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- Multimodaler Transport, Spediteur und Frächter: Haftung bei falscher Verladung und Versichererregress aus Sicht des OGH
Der Oberste Gerichtshof in Österreich hatte sich in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 (7Ob2/16v) mit einem komplexen Fall des multimodalen Transports auseinanderzusetzen, der eine Vielzahl klassischer Problemfelder des Transport- und Speditionsrechts berührt: Die Zuordnung des maßgeblichen Haftungsregimes bei Teilstreckenschäden , die Reichweite der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) bei sogenannten Distanzschäden , die Rolle der AÖSp (Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen) sowie die Frage, ob und inwieweit ein Transportversicherer trotz vereinbarter Haftungsfreizeichnung Regress nehmen kann. Multimodaler Transport: Ausgangspunkt im verfahrensgegenständlichen Fall war ein international organisierter Transport von Waren aus Österreich über Hamburg nach Karachi. Der Spediteur (im vorliegenden Fall als Frachtführer) hatte den Transport „door to port“ übernommen, also sowohl den Straßentransport als auch die Seefracht organisiert. Bei der Abholung im Werk des Absenders wurden – offenbar irrtümlich – zusätzlich Waren verladen, die für einen ganz anderen Empfänger und einen anderen Bestimmungsort vorgesehen waren. Diese zusätzliche Ware gelangte ebenfalls nach Pakistan, wo sie im Zuge der Zollabfertigung auffiel und letztlich nicht mehr herausgegeben werden konnte. Daneben kam es zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten bei der eigentlichen Sendung. Der Transportversicherer des Absenders ersetzte den gesamten Schaden und begehrte im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs Regress vom Spediteur . Dieser berief sich unter anderem auf die vereinbarten AÖSp , auf Haftungsausschlüsse sowie auf Verjährung . Multimodaler Transport (Schiene, Straße, Luft oder Wasser) wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf Haftungsregime beim multimodalen Transport: Network-System und Teilstreckenschäden Der OGH bekräftigte zunächst seine ständige Rechtsprechung zum sogenannten Network-System : Wird von vornherein ein Transport mit mehreren Beförderungsmitteln vereinbart, ist für Haftungsfragen grundsätzlich auf jene Teilstrecke abzustellen, auf der der Schaden eingetreten ist. Entscheidend ist dabei nicht der Gesamttransport, sondern der hypothetische Vertrag über die konkrete Teilstrecke. Im vorliegenden Fall stellte sich allerdings die Besonderheit, dass die geltend gemachten Schäden zwar erst im Ausland sichtbar wurden, ihre behauptete Ursache aber in einem vorgelagerten Verladefehler in Österreich lagen. Der OGH qualifizierte den behaupteten Schaden als Distanzschaden und stellte klar, dass bei multimodalen Transporten für die Bestimmung des maßgeblichen Haftungsregimes auf den Ort der schadenauslösenden Handlung abzustellen ist. Erfolgt diese Handlung auf einer CMR-relevanten Teilstrecke, kann die CMR auch dann Anwendung finden, wenn sich der Schaden wirtschaftlich erst später realisiert. Warum die Hamburger Regeln beim multimodalen Transport nicht anwendbar waren Ausführlich setzte sich der OGH mit der Frage auseinander, ob die Hamburger Regeln über die Güterbeförderung auf See zur Anwendung kommen könnten. Dies verneinte er im konkreten Fall: Weder der Lade- noch der Löschhafen lagen in einem Vertragsstaat, noch waren andere Anknüpfungspunkte (etwa die Ausstellung eines Konnossements / Bill of Lading in einem Vertragsstaat) behauptet. Damit blieb für die Prüfung einer möglichen seerechtlichen Haftung nach diesem Übereinkommen kein Raum. Reichweite einer Haftung nach CMR und multimodaler Transport Gleichzeitig stellte der OGH klar, dass die CMR kein umfassendes Haftungssystem für alle schadensbezogenen Ansprüche darstellt. Sie regelt insbesondere den Verlust, die Beschädigung und die Lieferfristüberschreitung von vertragsgegenständlichem Gut, nicht jedoch Schäden an nicht erfassten Waren oder reine Zollkosten. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Frachtführer in solchen Fällen automatisch haftungsfrei wäre. Vielmehr sei für nicht geregelte Sachverhalte auf nationales Recht zurückzugreifen. Gleichwohl können einzelne Bestimmungen der CMR – etwa zur Verjährung oder zur Unabdingbarkeit – auch dann relevant bleiben, wenn der konkrete Anspruch nicht unmittelbar aus der CMR abgeleitet wird. Falsche Verladung: Wer haftet nach CMR und österreichischem Recht? Von zentraler Bedeutung war die Frage, wer für die Verladung verantwortlich war. Trifft den Spediteur/Frachtführer die Pflicht zur Verladung bzw zur Obhut über das Gut bereits beim Aufladen, kommt eine Haftung für die „falsche Verladung“ grundsätzlich in Betracht. Liegt die Verladeverantwortung hingegen beim Absender, kann ein Anspruch gegen den Frachtführer ausscheiden. Die Frage „wer hat verladen?“ ist daher gemäß OGH zentrale Voraussetzung für jede weitere haftungsrechtliche Beurteilung. AÖSp und Versichererregress: Grenzen der Haftungsfreizeichnung Besonders praxisrelevant sind die Ausführungen des OGH zum Versichererregress nach § 37 lit d AÖSp . Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass eine dort vorgesehene Haftungsfreizeichnung dort ihre Grenze findet, wo zwingendes Transportrecht – insbesondere Art 41 CMR – eingreift. In solchen Fällen bleibe der Schadenersatzanspruch des Absenders bestehen, und damit auch der gesetzliche Regress des Versicherers nach § 67 VersVG. Der bloße Hinweis in den AÖSp, dass ein Forderungsübergang nicht stattfinden soll, entfalte dann keine eigenständige Wirkung. Damit präzisierte der OGH seine bisherige Rechtsprechung und stellt klar, dass § 37 lit d AÖSp nicht als eigenständiger Regressverzicht des Versicherers zu verstehen ist, sondern lediglich die (vermeintliche) Folge einer wirksamen Haftungsfreizeichnung beschreibt. Wie ist die Verjährung geregelt? Auch im Hinblick auf die Verjährung nach Art 32 CMR bringt die Entscheidung des OGH Klarstellungen : Nach der Rechtsprechung des OGH regelt Art 32 CMR die Verjährung aller Ansprüche „aus einer der CMR unterliegenden Beförderung“ , also unter Umständen auch solcher Ansprüche, die nicht unmittelbar auf Bestimmungen der CMR gestützt werden, aber die mit einer den Bestimmungen der CMR unterliegenden Beförderung im Zusammenhang stehen. In Konstellationen, in denen Art 32 CMR anwendbar ist, würde eine kürzere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfrist – etwa nach den AÖSp – grundsätzlich zurücktreten. Ob im Einzelfall tatsächlich eine der CMR unterliegende Beförderung vorliegt und ob der konkrete Anspruch der Verjährungsregel des Art 32 CMR unterfällt, bedarf stets einer sorgfältigen Prüfung der jeweiligen Vertrags- und Sachverhaltskonstellation, um insbesondere keine bereits verjährten oder zu verjährenden Ansprüche zu übersehen . Fazit Diese Entscheidung des OGH verdeutlicht, wie komplex die Haftungsfragen beim multimodalen Transport sind. Erstens bestätigt der OGH, dass bei Distanzschäden auf den Ort der schadenauslösenden Handlung abzustellen ist und die CMR auch bei späterer Schadensrealisierung Anwendung finden kann. Zweitens hängt die Haftung bei falscher Verladung entscheidend davon ab, ob der Spediteur vertraglich zur Verladung verpflichtet war. Drittens stellt der OGH klar, dass ein Versichererregress nicht ausgeschlossen ist, soweit § 37 lit d AÖSp wegen zwingenden Rechts unwirksam ist. Für die Praxis lässt sich daraus ableiten, dass pauschale Haftungsfreizeichnungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht in jedem Fall wirksam sind und eine sorgfältige vertragliche Zuordnung der Verladepflichten von wesentlicher Bedeutung ist. Zudem ist im Einzelfall zu prüfen , ob und innerhalb welcher Fristen eine Verjährung in Betracht kommt, um den Verlust möglicher Ansprüche zu vermeiden . Anwalt Transportrecht & Handelsrecht in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. unterstützt Sie gerne bei der Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung , bei rechtlichen Fragen rund um Transportverträge und bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Zusammenhang mit Vertragsstreitigkeiten . Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche, bei Vertragserstellung und Vertragsverhandlung - Kanzlei für Transportrecht in Wien.
