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  • Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung durch Ausländer in Österreich

    Das Gewerberecht regelt alle Rechte und Pflichten rund um die Anmeldung und Ausübung von Gewerben in Österreich. Hier hat die Gewerbeanmeldung geklappt - lassen Sie sich rechtlich beraten Was sind die Grundvoraussetzungen für die Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung durch Ausländer in Österreich? Sowohl für Inländer als auch Ausländer gilt: Ein Gewerbe kann sowohl von einer natürlichen Person als auch von anderen Rechtsträgern ausgeübt werden. Darunter fallen Gesellschaften , Genossenschaften, Vereine, in das Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, politische Parteien, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, Kammern und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Welche Gewerbe unterscheidet die Gewerbeordnung (GewO)? Die Gewerbeordnung (GewO) unterscheidet freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe: Beiden Formen ist gemeinsam, dass zu ihrer Ausübung bestimmte allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So müssen Gesellschaften ins Firmenbuch eingetragen sein und einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen – dieser ist der Gewerbebehörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Natürliche Personen müssen u.a. volljährig sein. Freie Gewerbe dürfen ohne Befähigungsnachweis angemeldet und ausgeübt werden, während für die Anmeldung eines reglementierten Gewerbes einen Befähigungsnachweis (also ein Zeugnis über die fachlichen und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Gewerbetreibenden) erforderlich ist. Bei Einzelunternehmen muss der Inhaber den Befähigungsnachweis erbringen oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Bei Gesellschaften hat der zwingend zu bestellende gewerberechtliche Geschäftsführer den Befähigungsnachweis zu erbringen. Bei Einzelunternehmen muss der gewerberechtliche Geschäftsführer ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter und voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Dies gilt auch für Gesellschaften; alternativ kann bei diesen der gewerberechtliche Geschäftsführer mit Vertretungsbefugnis ausgestattet werden (z.B. wenn der handelsrechtliche Geschäftsführer auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert). Wie funktioniert die Gewerbeausübung durch Ausländer? Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung durch Ausländer in Österreich ist an bestimmte zusätzliche Voraussetzungen geknüpft: So darf bei ausländischen natürlichen Personen die Ausübung des Gewerbes nicht ausdrücklich österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sein (z.B. bei bestimmten Waffengewerben). Weiters können bestimmte Staatsverträge eine weitgehende Gleichstellung mit Inländern vorsehen ( EU/EWR-Bürger und Schweizer Staatsbürger ). Handelt es sich jedoch um Drittstaatsangehörige , gilt als Voraussetzung für eine Gewerbeberechtigung grundsätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt des Ausländers in Österreich, wobei der Aufenthaltstitel die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulassen muss. Ausländische Gesellschaften benötigen grundsätzlich eine im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung . Als Alternative ist natürlich auch die Gründung einer eigenen Gesellschaft im Inland möglich. Auch ausländische Gesellschaften haben wiederum einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, der die Voraussetzungen für die Gewerbeberechtigung erfüllt (und bei reglementierten Gewerben den Befähigungsnachweis erbringt). Dieser kann daher auch ein entsprechend zum Aufenthalt in Österreich und zur Ausübung der Tätigkeit berechtigter Drittstaatsangehöriger sein. Kann kein Befähigungsnachweis erbracht werden, ist ein Feststellungsbescheid über die "individuelle“ Befähigung oder die Anerkennung der ausländischen Ausbildung grundsätzlich möglich. Natürliche Personen ohne entsprechenden Befähigungsnachweis können die Gründung eines österreichischen Unternehmens überlegen, die einen befähigten gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Hier ist jedoch Vorsicht geboten – besteht etwa keine Arbeitserlaubnis oder liegt kein Feststellungsbescheid des Arbeitsmarktservice über den wesentlichen Einfluss der ausländischen Gesellschafter auf die Geschäftsführung vor, kann die Eintragung der ausländischen Gesellschafter in das Firmenbuch verweigert werden. Welche Aufenthaltstitel erlauben die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich? Es gibt unterschiedliche Aufenthaltstitel. Nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) muss der Gewerbeanmelder, der noch nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig ist, vor der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels die erforderliche Berechtigung zur Gewerbeausübung nachweisen, wenn der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes besteht. Dazu stellt die Gewerbebehörde eine Bescheinigung aus, dass alle Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des Aufenthaltstitels vorliegen. Liegen alle Voraussetzungen vor, steht einer Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung durch Ausländer in Österreich rechtlich nichts mehr im Wege. Gewerbeausübung in Österreich - Anwalt Gewerberecht Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung in Österreich, dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts . Kontaktieren Sie uns  für eine rechtliche Einschätzung und Beratung. Die Kanzlei vertritt Sie gerne gegenüber Behörden im Zusammenhang mit einer Gewerbeanmeldung - Kanzlei für Gewerberecht in Wien.

  • Das EU Lieferkettengesetz und KMUs – was kommt aus rechtlicher Sicht auf heimische Unternehmen zu?

    Was ist das EU Lieferkettengesetz? Die Verabschiedung des EU Lieferkettengesetzes durch die EU-Staaten sorgt zu Recht für scharfe Kritik. Die Regelung stellt eine weitere bürokratische Belastung für die heimische Wirtschaft dar, die vor allem mittelständische Unternehmen treffen wird. Kritiker warnen vor einer schleichenden Deindustrialisierung und der Abwanderung von Firmen aus Europa. Während EU-Betriebe strenge Vorgaben erfüllen müssen, profitieren Unternehmen außerhalb Europas von Wettbewerbsvorteilen. Dies könnte die wirtschaftliche Stabilität in der EU gefährden und viele Firmen, insbesondere in der mittelständisch geprägten Wirtschaftslandschaft Österreichs und der Bundesrepublik Deutschland weiter unter Druck setzen. Was bedeuten die neuen Vorschriften für Unternehmen genau und welche rechtlichen Vorgaben gibt es eigentlich? Die „ EU Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit “ (auch Corporate Sustainability Due Diligence Directive , CSDDD, EU Lieferkettenrichtlinie oder eben EU Lieferkettengesetz ) enthält sowohl menschenrechtliche als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten sowie Vorgaben für die Umsetzung eines Klimaplans . Vordergründiges Ziel sei es, dass Unternehmen in der EU bestimmte Sorgfaltspflichten umsetzen, „um negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf die Menschenrechte und Umwelt in ihren Aktivitätenketten innerhalb und außerhalb Europas zu vermeiden“ . Die Richtlinie ist von den EU-Mitgliedstaaten bis 26. Juli 2026 in innerstaatliches Recht umzusetzen . KMU, die Lieferketten-fit sind, haben einen Wettbewerbsvorteil Welche neuen Pflichten werden Unternehmen durch das EU Lieferkettengesetz auferlegt? Die Richtlinie sieht vor, dass Unternehmen des Anwendungsbereichs künftig Risiken in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie mit Blick auf ihre Tochterunternehmen und ihre Geschäftspartner ermitteln , Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen und darüber berichten . Unternehmen müssen dabei sowohl auf die vorgelagerte Wertschöpfungskette als auch die nachgelagerte Kette (z.B. Transport zum Endkunden) achten. Unternehmen müssen ihre eigenen Aktivitäten sowie jede Ihrer direkten und indirekten Geschäftspartner in Bezug auf Themen wie Kinderarbeit, Ausbeutung von Arbeitnehmern, sichere Arbeitsbedingungen, Verlust der Biodiversität und Umweltverschmutzung überwachen und optimieren . Welche Unternehmen sind betroffen? Groß und klein! Lieferkettengesetz und KMUs - Unternehmen sind dem Wortlaut der Richtlinie zwar erst ab 1.000 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettojahresumsatz von 450 Millionen Euro vom Anwendungsbereich erfasst. Das ist aber nur die halbe Wahrheit : Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollten sich rechtzeitig mit dem EU Lieferkettengesetz beschäftigen. Denn die betroffenen Unternehmen werden ihre Sorgfaltspflichten an ihre Vertragspartner weitergeben, wenn diese Teil derer vorgelagerten bzw. nachgelagerten „Aktivitätskette“ (vorgelagerte Lieferkette, eigener Geschäftsbereich und nachgelagerte Lieferkette in Bezug auf Vertrieb, Transport und Lagerung von Produkten) sind. Dabei spielen die in der Richtlinie formulierten Schwellenwerte keine Rolle ! Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das EU Lieferkettengesetz? Unmittelbar betroffene Unternehmen sind bei Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten für Schäden grundsätzlich zivilrechtlich verantwortlich (Schadenersatz) . Zudem müssen die Mitgliedstaaten Aufsichtsbehörden einrichten, die abschreckende, verhältnismäßige und wirksame Sanktionen für Verstöße gegen Vorschriften des EU Lieferkettengesetzes vorsehen. Als Konsequenz werden KMU , die die Schwellenwerte der Richtlinie nicht erfüllen, genauso neue Sorgfaltspflichten einhalten müssen, um ihre Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten zu können. Dies gilt nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit öffentlichen Auftragsvergaben , denn die Bestimmungen des EU Lieferkettengesetzes müssen künftig auch Teil der Vergabekriterien sein. Welche Pflichten werden auf betroffene KMUs überwälzt werden? Betroffene KMU werden ein Compliance-System etablieren müssen: Sie müssen sicherstellen, dass ihre Lieferanten keine Menschenrechtsverletzungen begehen oder Umweltstandards verletzen. KMU müssen Risiken in ihren Lieferketten besser verstehen und managen, was besonders bei komplexen, globalen Lieferketten anspruchsvoll ist (Risikomanagement) . Die Einhaltung des entsprechenden Verhaltenskodex des jeweiligen Vertragspartners muss vertraglich zugesichert nach unten weitergegeben werden. Bestehende Verträge werden daher in vielen Fällen neu zu verhandeln, Lieferanten neu zu bewerten und Mitarbeiter zu schulen sein. Viele große Unternehmen werden zudem eine regelmäßige Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette verlangen, so dass unter Umständen sogar Überwachungssysteme etabliert werden müssen. Wenn in ihrer Lieferkette Probleme identifiziert werden, müssen KMU möglicherweise Korrekturmaßnahmen ergreifen. Welche "Begleitmaßnahmen" sieht die Lieferkettenrichtlinie vor? Zum „Schutz“ von KMU macht das EU Lieferkettengesetz den Mitgliedstaaten gewisse Vorgaben, die allerdings recht abstrakt und realitätsfern erscheinen und wohl als ein weiterer Auswuchs Brüsseler Bürokratie zu bezeichnen sind: So sollen die Mitgliedstaaten mit Hilfe der EU-Kommission etwa benutzerfreundliche Websites, Portale oder Plattformen einrichten, um Informationen und Hilfen bereitzustellen. Sie können KMU auch finanziell unterstützen und beim Kapazitätsaufbau helfen. Verpflichtete Unternehmen werden „ermutigt, KMU bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten zu unterstützen und faire, verhältnismäßige Anforderungen anzuwenden“ . Sie sollen zudem ihren KMU-Geschäftspartnern gezielte Unterstützung bieten, wie Zugang zu Schulungen oder Modernisierungen, und gegebenenfalls finanzielle Hilfe leisten, beispielsweise durch direkte Finanzierung, zinsgünstige Darlehen oder Garantien, um eine Insolvenz der KMUs zu verhindern. Zahnlos ist auch die Bestimmung, dass vertragliche Bedingungen mit KMU „fair und diskriminierungsfrei“ sein müssten. Lieferkettengesetz und KMUs - Anwalt ESG Das EU Lieferkettengesetz bedeutet im Ergebnis eine zusätzliche Erschwernis für betroffene k leine und mittelständische Unternehmen , die bereits jetzt unter der Überregulierung ächzen. Diese stehen vor neuen Aufgaben, die in Wahrheit nur mit eigener Rechts- oder Compliance-Abteilung bewältigbar sind, und die in vielen Fällen outgesourct werden müssten. Das EU-Regelwerk schafft zudem weitere Abhängigkeiten von EU, Behörden, Großunternehmen und Kreditinstituten . KMU, die frühzeitig Vorsorge treffen , könnten das neue Regelwerk aber als Wettbewerbsvorteil nutzen, da viele große Unternehmen mit konformen Lieferanten zusammenarbeiten wollen. Rechtzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt kann helfen, Ihr Unternehmen Lieferketten-fit zu machen. Anwalt Lieferkettengesetz und Handelsrecht Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des Lieferkettenrechts  und Europarechts und unterstützt Sie bei der Gestaltung Ihrer Lieferverträge und Codes of Conduct . Kontaktieren Sie uns  für eine rechtliche Einschätzung und Beratung rund um den Themenkomplex ESG und Compliance - Kanzlei in Wien.

