgegeben werden muss, dass der beabsichtigte Rechtserwerb nicht der Schaffung eines Zweitwohnsitzes dient. Erschließungskosten Ganz allgemein gilt es bei einem geplanten Immobilienkauf zu prüfen, ob bereits ein Anschluss an das öffentliche Straßennetz sowie an das Versorgungs- und Entsorgungsnetz (Wasser, Abwasser, Strom, Telekommunikation) erfolgt ist oder nicht (Aufschließung). Falls dies nicht der Fall ist, entstehen die Kosten erst zu einem späteren Zeitpunkt und sollten entsprechen schon im Kaufpreis berücksichtigt werden. Eigentumserwerb an Immobilie In Österreich erfolgt der Eigentumserwerb an einer Immobilie (erst) durch die entsprechende Eintragung im Grundbuch (Einverleibung). Die Unterzeichnung den Kaufvertrag und Zahlung des Kaufpreises verschafft das Eigentum noch nicht. Der Rang einer Eintragung im Grundbuch richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens des entsprechenden Grundbuchsgesuchs. Alle im Rang vor der Einverleibung des Eigentums des Käufers eingetragenen Rechte müssen grundsätzlich von diesem zu übernommen werden bzw. wirken gegen ihn. Das Interesse des Käufers wird es im Regelfall sein, das Grundstück soweit möglich lastenfrei zu übernehmen. Sollten daher bestimmte Rechte Dritter eingetragen sein (Grunddienstbarkeiten oder Hypotheken), bedarf es entsprechender vertraglicher Regelungen zwischen Verkäufer und Käufer, wie mit diesen umgegangen werden soll. Sofern nach dem jeweiligen Landesgesetz für den Grundstückskauf in Österreich durch Ausländer eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich ist, muss diese vor der Eintragung im Grundbuch rechtskräftig vorliegen, da es sonst zu einer Abweisung des Grundbuchsgesuchs kommt! Rechtsanwalt Tourismusrecht und Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. begleitet Sie beim Erwerb von Grundstücken und Immobilien und berät Sie zu allen Fragen des Tourismusrechts und Wirtschaftsrechts.
- Internationales Handelsrecht: Akkreditive (Letters of Credit) und was dabei zu beachten ist
Bei internationalen Handelsgeschäften zwischen Käufern und Verkäufern gibt es eine Reihe von Risiken. Einige dieser Risiken betreffen Zahlungsverzögerungen, Lieferschwierigkeiten und Fragen der Finanzierung. Um dieses Problem zu lösen, wurden Akkreditive eingeführt, indem eine dritte Partei – eine Bank – in die Transaktion einbezogen wird, um die Zahlungsrisiken für Exporteure zu mindern. Was ist ein Akkreditiv? Ein Akkreditiv ist ein schriftliches Dokument, das von der Bank des Importeurs („eröffnende Bank“) zugunsten des Exporteurs ausgestellt wird. Durch die Ausstellung des Akkreditivs wird dem Exporteur zugesichert, dass die eröffnende Bank eine Zahlung an den Exporteur für das zwischen beiden Parteien abgewickelte Handelsgeschäft leisten wird. Der Importeur ist der Antragsteller des Akkreditivs, während der Exporteur der Begünstigte ist. Bei einem Akkreditiv verspricht die ausstellende Bank, den genannten Betrag innerhalb der vereinbarten Frist und gegen Vorlage bestimmter Dokumente zu zahlen. Dabei bedient sie sich in der Regel einer empfangenden („avisierenden“) Bank – meist die Hausbank des Exporteurs. Ein Grundprinzip eines Akkreditivs ist, dass die ausstellende Bank die Zahlung ausschließlich auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente vornimmt und nicht verpflichtet ist, den Versand der Waren physisch sicherzustellen. Wenn die vorgelegten Dokumente mit den Bedingungen des Akkreditivs übereinstimmen, ist die Bank verpflichtet, die Zahlung zu veranlassen. Der Begünstigte (idR der Exporteur) erhält die Zahlung erst bei Fälligkeit des Akkreditivs von der ausstellenden Bank, wenn er alle erforderlichen Dokumente vorlegt. Oftmals erforderliche Dokumente für ein Akkreditiv sind: - Schiffskonnossement - Luftfrachtbrief - Handelsrechnung - Versicherungsschein - Ursprungszeugnis - Packliste - Inspektionszertifikat (Waren-Kontroll-Zertifikat) Es bestehen zudem Sonderformen des Akkreditivs. So nimmt bei dem „Deferred Payment-Akkreditiv“ (Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung) die Zweitbank die akkreditivkonformen Exportdokumente auf, jedoch erfolgt keine unmittelbare Zahlung. Es wird lediglich ein Zahlungsanspruch des Exporteurs dokumentiert, den dieser nach Ablauf eines definierten Zeitraumes bei der Bank geltend machen kann. Für Refinanzierungszwecke kann der Exporteur eine Bevorschussung der zu erwartenden Akkreditivsumme bei seiner Bank beantragen. Eine weitere Sonderform ist z.B. das übertragbare Akkreditiv. Verfahren bei Akkreditiven Importeure müssen bei der Beantragung von Akkreditiven ein bestimmtes Verfahren einhalten: Nachdem ein Kaufvertrag zwischen dem Importeur und dem Exporteur erstellt und unterzeichnet wurde, beantragt der Importeur bei seiner Bank die Ausstellung eines Akkreditivs zugunsten des Exporteurs. Je klarer und eindeutiger der Kaufvertrag formuliert ist, desto einfacher ist der Umgang mit einem Akkreditiv. Wichtig ist bereits hier zu prüfen und festzulegen, welche Dokumente in welcher Form beigebracht werden müssen (und können). Die Akkreditivbedingungen müssen jenen des Kaufvertrages entsprechen. Lassen Sie sich vorab einen Entwurf des Akkreditivs zusenden, um diesen selbst, durch Ihren Rechtsanwalt bzw. durch Ihre Hausbank auf eventuell notwendige Änderungen prüfen zu lassen! Die ausstellende Bank (die Bank des Importeurs) erstellt dann das Akkreditiv, das den Bedingungen des Kaufvertrags entsprechen sollte, und schickt es an die Bank des Exporteurs. Der Exporteur und seine Bank sollten auch unbedingt die Kreditwürdigkeit der ausstellenden Bank bewerten. Nachdem dies geschehen ist und das Akkreditiv – insbesondere auch in Hinblick auf die Übereinstimmung mit den kaufvertraglichen Bedingungen – geprüft wurde, genehmigt die Bank des Exporteurs das Dokument und sendet es an den Importeur. Danach fertigt und versendet der Exporteur die Waren gemäß dem vereinbarten Zeitplan. Eine Reederei oder ein Spediteur hilft bei der Lieferung der Waren. Zusammen mit den Waren legt der Exporteur seiner Bank auch Dokumente vor, die die Einhaltung des Kaufvertrags belegen. Nach der Genehmigung sendet die Bank des Exporteurs diese Dokumente an die ausstellende Bank. Nach Prüfung der Dokumente gibt die eröffnende Bank die Zahlung an den Exporteur frei und sendet die Dokumente an den Importeur, der die Sendung abholt. Was vor der Vereinbarung eines Akkreditivs zu beachten ist Ein wichtiger Punkt für Exporteure ist die Notwendigkeit, die Dokumente in strikter Übereinstimmung mit den Bedingungen des Akkreditivs einzureichen. Jede Nichteinhaltung des Akkreditivs kann zur Nichtzahlung oder zu Verzögerungen und Streitigkeiten bei der Zahlung führen. Je klarer und eindeutiger der Kaufvertrag formuliert ist, desto einfacher ist auch der Umgang mit einem Akkreditiv. Wichtig ist bereits hier zu prüfen und festzulegen, welche Dokumente in welcher Form und vor allem auch wann beigebracht werden müssen (und können). Bei der ausstellenden Bank sollte es sich um eine Bank mit gutem Standing handeln. Ein weiterer Punkt, der vor der Inanspruchnahme eines Akkreditivs geklärt werden muss, ist die Kostentragung. Wenn dem Exporteur die Kosten auferlegt werden, steigen die Kosten für die Beitreibung. Abgesehen von der Kostentragung sollte auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis eines Akkreditivs im Vergleich zu anderen Optionen (z.B. Bankgarantie) berücksichtigt werden. Rechtsanwalt Handelsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des internationalen Handelsrechts, insbesondere zur internationalen Vertragsgestaltung und zu Akkreditiven.
- Luftfahrtrecht: Drohnen – was darf ich eigentlich und worauf muss ich achten?