- Inkasso, Forderungsbetreibung und Mahnklage in Österreich
Schlechte Zahlungsmoral – was tun bei unbezahlten Rechnungen? In den letzten Jahren hat sich die Zahlungsmoral vieler Schuldner verschlechtert. Offene Rechnungen bleiben unbezahlt, und Mahnungen werden oft ignoriert. In solchen Fällen kann ein anwaltliches Mahnschreiben helfen. Ein solches Schreiben setzt dem Schuldner eine kurze Frist zur Begleichung der offenen Forderung inklusive Zinsen und anfallender Kosten . Viele säumige Zahler reagieren auf eine Mahnung vom Rechtsanwalt und begleichen ihre Schulden. Haben Sie offene Forderungen? Ein Rechtsanwalt kann Sie bei der Eintreibung unterstützen. Mahnklage und Zwangsvollstreckung Falls ein außergerichtliches Mahnschreiben erfolglos bleibt, kann der Gläubiger eine Mahnklage beim Gericht einreichen. Rechtliche Voraussetzung für eine Mahnklage ist ein solches Mahnschreiben freilich nicht, und im konkreten Fall kann, z.B. bei unsicherer Vermögenslage des Schuldners, auch eine unmittelbare Einbringung einer Klage zur Betreibung fälliger Forderungen ratsam sein. Wie funktioniert die Mahnklage in Österreich? Eine außergerichtliche schriftliche Mahnung ist dabei keine Voraussetzung für eine Mahnklage. Bei Forderungen bis zu 75.000 Euro ergeht daraufhin ein Zahlungsbefehl . In den meisten Fällen erheben Schuldner keinen Einspruch, sodass dieser rechtskräftig wird. Mit einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl kann die Exekution (Zwangsvollstreckung) gegen den Schuldner eingeleitet werden, um nicht nur die ursprüngliche Forderung , sondern auch Zinsen und Verfahrenskosten einzutreiben. Welche Möglichkeiten der Exekution gibt es in Österreich? Als Exekutionsmittel kommen vor allem in Frage: Pfändung und Versteigerung von Immobilien (Eigentumswohnungen, Häuser, Grundstücke) Lohn- und Gehaltspfändung , sowie Pfändung von Bankguthaben oder Bargeld Pfändung und Verwertung beweglicher Vermögenswerte , wie Fahrzeuge, Elektrogeräte, Schmuck Pfändung von Wertpapieren oder Unternehmensanteilen Pfändung und Verwertung von Internetdomains, Marken oder gewerblichen Schutzrechten Inkasso, Forderungsbetreibung und Mahnklage Wie funktioniert ein bedingter Zahlungsbefehl in Österreich? Ein bedingter Zahlungsbefehl ist eine gerichtliche Zahlungsaufforderung, die in Österreich im Rahmen des Mahnverfahrens bei Geldforderungen erlassen wird. Der Zahlungsbefehl in Österreich ist vom Zweck her mit deutschen Mahnbescheid vergleichbar. Wird innerhalb von vier Wochen kein Einspruch eingelegt, tritt der Zahlungsbefehl er in Kraft und kann zwangsweise vollstreckt werden. Ein Zahlungsbefehl wird ausgestellt, wenn eine Mahnklage ausschließlich auf die Zahlung eines Geldbetrags abzielt, der 75.000 Euro nicht überschreitet. Das Gericht erlässt diesen Befehl ohne vorherige mündliche Gerichtsverhandlung oder Anhörung des Schuldners. Inkasso, Forderungsbetreibung und Mahnklage sind daher in der Regel effektive Mittel , damit Sie rasch zu Ihrem Geld kommen, sofern der Schuldner noch solvent ist. Wann wird kein Zahlungsbefehl erlassen? Ein Zahlungsbefehl kann nicht erlassen werden, wenn: die Klage aus formalen Gründen zurückzuweisen ist, die Forderung noch nicht fällig oder rechtlich nicht durchsetzbar ist, der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist oder sich im Ausland befindet, die Klage inhaltlich unschlüssig ist. Das Gericht prüft nicht von sich aus, ob die Forderung tatsächlich gerechtfertigt ist – dies wird erst im Fall eines Einspruchs behandelt. Einspruch gegen den Zahlungsbefehl Der Schuldner kann innerhalb von vier Wochen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erheben. Wird ein Einspruch eingereicht, tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft, es sei denn, er wird nur gegen einen Teilbetrag eingelegt. Im fall eines Einspruchs wird das ordentliche Verfahren vor Gericht eingeleitet. Erfolgt der Einspruch zu spät, wird er vom Gericht abgelehnt. Und wenn kein Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben wird? Falls kein Einspruch erhoben wird, erlangt der Zahlungsbefehl Rechtskraft und kann vollstreckt werden. In diesem Fall kann die klagende Partei Exekutionsmaßnahmen einleiten, um die Forderung samt Zinsen und Verfahrenskosten einzutreiben. Statistisch gesehen wird nur in etwa 9 % der Fälle Einspruch erhoben, während 91 % der Zahlungsbefehle rechtskräftig und vollstreckbar werden. Inkasso und Forderungsbetreibung – Rechtsanwalt Wien Bei der Geltendmachung einer offenen Forderung (Inkasso und Forderungsbetreibung) durch Mahnklage und die Erlangung eines Zahlungsbefehls können Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ihr Anwalt übernimmt außerdem die Durchsetzung rechtskräftiger und vollstreckbarer Exekutionstitel (Urteile) im Exekutions- und Insolvenzverfahren . Anwalt Inkasso und Forderungsbetreibung in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. mit seine Kanzlei in Wien unterstützt Sie gerne österreichweit bei der Geltendmachung und Betreibung Ihrer offenen Forderungen . Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung Ihrer Forderungssituation – Kanzlei für Inkasso und Forderungsbetreibung in Wien.
- Drohnen – was darf ich eigentlich und worauf muss ich achten?