  • Investitionsersatz und Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers – welche Ansprüche sind bei Vertragsbeendigung möglich?

    Was sind die Unterschiede zwischen Handelsvertreter und Vertragshändler? Der Handelsvertreter vermittelt in der Regel Geschäfte im Namen und auf Rechnung eines Unternehmens und erhält dafür eine Provision . Er besitzt die Ware nicht und arbeitet oft nach den Vorgaben des Unternehmens. Der Vertragshändler („Eigenhändler“, „Reseller“, „Distributor“) kauft Produkte auf eigenes Risiko und verkauft sie weiter. Er erwirtschaftet seinen Gewinn durch die Handelsspanne und agiert unabhängiger, aber oft nach vertraglichen Vorgaben. Ein möglicher Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers sollte genau geprüft werden Mögliche Ansprüche nach Beendigung des Vertriebsvertrages – Investitionsersatz und Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers   Was ist der Investitionsersatz? Den in vertikalen Vertriebsbindungsverträgen gebundenen Unternehmern (also auch Vertragshändlern) und auch Handelsvertretern steht bei Vertragsbeendigung gemäß § 454 Unternehmensgesetzbuch (UGB) ein zwingender Anspruch auf Ersatz von Investitionen zu, die diese nach dem Vertrag für ein einheitliches Vertriebssystem tätigen mussten, sofern diese Investitionen bei Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar sind. Der Vertragshändler darf allerdings den Vertrag nicht selbst ohne einen dem bindenden Unternehmer zurechenbaren wichtigen Grund beendet haben oder dem bindenden Unternehmer keinen wichtigen Grund zur Vertragsauflösung geboten haben, da sonst der Anspruch entfällt. Gleiches gilt, wenn der Vertragshändler gemäß einer Vereinbarung mit dem bindenden Unternehmer seine Rechte und Pflichten auf einen anderen übertragen hat.   Was ist der Ausgleichsanspruch? Für Vertragshändler gibt es keine mit dem Handelsvertretergesetz (HVertrG) vergleichbare Regelung über einen Ausgleichsanspruch . In bestimmten Fällen wird jedoch das Handelsvertreterrecht analog angewendet, und ein Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers ist gerechtfertigt. Wann steht auch Vertragshändlern ein Ausgleichsanspruch zu? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält dies für gerechtfertigt, wenn die vertraglichen Beziehungen wirtschaftlich denjenigen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen, insbesondere wenn dem Vertragshändler ein Alleinverkaufsrecht eingeräumt wurde. Dies gilt auch, wenn der Vertrag stark die Merkmale eines Handelsvertretervertrags aufweist oder das Nichtgewähren eines Anspruchs den Gesetzesabsichten widersprechen würde. Der Vertragshändler muss dazu in die Absatzorganisation des Lieferanten eingebunden sein und ähnliche Aufgaben wie ein Handelsvertreter übernehmen, einschließlich der Überlassung seines Kundenstamms bei Vertragsende. Ob ein Vertragshändler in die Absatzorganisation des Unternehmers eingebunden ist und ob inwieweit eine Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms (Kundendaten) bei Vertragsbeendigung besteht, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Entscheidend ist eine Gesamtschau der Rechte und Pflichten des Vertragshändlers. Dazu hat die Rechtsprechung nähere Kriterien herausgearbeitet, deren Vorliegen/Nichtvorliegen der korrekten rechtlichen Einordnung eines Vertragshändlervertrags im jeweiligen Fall dienen. Nach österreichischem Recht können sich folglich je nachdem, ob der Vertragshändler diese Analogievoraussetzungen erfüllt oder nicht, unterschiedliche Ansprüche an eine Beendigung des Vertragsverhältnisses knüpfen. Unter den Voraussetzungen des § 24 HVertrG steht dem Vertragshändler daher im Fall der a nalogen Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts grundsätzlich ein Ausgleichanspruch zu. Wann steht dem Vertragshändler kein Ausgleichsanspruch zu? Ein Ausgleichsanspruch steht dem Vertragshändler trotz Vorliegens der obigen Analogievoraussetzungen in folgenden Fällen nicht zu: Wenn der Vertragshändler den Vertrag selbst gekündigt bzw vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, die Kündigung erfolgt aufgrund von Umständen, die dem Unternehmer zuzuschreiben sind (zB erhebliche Vertragsverletzungen), oder aus Alters- oder Krankheitsgründen; wenn der bindende Unternehmer den Vertrag wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG darstellenden Verhaltens des Vertragshändlers gekündigt oder vorzeitig aufgelöst; wenn der Vertragshändler seine Rechte und Pflichten gemäß einer aus Anlass der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem Unternehmer auf einen anderen übertragen hat; wenn der Vertragshändler keine neuen Kunden für den Unternehmer gewonnen hat oder der Unternehmer nicht wesentlich von seiner Tätigkeit profitiert hat.   Hat ein Vertragshändler Anspruch auf Schadenersatz? Denkbar sind weitere Schadensatzansprüche, die der Vertragshändler aus einer von der anderen Seite oder beiden verschuldeten vorzeitigen Kündigung ableiten könnte (bei Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts auch analog zu § 23 HVertrG). Verjährung beachten!   Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Vertriebsvertrag beträgt in der Regel drei Jahre, wobei die Geltendmachung des Ausgleichsanspruches und des Investitionsersatzanspruches dem bindenden Unternehmer - bei sonstigem Anspruchsverlust - bereits innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung mitgeteilt  (also angemeldet) werden muss. Prüfung von Ansprüchen - Anwalt Vertriebsrecht Ein Rechtsanwalt kann Vertragshändler unterstützen und insbesondere etwaige Ansprüche prüfen. Rechtsanwalt Vertragshändler und Vertriebsrecht in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M.  unterstützt Sie bei der Erstellung, Prüfung und Verhandlung von Vertriebsverträgen  sowie bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs  und vertritt Sie im gerichtlichen Verfahren über den Ausgleichsanspruch. Kontaktieren Sie uns  für eine rechtliche Einschätzung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche sowie bei allen Fragen im Zusammenhang mit Vertriebsrecht und Vertriebsverträgen - Kanzlei für Vertragshändler in Wien.