Luftfahrtrechtlicher Rahmen Drohnen – also unbemannte Luftfahrzeuge – dürfen nur im Rahmen der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen betrieben werden. Das Fliegen mit Drohnen unterliegt dabei insbesondere den EU-weit einheitlichen Regeln der Verordnung (EU) 2019/947. Diese unterteilt den Drohnenbetrieb in drei Kategorien: „Offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“. Die „offene Kategorie“ eignet sich sowohl für den privaten als auch gewerblichen Einsatz und steht quasi jedem relativ unkompliziert zur Verfügung. Drohnen dürfen in dieser Kategorie ohne eine Betriebsgenehmigung unter Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Betriebsrahmens betrieben werden. Die Betriebskategorie einer Drohne gilt dann als „offen“, wenn folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sind: - Maximale Flughöhe 120 Meter über Grund - unmittelbarer Sichtkontakt zur Drohne während des gesamten Fluges bzw. Flug mit eingeschaltetem Follow-me-Modus - Höchstzulässige Startmasse der Drohne – je nach Unterkategorie – zwischen 500 und 25 kg - kein Überflug von Menschenansammlungen - kein Transport gefährlicher Güter - keine Beförderung von Menschen Betreiber benötigen zwar keine Betriebsgenehmigung, müssen aber bei der zuständigen Luftfahrtbehörde (Austro Control) eine Betreiberregistrierung durchführen. Das Absolvieren eines EU-Kompetenznachweises („Drohnenführerscheins“) ist für alle Drohnenpiloten, die in der offenen Betriebskategorie mit Drohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250g oder mehr fliegen wollen, verpflichtend. Der Betrieb in der Unterkategorie A2 (hier genügt ein spezifischer Mindestabstand zu unbeteiligten Personen) verlangt zusätzlich eine Flugpraxis und die Ablegung einer Theorie-Prüfung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde (Austro Control). Gemäß Luftfahrtgesetz (LFG) ist zudem eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von SZR 750.000 (Sonderziehungsrechten) abzuschließen, dies entspricht nach derzeitigem Stand ca. EUR 930.000. Auch der Modellflug unterliegt dem europäischen Drohnenregulativ. Daher treffen auch für Modellflüge die Voraussetzungen der Kategorie „offen“ zu. Alternativ sieht die Verordnung (EU) 2019/947 auch eine individuelle Betriebsgenehmigung für Flugmodell-Vereine vor. Außerhalb dieses „offenen“ Rahmens fällt der Betrieb von Drohnen in die Kategorien „speziell“ oder „zulassungspflichtig“ und erfordert jedenfalls eine luftfahrtbehördliche Bewilligung (Betriebsgenehmigung) samt vorangehender Risikobewertung. „Zulassungspflichtig“ ist ein Drohnenbetrieb jedenfalls dann, wenn Menschenansammlungen überflogen werden, Menschen befördert werden oder gefährliche Güter transportiert werden, die bei einem Unfall ein hohes Risiko für Dritte darstellen können. Vorsicht vor Verletzung fremder Rechte Die Einhaltung der luftfahrtrechtlichen Rahmenbedingungen ist das eine. Aber auch die zivilrechtlichen und datenschutzrechtlichen Grenzen dürfen nicht überschritten werden: Kommen durch den Betrieb von Drohnen Menschen zu Schaden oder werden Sachen beschädigt, haftet der Betreiber/Drohnenpilot nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen und wird unter Umständen auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Vorsicht geboten ist aber etwa auch im Falle von mit Drohnen mit eingebauter Kamera (eingebautem Mikrophon) angefertigten Bildern, Videos oder Tonaufnahmen. So steht betroffenen Dritten unter Umständen ein Abwehranspruch iSd § 16 ABGB (Schutz des Persönlichkeitsrechts) zur Verfügung. Auch ein Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des Rechts auf Wahrung der Privatsphäre nach § 1328a ABGB ist denkbar. Bei widerrechtlicher Verbreitung/Verwertung von Aufnahmen wären u.a. Entschädigungsansprüche nach dem Mediengesetz und Urheberrechtsgesetz zu prüfen. Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln (das ist insbesondere bei einer Drohne mit einer eingebauten Kamera der Fall, die Bilder aufzeichnet oder per Funk an den Piloten übermittelt), unterliegt deren Einsatz zudem dem Datenschutzrecht. Danach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist auch eine Geldstrafe der Datenschutzbehörde möglich. Rechtsanwalt Luftfahrtrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und damit zusammenhängenden zivil- und datenschutzrechtlichen Themen.