Luftfahrtrechtlicher Rahmen Drohnen – also unbemannte Luftfahrzeuge – dürfen nur im Rahmen der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen betrieben werden. Das Fliegen mit Drohnen unterliegt dabei insbesondere den EU-weit einheitlichen Regeln der Verordnung (EU) 2019/947 . Diese unterteilt den Drohnenbetrieb in drei Kategorien : „Offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“. Die „offene Kategorie“ eignet sich sowohl für den privaten als auch gewerblichen Einsatz und steht quasi jedem relativ unkompliziert zur Verfügung. Drohnen dürfen in dieser Kategorie ohne eine Betriebsgenehmigung unter Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Betriebsrahmens betrieben werden. Die Betriebskategorie einer Drohne gilt dann als „offen“, wenn folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sind: - Maximale Flughöhe 120 Meter über Grund - unmittelbarer Sichtkontakt zur Drohne während des gesamten Fluges bzw. Flug mit eingeschaltetem Follow-me-Modus - Höchstzulässige Startmasse der Drohne – je nach Unterkategorie – zwischen 500 und 25 kg - kein Überflug von Menschenansammlungen - kein Transport gefährlicher Güter - keine Beförderung von Menschen Betreiber benötigen zwar keine Betriebsgenehmigung, müssen aber bei der zuständigen Luftfahrtbehörde (Austro Control) eine Betreiberregistrierung durchführen. Das Absolvieren eines EU-Kompetenznachweises („Drohnenführerscheins“) ist für alle Drohnenpiloten, die in der offenen Betriebskategorie mit Drohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250g oder mehr fliegen wollen, verpflichtend. Der Betrieb in der Unterkategorie A2 (hier genügt ein spezifischer Mindestabstand zu unbeteiligten Personen) verlangt zusätzlich eine Flugpraxis und die Ablegung einer Theorie-Prüfung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde (Austro Control). Die offene Kategorie wird in folgende drei Unterkategorien unterteilt: A1: Drohnenflüge nah an unbeteiligten Personen A2: Flüge in sicherem Abstand zu Personen (mindestens 30 Meter) A3: Flügen weit weg von Personen (mindestens 150 Meter) In welcher Unterkategorie eine Drohne fällt, bestimmt sich nach ihrer CE-Klasse bzw. unter Umständen auch danach, ob ein Eigenbau vorliegt. Da die Zulässigkeit eines Drohneneinsatzes von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt, ist eine vorherige rechtliche Beratung jedenfalls anzuraten. Ein Rechtsanwalt Luftfahrtrecht kann Sie dabei unterstützen. Gemäß Luftfahrtgesetz (LFG) ist zudem eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von SZR 750.000 (Sonderziehungsrechten) abzuschließen, dies entspricht nach derzeitigem Stand ca. EUR 930.000. Auch der Modellflug unterliegt dem europäischen Drohnenregulativ. Daher treffen auch für Modellflüge die Voraussetzungen der Kategorie „offen“ zu. Alternativ sieht die Verordnung (EU) 2019/947 auch eine individuelle Betriebsgenehmigung für Flugmodell-Vereine vor. Außerhalb dieses „offenen“ Rahmens fällt der Betrieb von Drohnen in die Kategorien „speziell“ oder „zulassungspflichtig“ und erfordert jedenfalls eine luftfahrtbehördliche Bewilligung (Betriebsgenehmigung) samt vorangehender Risikobewertung. „Zulassungspflichtig“ ist ein Drohnenbetrieb jedenfalls dann, wenn Menschenansammlungen überflogen werden, Menschen befördert werden oder gefährliche Güter transportiert werden, die bei einem Unfall ein hohes Risiko für Dritte darstellen können. Bei Verstößen gegen die luftfahrtrechtlichen Bestimmungen drohen hohe Verwaltungsstrafen : Je Verstoß eine Geldstrafe bis EUR 22.000, bei erschwerenden Umständen zusätzlich Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Wie hoch die konkrete Strafe ausfällt, hängt von Schwere, Gefährdung, Verschulden und allfälligen Vorstrafen ab. Drohne im Flug - sichern Sie sich rechtlich ab Vorsicht vor Verletzung fremder Rechte durch Drohnen Die Einhaltung der luftfahrtrechtlichen Rahmenbedingungen ist das eine. Aber auch die zivilrechtlichen und datenschutzrechtlichen Grenzen dürfen nicht überschritten werden: Kommen durch den Betrieb von Drohnen Menschen zu Schaden oder werden Sachen beschädigt, haftet der Betreiber/Drohnenpilot nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen und wird unter Umständen auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Vorsicht geboten ist aber etwa auch im Falle von mit Drohnen mit eingebauter Kamera (eingebautem Mikrophon) angefertigten Bildern, Videos oder Tonaufnahmen . So steht betroffenen Dritten unter Umständen ein Abwehranspruch iSd § 16 ABGB (Schutz des Persönlichkeitsrechts) zur Verfügung. Auch ein Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des Rechts auf Wahrung der Privatsphäre nach § 1328a ABGB ist denkbar. Bei widerrechtlicher Verbreitung/Verwertung von Aufnahmen wären u.a. Entschädigungsansprüche nach dem Mediengesetz und Urheberrechtsgesetz zu prüfen. Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln (das ist insbesondere bei einer Drohne mit einer eingebauten Kamera der Fall, die Bilder aufzeichnet oder per Funk an den Piloten übermittelt), unterliegt deren Einsatz zudem dem Datenschutzrecht . Danach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig . Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist auch eine Geldstrafe der Datenschutzbehörde möglich. Anwalt Luftfahrtrecht und Drohnen Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und damit zusammenhängenden zivil- und datenschutzrechtlichen Themen .
- Was ist Schiedsgerichtsbarkeit?
Ein Schiedsverfahren („arbitration“) ist eine vertraglich vereinbarte und somit alternative Form der verbindlichen Streitbeilegung . Das Recht einer Vertragspartei, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterziehen, hängt vom Bestehen einer entsprechenden Vereinbarung (der „Schiedsvereinbarung“ oder „ Schiedlklausel“ ) zwischen ihr und der anderen Vertragspartei ab. Handelsverträge enthalten in der Regel Bestimmungen darüber, wie Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem konkreten Vertrag beigelegt werden sollen. Insbesondere in internationalen Verträgen sind dabei Schiedsklauseln nicht unüblich, etwa wenn eine Seite mit der Rechtsordnung des anderen Vertragspartners nicht vertraut ist oder einen möglichen Rechtsgang vor staatlichen Gerichten scheut. Was sind die Folgen einer vereinbarten Schiedsklausel? Mit dem Abschluss einer Schiedsvereinbarung vereinbaren die Parteien, allfällige Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Vertrag einem neutralen, alternativen Tribunal zur Entscheidung über ihre Rechte und Pflichten vorzulegen – außerhalb staatlicher Gerichte und mit einer verbindlichen Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts. Der Gang zu den ordentlichen Gerichten ist damit grundsätzlich und bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen . Die Parteien können auch nach Entstehung einer Streitigkeit eine Schiedsvereinbarung treffen. Schiedsgerichte kommen als Forum für eine alternative Streitbeilegung in Frage Welche Vorteile bietet die Schiedsgerichtsbarkeit? Die Schiedsgerichtsbarkeit bietet den Parteien zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten und Vorteile: Die Parteien können die Zusammensetzung des Schiedsgerichts aktiv mitbestimmen und so auf fachkundige und erfahrene Schiedsrichter setzen. Auch das Verfahren selbst ist flexibel , indem die Parteien unter anderem das anwendbare Recht , den Schiedsort und die Verfahrenssprache festlegen. Schiedsverfahren laufen in der Regel effizient und kostenschonend ab. Zudem können die Parteien bei der Hinzuziehung von Sachverständigen stärker Einfluss nehmen, als dies im österreichischen ordentlichen Gerichtsverfahren möglich wäre. Auch Mehrparteienverfahren lassen sich problemlos abwickeln. Ein weiterer Vorteil ist die Vertraulichkeit , da Schiedsverfahren nicht öffentlich stattfinden, wodurch sensible Informationen geschützt bleiben. Wie funktioniert die Vollstreckung eines Schiedsspruchs? Schiedssprüche können in fast allen Staaten der Welt durchgesetzt (vollstreckt) werden. Das unterscheidet sie wesentlich