  • Ausgleichsanspruch in Österreich – Handelsvertreter, Subagenten, Vertragshändler, Franchisenehmer, Versicherungsvertreter und Tankstellenbetreiber

    Wer hat einen Ausgleichsanspruch? Handelsvertretern gebührt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 24 Handelsvertretergesetz (HVertrG) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein angemessener Ausgleichsanspruch . Erfasst sind prinzipiell auch Untervertreter („Subagenten“ ), die in ein mehrstufiges Handelsvertreterverhältnis eingebunden sind, sofern sie die Voraussetzungen eines Handelsvertreters (§ 1 HVertrG) erfüllen. Dieser Ausgleichsanspruch steht nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich nur Handelsvertretern zu. Allerdings wurde der Ausgleichsanspruch durch die Rechtsprechung auch auf andere Vertriebsformen ausgedehnt – zum Beispiel auf Vertragshändler, Franchisenehmer, Versicherungsvertreter oder Tankstellenbetreiber im Franchise-Modell. Handelsvertretern, Subagenten, Vertragshändlern, Franchisenehmern, Versicherungsvertretern und Tankstellenbetreibern kann nach Vertragsbeendigung ein Ausgleichsanspruch zustehen Was sind die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch in Österreich? Der Ausgleichsanspruch Handelsvertreter ist an das Ende des Vertragsverhältnisses geknüpft. Er wird insbesondere dann zugesprochen, wenn der Vertrag ausgleichswahrend beendet wurde (z.B. durch Kündigung seitens des Unternehmers), der Handelsvertreter während seiner Tätigkeit neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Kundenbeziehungen erheblich erweitert hat und zu erwarten ist, dass dem Unternehmer auch nach Beendigung des Vertrags daraus noch Vorteile entstehen. Zudem muss der Ausgleich unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und insbesondere unter Einbeziehung der dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen der Billigkeit entsprechen. Für die Beurteilung, ob ein Kunde als „neu“ gilt, ist entscheidend, dass zu Beginn der Handelsvertretung keine geschäftliche Verbindung mit diesem Kunden bestand. Sowohl die Zuführung ganz neuer Stammkunden als auch die Vertiefung bestehender Kundenbeziehungen (z.B. intensivierte Kontakte zu Bestandskunden) kann einen Ausgleichsanspruch auslösen. Fristen für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs Bei der Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs müssen zwei Fristen beachtet werden. Einerseits ist der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrags beim Unternehmer anzumelden, andererseits ist er zusätzlich binnen drei Jahren ab Vertragsende gerichtlich geltend zu machen. Ausgleichsanspruch bei Vertragshändlern, Franchisenehmern, Versicherungsvertretern und Tankstellenbetreibern Wann steht einem Vertragshändler Ausgleichsanspruch zu? Wie einleitend dargestellt, kann ein Vertragshändler unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Ausgleichsanspruch haben. Dafür muss er beispielsweise in die Vertriebsorganisation seines Herstellers oder Importeurs (z.B. durch detaillierte Vorgaben zu Werbung, Vertrieb etc.) eingebunden sein, so dass der Hersteller oder Importeur den vom Vertragshändler aufgebauten Kundenstamm nach Vertragsende weiter nutzen kann. Diese Bedingungen sind etwa im Kfz-Vertrieb oft erfüllt: Ein Autohändler bewirkt durch seine Marketingaktivitäten in der Regel eine Wertsteigerung für den Hersteller bzw. Importeur. Häufig erschließt er neue Märkte oder intensiviert Beziehungen zu vorhandenen Kunden. Entsprechendes kann auch für Franchisenehmer, Versicherungsvertreter und Tankstellenbetreiber zutreffen. Wie berechnet sich der Ausgleichsanspruch? Das Gesetz liefert k eine exakte Vorgabe für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs. Daher gibt es in diesem Bereich strittige Punkte bzw. Auslegungsspielraum . Ausgangsbasis für die Berechnung bildet nach ständiger Rechtsprechung der sogenannte Rohausgleich , also im Normalfall (jedoch nicht immer) die Provisionserlöse des letzten Vertragsjahres. Bei Kfz-Vertragshändlern wird anstelle der Provisionen meist der Rohertrag aus dem Neuwagenverkauf angesetzt. Bei der Ermittlung des Anspruchs wird außerdem auf verschiedene Aspekte wie etwa Markenbekanntheit (Sogwirkung) , das Abwanderungsrisiko und die Wiederkäuferquote Rücksicht genommen. Der auf diese Weise ermittelte Betrag, der den Wegfall künftiger Provisionen abdecken soll, wird schließlich auf den Fälligkeitszeitpunkt abgezinst . Darüber hinaus ist der Ausgleich nach oben hin mit einer Jahresvergütung begrenzt . Dieser Höchstbetrag errechnet sich aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Vertragsdauer. Bestand das Vertragsverhältnis kürzer als fünf Jahre, wird der Durchschnitt über die gesamte Vertragslaufzeit herangezogen. Rechtsanwalt Ausgleichsanspruch & Vertriebsrecht in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. unterstützt Sie bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs , der Abwicklung der Korrespondenz, der Durchsicht der Verträge, und vertritt Sie im gerichtlichen Verfahren über den Ausgleichsanspruch. Kontaktieren Sie uns  für eine rechtliche Einschätzung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche sowie bei Vertragserstellung und Vertragsverhandlung im Rahmen von Handelsvertreterrecht und Vertriebsverträgen - Kanzlei Ausgleichsanspruch in Wien.

  • Unterlassungsanspruch bei Besitzstörung: Rechte kennen, Ärger vermeiden

    Ob blockierte Einfahrten, zugeparkte Privatparkplätze oder unerlaubtes Betreten einer Wohnung – Besitzstörung ist ein juristisches Thema, das viele Menschen betrifft. Was gilt als Besitzstörung? Eine Besitzstörung liegt vor, wenn jemand die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache eigenmächtig beeinträchtigt oder entzieht. Das kann bereits durch das kurze Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Stellplatz geschehen. Besitzer ist nicht zwingend der Eigentümer, sondern auch derjenige, der die Sache tatsächlich nutzt – etwa Mieter, Pächter oder Leasingnehmer. Besitzstörungen entstehen häufig im Straßenverkehr – etwa durch das Zuparken privater Parkflächen oder das Durchfahren von Privatgrundstücken . Weitere Fälle aus der Praxis betreffen etwa das Betreten des Grundstücks ohne Erlaubnis , die unbefugte Nutzung von Einrichtungen oder wiederholtes Eindringen von Tieren. Wichtig ist, dass der Störer oder Halter erkennen konnte, dass er fremde Rechte verletzt. Im Zusammenhang mit dem parken von Fahrzeugen helfen hier etwa sichtbare Parkverbotsschilder, sind aber keine zwingende Voraussetzung. Die Dauer oder Tageszeit der Störung spielt keine Rolle: Schon wenige Minuten genügen für einen Unterlassungsanspruch des Besitzers. Einfahrt zugeparkt? Ein Anwalt unterstützt Sie bei rechtlichen Schritten gegen den Störer. Was tun bei Besitzstörung? Rechtlicher Weg: Anwaltliches Aufforderungsschreiben und Besitzstörungsklage Wer sich in seinem Besitz gestört fühlt, kann innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis von der Störung eine Klage beim Bezirksgericht einbringen. Die Frist beginnt in der Regel, wenn der Betroffene die Identität des Störers – etwa über eine Lenkererhebung – erfährt. Versäumt man diese Frist, wird die Klage abgewiesen. Eine Besitzstörungsklage kostet in der Regel rund 400 Euro. Wird nicht bezahlt und das Verfahren vor Gericht weitergeführt, können die Kosten auf bis zu 700 Euro steigen. Schadensersatz oder zusätzliche Zahlungen kann der Kläger jedoch nicht verlangen; ist der Kläger erfolgreich, muss der Beklagte lediglich Gerichts- und Anwaltskosten tragen. Oft ist es daher sinnvoll, schon im Vorfeld eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Anwalt des Besitzers, dessen Besitz gestört wurde, übernimmt dabei in der Regel die gesamte weitere Fallabwicklung (z.B. auch eine Lenkererhebung ) und fordert den Störer schriftlich auf, unter Zahlung der bisherigen Kosten zu versprechen, die Handlung künftig zu unterlassen – und spart dadurch ein aufwändiges Gerichtsverfahren . Kann bei Besitzstörung auch Schadenersatz verlangt werden? Sofern dem Besitzer durch die Störung ein Schaden entstanden ist (z.B. Verdienstentgang durch eine zugeparkte Einfahrt, Sachschäden, angemessene anwaltliche Vertretungskosten). Wann entscheidet bei Besitzstörung das Gericht? Wird der Aufforderung nicht entsprochen, bleibt nur mehr der Gang zu Gericht: Das Verfahren vor Gericht ist auf Schnelligkeit ausgelegt. Inhaltlich geht es ausschließlich darum, die Störung festzustellen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und weitere Eingriffe zu untersagen. Fragen nach Eigentum, Redlichkeit oder Entschädigung sind nicht Teil des Verfahrens. In dringenden Fällen kann das Gericht auch einstweilige Maßnahmen wie ein Betretungsverbot oder das Abschleppen eines Fahrzeugs anordnen. Fazit Besitzstörung in Österreich Besitzstörung ist ein vielseitiges Rechtsgebiet, das in vielen Alltagssituationen relevant wird. Ob beim Parken, bei der Nutzung von Einfahrten oder beim Betreten von Wohnungen – die Gerichte entscheiden stets im Einzelfall. Klar ist jedoch: Wer fremdes Eigentum oder Nutzungsrechte nicht respektiert, muss mit rechtlichen Konsequenzen und Kosten rechnen. Anwalt Besitzstörung & Besitzstörungsklage Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. unterstützt Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Fall von Besitzstörung . Kontaktieren Sie uns  für eine rechtliche Einschätzung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche - Kanzlei in Wien bei Besitzstörung.