- Luftfahrtrecht & EuGH: Aktuelles Urteil - Tod eines Co-Piloten ist kein außergewöhnlicher Umstand
Am 11. Mai 2023 erließ der EuGH sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-156/22 bis C-158/22, TAP Portugal gegen flightright GmbH und Myflyright GmbH, zur Auslegung der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) über den Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichsleistungen nach der Annullierung eines Fluges wegen des unerwarteten Todes des Co-Piloten des Flugzeugs kurz vor dem planmäßigen Abflug des Fluges. Gleich vorweg: Leider eine weitere Entscheidung zum Nachteil der Airlines Am 17. Juli 2019 sollte TAP einen Flug von Stuttgart nach Lissabon durchführen, dessen Abflug um 6.05 Uhr geplant war. Um 4.15 Uhr desselben Tages wurde jedoch der Co-Pilot, der den Flug durchführen sollte, tot in seinem Hotelbett aufgefunden. Unter dem Schock dieses Ereignisses erklärte sich die gesamte Besatzung für fluguntauglich, und da außerhalb der TAP-Basis kein Ersatzpersonal zur Verfügung stand, wurde der Flug um 6.05 Uhr abgesagt. Daraufhin verließ eine Ersatzcrew Lissabon um 11.25 Uhr in Richtung Stuttgart, wo sie um 15.20 Uhr eintraf. Die Passagiere wurden anschließend mit einem für 16.40 Uhr geplanten Ersatzflug nach Lissabon befördert. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO 261/2004 ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Unter Berufung auf diese Bestimmung weigerte sich die Fluggesellschaft, Flightright und Myflyright die in der VO 261/2004 vorgesehene Entschädigung zu zahlen. Das Verfahren wurde fortgesetzt, und das Berufungsgericht beschloss dem EuGH die Frage vorzulegen, ob Art 5 Absatz 3 der VO 261/2004 dahin auszulegen ist, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn ein Flug von einem Flughafen außerhalb der Basis des ausführenden Luftfahrtunternehmens annulliert wird, weil ein auf diesem Flug eingesetztes Besatzungsmitglied (hier: der Co-Pilot), welches die vorgeschriebenen regelmäßigen medizinischen Untersuchungen ohne Einschränkungen bestanden hat, kurz vor Flugantritt plötzlich und für das Luftfahrtunternehmen unvorhersehbar verstirbt oder so schwer erkrankt, dass der Flug nicht durchgeführt werden konnte. Der EuGH beantwortete diese Frage nun wie folgt: Wenn wie im vorliegenden Fall die kurz vor dem Abflug eingetretene Abwesenheit auf den unerwarteten Tod eines für die Durchführung eines Fluges unverzichtbaren Besatzungsmitglieds zurückzuführen ist, unterscheide sich diese Situation, so tragisch und endgültig sie auch ist, in juristischer Hinsicht nicht von der eines Fluges, der nicht durchgeführt werden kann, weil ein Besatzungsmitglied kurz vor dem Abflug unerwartet erkrankt ist. Somit sei die durch die Krankheit oder den Tod bedingte Abwesenheit eines oder mehrerer Besatzungsmitglieder als solche, selbst wenn sie unerwartet ist, und nicht die genaue medizinische Ursache dieser Abwesenheit ein Vorkommnis, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist, so dass dieses bei der Planung der Einsätze und der Arbeitszeiten seiner Beschäftigten mit solchen unvorhergesehenen Ereignissen rechnen muss. Es liege kein außergewöhnlicher Umstand vor. Der Umstand, dass sich eine solche unerwartete Abwesenheit ereignet hat, obwohl das betroffene Besatzungsmitglied die nach der geltenden Regelung vorgeschriebenen regelmäßigen medizinischen Untersuchungen ohne Einschränkungen bestanden hatte, ändere dies nicht. Jede Person könne, auch wenn sie regelmäßige medizinische Untersuchungen erfolgreich bestanden hat, jederzeit unerwartet erkranken oder versterben. Rechtsanwalt Luftfahrtrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und vertritt Airlines bei der Abwehr von Fluggastansprüchen.
- Tourismusrecht: Leerstandsabgabe in der Steiermark – Schladming macht auch mit
Im Oktober 2022 trat das Steiermärkische Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG) in Kraft. Es ermöglicht steirischen Gemeinden, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates eine Abgabe für leerstehende Wohnungen (Wohnungsleerstandsabgabe) einzuheben. Ende März 2023 beschloss nun der Gemeinderat der steirischen Tourismusgemeinde Schladming die Einhebung der verfassungsrechtlich fragwürdigen Abgabe. Wohnungsleerstandsabgabe Gegenstand der Abgabe sind für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können (Wohnungen), an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt. Das Gesetz legt bestimmte Ausnahmen von der Abgabepflicht fest. Wer muss die Wohnungsleerstandsabgabe entrichten? Abgabepflichtige sind die Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Vorsicht: Pflicht zur Selbstberechnung! Abgabepflichtige haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung und die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr bis zum 31. März des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt bekannt zu geben und binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten. Beweislastumkehr Dass eine der oben angeführten Ausnahmen zutrifft, muss der ansonsten Abgabepflichtige nachweisen. Kann ihm ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt auch die Glaubhaftmachung. Höhe der Abgabe Bezüglich der Abgabenhöhe hat der steiermärkische Gesetzgeber auch hier den Gemeinden einen Spielraum gelassen, sie darf für Wohnungen mit 100 m² Nutzfläche maximal EUR 1000 im Kalenderjahr nicht überschreiten und ist je nach tatsächlicher Größe entsprechend zu vermindern oder zu erhöhen. In Schladming hat der Gemeinderat den Maximalwert verordnet. Rechtsanwalt Liegenschaftsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen rund um den Zweitwohnsitz, zum Wirtschaftsrecht und Liegenschaftsrecht.