von staatlichen österreichischen Urteilen, deren Durchsetzung im Gegensatz dazu außerhalb der EU oftmals Schwierigkeiten bereitet oder überhaupt scheitert. Das entsprechende „New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche“ wurde von den der überwiegenden Mehrheit der Staaten der Welt ratifiziert. Allerdings variieren die Vollstreckungsregelungen, und es ist wichtig, die Aussichten auf eine Vollstreckung bei der Entscheidung über die Vereinbarung von Schiedsgerichtsbarkeit zu berücksichtigen. Was enthält die Schiedsvereinbarung? Die Schiedsvereinbarung legt die wesentlichen Elemente des Schiedsverfahrens fest. Zum Beispiel: Wird das Schiedsgericht aus einer oder drei Personen (Schiedsrichtersenat) bestehen? Wie werden die Schiedsrichter ausgewählt? Wo findet das Schiedsverfahren statt und wo befindet sich der rechtliche „Sitz” bzw. Ort des Schiedsverfahrens? Wird das Schiedsverfahren nach den Regeln einer bestimmten Schiedsgerichtsinstitution durchgeführt, oder handelt es sich um ein sogenanntes „Ad-Hoc-Verfahren" ? Welche Schiedsgerichte gibt es? Bekannte internationale Schiedsgerichtsinstitutionen sind z.B. die Schiedsgerichte der Internationalen Handelskammer (ICC) oder das London Court of International Arbitration (LCIA) . Aus dem asiatischen Raum wären z.B. das Singapore International Arbitration Centre (SIAC) oder das Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC) zu nennen. Auch Österreich hat eine eigene Schiedsinstitution, nämlich das Vienna International Arbitration Center , das als führende internationale Schiedsinstitution in Mittel-, Ost- und Südosteuropa gilt und Schiedsverfahren nach den sog. " Vienna Rules" abwickelt. Was ist ein Ad-Hoc-Schiedsgericht? Bei einem sogenannten Ad-Hoc-Schiedsgericht wird das Verfahren vom Schiedsgericht und den Parteien selbst bestimmt , und diese legen Regeln sowie Ablauf selbständig fest. Auch die Auswahl des Schiedsrichters (bzw. de Schiedsrichtersenats) basiert dann auf einer Vereinbarung der Streitparteien. Es gibt in diesem Fall keine institutionelle Unterstützung des Schiedsgerichts (z.B. Sekretariatstätigkeiten, Organisation, Kommunikation etc.). Wie wird ein Schiedsverfahren eingeleitet und wie läuft es ab? Da es sich bei einem Schiedsverfahren um einen vertraglich vereinbarten alternativen Streitbeilegungsmechanismus handelt, sind möglicherweise bestimmte im Vertrag festgelegte Schritte zu befolgen, bevor ein Schiedsverfahren eingeleitet werden kann. Läuft ein Schiedsverfahren nach den Regeln einer bestimmten Schiedsgerichtsinstitution ab, schreiben die Regeln dieser Institution meist den genauen Verfahrensablauf vor. Schiedsverfahren umfassen in der Regel eine oder mehrere Verhandlungen vor dem Schiedsgericht , in denen die Anwälte der Parteien Argumente vorbringen und die Zeugen und Sachverständigen befragen. Was ist der Schiedsspruch? Nach der Verhandlung erlässt das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch . Darin werden die Entscheidungen dargelegt, zu denen es in den Streitfragen zwischen den Parteien gelangt ist. Sofern der Schiedsspruch nicht angefochten wird, bestimmt er die Rechte und Pflichten der Parteien und entspricht insoweit einem Urteil eines staatlichen Gerichts. Kann ein Schiedsspruch angefochten werden? Grundsätzlich gilt, dass Schiedssprüche meist nur in Ausnahmefällen angefochten werden können. Unter Umständen sieht die gewählte Schiedsordnung bestimmte Möglichkeiten bzw. Bedingungen vor. Das österreichische Zivilprozessrecht kennt die Möglichkeit der Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs , wobei etwa die unrichtige Auslegung eines Vertrages durch das Schiedsgericht im Wege der Aufhebungsklage nicht überprüft werden kann und rechtliche Fehlentscheidungen eines Schiedsgerichts grundsätzlich hingenommen werden müssen; ein Aufhebungsgrund wäre nur dann verwirklicht, wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs (nicht aber seine Begründung) zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung ("ordre public") führen würde. Schiedsgerichtsbarkeit - Anwalt Die Entscheidung, ob in einen Vertrag eine Schiedsklausel aufgenommen werden soll und die konkrete Ausgestaltung einer solchen Schiedsgerichtsvereinbarung sollte mit Bedacht und nach entsprechender rechtlicher Beratung getroffen werden. Ein Rechtsanwalt kann Sie dabei unterstützen und Sie über die rechtlichen Folgen im Einzelfall aufklären. Im Fall von Vertragsstreitigkeiten vor Schiedsgerichten benötigen Sie meist nicht zwingend eine anwaltliche Vertretung. Aufgrund der oftmaligen Komplexitäten, der Besonderheiten der jeweiligen Schiedsordnung und den meist hohen Streitwerten ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedoch ratsam. Anwalt Schiedsgericht und internationales Handelsrecht Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des internationalen Handelsrechts, zur internationalen Vertragsgestaltung und vertritt Sie in Schiedsverfahren . Kontaktieren Sie uns - Kanzlei für Schiedsgericht in Wien.
- Die neue Flexible Kapitalgesellschaft FlexKap (FlexCo) als Alternative zur GmbH in Österreich
Was ist eine FlexKap? Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap / FlexKapG / FlexCo) ist eine neue Gesellschaftsform, die ab dem 1.1.2024 in Österreich zur Verfügung steht. Gedacht ist sie insbesondere für innovative Start-ups und Gründer , kann aber generell als alternative Gesellschaftsform insbesondere zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewählt werden. Die neue Flexible Kapitalgesellschaft FlexKap orientiert sich stark an der GmbH. Nach der gesetzlichen Definition des FlexKapG-Gesetzes ist die Flexible Kapitalgesellschaft eine Kapitalgesellschaft, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet werden kann. Wie auch bei der GmbH kann die FlexKap daher auch als Ein-Personen-Gesellschaft gegründet werden. Die FlexKap führt eine Firma und ist ins Firmenbuch einzutragen, wobei der Rechtsformzusatz „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“ lauten und jeweils mit „FlexKapG“ oder mit „FlexCo“ abgekürzt werden muss. FlexKap bei der Arbeit... Welche Besonderheiten bringt die Flexible Kapitalgesellschaff? Was sind die Unterschiede der FlexKap (FlexCo) zur GmbH? Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap) unterscheidet sich in mehreren Aspekten von der GmbH: Das Mindeststammkapital der FlexKap beträgt EUR 10.000, genau wie bei der GmbH. Allerdings kann die Mindeststammeinlage bei der FlexKap auf EUR 1 lauten, was sehr kleine Beteiligungen ermöglicht. Zum Unterschied zur GmbH sind die Gesellschafter einer FlexKap berechtigt, die mit einem Geschäftsanteil verbundenen Stimmrechte auch uneinheitlich auszuüben . Die FlexKap ermöglicht die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen bis zu 25% des Stammkapitals (dies ist insbesondere für eine Mitarbeiterbeteiligung interessant). Die FlexKap kann unter gewissen Voraussetzungen eigene Geschäftsanteile erwerben. Im Gesellschaftsvertrag kann vorgesehen werden, dass für Umlaufbeschlüsse nicht das Einverständnis aller Gesellschafter erforderlich ist, oder auch dass die Einhaltung der Textform ausreicht (somit wird die Beschlussform vereinfacht). Bei der Übertragung von Anteilen besteht anders als bei der GmbH keine Notariatsaktpflicht mehr. Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist daher durch eine von einem Rechtsanwalt oder einem Notar errichtete Urkunde möglich. Schließlich werden die Umwandlungsmöglichkeiten zwischen GmbH und FlexKap erleichtert: Eine FlexKap kann durch Beschluss der Generalversammlung in eine GmbH umgewandelt werden. Eine Umwandlung einer GmbH in eine FlexKap ist ebenso möglich. Auch die Umwandlungsmöglichkeit der FlexKap in eine AG besteht. Anwalt Firmengründung in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit Firmengründungen , insbesondere zur Gründung von FlexKap/FlexCo und GmbH , bei der Erstellung von Gesellschaftsverträgen sowie zu wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Beratung - Kanzlei für Firmengründung in Wien.