  • UN-Kaufrecht (CISG) und österreichisches Vertragsrecht - was sind die Unterschiede?

    Was ist das UN-Kaufrecht? Das UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf bzw. United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG)  ist ein internationales Übereinkommen der Vereinten Nationen, das den grenzüberschreitenden Warenhandel vereinheitlicht. Es wurde von über 90 Staaten – darunter auch Österreich – ratifiziert und gilt damit weltweit als bewährte Grundlage für internationale Kaufverträge.   Im Unterschied zu nationalem Recht enthält das CISG keine Kollisionsnormen , sondern unmittelbar anwendbare, materielle Vertragsbestimmungen . Es ist jedoch nicht zwingend  – Parteien können es vertraglich ausschließen oder modifizieren. Im Internationalen Warengeschäft kann das UN-Kaufrecht auch Vorteile bieten Wann gilt das UN-Kaufrecht?   Das CISG betrifft Kaufverträge über Waren und kommt grundsätzlich zur Anwendung, wenn beide Vertragsparteien ihre Niederlassung in unterschiedlichen Staaten haben und beide Staaten Vertragsparteien des CISG sind oder das Internationale Privatrecht (bzw die Rom I-Verordnung) auf das Recht eines Vertragsstaates verweist. Die Staatsangehörigkeit der Parteien spielt keine Rolle.   Was bedeutet Rechtswahl und UN-Kaufrecht? Vorsicht: Wird im Vertrag im Sinner einer Rechtswahlklausel allgemein die Anwendbarkeit „österreichisches Rechts“ vereinbart, gilt automatisch auch das UN-Kaufrecht , da es Teil des österreichischen materiellen Rechts ist. Wer ausschließlich nach österreichischem Recht ohne CISG abschließen will, muss das UN-Kaufrecht ausdrücklich ausschließen  (z.B. „Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“ ).   Wann findet das UN-Kaufrecht keine Anwendung?   Das CISG gilt gemäß Artikel 2 insbesondere nicht  für:   Privatkäufe (Waren für den persönlichen oder familiären Gebrauch) Versteigerungen und Zwangsvollstreckungen Wertpapiere, Zahlungsmittel, Schiffe, Luftfahrzeuge und elektrische Energie Werkverträge bzw Werklieferungsverträge, bei denen der Besteller einen wesentlichen Teil der Materialien beistellt Schadenersatz wegen Personenschäden   Bei grundsätzlicher Anwendbarkeit gilt UN-Kaufrecht im übrigen dann nicht, wenn es durch Rechtswahl wirksam ausgeschlossen wurde (siehe oben). Entscheidung: UN-Kaufrecht oder österreichisches Recht?   Ob das UN-Kaufrecht angewendet oder ausgeschlossen werden soll, hängt vom Einzelfall ab. Ein Ausschluss  kann etwa sinnvoll sein, wenn die Parteien mit österreichischem Recht vertrauter sind oder sich daraus Vorteile für eine Vertragspartei  ergeben. Das UN-Kaufrecht  wiederum bietet eine bewährte, international verständliche Grundlage  mit flexiblen Regelungen, die oft Missverständnisse in grenzüberschreitenden Geschäften vermeiden hilft.   Was sind die zentralen Unterschiede zwischen dem UN-Kaufrecht und österreichischem Recht im engeren Sinn?   Vorweg zur Klarstellung: Auch das UN-Kaufrecht ist Teil der österreichischen Rechtsordnung. Die nachfolgenden Bezüge zu "österreichischem Recht" meinen insbesondere die nationalen Bestimmungen des ABGB und UGB. Haftung für Mängel   CISG:  Der Verkäufer haftet für Vertragswidrigkeiten, die beim Gefahrenübergang bestehen (Art 36). Der Mangelbegriff umfasst Menge, Qualität, Art und Verpackung – also weiter als im österreichischen Recht. Österreichisches Recht:  Haftung nur für Mängel bei Übergabe (§ 922 ABGB).   Gewährleistung und Rügepflicht   CISG:  Mängel müssen innerhalb angemessener Frist , spätestens binnen zwei Jahren gerügt werden (Art 39). Die Frist zur Untersuchung richtet sich nach den Umständen – damit besteht gewisse Flexibilität, wobei die Judikatur dennoch von einer kurzen Frist ausgeht. Österreichisches Recht:  Unternehmer müssen Mängel unverzüglich rügen (§ 377 UGB), sonst gilt die Ware als genehmigt.   Beweislast   CISG:  Der Käufer muss beweisen, dass der Mangel beim Gefahrenübergang bestand. Österreichisches Recht:  Binnen sechs Monaten nach Übergabe gilt eine Beweislastumkehr (§ 924 ABGB).   Gefahrtragung   CISG:  Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem ersten Beförderer übergeben wurde (Art 67). Österreichisches Recht:  Ähnlich – die Gefahr geht mit Übergabe oder Versand über (§ 429 ABGB).   Vertragsaufhebung   CISG:  Der Käufer kann den Vertrag bei einer wesentlichen Vertragsverletzung  aufheben (Art 49). Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn der Käufer durch die Vertragswidrigkeit wesentlich benachteiligt wird (höhere Schwelle für die Vertragsaufhebung). Österreichisches Recht:  Nach § 932 ABGB kann der Käufer bei unbehebbaren Mängeln die Wandlung (Vertragsaufhebung) verlangen. Bei behebbaren Mängeln ist zunächst eine Verbesserung oder Austausch zu fordern. Vorteil: Klare Hierarchie der Rechtsbehelfe. Nachteil: Weniger Flexibilität bei der Vertragsaufhebung.   Verzug   CISG:  Ein Lieferverzug liegt vor, wenn der Verkäufer nicht innerhalb der vereinbarten oder angemessenen Frist liefert. Der Käufer kann eine Nachfrist  setzen und bei Nichterfüllung oder wesentlicher Vertragsverletzung den Vertrag aufheben  oder Schadenersatz verlangen. Beim Zahlungsverzug  kann der Verkäufer ebenfalls eine Nachfrist setzen, Verzugszinsen  verlangen oder – bei fortbestehendem Verzug – den Vertrag beenden . Österreichisches Recht:  Verzug tritt ein, sobald eine Leistung nicht zum vereinbarten Termin erfolgt (§§ 918, 919 ABGB). Der Gläubiger kann eine Nachfrist setzen  und anschließend vom Vertrag zurücktreten. Bei Geldforderungen entstehen automatisch Verzugszinsen  (§ 1333 ABGB). Eine Aufhebung ist auch hier erst nach erfolgloser Nachfrist oder bei Fixgeschäften möglich. Fazit - Vorteile und Nachteile   Das UN-Kaufrecht (CISG)  bietet ein ausgewogenes, international anerkanntes Regelwerk für grenzüberschreitende Kaufverträge. Ein bewusster Umgang  mit der Rechtswahl ist entscheidend: Während das österreichische Recht klare Fristen und einen stärkeren Verkäuferschutz bietet, bietet das UN-Kaufrecht Flexibilität und internationale Einheitlichkeit .   Unternehmen sollten daher je nach Geschäftspartner, Vertragsgegenstand und Risikoprofil prüfen , ob ein Ausschluss des CISG tatsächlich sinnvoll ist – oder ob es nicht gerade mehr Rechtssicherheit im internationalen Handel  bietet. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt kann Ihr Unternehmen dabei unterstützen. Anwalt Handelsrecht und UN-Kaufrecht Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des internationalen Handelsrechts , zur internationalen Vertragsgestaltung  und zu wirtschaftsrechtlichen Themen . Kontaktieren Sie uns  für eine rechtliche Einschätzung und Prüfung Ihrer Verträge . Die Kanzlei vertritt Sie bei Vertragsverhandlungen , in gerichtlichen Verfahren sowie vor Schiedsgerichten - Kanzlei für UN-Kaufrecht in Wien.

  • Die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) in Bezug auf Händler - was gilt innerhalb und außerhalb des Fernabsatzes und auf Online-Marktplätzen?

    Die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) der EU, auch als Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (APSV) bezeichnet, ist am 13. Dezember 2024 in Kraft getreten und setzt strengere Anforderungen an Händler, Betreiber von Online-Shops, Importeure, Hersteller und Online-Marktplätze wie Amazon oder eBay. Ziel der Verordnung ist die Erhöhung der Produktsicherheit, verbesserte Rückverfolgbarkeit und verstärkte Informationspflichten für Verbraucher.   Wer ist von der europäischen Produktsicherheitsverordnung erfasst? Händler, Hersteller, Importeure und Anbieter von Online-Marktplätzen müssen sicherstellen, dass die Produktsicherheit gewährleistet ist. Wer gegen die Vorschriften verstößt, riskiert u.a. hohe Bußgelder , Abmahnungen und Klagen , Sperrung von Verkaufsangeboten oder Konten, Rückrufe und Reputationsschäden. Neue rechtliche Herausforderungen durch die GPSR für Händler - sind Sie vorbereitet? Die Verordnung gilt auch für Produkte, die vor dem 13.12.2024 in Verkehr gebracht wurden. Händler, insbesondere mit eigenen Online-Shops oder auf Online-Marktplätzen bzw. Plattformen, sollten daher ihre Angebote überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Hier ein Überblick über die zentralen Punkte (Auswahl):     Für welche Produkte gilt die Produktsicherheitsverordnung?   Die GPSR gilt für alle Produkte, die i n der EU in Verkehr gebracht oder angeboten („bereitgestellt“) werden, es sei denn, spezifische Unionsvorschriften wie CE-Richtlinien regeln die Produktsicherheit. Explizit ausgenommen sind Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel, Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge sowie Antiquitäten.   Erfasst sind nur Verbraucherprodukte . Für Produkte, die zur ausschließlich gewerblichen Nutzung konzipiert sind, die jedoch anschließend auf den Verbrauchermarkt gelangt sind, gilt die GPSR ebenfalls, da sie unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern gefährden könnten.   Sektorielle EU-Regelungen (Harmonisierungsrechtsvorschriften) bzw. deren nationale Umsetzung, die spezielle Produktgruppen abdecken, gehen der GPSR grundsätzlich vor . So bestehen zahlreiche Regelungen wie z.B. für Spielzeug, Lebensmittelkontaktmaterialien, Maschinen, Elektrogeräte, persönliche Schutzausrüstungen, Kosmetika und andere, die weiterhin unverändert einzuhalten sind. Nur bestimmte Abschnitte der GPSR wie etwa die Bestimmungen für Rückrufe oder für den Fernabsatz sind allgemein für Verbraucherprodukte gültig.   Die GPSR erfasst sogenannte „Wirtschaftsakteure“ – das sind vor allem Hersteller, Importeure, Händler, Online-Marktplätze (Amazon, eBay etc.) und Dienstleister für die Auftragsabwicklung (Fulfilment-Dienstleister).   Welche Pflichten haben Händler unter der Produktsicherheitsverordnung (GPSR)?   Sofern die GPSR (und nicht etwa sektorielle Bestimmungen) anwendbar ist, gilt:   Bevor Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, müssen sie sich vergewissern, dass das Produkt ein leicht erkennbares bzw. lesbares Identifikationselement trägt (bzw. auf oder in der Verpackung enthalten ist) und Hersteller oder Importeur samt Postanschrift und E-Mail-Adresse sowie etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen angegeben sind.   Wenn ein Händler aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder G rund zu der Annahme hat, dass ein Produkt den Anforderungen der GPSR nicht entspricht, darf es nicht angeboten werden. Zudem hat er den Hersteller bzw. den Einführer davon zu verständigen und sicherzustellen , dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können.   Außerdem muss er die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, unverzüglich unterrichten. Schließlich hat der Händler die ihm vorliegenden sachdienlichen Informationen über ein etwaiges Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern, die Zahl der betroffenen Produkte und etwaige bereits ergriffene Korrekturmaßnahmen anzugeben.   Händler, die von einem Unfall , der durch ein von ihnen in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes Produkt verursacht wurde, Kenntnis haben, müssen den Hersteller davon unverzüglich unterrichten.   Die EU Kommission unterhält ein Webportal , das es auch Händlern ermöglicht, Marktüberwachungsbehörden und Verbrauchern auf einfache Art und Weise die obigen sicherheits- bzw. gesundheitsrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.   Händler müssen sicherstellen, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.    Welche zusätzlichen Pflichten haben Händler im Fernabsatz?   Allenfalls ergänzend zu den oben beschriebenen Pflichten gilt im Fall, dass ein Händler Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitstellt – dazu gehört also auch ein vom Händler selbst betriebener Online-Shop , aber auch die der Verkauf über eine von einem Dritten betriebene Online-Plattform –, dass das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten muss:   Herstellername samt Postanschrift und E-Mail-Adresse Name, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse deiner verantwortlichen Person nach der GPSR, falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind    Bei Sicherheitsproblemen sind Rückrufe, Reparaturen oder eine Erstattung des Kaufpreises verpflichtend (wobei dem Verbraucher ein Wahlrecht aus mindesten zwei dieser Optionen zu geben ist).   Welche Sanktionen sieht die Produktsicherheitsverordnung vor? Die Mitgliedstaaten der EU sind nach der GPSR verpflichtet, Sanktionen , die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, festzulegen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.   Was regelt das österreichische Produktsicherheitsgesetz? Das österreichische Produktsicherheitsgesetz 2004 , BGBl. I Nr. 16/2005 in der geltenden Fassung, normiert die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die keiner speziellen Regelung – wie es sie etwa für elektrotechnische Produkte oder Maschinen gibt – unterliegen. Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmen, nur sichere Produkte auf den Markt zu bringen. Nötigenfalls müssen Unternehmen Schritte zur Gefahrenabwehr zu treffen, wenn ein Produkt unsicher ist. Falls erforderlich verpflichten die zuständigen Behörden Unternehmen zu geeigneten Maßnahmen. Im Extremfall wird ein Produkt-Rückruf und die Vernichtung eines Produktpostens angeordnet.   Das Produktsicherheitsgesetz 2004 bleibt neben der GPSR vorläufig in Kraft , aber nur in jenen Teilen, die nicht von der GPSR ersetzt werden. Ein neues Produktsicherheitsgesetz mit begleitenden Bestimmungen zur GPSR wird voraussichtlich im 2026 in Kraft treten. Darin sollen auch die Sanktionen für Pflichtverstöße nach der GPSR enthalten sein.   Welchen Handlungsbedarf haben Online-Händler (und alle anderen Wirtschaftsakteure)?   Die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) in Bezug auf Händler erfordert von diesen ein Prüfung, ob   Produktseiten anzupassen sind (insbesondere Sicherheitsangaben, Warnhinweise, Herstellerdaten), die technischen Dokumentationen vorliegen, Rückverfolgbarkeit sicherstellt ist, und alle internen Prozesse aufgestellt sind,   und eine umgehende Umsetzung aller Anforderungen. Wer die neuen Vorgaben einhält, schützt nicht nur sein Geschäft, sondern stärkt auch das Vertrauen der Kunden. Informieren Sie sich rechtzeitig über die rechtlichen Bestimmungen und stellen so die Compliance Ihres Unternehmens sicher. Ein Rechtsanwalt kann Sie zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen beraten. Anwalt GPSR und Handelsrecht Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät Sie gerne zu Fragen der Produktsicherheit und den spezifischen Anforderungen der GPSR . Kontaktieren Sie uns  für eine rechtliche Einschätzung und Prüfung Ihrer Compliance mit den europäischen und österreichischen Produktsicherheitsvorschriften - Kanzlei Compliance Wien.