- Zweitwohnsitzabgabe in der Steiermark
Im Oktober 2022 trat das Steiermärkische Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG) in Kraft. Es ermöglicht steirischen Gemeinden, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates eine Abgabe auf Zweitwohnsitze zu erheben. Wird eine Wohnung etwa nur touristisch genutzt , besteht eine Beweislastumkehr . Dies soll das Entstehen immer neuer Zweitwohnsitze eindämmen helfen, die für die Entwicklung von Gemeinden in Tourismusregionen als wenig nachhaltig gelten. Zahlreiche steirische Gemeinden führen daraufhin diese Abgabe ein und versenden zur Zeit Aufforderungen zur Abgabenerklärung oder setzen die Abgabe per Bescheid fest. Ist Ihr Haus von der Zweitwohnsitzabgabe betroffen? Holen Sie rechtlichen Rat ein. Wann liegt ein Zweitwohnsitz für eine Zweitwohnsitzabgabe vor? Gegenstand der Abgabe sind Zweitwohnsitze – jeder Wohnsitz, der nicht Hauptwohnsitz ist (letzterer wird dort begründet, wo sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen), gilt als Zweitwohnsitz, wenn die betreffende Person dort eine Wohnung innehat , sofern die Umstände auf die Beibehaltung und Benützung der Wohnung durch sie schließen lassen. Als Wohnungen gelten dabei für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten , die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können. Gibt es Ausnahmen von der Zweitwohnsitzabgabe? Das Gesetz sieht einen Katalog von Ausnahmen von der Abgabepflicht vor. Beispielsweise können gesundheitliche Gründe oder eine berufliche Verwendung zur Abgabenfreiheit führen. Das Gesetz selbst geht dazu wenig ins Detail, so dass das Vorliegen von Ausnahmegründen im Einzelfall genau geprüft werden sollte. Wer muss die Zweitwohnsitzabgabe in der Steiermark entrichten? Abgabepflichtige sind die Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten . Wird die Wohnung jedoch unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaber (wie Mieter, Pächter) Abgabepflichtige. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Vorsicht: Pflicht zur Selbstberechnung! Abgabepflichtige haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr und die Nutzfläche der Wohnung bis zum 31. März des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt bekannt zu geben und binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten . Wer trägt die Beweislast bei der Zweitwohnsitzabgabe? Dass im konkreten Fall gar kein Zweitwohnsitz besteht (weil die Wohnung z.B. touristisch genutzt wird) oder für einen bestehenden Zweitwohnsitz eine der oben angeführten Ausnahmen zutrifft, muss der ansonsten Abgabepflichtige nachweisen . Kann ihm ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt auch die Glaubhaftmachung. Wie hoch ist die Zweitwohnsitzabgabe in der Steiermark? Bezüglich der Abgabenhöhe hat der steiermärkische Gesetzgeber den Gemeinden einen Spielraum gelassen, sie darf für Wohnungen mit 100 m² Nutzfläche maximal EUR 1000 im Kalenderjahr nicht überschreiten und ist je nach tatsächlicher Größe entsprechend zu vermindern oder zu erhöhen. In der bekannten Tourismusstadt Schladming beispielsweise hat der Gemeinderat den Maximalwert verordnet. Sofern Ausnahmegründe weiterbestehen, können Sie damit in der Praxis Rechtssicherheit für die weiteren Jahre schaffen. Anwalt Zweitwohnsitz und Zweitwohnsitzabgabe Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen rund um den Zweitwohnsitz sowie zum Liegenschaftsrecht und vertritt Sie gegenüber der Gemeinde sowie bei Rechtsmitteln gegen die vorgeschriebene Zweitwohnsitzabgabe. Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung über die Abgabepflicht und zur Geltendmachung von Ausnahmetatbeständen - Kanzlei in Wien für Zweitwohnsitzabgabe.
- Leerstandsabgabe in der Steiermark
Im Oktober 2022 trat das Steiermärkische Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG) in Kraft. Es ermöglicht steirischen Gemeinden, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates eine Abgabe für leerstehende Wohnungen (Wohnungsleerstandsabgabe) einzuheben. Zahlreiche steirische Gemeinden setzten darauf diese Abgabe um und versenden an mögliche Betroffene Aufforderungen zur Abgabenerklärung bzw setzten Abgaben per Bescheid fest. Keine Sorgen über eine Wohnungsleerstandsabgabe? Holen Sie rechtlichen Rat ein. Wann liegt ein Wohnungsleerstand im Sinne der Leerstandsabgabe vor? Gegenstand der Abgabe sind für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten , die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können (Wohnungen), an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt. Gibt es Ausnahmen von der Leerstandsabgabe? Das Gesetz sieht einen Katalog von Ausnahmen von der Abgabepflicht vor. Beispielsweise können gesundheitliche Gründe oder eine berufliche Verwendung zur Abgabenfreiheit führen. Auch bestimmte Fälle von Vorsorgewohnungen könnten befreit sein. Das Gesetz selbst geht dazu wenig ins Detail, so dass das Vorliegen von Ausnahmegründen im Einzelfall genau geprüft werden sollte. Wer muss die Leerstandsabgabe in der Steiermark entrichten? Abgabepflichtige sind die Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten . Vorsicht: Pflicht zur Selbstberechnung! Abgabepflichtige haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung und die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr bis zum 31. März des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt bekannt zu geben und binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten . Wer trägt die Beweislast, dass eine Ausnahme von der Wohnungsleerstandsabgabe vorliegt? Dass eine der oben angeführten Ausnahmen von der Leerstandsabgabe zutrifft , muss der ansonsten Abgabepflichtige nachweisen. Kann ihm ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt auch die Glaubhaftmachung. Wie hoch ist die Wohnungsleerstandsabgabe in der Steiermark? Bezüglich der Abgabenhöhe hat der steiermärkische Gesetzgeber auch hier den Gemeinden einen Spielraum gelassen, sie darf für Wohnungen mit 100 m² Nutzfläche maximal EUR 1000 im Kalenderjahr nicht überschreiten und ist je nach tatsächlicher Größe entsprechend zu vermindern oder zu erhöhen. In der bekannten Tourismusgemeinde Schladming beispielsweise hat der Gemeinderat den Maximalwert verordnet. Sofern Ausnahmegründe weiterbestehen, können Sie damit in der Praxis Rechtssicherheit für die weiteren Jahre schaffen. Anwalt Wohnungsleerstandsabgabe Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen rund um die Wohnungsleerstandsabgabe sowie zum Liegenschaftsrecht und vertritt Sie gegenüber der Gemeinde sowie bei Rechtsmitteln gegen die vorgeschriebene Leerstandsabgabe. Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung über die Abgabepflicht und zur Geltendmachung von Ausnahmetatbeständen - Kanzlei in Wien für Leerstandsabgabe.
- Was sind Akkreditive (Letters of Credit) und was ist dabei zu beachten?