  • Werkvertrag in Österreich: Was Auftraggeber und Unternehmer wissen sollten

    Der Werkvertrag ist eine zentrale Vertragsform des österreichischen Zivilrechts und spielt sowohl im Wirtschaftsleben als auch im privaten Bereich eine wichtige Rolle. Er schafft die rechtliche Grundlage dafür, dass ein Unternehmer - etwa im Rahmen eines Projektes - ein bestimmtes Werk erstellt oder repariert und der Auftraggeber dafür ein Entgelt zahlt. Im Gegensatz zu anderen Vertragsarten, wie etwa dem Dienstvertrag oder dem Arbeitsvertrag , steht beim Werkvertrag nicht die bloße Arbeitsleistung, sondern das konkrete Ergebnis im Vordergrund. Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag, Dienstvertrag und Arbeitsvertrag? Der entscheidende Unterschied zwischen Werk- und Dienstvertrag liegt im geschuldeten Erfolg . Während beim Dienstvertrag lediglich eine Tätigkeit oder Bemühung vereinbart wird, verpflichtet sich der Werkunternehmer im Rahmen eines Werkvertrags zur Herstellung eines bestimmten Ergebnisses . Im Unterschied zum echten Arbeitsvertrag arbeitet der Werkunternehmer nicht in persönlicher Abhängigkeit . Er entscheidet in der Regel eigenständig über Arbeitszeit, Mittel und Vorgehensweise, solange er das vereinbarte Ziel erreicht. Bei einem freien Dienstvertrag wiederum steht wiederum die Tätigkeit im Vordergrund (nicht der Erfolg), und der Arbeitnehmer ist zwar zur Leistung verpflichtet, unterliegt jedoch in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht keinen Weisungen. Die Parteien eines Werkvertrages sollten sich ihrer gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Pflichten bewusst sein Zentrale Bestandteile eines Werkvertrags Was sollte ein Werkvertrag enthalten? Ein Werkvertrag sollte klar formuliert sein, um spätere Konflikte zu vermeiden. Wesentliche Punkte sind etwa: • Leistungsbeschreibung : Präzise Definition des herzustellenden Werkes oder Ergebnisses • Vergütung (Entgelt) : Festlegung von Höhe, Zahlungszeitpunkt und Zahlungsmodalitäten (Einmalzahlung, Raten, Teilzahlungen nach Meilensteinen) • Vertragsdauer und Leistungsfristen : Vereinbarte Dauer der Leistungserbringung und eventuelle Verzugsfolgen; Abnahme/Teilabnahme etc. • Gegebenenfalls Mitspracherechte des Auftraggebers (Werbestellers) • Rechtsfolgen bei Mängeln : Regelungen zur Gewährleistung und Haftung • Anwendbare Vertragsbedingungen (z.B. Ausschreibungsbedingungen, AGB des Auftraggebers, ÖNORM) • Besondere Vertragsbestimmungen (z.B. Pönalen, Haftungsrücklass, Deckungsrücklassgarantie, Haftungsrücklassgarantie, Eigentumsvorbehalt, gewährleistungsfristen, Haftung) Abnahme, Gewährleistung & Co. Was tun bei Mängeln? Sobald das Werk fertiggestellt ist, muss es der Besteller abnehmen (Abnahme / Übernahme) . Dabei wird überprüft, ob das mangelfrei ist und den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Werden Mängel festgestellt, kann der Auftraggeber Nachbesserung verlangen. Mängel, die nach Abnahme zu Tage treten, können im Rahmen der Gewährleistung innerhalb der gesetzlichen oder vereinbarten Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden (und z.B. Verbesserung oder Preisminderung fordern). Kann der Werklohn zurückgehalten werden? Ist das Werk mangelhaft und fordert der Auftraggeber deshalb Verbesserung, ist er berechtigt, den Werklohn bis zur vollständigen Mängelbehebung einzubehalten („Zurückbehaltungsrecht“) . Zu beachten ist auch, dass im Fall, dass Werklohn nicht im Vorhinein feststeht, dieser erst mit Zugang der Rechnung an den Werkbesteller fällig ist. Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen leistet der Übergeber Gewähr für jeden Mangel, der bei Übergabe der Sache vorliegt und innerhalb von zwei Jahren, bei einer unbeweglichen Sache innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt (Gewährleistung) . Der Auftraggeber kann seine Ansprüche auch auf Schadenersatz stützen. Wer trägt das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung beim Werkvertrag? Besonders relevant ist auch die Frage der Gefahrtragung . Bis zur Abnahme liegt das Risiko für Verlust oder Beschädigung nämlich beim Werkunternehmer. Nach Abnahme geht dieses Risiko auf den Besteller über. Muss der Werkunternehmer warnen? Der Unternehmer hat zudem eine unverzügliche Warnpflicht hinsichtlich einer Untauglichkeit des vom Auftraggeber bereitgestellten Stoffes oder einer Unrichtigkeit von Anweisungen, die auch Pflicht umfasst, auf die möglichen Folgen der Missachtung der Warnung hinzuweisen. Besondere Regelungen im Bauwesen - Sicherstellung Im Baugewerbe und Baunebengewerbe kommt dem Werkvertrag eine besondere Bedeutung zu. Um das Risiko von Insolvenzen in dieser Branche zu reduzieren, kann nach § 1170b ABGB der Werkunternehmer eine Sicherstellung des vereinbarten Werklohns verlangen – in der Regel bis zu einem Fünftel (20 %) des Entgelts, bei kürzeren Projekten sogar bis zu zwei Fünftel (also bis 40 %). Diese Sicherheit dient dazu, den Werkunternehmer im Fall von Zahlungsausfällen abzusichern, und kann in Form von Bargeld, Bareinlagen, Sparbüchern, Bankgarantien oder Versicherungen erfolgen. Rücktrittsrechte und rechtliche Konflikte Sowohl Besteller als auch Unternehmer haben unter bestimmten Umständen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten : Kommt etwa eine Partei ihren Pflichten nicht nach, kann die andere eine Nachfrist setzen und danach den Vertrag lösen. Insbesondere in der Baupraxis kann es dabei zu Überschneidungen im Zusammenhang mit einer nicht geleisteten Sicherheit kommen, so dass hier besonders auf den Fristenlauf geachtet werden sollte. Fazit Werkvertrag in Österreich Der Werkvertrag ist ein flexibles und gleichzeitig komplexes Instrument, das klare Vorteile für beide Seiten bietet, sofern die Rahmenbedingungen sauber geregelt sind. Auftraggeber erhalten Planungssicherheit, indem sie ein konkretes Ergebnis vereinbaren, während Unternehmer durch eindeutige Abmachungen und mögliche Sicherheiten ihre Risiken begrenzen. Werkvertrag - Anwalt Wer einen Werkvertrag abschließt – sei es im privaten Bereich, im Handwerk oder in der Bauwirtschaft – sollte die rechtlichen Feinheiten kennen. Eine Beratung durch Ihren Rechtsanwalt kann helfen, um Streitigkeiten vorzubeugen und die eigenen Rechte zu wahren. Anwalt Werkvertrag & Projektvertrag in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. unterstützt Sie gerne bei der Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung , bei rechtlichen Fragen rund um den Werkvertrag und bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Zusammenhang mit Vertragsstreitigkeiten . Kontaktieren Sie uns  für eine rechtliche Einschätzung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche, bei Vertragserstellung und Vertragsverhandlung - Kanzlei für Werkvertrag in Wien.

  • Inkasso, Forderungsbetreibung und Mahnklage in Österreich

    Schlechte Zahlungsmoral – was tun bei unbezahlten Rechnungen? In den letzten Jahren hat sich die Zahlungsmoral vieler Schuldner verschlechtert. Offene Rechnungen bleiben unbezahlt, und Mahnungen werden oft ignoriert. In solchen Fällen kann ein anwaltliches Mahnschreiben helfen. Ein solches Schreiben setzt dem Schuldner eine kurze Frist zur Begleichung der offenen Forderung inklusive Zinsen und anfallender Kosten . Viele säumige Zahler reagieren auf eine Mahnung vom Rechtsanwalt und begleichen ihre Schulden. Haben Sie offene Forderungen? Handeln Sie schnell und suchen Sie professionelle Hilfe. Mahnklage und Zwangsvollstreckung Falls ein außergerichtliches Mahnschreiben erfolglos bleibt, kann der Gläubiger eine Mahnklage beim Gericht einreichen. Rechtliche Voraussetzung für eine Mahnklage ist ein solches Mahnschreiben freilich nicht, und im konkreten Fall kann, z.B. bei unsicherer Vermögenslage des Schuldners, auch eine unmittelbare Einbringung einer Klage zur Betreibung fälliger Forderungen ratsam sein. Wie funktioniert die Mahnklage in Österreich? Eine außergerichtliche schriftliche Mahnung ist dabei keine Voraussetzung für eine Mahnklage. Bei Forderungen bis zu 75.000 Euro ergeht daraufhin ein Zahlungsbefehl . In den meisten Fällen erheben Schuldner keinen Einspruch, sodass dieser rechtskräftig wird. Mit einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl kann die Exekution (Zwangsvollstreckung) gegen den Schuldner eingeleitet werden, um nicht nur die ursprüngliche Forderung , sondern auch Zinsen und Verfahrenskosten einzutreiben. Welche Möglichkeiten der Exekution gibt es in Österreich? Als Exekutionsmittel kommen vor allem in Frage: Pfändung und Versteigerung von Immobilien  (Eigentumswohnungen, Häuser, Grundstücke) Lohn- und Gehaltspfändung , sowie Pfändung von Bankguthaben oder Bargeld Pfändung und Verwertung beweglicher Vermögenswerte , wie Fahrzeuge, Elektrogeräte, Schmuck Pfändung von Wertpapieren oder Unternehmensanteilen Pfändung und Verwertung von Internetdomains, Marken oder gewerblichen Schutzrechten Inkasso, Forderungsbetreibung und Mahnklage Wie funktioniert ein bedingter Zahlungsbefehl in Österreich? Ein bedingter Zahlungsbefehl ist eine gerichtliche Zahlungsaufforderung, die in Österreich im Rahmen des Mahnverfahrens bei Geldforderungen erlassen wird. Der Zahlungsbefehl in Österreich ist vom Zweck her mit deutschen Mahnbescheid vergleichbar. Wird innerhalb von vier Wochen kein Einspruch eingelegt, tritt der Zahlungsbefehl er in Kraft und kann zwangsweise vollstreckt werden. Ein Zahlungsbefehl wird ausgestellt, wenn eine Mahnklage ausschließlich auf die Zahlung eines Geldbetrags abzielt, der 75.000 Euro nicht überschreitet. Das Gericht erlässt diesen Befehl ohne vorherige mündliche Gerichtsverhandlung oder Anhörung des Schuldners. Inkasso, Forderungsbetreibung und Mahnklage sind daher in der Regel effektive Mittel , damit Sie rasch zu Ihrem Geld kommen, sofern der Schuldner noch solvent ist. Wann wird kein Zahlungsbefehl erlassen? Ein Zahlungsbefehl kann nicht erlassen werden, wenn: die Klage aus formalen Gründen zurückzuweisen ist, die Forderung noch nicht fällig oder rechtlich nicht durchsetzbar ist, der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist oder sich im Ausland befindet, die Klage inhaltlich unschlüssig ist. Das Gericht prüft nicht von sich aus, ob die Forderung tatsächlich gerechtfertigt ist – dies wird erst im Fall eines Einspruchs behandelt. Einspruch gegen den Zahlungsbefehl Der Schuldner kann innerhalb von vier Wochen Einspruch  gegen den Zahlungsbefehl erheben. Wird ein Einspruch eingereicht, tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft, es sei denn, er wird nur gegen einen Teilbetrag eingelegt. Im fall eines Einspruchs wird das ordentliche Verfahren vor Gericht eingeleitet. Erfolgt der Einspruch zu spät, wird er vom Gericht abgelehnt. Und wenn kein Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben wird? Falls kein Einspruch  erhoben wird, erlangt der Zahlungsbefehl Rechtskraft und kann vollstreckt werden. In diesem Fall kann die klagende Partei Exekutionsmaßnahmen einleiten, um die Forderung samt Zinsen und Verfahrenskosten einzutreiben. Statistisch gesehen wird nur in etwa 9 % der Fälle  Einspruch erhoben, während 91 % der Zahlungsbefehle rechtskräftig  und vollstreckbar werden. Inkasso und Forderungsbetreibung – Rechtsanwalt Wien Bei der Geltendmachung einer offenen Forderung  (Inkasso und Forderungsbetreibung) durch Mahnklage und die Erlangung eines Zahlungsbefehls können Sie anwaltliche Hilfe  in Anspruch nehmen. Ihr Anwalt übernimmt außerdem die Durchsetzung  rechtskräftiger und vollstreckbarer Exekutionstitel (Urteile) im Exekutions- und Insolvenzverfahren . Anwalt Inkasso und Forderungsbetreibung in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M.  mit seine Kanzlei in Wien unterstützt Sie gerne österreichweit bei der Geltendmachung und Betreibung Ihrer offenen Forderungen . Kontaktieren Sie uns  für eine rechtliche Einschätzung Ihrer Forderungssituation – Kanzlei für Inkasso und Forderungsbetreibung in Wien.

  • Zahlungsbefehl, Exekution und Insolvenz - anwaltliche Forderungsbetreibung und Inkasso in Österreich

    Exekutionstitel und Vollstreckung (Exekution) Haben Sie als Gläubiger offenen Forderungen gegenüber Ihren Schuldnern in Österreich? Denken Sie über Inkasso bzw. die gerichtliche Geltendmachung und Vollstreckung nach? Voraussetzung jeder Exekution (Vollstreckung) ist ein rechtskräftiger Titel . Meistens handelt es sich dabei um einen Zahlungsbefehl , der rechtskräftig wird, wenn eine Mahnklage nicht beeinsprucht wird. Um die Durchsetzung von Geldforderungen zu verbessern, wird ein sogenanntes Exekutionspaket (§ 19 EO) angewendet. Dieses „einfache“ Paket umfasst: Exekution auf bewegliche Sachen und Wertpapiere (Fahrnisexekution) Exekution auf vom betreibenden Gläubiger genannte, wiederkehrende, beschränkt pfändbare Geldforderungen (z.B. Gehaltsexekution) Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses Ein erweitertes Exekutionspaket (§ 20 EO) sieht die Bestellung eines Verwalters (Exekutionsverwalter) vor. Er ermittelt gemeinsam mit der verpflichteten Partei unverzüglich pfändbare Vermögensobjekte, fertigt ein Inventar an und pfändet jene Vermögensgegenstände, die zur Deckung der Forderung erforderlich sind. Zudem kann er die verpflichtete Partei zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern. Bei Zahlungsausfällen bzw. unbeglichenen Forderungen sollten Sie rasch handeln Offenkundige Zahlungsunfähigkeit Wenn sich bei den Exekutionshandlungen zeigt, dass die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig ist, hat das Vollstreckungsorgan die Exekutionshandlungen gemäß § 49a EO einzustellen. Das Exekutionsgericht stellt diesen Umstand nach Anhörung der Parteien mit Beschluss fest und macht die offenkundige Zahlungsunfähigkeit anschließend rechtskräftig öffentlich bekannt. Alle Exekutionsverfahren ruhen daraufhin vorerst. Die betroffenen Gläubiger können in diesem Fall die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens (Insolvenz) beantragen. Eine Fortsetzung des Exekutionsverfahrens ist jedoch auf Antrag möglich, wenn nachgewiesen wird, dass keine Zahlungsunfähigkeit mehr vorliegt, das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen fehlender Zahlungsunfähigkeit oder wegen nicht ausreichenden Vermögens zur Deckung der Verfahrenskosten abgewiesen hat oder ein über das Vermögen der verpflichteten Partei eröffnetes Insolvenzverfahren wieder aufgehoben wurde. Ziel dieser Regelungen ist es, bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit aussichtslose Exekutionsschritte zu vermeiden und die Forderungen stattdessen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Dort erfolgt eine gleichmäßige Verteilung, und der Schuldner profitiert von einem Zinsen- und Kostenstopp. Für die Bewilligung und den Vollzug der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf bewegliches Vermögen ist in der Regel das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Insolvenzrecht Österreich Wird die Exekution aufgrund einer offenkundigen Zahlungsunfähigkeit abgebrochen, können die Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. In diesem Zusammenhang existiert in der Insolvenzordnung die sogenannte „Gesamtvollstreckung“ (§ 184a IO) als Fortsetzung des Exekutionsverfahrens. Sie stellt einen Unterfall des Schuldenregulierungsverfahrens (Privatkonkurs) dar und wird auf Antrag eines Gläubigers eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt liegen üblicherweise noch keine Entschuldungsanträge des Schuldners (z.B. Sanierungsplan, Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren bzw. Tilgungs- oder Abschöpfungsplan) vor. Da es sich aber um ein Insolvenzverfahren handelt, müssen die Gläubiger ihre Forderungen formell anmelden ; nur angemeldete und anerkannte Forderungen nehmen an einer Verteilung teil. Die Frist für eine vollständige Entschuldung beträgt grundsätzlich maximal drei Jahre (§ 199 Abs 2 IO). Nach § 201 IO ist dem Schuldner ein verkürztes dreijähriges Abschöpfungsverfahren (Tilgungsplan) verwehrt, wenn er nicht selbst innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung seiner offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Sofern der Schuldner kein Unternehmen betreibt, darf er in diesen 30 Tagen keine neuen Schulden eingehen und muss Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit ergreifen (z. B. eine Beratung bei einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nehmen). Inkasso und Forderungsbetreibung – Rechtsanwalt Wien Bei der Geltendmachung einer offenen Forderung (Inkasso und Forderungsbetreibung) durch Mahnklage und die Erlangung eines Zahlungsbefehls können Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ihr Anwalt übernimmt außerdem die Durchsetzung rechtskräftiger und vollstreckbarer Exekutionstitel (Urteile) im Exekutions- und Insolvenzverfahren . Anwalt Inkasso und Forderungsbetreibung in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. mit seine Kanzlei in Wien unterstützt Sie gerne österreichweit bei der Geltendmachung und Betreibung Ihrer offenen Forderungen . Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung Ihrer Forderungssituation – Kanzlei für Inkasso und Forderungsbetreibung in Wien.

  • Grenzüberschreitende Forderungsbetreibung (Inkasso) in der EU - wie funktionieren europäischer Zahlungsbefehl und europäische Mahnklage?