Bei internationalen Handelsgeschäften zwischen Käufern und Verkäufern gibt es eine Reihe von Risiken . Einige dieser Risiken betreffen Zahlungsverzögerungen , Lieferschwierigkeiten und Fragen der Finanzierung. Um dieses Problem zu lösen, wurden Akkreditive eingeführt, indem eine dritte Partei – eine Bank – in die Transaktion einbezogen wird, um die Zahlungsrisiken für Exporteure zu mindern . Akkreditive helfen, Ihre internationalen Handelsgeschäfte abzusichern Was sind Akkreditive (letters of credit)? Akkreditive (letters of credit ) sind schriftliche Dokumente , die von der Bank des Importeurs („eröffnende Bank“) zugunsten des Exporteurs ausgestellt werden. Durch die Ausstellung des Akkreditivs wird dem Exporteur zugesichert , dass die eröffnende Bank eine Zahlung an den Exporteur für das zwischen beiden Parteien abgewickelte Handelsgeschäft leisten wird. Der Importeur ist der Antragsteller des Akkreditivs, während der Exporteur der Begünstigte ist. Bei einem Akkreditiv verspricht die ausstellende Bank, den genannten Betrag innerhalb der vereinbarten Frist und gegen Vorlage bestimmter Dokumente zu zahlen. Dabei bedient sie sich in der Regel einer empfangenden („avisierenden“) Bank – meist die Hausbank des Exporteurs. Welche Prinzipien gelten bei Akkreditiven? Ein Grundprinzip eines Akkreditivs ist, dass die ausstellende Bank die Zahlung ausschließlich auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente vornimmt und nicht verpflichtet ist, den Versand der Waren physisch sicherzustellen. Wenn die vorgelegten Dokumente mit den Bedingungen des Akkreditivs übereinstimmen, ist die Bank verpflichtet, die Zahlung zu veranlassen. Der Begünstigte (idR der Exporteur) erhält die Zahlung erst bei Fälligkeit des Akkreditivs von der ausstellenden Bank, wenn er alle erforderlichen Dokumente vorlegt. Welche Dokumente müssen für eine Zahlung unter einem Akkreditiv vorgelegt werden? Oftmals erforderliche Dokumente für ein Akkreditiv sind: - Schiffskonnossement - Luftfrachtbrief - Handelsrechnung - Versicherungsschein - Ursprungszeugnis - Packliste - Inspektionszertifikat (Waren-Kontroll-Zertifikat) Es bestehen zudem Sonderformen des Akkreditivs. So nimmt etwa bei dem „Deferred Payment-Akkreditiv“ (Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung) die Zweitbank die akkreditivkonformen Exportdokumente auf, jedoch erfolgt keine unmittelbare Zahlung. Es wird lediglich ein Zahlungsanspruch des Exporteurs dokumentiert, den dieser nach Ablauf eines definierten Zeitraumes bei der Bank geltend machen kann. Für Refinanzierungszwecke kann der Exporteur eine Bevorschussung der zu erwartenden Akkreditivsumme bei seiner Bank beantragen. Eine weitere Sonderform ist z.B. das übertragbare Akkreditiv. Welche Verfahren gelten bei Akkreditiven? Importeure müssen bei der Beantragung von Akkreditiven ein bestimmtes Verfahren einhalten: Nachdem ein Kaufvertrag zwischen dem Importeur und dem Exporteur erstellt und unterzeichnet wurde, beantragt der Importeur bei seiner Bank die Ausstellung eines Akkreditivs zugunsten des Exporteurs. Je klarer und eindeutiger der Kaufvertrag formuliert ist, desto einfacher ist der Umgang mit einem Akkreditiv. Wichtig ist bereits hier zu prüfen und festzulegen, welche Dokumente in welcher Form beigebracht werden müssen (und können). Die Akkreditivbedingungen müssen jenen des Kaufvertrages entsprechen. Es ist ratsam, sich vorab einen Entwurf des Akkreditivs zusenden zu lassen, um diesen durch Ihren Rechtsanwalt bzw. durch Ihre Hausbank auf eventuell notwendige Änderungen prüfen zu lassen. Die ausstellende Bank (die Bank des Importeurs) erstellt dann das Akkreditiv, das den Bedingungen des Kaufvertrags entsprechen sollte, und schickt es an die Bank des Exporteurs. Der Exporteur und seine Bank sollten auch unbedingt die Kreditwürdigkeit der ausstellenden Bank bewerten. Nachdem dies geschehen ist und das Akkreditiv – insbesondere auch in Hinblick auf die Übereinstimmung mit den kaufvertraglichen Bedingungen – geprüft wurde, genehmigt die Bank des Exporteurs das Dokument und sendet es an den Importeur. Danach fertigt und versendet der Exporteur die Waren gemäß dem vereinbarten Zeitplan . Eine Reederei oder ein Spediteur hilft bei der Lieferung der Waren. Zusammen mit den Waren legt der Exporteur seiner Bank auch Dokumente vor, die die Einhaltung des Kaufvertrags belegen. Nach der Genehmigung sendet die Bank des Exporteurs diese Dokumente an die ausstellende Bank. Nach Prüfung der Dokumente gibt die eröffnende Bank die Zahlung an den Exporteur frei und sendet die Dokumente an den Importeur, der die Sendung abholt. Was sollte vor der Vereinbarung eines Akkreditivs beachtet werden? Folgende Punkte sollten unter anderem beachtet werden: Ein wichtiger Punkt für Exporteure ist die Notwendigkeit, die Dokumente in strikter Übereinstimmung mit den Bedingungen des Akkreditivs einzureichen. Jede Nichteinhaltung des Akkreditivs kann zur Nichtzahlung oder zu Verzögerungen und Streitigkeiten bei der Zahlung führen. Je klarer und eindeutiger der Kaufvertrag formuliert ist , desto einfacher ist auch der Umgang mit einem Akkreditiv. Wichtig ist bereits hier zu prüfen und festzulegen, welche Dokumente in welcher Form und vor allem auch wann beigebracht werden müssen (und können). Bei der ausstellenden Bank sollte es sich um eine Bank mit gutem Standing handeln. Ein weiterer Punkt, der vor der Inanspruchnahme eines Akkreditivs geklärt werden muss, ist die Kostentragung . Wenn dem Exporteur die Kosten auferlegt werden, steigen die Kosten für die Beitreibung. Abgesehen von der Kostentragung sollte auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis eines Akkreditivs im Vergleich zu anderen Optionen (z.B. Bankgarantie) berücksichtigt werden. Weitere zu beachtende Punkte können im Einzelfall hinzutreten. Exportabsicherung in internationalen Handelsgeschäft - Anwalt Akkreditiv in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des internationalen Handelsrechts , insbesondere zur internationalen Vertragsgestaltung und zu Akkreditiven . Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Begleitung Ihrer Handelsgeschäfte . Die Kanzlei vertritt Sie auch bei Vertragsverhandlungen , in gerichtlichen Verfahren sowie vor Schiedsgerichten - Kanzlei für Exporteure in Wien.
- Grundstückskauf in Österreich durch Ausländer
Können Ausländer in Österreich Grundstücke erwerben? Grundstückskauf und Wohnungskauf in Österreich - lassen Sie sich rechtlich beraten Welche landesgesetzlichen Regelungen für einen Grundstückskauf durch Ausländer gibt es? Beabsichtigen Ausländer den Erwerb einer Immobilie bzw. einer Liegenschaft in Österreich , stellt sich unter anderem immer auch die Frage nach deren geplanter Nutzung. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das anzuwendende Raumordnungs- und Baurecht in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist. Das Erteilen von Baubewilligungen erteilt sowie das Erlassen von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen erfolgt auf Basis der geltenden Landesgesetze, von denen es neun verschiedene gibt. Wird etwa die Nutzung der Immobilie als Zweitwohnsitz angestrebt, muss dies auch im raumordnungsrechtlichen Rahmen erfolgen, ansonsten drohen unter Umständen Sanktionen, die bis zum Entzug des Eigentums führen können. Ein speziell auch auf den Ausländergrunderwerb abzielendes Regelwerk stellt das Grundverkehrsrecht dar. Auch dieses ist in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache . Auf Basis der jeweiligen Landesgesetze werden grundverkehrsbehördliche Genehmigungen erlassen. Wie funktioniert die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Grundstückskauf durch Ausländer? Der Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an Liegenschaften durch Ausländer (Drittstaatsangehörige) erfordert in Österreich grundsätzlich eine behördliche Genehmigung . Als Ausländer gelten dabei wer keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzt; juristische Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechts, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Ausland haben; haben juristische Personen sowie Personengesellschaften ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland, sind an ihnen jedoch Ausländer überwiegend beteiligt, so gelten auch sie als Ausländer; Ähnliches gilt für