    Internationale Forderungsbeitreibung bzw. Inkasso in der EU ist heute von großer wirtschaftlicher Bedeutung, da Zahlungsverzug von Vertragspartnern eine Hauptursache für den Eintritt der eigenen Zahlungsunfähigkeit ist, besonders für kleine und mittlere Unternehmen. Die EU hat die EU Mahnverordnung und die Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen ("Europäisches Bagatellverfahren") eingeführt, um die Beitreibung von Geldforderungen mit grenzüberschreitendem Charakter zu beschleunigen, zu erleichtern und zu vereinfachen. Das Ziel ist die Einführung eines einheitlichen Verfahrens zur gerichtlichen Entscheidung über Forderungsbeitreibungen, das schnell, einheitlich und kostengünstig ist, unabhängig von nationalen Regelungen. Grenzüberschreitende Forderungsbetreibung (Inkasso) in Österreich - schnell, einheitlich und kostengünstig Was ist der Unterschied zwischen dem Europäischen Mahnverfahren und dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen? Der Europäische Zahlungsbefehl wird aufgrund einer Europäischen Mahnklage gemäß der EU Mahnverordnung erlassen und soll die grenzüberschreitende Schuldenbeitreibung durch einheitliche Verfahren in allen Mitgliedstaaten erleichtern. Für Forderungen unter 5.000 Euro ermöglicht die Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen die Initiierung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen . Die Details und Vorteile beider Verfahren werden im Folgenden erläutert: Beim Europäischen Zahlungsbefehl und beim Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen hat der Gläubiger die Möglichkeit, Forderungsbeitreibungen in der EU ohne Berücksichtigung spezifischer nationaler Rechtsordnungen durchzuführen. Dies erleichtert Gläubigern, die in verschiedenen Mitgliedstaaten Forderungen gegen säumige Kunden geltend machen müssen. Bei Forderungen unter 5.000 Euro ist das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ratsam, da das Europäische Mahnverfahren mit einem unbegründeten Einspruch beendet werden kann und das Verfahren für geringfügige Forderungen für verschiedene Arten von Forderungen genutzt werden kann. Die Entscheidung hängt von den spezifischen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Wahrscheinlichkeit einer Bestreitung der Forderung, der Art der Forderung und dem Streitwert. Bei der Forderungsbetreibung (Inkasso) ist schnelles handeln gefragt Was sind die Besonderheiten des Europäischen Zahlungsbefehls? Keine Streitwertobergrenze beim Europäischen Mahnverfahren. Die Forderung kann unbegründet bestritten werden, was zum Ende des Europäischen Mahnverfahrens und zur Einleitung eines nationalen Zivilverfahrens führt. Nur bezifferte und fällige Geldforderungen können im Europäischen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Was sind die Besonderheiten des Europäisches Bagatellverfahrens? Anwendbar für bestrittene und unbestrittene Forderungen. Im Falle einer Bestreitung fällt das angerufene Gericht ein Urteil. Maximaler Streitwert von 5.000 Euro. Es können Geldforderungen sowie Ansprüche, die nicht auf Geldzahlungen abzielen, geltend gemacht werden. Wo ist der Antrag ("Europäische Mahnklage" oder "Europäische Klage für geringfügige Forderungen") einzubringen? Ob der Antrag (die Klage) bei einem österreichischen Gericht oder im Ausland einzubringen ist, richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Gerichtszuständigkeit nach der Brüssel I-a Verordnung . Oftmals liegt eine Gerichtsstandsvereinbarung vor. In Verbrauchersachen wäre eine zu prüfen, ob eine spezielle Zuständigkeit vorliegt. Im Fall eines inländischen Gerichtsstandes ist für die Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig; eine Klage im Verfahren für geringfügige Forderungen kann bei jedem nach den inländischen Vorschriften zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden. Wie sieht es mit der Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls bzw. des Urteils im Bagatellverfahren aus? Der erlassene und rechtskräftige Europäische Zahlungsbefehl wird in allen anderen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf, und erleichtert damit wesentlich die grenzüberschreitende Forderungsbetreibung (Inkasso) . Zur Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist die Vorlage des Vollstreckungstitels notwendig. Die Vollstreckung erfolgt nach dem Recht des vollstreckenden Mitgliedstaates. Gleiches gilt für ein vollstreckbares Urteil nach dem Europäischen Bagatellverfahren, wobei dieses bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar ist. Inkasso und Forderungsbetreibung – Rechtsanwalt Wien Bei der Geltendmachung einer offenen Forderung  (Inkasso und Forderungsbetreibung) und die Erlangung eines Zahlungsbefehls oder vollstreckbaren Urteils können Sie anwaltliche Hilfe  in Anspruch nehmen. Ihr Anwalt übernimmt außerdem die Durchsetzung  rechtskräftiger und vollstreckbarer Exekutionstitel (Urteile) im Exekutions- und Insolvenzverfahren . Anwalt Inkasso und Forderungsbetreibung in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier   LL.M. mit seine Kanzlei in Wien unterstützt Sie gerne österreichweit bei der Geltendmachung und Betreibung Ihrer offenen Forderungen und arbeitet zur Vollstreckung rechtskräftiger Titel im Ausland mit Partnerkanzleien seines Netzwerkes zusammen. Kontaktieren Sie uns  für eine rechtliche Einschätzung Ihrer Forderungssituation – Kanzlei für Inkasso und Forderungsbetreibung in Wien.

  • Vertriebsverträge - Alleinbelieferungspflichten im vertikalen Vertrieb und Kartellrecht

    Was versteht man unter einer Alleinbelieferungspflicht? Unter einer Alleinbelieferungspflicht versteht man eine vertragliche Vereinbarung , durch die sich ein Anbieter bestimmter Produkte oder Dienstleistungen verpflichtet , diese Produkte oder Dienstleistungen ausschließlich an einen bestimmten Abnehmer (den Vertragspartner) zu liefern . Dies kann in Form einer Alleinbelieferungsklausel erfolgen, die den Anbieter dazu verpflichtet, für die Zwecke des Weiterverkaufs oder für einen bestimmten Verwendungszweck nur an einen Abnehmer zu verkaufen. Was bedeutet eine Alleinbelieferungsverpflichtung wettbewerbsrechtlich? Alleinbelieferungsverpflichtungen stellen eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne des österreichischen bzw europäischen Kartellrechts dar, es gilt grundsätzlich das Kartellverbot . Durch eine sogenannte Gruppenfreistellungsverordnung werden bestimmte Gruppen von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen und/oder Unternehmensvereinigungen unter bestimmten, in der Verordnung weiter bestimmten Voraussetzungen vom grundsätzlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen ausgenommen . Vertriebspartner und Hersteller bzw Importeure sollten rechtlich auf der sicheren Seite sein Kann eine Ausschließlichkeitsvereinbarung in Vertriebsverträgen nach der Vertikal-GVO freigestellt sein? Im vertikalen Vertrieb kann dafür die Gruppenfreistellung für vertikale Vereinbarungen („Vertikal-GVO“) anwendbar sein – liegen die Marktanteile der Parteien auf den jeweils betroffenen Märkten nicht über 30 Prozent, können Ausschließlichkeitsvereinbarung zulasten des Zulieferers (Alleinbelieferungsverpflichtung) grundsätzlich erlaubt (freigestellt) sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss anhand des konkreten Einzelfalls ermittelt werden, ob die Alleinbelieferungspflicht zu einer Abschottung konkurrierender Abnehmer von einer wichtigen Bezugsquelle führt. Dazu hat die Europäische Kommission eigene Leitlinien erlassen. Beurteilungsmaßstab – ist die Klausel nichtig? Mögliche Auswirkungen von Alleinbelieferungspflichten ähneln jenen von Alleinvertriebsvereinbarungen, insbesondere wenn der Alleinvertriebshändler zum einzigen Abnehmer auf dem gesamten Markt wird. Der Marktanteil des Abnehmers im v orgelagerten Beschaffungsmarkt spielt eine wichtige Rolle bei der Einschätzung, ob dieser in der Lage wäre, dem Anbieter Alleinbelieferungsverpflichtungen aufzuerlegen, die anderen Abnehmern den Zugang zu einer Lieferquelle verschließen würden. Ob ein wettbewerbsrechtliches Problem entstehen könnte, hängt jedoch vor allem von der Bedeutung der Stellung des Abnehmers auf dem nachgelagerten Markt ab. Neben der Marktstellung des Abnehmers auf dem vor- und nachgelagerten Markt müssen auch der Umfang und die Dauer der Alleinbelieferungsverpflichtung berücksichtigt werden: Je mehr Lieferungen gebunden sind und je länger die Dauer der Alleinbelieferungsverpflichtung ist, desto größer dürfte die Abschottungswirkung sein. Die Marktstellung der konkurrierenden Abnehmer auf dem vorgelagerten Beschaffungsmarkt ist ebenfalls von Bedeutung, da es wahrscheinlich ist, dass eine Alleinbelieferungsvereinbarung konkurrierende Abnehmer aus wettbewerbswidrigen Gründen, zB durch Erhöhung ihrer Kosten, ausschließt, wenn sie wesentlich kleiner sind als der ausschließende Abnehmer. Die Gegenmacht von Anbietern sollte ebenfalls berücksichtigt werden, da es wichtige Anbieter nicht ohne Weiteres zulassen, dass ein Abnehmer sie von anderen Abnehmern abschneidet. Die Gefahr einer Marktabschottung besteht daher hauptsächlich dann, wenn die Anbieter schwach und die Abnehmer stark sind. Bei starken Anbietern kann eine Alleinbelieferungspflicht in Verbindung mit Wettbewerbsverboten auftreten. Schließlich sind die Stufe in der Produktions- oder Handelskette und die Art des Produkts für die Beurteilung möglicher Abschottungswirkungen von Bedeutung (zB Marken-Endprodukte oder differenzierte Zwischenprodukte auf Märkten mit Zutrittsschranken). Vertriebsvertrag - Rechtsanwalt Bevor Sie eine Alleinbelieferungsverpflichtung eingehen oder eine solche mit Ihrem Lieferanten vereinbaren wollen, sollten Sie sich daher kartellrechtlich beraten lassen , ob die entsprechende Klausel im Vertrag überhaupt zulässig ist. Ein Anwalt kann Sie dabei unterstützen. Anwalt Vertriebsrecht und Kartellrecht Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit Vertriebsverträgen und Vertragshändlern sowie zu Fragen des Handelsrechts und Kartellrechts. Kontaktieren Sie uns  für eine rechtliche Einschätzung und Prüfung - sei es im Vorfeld eines Vertragsabschlusses oder während eines aufrechten Vertriebsvertrages. Die Kanzlei vertritt Sie im gerichtlichen Verfahren bei Vertragsstreitigkeiten.

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