Vereine; Stiftungen und Fonds, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern zukommen, oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländern obliegt. Bei bestimmten Drittstaatsangehörigen kann eine Genehmigungspflicht aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen entfallen. Eine Ausnahme von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht besteht lediglich für Angehörige von EU- und EWR-Mitgliedstaaten . Sie sind Inländern gleichgestellt . Welche landesgesetzlichen Voraussetzungen für einen Grundstückskauf in Österreich durch Ausländer gibt es? Da das Grundverkehrsrecht Landessache ist, müssen immer die bei einer Transaktion konkret anwendbaren Regelungen beachtet werden. Ganz allgemein können die Landesgesetze folgende Voraussetzungen für eine Genehmigung des Erwerbs vorsehen: Kulturelles Interesse : Der Antragsteller ist z.B. von kulturellem Nutzen für die Gemeinde oder das Land Soziales Interesse : Die zu erwerbende Liegenschaft soll der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses des Antragstellers dienen; Schenkungen zwischen nahen Angehörigen; Vorwegnahme einer letztwilligen Verfügung Volkswirtschaftliches Interesse : Der Erwerb dient z.B. der Ansiedelung, Erweiterung oder dem Erhalt eines Betriebes Staatspolitische Interessen dürfen durch den Erwerb nicht verletzt werden Zu beachten sind – wie erwähnt – die landesgesetzlichen Unterschiede : Im Bundesland Wien ist etwa keine Genehmigung erforderlich , wenn Ehepaare ein Grundstück oder Wohnungseigentum erwerben, sofern ein Ehepartner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. In der Steiermark gilt dies beispielsweise nicht. Neben den besonderen Regeln für den Ausländergrunderwerb müssen freilich noch die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder von Baugrundstücken erfüllt sein. So sieht etwa das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz vor, dass für den Erwerb von Baugrundstücken in bestimmten Gemeinden eine Erklärung abgegeben werden muss, dass der beabsichtigte Rechtserwerb nicht der Schaffung eines Zweitwohnsitzes dient. Was ist mit den Erschließungskosten beim Grundstückskauf? Ganz allgemein gilt es - unabhängig von einer Ausländereigenschaft - bei einem geplanten Immobilienkauf natürlich zu prüfen, ob bereits ein Anschluss an das öffentliche Straßennetz sowie an das Versorgungs- und Entsorgungsnetz (Wasser, Abwasser, Strom, Telekommunikation) erfolgt ist oder nicht (Aufschließung) . Falls dies nicht der Fall ist, entstehen die Kosten erst zu einem späteren Zeitpunkt und sollten entsprechen schon im Kaufpreis berücksichtigt werden. Wie funktioniert der Eigentumserwerb an der Immobilie? In Österreich erfolgt der Eigentumserwerb an einer Immobilie (erst) durch die entsprechende Eintragung im Grundbuch (Einverleibung). Die Unterzeichnung den Kaufvertrag und Zahlung des Kaufpreises verschafft das Eigentum noch nicht. Der Rang einer Eintragung im Grundbuch richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens des entsprechenden Grundbuchsgesuchs. Alle im Rang vor der Einverleibung des Eigentums des Käufers eingetragenen Rechte müssen grundsätzlich von diesem zu übernommen werden bzw. wirken gegen ihn. Das Interesse des Käufers wird es im Regelfall sein, das Grundstück soweit möglich lastenfrei zu übernehmen. Sollten daher bestimmte Rechte Dritter eingetragen sein (Grunddienstbarkeiten oder Hypotheken), bedarf es entsprechender vertraglicher Regelungen zwischen Verkäufer und Käufer, wie mit diesen umgegangen werden soll. Sofern nach dem jeweiligen Landesgesetz für den Grundstückskauf in Österreich durch Ausländer eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich ist, muss diese vor der Eintragung im Grundbuch rechtskräftig vorliegen , da es sonst zu einer Abweisung des Grundbuchsgesuchs kommt! Anwalt Grundstückskauf und Wohnungskauf Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. begleitet Sie beim Erwerb von Grundstücken und Immobilien und bei der Gestaltung und Verhandlung von Kaufverträgen . Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung und Prüfung im Vorfeld eines geplanten Immobilienerwerbs in Österreich - Kanzlei Grundverkehrsrecht Wien.
- Arzneiwareneinfuhr nach Österreich - gesetzlicher Rahmen und mögliche Strafen
Arzneimittel und Blutprodukte dürfen nach österreichischem Recht grundsätzlich nur von Apotheken und zugelassenen Unternehmen importiert werden, es kommt das Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG) zur Anwendung. Zu den Arzneimitteln zählen auch pflanzliche und homöopathische Präparate sowie hochdosierte Vitamin- und Mineralstoffzubereitungen. Darf ich Medikamente aus Drittstaaten nach Österreich importieren? Die Einfuhr von Arzneimitteln (Arzneiwaren) oder Blutprodukten aus einem Drittstaat oder das Verbringen aus einem EWR-Staat in das Bundesgebiet ist nur zulässig, wenn eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder eine Meldung erfolgt ist. Welche Strafen drohen bei Verstoß gegen das Arzneiwareneinfuhrgesetz? Im Fall des Verstoßes droht neben einer Beschlagnahmung durch den Zoll eine V erwaltungsstrafe von bis zu EUR 7.260,00 (im Wiederholungsfall). Betroffene wissen oft gar nicht, dass sie - etwa bei der Bestellung von Medikamenten über eine ausländische Online-Apotheke - möglicherweise gegen das Gesetz verstoßen und sind dann völlig überrascht, dass ein Brief der Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrats bei ihnen eintrifft, mit dem sie im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Rechtfertigung vorgeladen werden oder sich schriftlich rechtfertigen können. Arzneiwareneinfuhr nach Österreich - Apotheken benötigen eine Einfuhrbescheinigung Betroffene bei der Arzneiwareneinfuhr nach Österreich Privatpersonen dürfen im Reiseverkehr keine Arzneimittel mitführen, unabhängig davon, ob sie aus EU- oder Nicht-EU-Staaten einreisen. Reisende mit Wohnsitz in Österreich dürfen Arzneimittel für den persönlichen Bedarf oder für mitreisende Tiere, die sie bei der Ausreise mitgeführt haben, wieder einführen. Im Ausland erworbene Arzneimittel dürfen bis zu drei Einzelhandelspackungen pro Arzneimittel mitgeführt werden. Reisende mit Wohnsitz im Ausland dürfen nur Arzneimittel für ihren persönlichen Bedarf oder für mitreisende Tiere mitführen. Unternehmen , die Arzneimittel importieren, müssen eine entsprechende Genehmigung besitzen. Clinical Research Organizations (CROs) dürfen Arzneimittel nur mit entsprechender Zulassung importieren. Was fällt unter das Arzneiwareneinfuhrgesetz Österreich? Arzneiwaren dürfen nur dann nach Österreich eingeführt oder verbracht werden, wenn sie zur Wiederausfuhr oder zur Anwendung am Menschen oder Tier oder für wissenschaftliche Zwecke mit bzw. ohne Anwendung am Menschen oder Tier bestimmt sind. Blutprodukte unterliegen zusätzlichen Sicherheitsbestimmungen. Arzneispezialitäten dürfen nur für klinische Prüfungen oder therapeutische Zwecke eingeführt werden, wobei ein ärztliches Gutachten die Notwendigkeit bestätigen muss, dass eine in Österreich zugelassene Alternative nicht ausreichend ist. Ein Rezept allein reicht nicht aus; das Gutachten muss eine fachliche Begründung enthalten. Arzneiwareneinfuhr nach Österreich - Rechtsanwalt Wien Informieren Sie sich rechtzeitig vor einer geplanten Einfuhr über die rechtlichen Bestimmungen. Dazu können Sie zur rechtlichen Beratung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Sollten Sie mit einem Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Arzneiwareneinfuhr nach Österreich konfrontiert sein, kann ein Anwalt für Sie die rechtliche Vertretung übernehmen und Sie dabei unterstützen zu versuchen, eine mögliche Strafe abzuwenden oder gering zu halten, wobei es auf vor allem auf den Grad des Verschuldens in konkreten Fall ankommt. Anwalt Arzneimittel und Handelsrecht in Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. mit seine Kanzlei in Wien unterstützt Sie gerne österreichweit bei der Fragen rund um die Einfuhr von Arzneiwaren bzw. Arzneimitteln und vertritt Sie vor Behörden in einem Verwaltungsstrafverfahren . Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Beratung im Zusammenhang mit dem Arzneiwareneinfuhrgesetz - Kanzlei für Arzneiwareneinfuhr in Wien.
- Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) - was ändert sich?
Im Mai 2023 hat die EU die neue Verordnung 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (General Product Safety Regulation, GPSR) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach einer 18-monatigen Übergangsfrist wird die Verordnung ab dem 13. Dezember 2024 die Richtlinie 2001/95/EG ersetzen und direkt in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft treten. Die EU-Produktsicherheitsverordnung soll sicherstellen, dass weiterhin nur sichere Produkte in der EU in Verkehr gebracht werden. Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung und des wachsenden Onlinehandels wurden zusätzliche Anforderungen im Vergleich zur Richtlinie 2001/95/EG eingeführt. Gültigkeitsbereich der Produktsicherheitsverordnung Die Verordnung gilt für alle Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, es sei denn, spezifische Unionsvorschriften wie CE-Richtlinien regeln die Produktsicherheit. Ausgenommen sind Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel, Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge sowie Antiquitäten. Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs Neu in die Verordnung aufgenommen wurden Fulfillment-Dienstleister und Anbieter von Online-Marktplätzen als Wirtschaftsakteure. Diese Akteure haben spezifische Pflichten, wie etwa die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und der Sicherheit von Produkten. Die neuen Anforderungen an die Produktsicherheit sollten Hersteller, Importeure und Exporteure aus Drittländern rechtlich abklären Bewertung der Produktsicherheit Artikel 6 der Verordnung legt neue Kriterien für die Sicherheitsbewertung von Produkten fest, darunter Produkteigenschaften, Wechselwirkungen mit anderen Produkten, die Aufmachung des Produkts sowie Cybersicherheitsmerkmale und prädiktive Funktionen. Neue Pflichten für Hersteller Hersteller müssen nun für jedes Produkt eine Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen, die mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Diese Pflichten ergänzen die bereits in der Richtlinie 2001/95/EG enthaltenen Anforderungen. Wesentliche Veränderung eines Produkts Der Begriff der "wesentlichen Veränderung" wurde in die Verordnung aufgenommen. Jede Person, die ein Produkt so verändert, dass dies die Produktsicherheit beeinflusst, gilt nun als Hersteller. Solche Veränderungen können physischer oder digitaler Natur sein und müssen durch eine neue Risikobewertung erfasst werden. Rückverfolgbarkeitssysteme Für bestimmte Produkte, die ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit darstellen, kann die Kommission ein Rückverfolgbarkeitssystem einführen. Dieses System erfordert die Erfassung und Speicherung von Daten, um das Produkt und die an der Lieferkette beteiligten Akteure zu identifizieren. Pflichten im Fernabsatz Wirtschaftsakteure, die Produkte online anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Angebote bestimmte Informationen enthalten, wie z. B. den Namen des Herstellers, seine Kontaktinformationen sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache. Meldung bei Unfällen Hersteller sind verpflichtet, Unfälle, die durch ihre Produkte verursacht wurden, unverzüglich den zuständigen Behörden über das Safety-Business-Gateway zu melden. Einführer und Händler müssen den Hersteller informieren, wenn sie von einem Unfall erfahren, der durch ein von ihnen bereitgestelltes Produkt verursacht wurde. Pflichten von Online-Marktplätzen Anbieter von Online-Marktplätzen müssen sich beim Safety-Gate-Portal registrieren und sicherstellen, dass interne Verfahren zur Produktsicherheit vorhanden sind. Im Falle eines Rückrufs müssen alle betroffenen Verbraucher benachrichtigt werden, und personenbezogene Daten dürfen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen genutzt werden. Abhilfemaßnahmen bei Produktsicherheitsrückrufen Im Falle eines Rückrufs müssen Wirtschaftsakteure den Verbrauchern eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe anbieten, einschließlich der Reparatur, des Ersatzes oder der Rückerstattung des Kaufpreises. Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung erweitert die Anforderungen an die Produktsicherheit erheblich und adressiert speziell die Herausforderungen des digitalen Zeitalters und des Onlinehandels, um den Schutz der Verbraucher in der EU weiter zu gewährleisten. Anwalt GPSR und Handelsrecht Informieren Sie sich rechtzeitig über die rechtlichen Bestimmungen! Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier berät Sie gerne zu Fragen der Produktsicherheit und den spezifischen Anforderungen der GPSR.
- Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung durch Ausländer in Österreich
Das Gewerberecht regelt alle Rechte und Pflichten rund um die Anmeldung und Ausübung von Gewerben in Österreich. Hier hat die Gewerbeanmeldung geklappt - lassen Sie sich rechtlich beraten Was sind die Grundvoraussetzungen für die Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung durch Ausländer in Österreich? Sowohl für Inländer als auch Ausländer gilt: Ein Gewerbe kann sowohl von einer natürlichen Person als auch von anderen Rechtsträgern ausgeübt werden. Darunter fallen Gesellschaften , Genossenschaften, Vereine, in das Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, politische Parteien, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, Kammern und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Welche Gewerbe unterscheidet die Gewerbeordnung (GewO)? Die Gewerbeordnung (GewO) unterscheidet freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe: Beiden Formen ist gemeinsam, dass zu ihrer Ausübung bestimmte allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So müssen Gesellschaften ins Firmenbuch eingetragen sein und einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen – dieser ist der Gewerbebehörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Natürliche Personen müssen u.a. volljährig sein. Freie Gewerbe dürfen ohne Befähigungsnachweis angemeldet und ausgeübt werden, während für die Anmeldung eines reglementierten Gewerbes einen Befähigungsnachweis (also ein Zeugnis über die fachlichen und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Gewerbetreibenden) erforderlich ist. Bei Einzelunternehmen muss der Inhaber den Befähigungsnachweis erbringen oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Bei Gesellschaften hat der zwingend zu bestellende gewerberechtliche Geschäftsführer den Befähigungsnachweis zu erbringen. Bei Einzelunternehmen muss der gewerberechtliche Geschäftsführer ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter und voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Dies gilt auch für Gesellschaften; alternativ kann bei diesen der gewerberechtliche Geschäftsführer mit Vertretungsbefugnis ausgestattet werden (z.B. wenn der handelsrechtliche Geschäftsführer auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert). Wie funktioniert die Gewerbeausübung durch Ausländer? Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung durch Ausländer in Österreich ist an bestimmte zusätzliche Voraussetzungen geknüpft: So darf bei ausländischen natürlichen Personen die Ausübung des Gewerbes nicht ausdrücklich österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sein (z.B. bei bestimmten Waffengewerben). Weiters können bestimmte Staatsverträge eine weitgehende Gleichstellung mit Inländern vorsehen ( EU/EWR-Bürger und Schweizer Staatsbürger ). Handelt es sich jedoch um Drittstaatsangehörige , gilt als Voraussetzung für eine Gewerbeberechtigung grundsätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt des Ausländers in Österreich, wobei der Aufenthaltstitel die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulassen muss. Ausländische Gesellschaften benötigen grundsätzlich eine im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung . Als Alternative ist natürlich auch die Gründung einer eigenen Gesellschaft im Inland möglich. Auch ausländische Gesellschaften haben wiederum einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, der die Voraussetzungen für die Gewerbeberechtigung erfüllt (und bei reglementierten Gewerben den Befähigungsnachweis erbringt). Dieser kann daher auch ein entsprechend zum Aufenthalt in Österreich und zur Ausübung der Tätigkeit berechtigter Drittstaatsangehöriger sein. Kann kein Befähigungsnachweis erbracht werden, ist ein Feststellungsbescheid über die "individuelle“ Befähigung oder die Anerkennung der ausländischen Ausbildung grundsätzlich möglich. Natürliche Personen ohne entsprechenden Befähigungsnachweis können die Gründung eines österreichischen Unternehmens überlegen, die einen befähigten gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Hier ist jedoch Vorsicht geboten – besteht etwa keine Arbeitserlaubnis oder liegt kein Feststellungsbescheid des Arbeitsmarktservice über den wesentlichen Einfluss der ausländischen Gesellschafter auf die Geschäftsführung vor, kann die Eintragung der ausländischen Gesellschafter in das Firmenbuch verweigert werden. Welche Aufenthaltstitel erlauben die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich? Es gibt unterschiedliche Aufenthaltstitel. Nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) muss der Gewerbeanmelder, der noch nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig ist, vor der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels die erforderliche Berechtigung zur Gewerbeausübung nachweisen, wenn der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes besteht. Dazu stellt die Gewerbebehörde eine Bescheinigung aus, dass alle Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des Aufenthaltstitels vorliegen. Liegen alle Voraussetzungen vor, steht einer Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung durch Ausländer in Österreich rechtlich nichts mehr im Wege. Gewerbeausübung in Österreich - Anwalt Gewerberecht Wien Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung in Österreich, dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts . Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung und Beratung. Die Kanzlei vertritt Sie gerne gegenüber Behörden im Zusammenhang mit einer Gewerbeanmeldung - Kanzlei für Gewerberecht in Wien.











